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21.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 352/70 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2012
zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der mit der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
(2012/825/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 und 15,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. EINLEITUNG
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(1) |
Am 25. November 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens („AS-Verfahren“ oder „Verfahren“) betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“ oder „betroffenes Land“) (2). |
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(2) |
Am selben Tag veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA (3) und leitete eine gesonderte Untersuchung („AD-Verfahren“) ein. |
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(3) |
Das AS-Verfahren wurde auf einen Antrag der European Producers Union of Renewable Ethanol Association ePURE („Antragsteller“) hin eingeleitet, der am 12. Oktober 2011 im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der EU-Gesamtproduktion von Bioethanol entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen. |
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(4) |
Vor der Einleitung des AS-Verfahrens unterrichtete die Kommission die Behörden der USA gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Den Behörden der USA wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die Behörden der USA nahmen dieses Angebot an und die Konsultationen fanden daraufhin am 17. November 2011 statt. Allerdings konnte bei den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. |
1.2. VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN
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(5) |
Ein Informationsdokument mit den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beschlossen wurde, keine vorläufigen Ausgleichsmaßnahmen einzuführen („Informationsdokument“), wurde den interessierten Parteien im August 2012 zur Verfügung gestellt. Mehrere interessierte Parteien äußerten sich schriftlich zu diesen Feststellungen. Außerdem wurden die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, gehört. Die Kommission holte noch weitere Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und – soweit angezeigt – berücksichtigt. |
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(6) |
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage sowohl die Einstellung der Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA als auch die Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren empfohlen werden sollte (4). Nach dieser Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. |
Bildung einer Stichprobe der Ausführer/Hersteller in den USA
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(7) |
Aufgrund der potenziell großen Zahl von Ausführern/Herstellern in den USA wurde in der Einleitungsbekanntmachung die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen. |
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(8) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die Ausführer/Hersteller in den USA gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit Bioethanol innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung vorzulegen. |
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(9) |
Zusätzlich wurden die zuständigen US-Behörden zwecks Auswahl einer repräsentativen Stichprobe konsultiert. |
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(10) |
Es meldeten sich über 60 Unternehmen, die die angeforderten Informationen innerhalb der Frist von 15 Tagen übermittelten. |
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(11) |
Auf dieser Grundlage bildete die Kommission nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe, und zwar ausgehend von der größten repräsentativen in die Union ausgeführten Menge an Bioethanol, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die auf dieser Basis gebildete Stichprobe umfasste fünf Bioethanolhersteller und einen Händler. |
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(12) |
Die Untersuchung ergab ferner, dass die Ausführer in dem Stichprobenfragebogen, den sie erhielten, zwar Ausfuhren in die Union angaben, aber keiner der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller Bioethanol direkt auf den Unionsmarkt ausführte; vielmehr verkauften sie das Bioethanol an unabhängige Hersteller von Mischungen/Händler in den USA, die es mit Benzin mischten und weiterverkauften. Zur Ermittlung ihrer Ausfuhren in die Union griffen die Hersteller vor allem auf Angaben zurück, die sie von ihren Abnehmern, d. h. den unabhängigen Herstellern von Mischungen/Händlern, erhielten. |
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(13) |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich den Informationen der US-Behörden zufolge das gesamte in den USA verkaufte und aus den USA ausgeführte Bioethanol von der wichtigsten Subventionsregelung begünstigt wurde, insbesondere wenn es mit Benzin gemischt war. Die Herstellung des Gemisches und der Verkauf der steuerpflichtigen Mischung waren Voraussetzung für die Subventionierung von Bioethanol in den USA. Im vorliegenden Fall wurde den Ermittlungen zufolge die wichtigste Subvention in den USA von Herstellern von Gemischen beantragt und ihnen auch gewährt. Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen waren in erster Linie Hersteller von Bioethanol und stellten nur in geringerem Ausmaß Bioethanolmischungen her; die Empfänger der wichtigsten Subvention waren vor allem Händler und Hersteller von Gemischen, die ihre Waren auch in die Union ausführten; die Subvention richtete sich dabei nach dem Bioethanol in den von diesen Unternehmen hergestellten Gemischen. Daher war die Stichprobe, die sich in erster Linie aus Herstellern von Bioethanol zusammensetzte, die nicht direkt in die Union ausführten und im Wesentlichen keine Kraftstoffmischungen mit Bioethanol herstellten, keine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung des Ausmaßes der Subventionierung im vorliegenden Fall. |
1.2.1. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(14) |
Aufgrund der potenziell großen Zahl von Unionsherstellern wurde in der Einleitungsbekanntmachung die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen. |
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(15) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe bestand aus fünf Unternehmen und Gruppen, die zu den 19 Unionsherstellern gehörten, die der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannt waren. Gebildet wurde die Stichprobe auf Basis der Produktionsmenge von Bioethanol im Untersuchungszeitraum und des Standorts der bekannten Hersteller. Auf diese Stichprobe entfielen 48 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union im UZ. |
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(16) |
Die Untersuchung ergab jedoch, dass die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen aus zahlreichen Unternehmen oder Einheiten bestanden, die die gleichartige Ware herstellten. Im vorliegenden Fall hätten somit 13 Unternehmen untersucht werden müssen. All diese Unternehmen zu prüfen, war angesichts der für die Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Es wurde beschlossen, die für die ursprünglich ausgewählte Stichprobe vorliegenden Daten erneut zu untersuchen. Diese Untersuchung führte zu der Schlussfolgerung, dass in die Stichprobe die größten Produktionseinheiten und nicht ganze Herstellergruppen einbezogen werden sollten; dabei sollte auch einer gewissen geografischen Streuung der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller Rechnung getragen werden. |
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(17) |
Schließlich wurde eine endgültige Stichprobe aus sechs einzelnen Herstellern gebildet, die im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmenge von Bioethanol im UZ sowie auf den geografischen Standort der Hersteller repräsentativ war. Auf diese Hersteller entfallen 36 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union und 44 % der Gesamtproduktion, die von den Unternehmen gemeldet wurde, die Angaben für die Bildung einer Stichprobe gemacht hatten. Diese Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union erachtet. |
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(18) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Angemessenheit der gebildeten Stichprobe Stellung zu nehmen. |
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(19) |
Einige Parteien äußerten, diese Stichprobe sei weniger repräsentativ als die ursprünglich gebildete, die auch Unternehmensgruppen umfasst hatte. Nach Ansicht dieser Parteien wäre eine objektive Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union nur möglich, wenn alle einer Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen in die Stichprobe einbezogen würden. Die genannten Parteien führten insbesondere an, dass Kosten und Einkünfte bestimmten Unternehmen einer Gruppe zugewiesen werden könnten, in denen kein Kontrollbesuch durchgeführt wird und die daher möglicherweise nicht in die Schadensanalyse einbezogen werden. |
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(20) |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die von allen nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vorgelegten Daten gebührend berücksichtigte und prüfte, insbesondere die Angaben der einer Gruppe angehörenden Unternehmen, um zu gewährleisten, dass sämtliche mit der Herstellung und dem Verkauf durch die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen verbundenen Kosten und Einnahmen in der Schadensanalyse vollständig und korrekt wiedergegeben wurden. Darüber hinaus entfielen auf die sechs in die endgültige Stichprobe einbezogenen Hersteller 36 % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union; dies wurde als repräsentativ im Sinne des Artikels 27 der Grundverordnung angesehen. |
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(21) |
Einige Parteien erhoben Einwände gegen die Einbeziehung in der Aufbauphase befindlicher Unionshersteller in die Stichprobe. Sie bemängelten ferner, dass ein Unternehmen, das 2011 über bedeutende freie Kapazitäten verfügte und in einem Mitgliedstaat ansässig war, der die Richtlinie zu erneuerbaren Energien nicht umsetzte, nicht in die Stichprobe hätte einbezogen werden sollen. Die Parteien fügten hinzu, falls diese Unternehmen endgültig in die Stichprobe einbezogen würden, solle die Kommission deren Daten dahingehend anpassen, dass diesen außerordentlichen Umständen Rechnung getragen werde. |
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(22) |
Nach Auffassung der Kommission schließt die Tatsache, dass Unternehmen vor kurzem den Betrieb aufgenommen oder wiederaufgenommen haben, nicht aus, dass sie in die Stichprobe aufgenommen werden können. Die Einbeziehung dieser Unternehmen verstößt nicht gegen die in Artikel 27 der Grundverordnung festgelegten Kriterien für die Bildung der Stichprobe. Was die Anpassung der Daten dieser Unternehmen betrifft, so gaben die Parteien keinen konkreten Grund an, noch reichten sie Belege zur Untermauerung ihres Vorbringens ein und erläuterten auch nicht, auf welcher Grundlage die geforderte Anpassung zu erfolgen hätte. Außerdem ergab die Untersuchung keine Kosten – wie beispielsweise beschleunigte Abschreibungen –, die zur Korrektur etwaiger Verzerrungen aufgrund des Aufbaus einer Geschäftstätigkeit angepasst werden sollten. Daher wird das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(23) |
Einige Parteien erhoben auch Einwände gegen den Ausschluss eines Unternehmens aus der Stichprobe; dieses Unternehmen war in die vorläufige Stichprobe einbezogen gewesen und ist in einem Mitgliedstaat ansässig, der einen hohen Verbrauch und eine bedeutende Produktion von Bioethanol aufweist. Die genannten Parteien führten an, dass dieses Unternehmen ausgesprochen gute Ergebnisse ausweise, und äußerten die Vermutung, dies sei der Grund, warum das Unternehmen von der Stichprobe ausgeschlossen worden sei. Die Parteien brachten weiter vor, die Stichprobe sei so ausgewählt worden, dass eine Schädigung festgestellt werden konnte. Diesen Parteien zufolge hätte die Kommission allen Herstellern sogenannte Minifragebogen zur Erhebung der für die Bildung einer Stichprobe relevanten Daten zusenden sollen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das fragliche Unternehmen der Kommission mitteilte, es könne nicht länger in der Stichprobe berücksichtigt werden. Was den Versand von Minifragebogen betrifft, so bleibt festzuhalten, dass die Kommission vor der Bildung der Stichprobe von allen bekanntermaßen betroffenen Unionsherstellern Angaben angefordert hatte, um die für die Bildung einer Stichprobe relevanten Daten zu erheben. Die obigen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
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(24) |
Schließlich wurde vorgebracht, in die Stichprobe hätten Unternehmen einbezogen werden sollen, die Bioethanol aus Zuckerrüben herstellen, da die Produktion aus diesem Rohstoff wesentlich rentabler sein kann als beispielsweise die aus Weizen. Dieses Vorbringen wurde nicht begründet; die verfügbaren Informationen ergaben jedoch, dass nur ein kleiner Teil der Gesamtproduktion der Union an Bioethanol aus Zuckerrüben hergestellt wird (2011 betrug dieser Anteil rund 12 %) und dass zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen teilweise auf Zuckerrüben als Ausgangsstoff für die Bioethanolherstellung zurückgreifen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
1.2.2. Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
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(25) |
Da möglicherweise eine Vielzahl von Einführern von dem Verfahren betroffen ist, wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Einführer ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen. |
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(26) |
Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten nur drei Einführer die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Angesichts der begrenzten Zahl kooperierender Einführer vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich das Stichprobenverfahren erübrigte. |
1.2.3. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
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(27) |
Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien. Fragebogen gingen somit an die Behörden der USA, die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer/Hersteller in den USA, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die drei mitarbeitenden unabhängigen Einführer in der Union sowie an alle von der Untersuchung bekanntermaßen betroffenen Verwender. |
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(28) |
Antworten gingen ein von den Behörden der USA, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in den USA, den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, zwei unabhängigen Einführern und vier Verwendern. |
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(29) |
Die Kommission holte von den interessierten Parteien alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung einer Subventionierung, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte alle vorgelegten Informationen. |
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(30) |
Bei den folgenden US-Behörden wurden Kontrollbesuche durchgeführt: Bundesbehörden der USA
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(31) |
Auch in den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
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1.3. UNTERSUCHUNGSZEITRAUM
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(32) |
Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011. Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom Januar 2008 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“). |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. BETROFFENE WARE
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(33) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Bioethanol, zuweilen auch als „Kraftstoffethanol“ bezeichnet, d. h. um aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol, auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm DIN EN15376, sowie um aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol, der in Kraftstoffgemischen mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der derzeit unter den KN-Codes ex 2207 10 00 , ex 2207 20 00 , ex 2208 90 99 , ex 2710 12 11 , ex 2710 12 15 , ex 2710 12 21 , ex 2710 12 25 , ex 2710 12 31 , ex 2710 12 41 , ex 2710 12 45 , ex 2710 12 49 , ex 2710 12 51 , ex 2710 12 59 , ex 2710 12 70 , ex 2710 12 90 , ex 3814 00 10 , ex 3814 00 90 , ex 3820 00 00 und ex 3824 90 97 eingereiht wird. |
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(34) |
Bioethanol lässt sich aus verschiedenen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen herstellen, z. B. Zuckerrohr, Zuckerrüben, Kartoffeln, Maniok und Mais. In den USA wird ausgehend von den verschiedenen Ausgangsstoffen wie folgt unterschieden:
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(35) |
Biokraftstoff aus Cellulose (5) wird definiert als erneuerbarer Kraftstoff aus Cellulose, Hemicellulose oder Lignin, die aus erneuerbarer Biomasse gewonnen werden; dieser Kraftstoff muss gemäß den Feststellungen des EPA-Administrator Lebenszyklus-THG aufweisen, die mindestens 60 % unter dem Basiswert für Lebenszyklus-THG liegen. Biokraftstoffe aus Cellulose umfassen auch Bioethanol. Es bestehen von der US-Regierung in großem Maß unterstützte Forschungs- und Pilotprojekte zur Herstellung fortgeschrittener Biokraftstoffe und speziell von Bioethanol aus Cellulose, das insbesondere aus land- und forstwirtschaftlichen Abfällen erzeugt wird. Laut Angaben von US-Behörden und öffentlich zugänglichen Informationen (6) wird die Produktion dieser Art von Biodiesel 2014 rund 4 Mrd. Liter und 2021 mehr als 50 Mrd. Liter erreichen. Die Produktion von Bioethanol aus Cellulose war im UZ unerheblich. |
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(36) |
Im Untersuchungszeitraum und bis heute wurde bzw. wird in den USA am meisten Mais als Ausgangsstoff verwendet, während in der Union vor allem Weizen benutzt wird. |
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(37) |
Die Untersuchung ergab, dass Bioethanol im Allgemeinen in Reinform an Hersteller von Gemischen/Händler verkauft wird, die es mit Benzin mischen (7), um insbesondere hochprozentige Gemische herzustellen, die für weitere Gemische und für den Verbrauch ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt verkauft werden. Die Herstellung dieser Gemische ist kein besonders komplexer Vorgang; es genügt, die Erzeugnisse in Spezialtanks zu vermischen, indem man die gewünschten Prozentanteile an Bioethanol und Benzin zuführt. |
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(38) |
Zur Identifizierung der weltweit verwendeten verschiedenen Arten von Bioethanol oder Bioethanolmischungen werden Ethanolkraftstoffmischungen mit „E“-Nummern gekennzeichnet, die den Anteil des Ethanolkraftstoffs an der Mischung in Volumenprozent ausdrücken. So besteht E85 aus 85 % wasserfreiem Ethanol und 15 % Benzin. Gemische mit geringem Ethanolgehalt, also von E5 bis E25, werden auch als Gasohol bezeichnet, obwohl international unter „Gasohol“ meistens das Gemisch E10 verstanden wird. E10 oder Gemische mit geringerem Ethanolgehalt wurden bis 2011 in mehr als zwanzig Ländern weltweit verwendet, angeführt von den USA, wo 2010 fast das gesamte an Tankstellen verkaufte Benzin mit 10 % Ethanol versetzt war. |
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(39) |
Wie aus der Untersuchung hervorging, werden im Rahmen des derzeitigen, gemäß dem Energy Policy Act von 2005 erstellten nationalen Normierungsprogramm (National Renewable Fuel Standard program, RFS1) alle Arten von Bioethanol als Biokraftstoffe betrachtet; durch diese Vorschrift wurde das Luftreinhaltungsgesetz (Clean Air Act) geändert und die erste landesweit gültige Norm für erneuerbare Kraftstoffe geschaffen. Der amerikanische Kongress betraute die US-Umweltbehörde Environmental Protection Agency (EPA) mit der Aufgabe, in Zusammenarbeit mit der Energiebehörde, dem Landwirtschaftsministerium und den Interessenträgern dieses Programm zu erstellen und umzusetzen. |
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(40) |
Nachdem die USA mehrere Jahre lang eine Politik der Förderung der Bioethanolerzeugung betrieben hatten, wurde das Land 2005 mit einem Anteil von 57,5 % an der Weltproduktion zum Weltmarktführer in der Herstellung von Bioethanol. 2009 gab die Umweltbehörde (EPA) bekannt, dass nach dem Renewable Fuel Standard die meisten Raffinerien, Einführer und Hersteller von Gemischen nicht mit Sauerstoff angereicherten Benzins rund 10 % ihres Benzins durch erneuerbare Kraftstoffe wie Ethanol ersetzen müssten. Mit dieser Anforderung sollte gewährleistet werden, dass 2009 mindestens 11 Mrd. US-Gallonen erneuerbare Kraftstoffe hergestellt würden, insbesondere damit die im Energy Independence and Security Act (EISA) von 2007 festgelegten Ziele eingehalten würden, aber auch zwecks Ausfuhr auf andere Märkte. |
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(41) |
Amtlichen Quellen, Markt- und öffentlich zugänglichen Informationen zufolge (8) werden alle Arten von Bioethanol und in Gemischen enthaltenes Bioethanol, insbesondere Mischungen von Bioethanol mit aus Erdölprodukten erzeugtem Benzin, die in den USA hergestellt und verkauft sowie von dort ausgeführt werden, als Bioethanolkraftstoffe angesehen und sind Teil eines Gesetzespakets, das Energieeffizienz und alternative Kraftstoffe aus erneuerbaren Energieträgern in den USA betrifft. |
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(42) |
Die Untersuchung ergab, dass alle Arten von Bioethanol und das Bioethanol in den Mischungen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Ausgangsstoffen oder im Herstellungsverfahren dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen und für dieselben Zwecke eingesetzt werden. Die möglichen geringfügigen Abweichungen bei der betroffenen Ware ändern weder ihre grundlegende Definition noch ihre Eigenschaften, noch die Wahrnehmung, die die verschiedenen Parteien davon haben. |
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(43) |
Einige Parteien brachten vor, die Definition der betroffenen Ware sei nicht klar, insbesondere weil keine Unterscheidung zwischen Bioethanol für Kraftstoffanwendungen und dem für andere Anwendungen möglich sei. Daher forderten sie, die Untersuchung solle sich auf Ethanol für alle Verwendungszwecke und Ethanol aus sämtlichen Ausgangsstoffen erstrecken, einschließlich synthetischem Ethanol, das mit Bioethanol für industrielle Zwecke konkurriert. |
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(44) |
Eine andere Partei verlangte das Gegenteil: Die Untersuchung solle lediglich Bioethanol für Kraftstoffanwendungen umfassen und Bioethanol für industrielle Zwecke solle somit ausgeschlossen sein. |
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(45) |
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die betroffene Ware in erster Linie aufgrund ihrer grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und nicht anhand ihrer Verwendungszwecke oder Anwendungen definiert werden sollte. Eine Ware, die unterschiedlich angewendet wird, kann unabhängig von ihrer späteren Verwendung durchaus dieselben oder ähnliche grundlegende Eigenschaften haben und unter bestimmten Umständen kann es erforderlich sein, die Analyse der Warendefinition und ihres Geltungsbereichs angesichts der Besonderheit des Wirtschaftszweigs und des Markts zu vertiefen. |
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(46) |
Im vorliegenden Fall war klar, dass sich die Warendefinition in der Einleitungsbekanntmachung nicht auf synthetisches Ethanol erstrecken sollte. Synthetisches Ethanol weist andere Eigenschaften als Bioethanol auf und entspricht nicht den oben erwähnten Kriterien im Zusammenhang mit der Definition der betroffenen Ware. Kein Hersteller ist auf die Herstellung der in diese Untersuchung einbezogenen Ware spezialisiert. Daher kann synthetisches Ethanol nicht in die Definition der betroffenen Ware aufgenommen werden und wird bei der Untersuchung nicht berücksichtigt. |
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(47) |
Bei der Untersuchung der Wirtschaftsbeteiligten in den USA und in der Union wurden keine Fragen hinsichtlich möglicher Probleme bei der Unterscheidung zwischen Bioethanol für Kraftstoffanwendungen und Bioethanol für andere Anwendungen laut; daher konnten keine entsprechenden Belege geprüft werden. Die Untersuchung bestätigte, dass die Subventionierung in den USA dem zur Verwendung als Kraftstoff bestimmten Bioethanol gilt, insbesondere Bioethanol in Kraftstoffgemischen, und die Untersuchung bei den Unionshersteller konzentrierte sich auf Bioethanol für Kraftstoffanwendungen, nicht für andere Verwendungszwecke. |
2.2. GLEICHARTIGE WARE
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(48) |
Es wurde festgestellt, dass das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Bioethanol ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweist wie aus den USA in die Union ausgeführtes Bioethanol. |
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(49) |
Wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, kann Bioethanol aus verschiedenen Ausgangsstoffen hergestellt werden. Aus der Untersuchung ergab sich jedoch nicht, dass das Endprodukt je nach verwendetem Ausgangsstoff unterschiedlich ausfallen würde. Festgestellt wurde, dass die in den USA hergestellte und in die Union ausgeführte betroffene Ware mit der in der Union von den Unionsherstellern hergestellten und verkauften Ware austauschbar ist. Darüber hinaus gibt es keine nennenswerten Unterschiede in der Verwendung und der Wahrnehmung durch die Unternehmen und Verwender am Markt. |
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(50) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass in der Union hergestelltes und verkauftes Bioethanol und die betroffene Ware als gleichartig im Sinne des Artikels 2 Absatz c der Grundverordnung anzusehen ist. |
3. SUBVENTIONIERUNG
3.1. VORBEMERKUNGEN
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(51) |
Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Bundesregelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen beinhalten: Bundesregelungen
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(52) |
Darüber hinaus wurden auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission die folgenden bundesstaatlichen Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen beinhalten: Bundesstaatliche Regelungen
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3.2. BUNDESREGELUNGEN
3.2.1. Steuergutschriften für Kraftstoffgemische - Verbrauchsteuer-/Einkommensteuergutschriften
a) Rechtsgrundlage
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(53) |
Die Rechtsgrundlage für die Steuergutschriften für Kraftstoffgemische mit Bioethanol bildet title 26 (Internal Revenue Code – Steuergesetze) sections 6426 und 6427 des U.S.C. (United States Code). |
b) Förderkriterien
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(54) |
Bedingung für die Inanspruchnahme der Steuergutschrift für Kraftstoffgemische im UZ war, dass die entsprechenden Personen ein Gemisch aus Bioethanol und einem steuerpflichtigen Kraftstoff (Benzin, Dieselkraftstoff oder Kerosin) herstellten, das anschließend als Kraftstoff verwendet oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wurde. Die Steuergutschrift für diese Personen (Hersteller von Gemischen) betrug 0,45 USD für jede Gallone Bioethanol, die einem steuerpflichtigen Kraftstoff beigemischt wurde. |
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(55) |
Hersteller von Bioethanol können die Vergünstigung nur in Anspruch nehmen, wenn sie selbst die Beimischung vornehmen. Der Hersteller muss das unvermischte Bioethanol beispielsweise mit Benzin mischen. Unternehmen, die kein unvermischtes Bioethanol herstellen, sondern vielmehr kaufen und daraus ein Bioethanolgemisch herstellen, können die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische ebenfalls beanspruchen. In Bezug auf den Anspruch auf die Vergünstigung wird kein Unterschied zwischen Bioethanolgemischen für den Verkauf auf dem Inlandsmarkt und den Verkauf zur Ausfuhr gemacht. |
c) Praktische Durchführung
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(56) |
Ausschlaggebend für die Inanspruchnahme der Steuergutschrift für Kraftstoffgemische ist also die Herstellung des Gemisches. Die Höhe der Subventionen für ein Kraftstoffgemisch hängt von seinem Bioethanolanteil ab. Die Subvention kann entweder als Verrechnung mit der Verbrauchsteuer- oder Einkommensteuerschuld oder als direkte Geldzahlung in Anspruch genommen werden. |
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(57) |
Im UZ wurde die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische von den Herstellern von Gemischen hauptsächlich (d. h. zu über 90 %) über Schedule C des Formulars 720 Quarterly Federal Excise Tax Return als Verbrauchsteuergutschrift beantragt. Die Gutschrift wurde bis zur Höhe der Kraftstoffsteuerschuld gewährt und konnte mit dem genannten Formular von allen Personen beantragt werden, die der Steuer auf Benzin unterlagen, beispielsweise, wenn Bioethanol und Benzin vor der Versteuerung des Benzins im Tanklager gemischt wurden. |
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(58) |
Der Hersteller eines Gemisches konnte anstatt einer Verbrauchsteuergutschrift auch eine auszahlbare Einkommensteuergutschrift oder eine direkte Zahlung beantragen, dies war jedoch auf den Betrag beschränkt, um den die Verbrauchsteuergutschrift die gesamte Verbrauchsteuerschuld überstieg, d. h. den Teil der höchstmöglichen Subvention des Gemisches, der über die mit Formular 720 gewährte Gutschrift hinausging. Hierzu sei angemerkt, dass die Verbrauchsteuergutschrift die Verbrauchsteuerschuld übersteigen konnte, wenn beispielsweise das für das Gemisch verwendete Benzin versteuert wurde, bevor es vom Hersteller des Gemisches erworben wurde. In solchen Fällen konnten die entsprechenden Anträge auf Formular 8849 Claim for Refund of Excise Taxes gestellt werden. |
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(59) |
Die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische war nichtkumulativ, d. h. ihre Höhe blieb, unabhängig davon, ob sie als Verbrauchsteuergutschrift, als Einkommensteuergutschrift, als direkte Zahlung an den Steuerzahler oder in Form einer beliebigen Kombination der genannten Möglichkeiten in Anspruch genommen wurde, immer gleich. Zahlungsanträge wurden entweder auf dem Formular 8849, in Schedule C des Formulars 720 oder, im Fall der auszahlbaren Einkommensteuergutschrift, auf Formular 4136 (Credit for Federal Tax Paid on Fuel) gestellt, das der Einkommensteuererklärung des Subventionsantragstellers beigefügt wurde. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Gesamtbetrag der Subvention 0,45 USD pro Gallone Bioethanol nicht übersteigen konnte. |
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(60) |
Herstellern von Gemischen mit Bioethanol konnte im UZ auch eine nicht auszahlbare Einkommensteuergutschrift gewährt werden. Diese wurde um den Betrag der Verbrauchsteuergutschrift vermindert, die der betreffende Hersteller eines Gemisches für dieselbe Kraftstoffmenge in Anspruch genommen hatte. Mit anderen Worten, der Hersteller eines Gemisches konnte für dieselbe Menge Bioethanol (gemischt mit Benzin) nicht sowohl die Verbrauchsteuergutschrift als auch die nicht auszahlbare Einkommensteuergutschrift in Anspruch nehmen. Bei der Beantragung der nicht auszahlbaren Einkommensteuergutschrift musste der Hersteller erklären, dass er für dieselbe Menge Bioethanol keine Verbrauchsteuergutschrift beantragt hatte. |
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(61) |
Die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische kann für eine bestimmte Menge beigemischtes Bioethanol nur einmal beansprucht werden, d. h., je nachdem, wer die Beimischung vornimmt, entweder vom Hersteller oder einem Käufer des Bioethanols. In beiden Fällen steht dem Hersteller des Gemisches eine Steuergutschrift von 0,45 USD für jede zur Beimischung verwendete Gallone Bioethanol zu. |
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(62) |
Die Untersuchung ergab, dass diejenigen, die die Subventionen beantragten („Subventionsantragsteller“), in der Mehrzahl der Fälle Hersteller von Gemischen/Händler mit einer Verbrauchsteuerschuld, etwa petrochemische Unternehmen, waren. Die Herstellung von Gemischen ist nämlich von einer Reihe von Faktoren wie den verfügbaren Tankkapazitäten sowie der jeweiligen geografischen Lage der verfügbaren Bioethanol- und Benzinvorräte abhängig. In den meisten Fällen stellte sich heraus, dass der Hersteller des Bioethanols die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische nicht in Anspruch nahm. Es liegt auf der Hand, dass die Beimischung meistens in Tanklagern oder an Kraftstoffumschlagplätzen erfolgte. Dementsprechend handelte es sich beim Subventionsantragsteller offenbar meistens um eine Person mit Verbrauchsteuerschuld. |
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(63) |
Der Markt für Bioethanol mit Endverwendung in unvermischter Form war nicht groß; es war somit wirtschaftlich sinnvoll, das hergestellte Bioethanol zur Herstellung von Gemischen zu verwenden, die die Inanspruchnahme der Steuergutschrift ermöglichten. Es sei darauf hingewiesen, dass die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol (Verbrauchsteuer-/Einkommensteuergutschrift) seit 1980, d. h. über 30 Jahre lang, bestand und Ende Dezember 2011 (d. h. nach Ende des UZ) auslief. |
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(64) |
Die Untersuchung ergab, dass zwei in die Stichprobe einbezogene Unternehmen die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische im UZ beantragt hatten. Bei beiden waren die gewährten Subventionen jedoch unbedeutend. |
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(65) |
Ein Vergleich zwischen der Bioethanol-Gesamtproduktion in den USA im UZ und der Gesamtmenge des Bioethanols, für das die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische gewährt wurde, zeigt indessen, dass das gesamte Bioethanol, das im UZ in den USA hergestellt wurde, nach dieser Regelung subventioniert wurde. Dies wird auch durch die Statistiken der zuständigen US-amerikanischen Behörden bestätigt. |
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(66) |
Die Untersuchungsergebnisse zeigten somit klar, dass im UZ das gesamte Bioethanol über die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische subventioniert wurde. |
d) Schlussfolgerung
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(67) |
Die Untersuchung zeigte, dass im UZ für das gesamte Bioethanol aus US-amerikanischer Produktion die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische gewährt wurde. Diese ist, unabhängig davon, ob sie zur Verrechnung mit einer Steuerschuld oder als Geldzahlung gewährt wird, als Steuervergünstigung anzusehen. |
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(68) |
Die Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar in Form direkter Zuschüsse (Geldzahlungen) und durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben (Steuerverrechnung). Den Unternehmen, die die Subvention in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
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(69) |
Die Regelung ist auf Unternehmen beschränkt, die in der Bioethanolindustrie, d. h. im Bereich der Herstellung von Kraftstoffmischungen mit Bioethanol tätig sind, und ist daher nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
e) Berechnung der Höhe der Subvention
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(70) |
Die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol wurde entsprechend dem Bioethanolgehalt des betreffenden Gemisches vergeben, d. h. für jede Gallone Bioethanol, die einem steuerpflichtigen Kraftstoff beigemischt wurde, wurden 0,45 USD gewährt. |
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(71) |
Es wird die Auffassung vertreten, dass die Subvention landesweit 0,45 USD pro Gallone beträgt, da der gesamten US-amerikanischen Bioethanolproduktion einschließlich der Bioethanolausfuhren in die Union letztlich ein Vorteil aus der Gutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol erwachsen sein dürfte. Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten ist daher nicht nötig, zumal die Subvention nur selten Herstellern von Bioethanol, sondern vorwiegend solchen Wirtschaftsbeteiligten gewährt wird, die das Bioethanol beispielsweise mit Benzin vermischen. |
3.2.2. Small producer income tax credit
a) Rechtsgrundlage
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(72) |
Die Rechtsgrundlage für die als Small producer income tax credit bezeichnete Regelung bildet title 26 (Internal Revenue Code – Steuergesetze) section 40 des U.S.C. |
b) Förderkriterien
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(73) |
Diese Regelung steht nur kleinen Bioethanolherstellern offen. Ein kleiner Hersteller wird als eine Person definiert, deren Produktionskapazität 60 Mio. Gallonen Bioethanol pro Jahr nicht übersteigt. Kleine Hersteller konnten im UZ eine auf die General Business Income Tax anzurechnende nicht auszahlbare Gutschrift in Höhe von 0,10 USD pro Gallone hergestelltes Bioethanol beanspruchen. Hersteller von Gemischen oder Händler, die Bioethanol kaufen, aber nicht herstellen, kommen für diese Gutschrift nicht in Betracht. Zudem kann ein Hersteller die Gutschrift je Steuerjahr für maximal 15 Mio. Gallonen beanspruchen, und das hergestellte Bioethanol muss als Kraftstoff verwendet, zur Verwendung als Kraftstoff verkauft werden oder zur Herstellung eines Gemisches aus Bioethanol und einem steuerpflichtigen Kraftstoff dienen, das anschließend als Kraftstoff verwendet oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird. |
c) Praktische Durchführung
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(74) |
Der Small producer income tax credit wird jährlich im Rahmen der Einkommensteuerklärung beantragt. Der Gutschriftbetrag pro Gallone des vom Subventionsantragsteller während des entsprechenden Steuerjahres hergestellten Bioethanols wird bis zur Höchstgrenze von 15 Mio. Gallonen mit der Körperschaftsteuerschuld des Subventionsantragstellers verrechnet. Ist die Steuerschuld des Subventionsantragstellers geringer als der geltend gemachte Gutschriftbetrag, kann der überschüssige Betrag auf nachfolgende Steuerjahre übertragen werden. |
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(75) |
Aufgrund der Förderkriterien zogen im UZ nur zwei in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einen Vorteil aus dieser Regelung. |
d) Schlussfolgerung
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(76) |
Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Subvention in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
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(77) |
Die Regelung ist auf Bioethanol herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
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(78) |
Den von den US-amerikanischen Behörden gelieferten Statistiken zufolge wurde der Small producer income tax credit verglichen mit der Steuergutschrift für Kraftstoffgemische sehr selten in Anspruch genommen. Ein Vergleich der im Rahmen dieser Regelung in Anspruch genommenen Gesamtsumme mit der Gesamtproduktion von Bioethanol ergab insgesamt eine unbedeutende Subventionierung im UZ. |
3.2.3. Einkommensteuergutschrift für Hersteller von Bioethanol aus Cellulose
a) Rechtsgrundlage
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(79) |
Die Rechtsgrundlage für die Einkommensteuergutschrift für Hersteller von Bioethanol aus Cellulose bildet title 26 (Internal Revenue Code – Steuergesetze) section 40 des U.S.C. |
b) Förderkriterien
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(80) |
Diese Regelung steht nur Herstellern von Bioethanol aus Cellulose offen. |
c) Praktische Durchführung
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(81) |
Die Einkommensteuergutschrift wird jährlich im Rahmen der Einkommensteuerklärung des Subventionsantragstellers beantragt. |
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(82) |
Vor dem 1. Januar 2012 betrug die Gutschrift 0,46 USD pro Gallone hergestelltes Bioethanol aus Cellulose. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde sie auf 1,01 USD pro Gallone erhöht. |
d) Schlussfolgerung
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(83) |
Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Subvention in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
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(84) |
Die Regelung ist auf Bioethanol herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
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(85) |
Im UZ gab es keine Anträge auf Einkommensteuergutschriften von Herstellern von Bioethanol aus Cellulose, was sich mit der Tatsache deckt, dass es bis zum Ende des UZ keine kommerzielle Produktion von Bioethanol aus Cellulose gab. Angesichts dessen wurde die Höhe der Subventionen nicht berechnet. |
3.2.4. US Department of Agriculture Bioenergy Program
a) Rechtsgrundlage
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(86) |
Das Bioenergieprogramm des US-Landwirtschaftsministeriums (US Department of Agriculture – USDA) wurde ursprünglich von der Commodity Credit Corporation („CCC“) des USDA im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnisse nach section 5 des CCC Charter Act genehmigt und finanziert. |
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(87) |
Die Regelung wurde vom 1. Dezember 2000 bis Juni 2006 angewandt. Verwaltet wurde sie von der Farm Service Agency (FSA) des USDA. |
b) Förderkriterien
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(88) |
Während der Laufzeit des Programms kamen alle kommerziellen Bioenergieerzeuger für die Teilnahme in Betracht. Die Erzeuger mussten einen Nachweis über die Erzeugung von Bioenergie sowie über den Kauf und die Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Zusammenhang damit erbringen. Insbesondere waren bei Bioethanolherstellern die kommerzielle Erzeugung und der kommerzielle Verkauf von Bioethanol erforderlich. |
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(89) |
Um förderfähig zu sein, musste ein Hersteller bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllen, angeforderte Informationen übermitteln und der CCC gestatten, diese Informationen zu überprüfen. In den einschlägigen Bestimmungen waren die vom Subventionsantragsteller zu beachtenden Verfahren für die Anmeldung zum Programm, die Beantragung von Zahlungen und die Berichterstattung ausführlich dargelegt. |
c) Praktische Durchführung
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(90) |
Die Bioethanolhersteller konnten sich in jedem Steuerjahr durch Einreichung der entsprechenden Formulare zu dem Programm anmelden. Nach der Anmeldung reichten die Bioethanolhersteller vierteljährlich Anträge auf Zahlung ein. Sie mussten für die entsprechenden Zeiträume Unterlagen über ihren Nettoerwerb von für das Programm in Frage kommenden Rohstoffen und die Nettoproduktion von Bioethanol vorlegen. |
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(91) |
Nach der Regelung wurden an Bioethanolhersteller Zahlungen auf der Grundlage einer Kombination aus ihrer Bioethanol-Ausgangsproduktion und ihrer Produktionssteigerung im entsprechenden Zeitraum des vorhergehenden Steuerjahrs geleistet. Für das Steuerjahr 2006 erhielten die Unternehmen nur Vergünstigungen auf der Grundlage der Steigerung der Bioethanolproduktion. |
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(92) |
Im UZ erhielt keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Vergünstigungen nach dieser Regelung, da sie im Juni 2006 auslief. |
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(93) |
Anscheinend herrschte Unklarheit darüber, ob die Regelung für das Steuerjahr 2009 (Oktober 2008-September 2009) wiedereingeführt wurde. Die Untersuchung bestätigte indessen, dass dies nicht der Fall war. Die oben beschriebene Regelung lief 2006 aus. |
d) Schlussfolgerung
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(94) |
Es stellte sich heraus, dass die Regelung im Juni 2006 auslief, so dass im UZ keine Subventionen gewährt wurden. |
3.2.5. USDA Bioenergy Program for Advanced Biofuels
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(95) |
Im Rahmen des Bioenergy Program for Advanced Biofuels (allgemein als Advanced Biofuel Payment Programm bezeichnet) erhalten förderfähige Hersteller sogenannter fortgeschrittener Biokraftstoffe (advanced biofuels) produktionsabhängige Zahlungen. Den US-amerikanischen Behörden zufolge ist in der Definition fortgeschrittener Biokraftstoffe eigens festgelegt, dass Kraftstoffe aus Mais, dem Hauptausgangsstoff für die Bioethanolherstellung in den USA, ausgeschlossen sind. |
a) Rechtsgrundlage
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(96) |
Die Rechtsgrundlage für das Bioenergy Program for advanced biofuels bildet title IX section 9005 des Farm Security and Rural Investment Act von 2002 (2002 Farm Bill), geändert durch title IX section 9001 des Food, Conservation, and Energy Act von 2008. |
b) Förderkriterien
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(97) |
Bewerber müssen Hersteller von fortgeschrittenen Biokraftstoffen (advanced biofuel producer) sein. Nach der Definition ist hierunter eine natürliche Person, eine Körperschaft, ein Unternehmen, eine Stiftung, eine Vereinigung, eine Arbeitsorganisation, eine Firma, eine Partnerschaft, eine Gesellschaft, eine Aktiengesellschaft, eine Gruppe von Organisationen oder eine Einrichtung ohne Erwerbscharakter zu verstehen, die einen fortgeschrittenen Biokraftstoff herstellt und vertreibt. Eine Einrichtung, die fortgeschrittene Biokraftstoffe durch Beimischung oder sonstige Verfahren zu Biokraftstoffgemischen kombiniert, gilt nicht als Hersteller fortgeschrittener Biokraftstoffe im Sinne dieses Programms. |
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(98) |
Fortgeschrittene Biokraftstoffe werden in section 9001 des Food, Conservation, and Energy Act von 2008 als Kraftstoff aus erneuerbarer Biomasse außer Stärke aus Maiskörnern definiert. Nach dieser Rechtsvorschrift fallen unter fortgeschrittene Biokraftstoffe insbesondere:
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c) Praktische Durchführung
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(99) |
Die Regelung können Hersteller von Bioethanol in Anspruch nehmen. Um für die Zahlungen in Betracht zu kommen, muss der Hersteller für alle relevanten Steuerjahre und Quartale Aufzeichnungen führen. Im Rahmen dieser Aufzeichnungen sind die Käufe von Ausgangsstoffen, die Herstellung von Bioethanol sowie der Preis und die Menge des verkauften Bioethanols zu dokumentieren. Die Hersteller erhalten direkte Zahlungen von der Regierung. |
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(100) |
Die Regelung sieht Zahlungen an Bioethanolhersteller auf der Grundlage einer Kombination aus ihrer tatsächlichen Produktion und ihrem Produktionszuwachs, d. h. der Produktionssteigerung gegenüber dem Vorjahr, vor. Die Beträge der Zahlungen aufgrund der tatsächlichen Produktion werden vierteljährlich für die im jeweiligen Quartal tatsächlich hergestellte Menge an fortgeschrittenem Biokraftstoff berechnet. Die Zahlungen aufgrund des Produktionszuwachses beruhen auf der von einem förderfähigen Hersteller in einem Steuerjahr produzierten Menge an förderfähigem fortgeschrittenem Biokraftstoff, die über die im vorangehenden Steuerjahr hergestellte Menge hinausgeht. |
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(101) |
Das Endprodukt ist vollkommen identisch, unabhängig davon, ob das Bioethanol aus den in Erwägungsgrund 98 genannten Ausgangsstoffen oder aus Mais, dem Hauptausgangsstoff für die US-amerikanische Bioethanolproduktion, hergestellt wurde. |
d) Schlussfolgerung
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(102) |
Es wurde festgestellt, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nach dieser Regelung subventioniert wurde. Die meisten nach dieser Regelung subventionierten Unternehmen stellen Biodiesel her. Von den etwa 155 Unternehmen in den USA, die im Jahr 2011 Subventionen nach dieser Regelung erhielten, stellten nur 15 Bioethanol her. |
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(103) |
Was die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen betrifft, so ergab die Untersuchung, dass der Gesamtbetrag der nach dieser Regelung gewährten Subventionen für die Bioethanolherstellung im Vergleich zur Gesamtproduktion von Bioethanol im UZ unbedeutend war. |
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(104) |
Eine weitere Bewertung der Anfechtbarkeit dieser Regelung war daher nicht notwendig. |
3.2.6. USDA Biorefinery Assistance Program
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(105) |
Mit dem Biorefinery Assistance Program soll die Entwicklung neuer und sich abzeichnender Technologien für fortgeschrittene Biokraftstoffe unterstützt werden. |
a) Rechtsgrundlage
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(106) |
Die Rechtsgrundlage für das Biorefinery assistance program bildet title IX section 9003 des Farm Security and Rural Investment Act von 2002 (2002 Farm Bill), geändert durch title IX section 9001 des Food, Conservation, and Energy Act von 2008. |
b) Förderkriterien
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(107) |
Das Programm wird durch eine Abteilung des Landwirtschaftsministeriums verwaltet. Es unterstützt die Entwicklung und den Bau von Bioraffinerien in kommerzieller Größenordnung, die für das Programm in Frage kommende Technologie einsetzen, oder die Nachrüstung bestehender Anlagen mit solcher Technologie über Darlehensbürgschaften für förderfähige Bewerber. Damit ein Projekt nach dieser Regelung gefördert werden kann, muss darin eine für einen rentablen Betrieb in kommerzieller Größenordnung geeignete Technologie zum Einsatz kommen, oder es muss erwiesenermaßen technisches und wirtschaftliches Potenzial für eine kommerzielle Anwendung in einer fortgeschrittenen Biokraftstoff produzierenden Bioraffinerie bieten. In dem Projekt muss ein für das Programm in Frage kommender Ausgangsstoff für die Herstellung von fortgeschrittenen Biokraftstoffen und biobasierten Produkten verwendet werden. In Frage kommende Ausgangsstoffe sind unter anderem erneuerbare Biomasse, Biofeststoffe, behandelter Klärschlamm sowie Nebenprodukte der Zellstoff- und Papierindustrie. Eine förderfähige Bioraffinerie muss überwiegend fortgeschrittene Biokraftstoffe herstellen. |
c) Praktische Durchführung
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(108) |
Hersteller von Bioethanol können in den Genuss dieser Regelung kommen, wenn sie die Förderkriterien erfüllen und ausreichend öffentliche Mittel zur Verfügung stehen. Das Projekt muss von technischem Wert sein, und der Darlehensnehmer muss bestimmte, in einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführte finanzielle Kriterien erfüllen. Es muss außerdem eine angemessene Gewähr für die Rückzahlung des Darlehens, für das eine Bürgschaft übernommen wird, bestehen. |
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(109) |
Ein erfolgreicher Bewerber erhält eine Darlehensbürgschaft, damit er bei einem Dritten die notwendigen Finanzmittel als Darlehen erhalten kann. Die maximale Beteiligung der Dienststelle (der Bundesregierung) an einem förderfähigen Projekt besteht in einer neunzigprozentigen Bürgschaft für ein Darlehen, das bis zu 80 % der förderfähigen Kosten des finanzierten Projekts abdecken kann. Die verbleibenden 20 % sind vom Darlehensnehmer aufzubringen. Je höher die Darlehenssumme ist, desto geringer ist zudem der Höchstanteil, für den eine Bürgschaft übernommen wird. |
d) Schlussfolgerung
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(110) |
Die Untersuchung ergab, dass bisher keine Unternehmen Zahlungen der US-Regierung nach dieser Regelung erhalten haben. Im UZ hatten sich nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen eine Darlehensbürgschaft im Zusammenhang mit der Herstellung von Bioethanol aus Cellulose beantragt; zwei der Anträge waren noch in der Schwebe. Keines dieser Unternehmen stellt Bioethanol aus Mais her. Die Untersuchung ergab darüber hinaus, dass die Regelung noch keine Bioethanolproduktion zur Folge hatte. |
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(111) |
Zudem wurde in der Untersuchung festgestellt, dass die Darlehensbürgschaften für zukünftige Hersteller von Bioethanol aus Cellulose im UZ keine Auswirkungen auf die Herstellung und den Verkauf von Bioethanol hatten. |
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(112) |
Eine weitere Bewertung der Anfechtbarkeit dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung ist daher nicht erforderlich. |
3.2.7. USDA Biomass Crop Assistance Program
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(113) |
Mit dem USDA Biomass Crop Assistance Program („BCAP“) wird die Herstellung von Ausgangsstoffen für die nächste Generation fortgeschrittener Biokraftstoffe unterstützt. Im Rahmen des BCAP werden Erzeugern förderfähiger Anbauprodukte oder Eigentümern von Biomasse, die auf für das Programm in Frage kommenden Flächen angebaut wurde, Vorteile gewährt. Die Förderung an sich gilt der Erzeugung von Anbauprodukten und Stoffen, die als Zutaten für fortgeschrittene Biokraftstoffe dienen können, jedoch nicht der Herstellung von Biokraftstoffen. |
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(114) |
Den Behörden der Vereinigten Staaten zufolge ist Bioethanol aus Mais, das fast das gesamte in den USA hergestellte und aus den USA ausgeführte Bioethanol ausmacht, vom BCAP ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Ansicht der US-amerikanischen Behörden haben kommerzielle Hersteller von Bioethanol in den USA angesichts des Programmschwerpunkts auf fortgeschrittenen Biokraftstoffen und des Fehlens einer kommerziellen Herstellung solcher Kraftstoffe im UZ keine Vorteile aus dem BCAP gezogen. |
a) Rechtsgrundlage
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(115) |
Die Rechtsgrundlage für das USDA Biomass Crop Assistance Program bildet section 9011 des Food, Conservation, and Energy Act von 2008 (2008 Farm Bill). |
b) Förderkriterien
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(116) |
Das BCAP umfasst zwei Komponenten, wobei für jede besondere und unterschiedliche Förderkriterien gelten. Die erste Komponente, die Projektgebiet-Komponente (Project Area Component), sieht Vergünstigungen für Hersteller von förderfähigen Anbauprodukten (eligible crops) vor, die zweite, die Matching Assistance Component, Ausgleichszahlungen für die Eigentümer von förderfähigen Stoffen (eligible materials). Förderfähige Anbauprodukte und Stoffe dienen als Zutaten für fortgeschrittene Biokraftstoffe, zur Heizung, zur Energieerzeugung und zur Herstellung biobasierter Produkte. Den US-amerikanischen Behörden zufolge erhalten die Hersteller bzw. Erzeuger von Biokraftstoffen und Bioenergie selbst keine Zahlungen. |
|
(117) |
Förderfähige Anbauprodukte sind gemäß der Definition Agrarerzeugnisse aus erneuerbarer Biomasse ausgenommen solche, die für Zahlungen nach title I der 2008 Farm Bill in Betracht kommen. Ausgeschlossen sind unter anderem Mais, Körner-Sorghum, Hafer, Reis, Weizen, Honig und Zucker. |
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(118) |
Förderfähige Stoffe sind definiert als „erneuerbare Biomasse“ ausgenommen volle Körner der nicht förderfähigen Anbauprodukte (siehe weiter oben). Körner nicht förderfähiger Anbauprodukte (wie Mais) sind zwar aus den förderfähigen Stoffen ausgenommen, Rückstände solcher Anbauprodukte (etwa cellulosehaltige Stoffe) sind jedoch förderfähige Stoffe. |
|
(119) |
Mit der ersten Komponente des BCAP werden den Produzenten förderfähiger Anbauprodukte Vorteile gewährt. Um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, müssen die förderfähigen Anbauprodukte in einer als „Projektgebiet“ (project area) bezeichneten geografischen Zone erzeugt werden. Die zweite Komponente des BCAP stellt Kostenausgleichszahlungen für die Sammlung, die Ernte, die Lagerung und den Transport von Quellen für erneuerbare Biomasse oder förderfähige Stoffe bereit. |
c) Praktische Durchführung
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(120) |
Betriebe zur Umwandlung von Biomasse, darunter auch Bioethanolhersteller, erhalten keine Ausgleichszahlungen nach dem BCAP. Ihre Zulieferer, die förderfähige Anbauprodukte erzeugen oder Eigentümer förderfähiger Stoffe sind, erhalten dagegen Zahlungen. Laut den US-amerikanischen Behörden trug das BCAP im UZ nicht zur Herstellung von Bioethanol bei, auch nicht von Bioethanol aus Cellulose. |
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(121) |
Im UZ qualifizierten sich drei Bioethanolbetriebe für Zahlungen nach dem BCAP für Forschung und Entwicklung im Bereich des Transportes und der Lagerung. Im UZ wurden 83 Eigentümern förderfähiger Stoffe, die Mais an einen zugelassenen Betrieb lieferten, insgesamt 1,7 Mio USD gezahlt. Die anderen Eigentümer förderfähiger Stoffe erhielten keine Zahlungen für Lieferungen an die beiden anderen qualifizierten Betriebe zur Umwandlung von Biomasse. |
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(122) |
Vor dem UZ waren 458 Betriebe zur Umwandlung von Biomasse für den Empfang von Lieferungen förderfähiger Stoffe qualifiziert. Nur zwei von ihnen waren Hersteller von Bioethanol. |
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(123) |
Im UZ waren neun Projektgebiete ausgewiesen. In diesem Zeitraum meldeten die Erzeuger gerade ihre Anbauprodukte an oder schrieben sich in das BCAP ein. Es kam daher im UZ zu keiner Sammlung oder Ernte von Anbauprodukten. |
d) Schlussfolgerung
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(124) |
Wie vorstehend erläutert, werden nach dieser Regelung Zahlungen an Lieferanten geleistet, die förderfähige Anbauprodukte erzeugen oder Eigentümer förderfähiger Stoffe sind. Es gab keine Belege dafür, dass Vorteile an die Hersteller von Bioethanol weitergegeben wurden; die gezahlten Beträge sind daher nicht anfechtbar. |
3.2.8. USDA Rural Energy for America Program
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(125) |
Nach dem USDA Rural Energy for America Program („REAP“) werden beim Kauf von Systemen auf der Grundlage erneuerbarer Energien und für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz Darlehensbürgschaften und Zuschüsse an ländliche Kleinbetriebe und Agrarerzeuger vergeben. Zudem werden Zuschüsse zur Durchführung von Machbarkeitsstudien für Systeme auf der Grundlage erneuerbarer Energien und von Energieaudits sowie Unterstützung bei der Entwicklung erneuerbarer Energien für Agrarerzeuger und ländliche Kleinbetriebe zur Verfügung gestellt. Den US-amerikanischen Behörden zufolge unterstützt das REAP eine große Bandbreite von Agrarerzeugern und Kleinbetrieben bei ihren Bemühungen um eine Verringerung des Energieverbrauchs; es fördert jedoch nicht die Erzeugung bestimmter Rohstoffe und ist nicht spezifisch für ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen. |
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(126) |
Das REAP besteht aus drei Komponenten:
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(127) |
In Form dieser drei Komponenten kann das REAP für die folgenden Projekttypen in Anspruch genommen werden: Systeme auf der Grundlage erneuerbarer Energien, Verbesserungen der Energieeffizienz, Energieaudits, Förderung der Entwicklung erneuerbarer Energien und Machbarkeitsstudien. |
a) Rechtsgrundlage
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(128) |
Die Rechtsgrundlage für das USDA Rural Energy for America Program bildet title IX section 9006 des Farm Security and Rural Investment Act von 2002 (2002 Farm Bill) sowie title IX section 9007 der 2002 Farm Bill, geändert durch title IX section 9001 des Food, Conservation, and Energy Act von 2008 (2008 Farm Bill). |
b) Förderkriterien
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(129) |
Die Förderkriterien variieren entsprechend den in Erwägungsgrund 127 genannten Projekttypen; bei Projekten zu Systemen auf der Grundlage erneuerbarer Energien und zur Verbesserung der Energieeffizienz hängen sie zudem davon ab, ob ein Zuschuss oder eine Darlehensbürgschaft beantragt wird. |
c) Praktische Durchführung
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(130) |
Die Untersuchung ergab, dass seit der Verabschiedung der 2008 Farm Bill über 5 960 Projekte im Rahmen des REAP gefördert wurden; erfasst wurde dabei der Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2011 (der Untersuchungszeitraum). Den US-amerikanischen Behörden zufolge wiesen die meisten geförderten Projekte keinen Bezug zu irgendwelchen Biokraftstoffen auf. Diese Projekte betrafen unter anderem die Solar- und Windenergie sowie die Energieeffizienz. |
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(131) |
Im UZ erwuchsen nur zwei Bioethanolherstellern Vorteile aus dem REAP, in beiden Fällen handelte es sich um einen Zuschuss zu einer Machbarkeitsstudie. Vor dem UZ erhielt ein Unternehmen einen Zuschuss für Systeme auf der Grundlage erneuerbarer Energien; das fragliche Projekt beinhaltete die Herstellung von Bioethanol aus Zucker und alkoholischen Abfällen. |
d) Schlussfolgerung
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(132) |
Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar in Form von direkten Zuschüssen. Den Unternehmen, die die Subvention in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
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(133) |
Es sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass es sich offenbar bei keinem dieser Zuschüsse um spezifische Zuschüsse für die Erzeugung irgendeines Rohstoffs einschließlich Bioethanol handelt, so dass sie nicht als anfechtbar im Sinne von Artikel 4 der Grundverordnung angesehen werden können. |
3.2.9. Department of Energy Biorefinery Project Grants
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(134) |
Die einschlägigen Rechtsvorschriften erlauben die Finanzierung integrierter Bioraffinerien als Demonstrationsprojekte; diese können der kommerziellen Anwendung integrierter Bioraffinerien mit einem Schwerpunkt auf lignocellulosehaltigen Ausgangsstoffen, der kommerziellen Anwendung von Biomassetechnologien für verschiedene Verwendungen, darunter flüssige Fahrzeugkraftstoffe, hochwertige biologische Chemikalien, Erzsatzstoffe für Ausgangsstoffe und Produkte auf Erdölbasis und die Erzeugung von Energie in Form von Elektrizität oder Nutzwärme, sowie der Sammlung und Verarbeitung einer Reihe von Ausgangsstoffen aus Biomasse gewidmet sein. |
a) Rechtsgrundlage
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(135) |
Die Rechtsgrundlage für die Department of Energy Biorefinery Project Grants bildet der Energy Policy Act von 2005 sections 931-932. |
b) Förderkriterien
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(136) |
Für jedes Projekt gelten besondere Förderkriterien, die von den zuständigen Behörden des Energieministeriums in der Ankündigung der Förderungsmöglichkeiten (funding opportunity announcement, FOA) veröffentlicht werden. Was die für Bioethanol maßgeblichen FOA betrifft, so müssen die Empfänger cellulosehaltige Biomasse verwenden und einen Biokraftstoff herstellen, wobei die jeweils förderfähige Biomasse und der/die entsprechende(n) Biokraftstoff(e) in jeder FOA gesondert festgelegt werden. |
c) Praktische Durchführung
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(137) |
Die Verwaltung der Regelung erfolgt mittels einer Reihe jährlicher Ausschreibungen oder FOA, über die die entsprechenden Finanzmittel verteilt werden. Die Ausschreibungen stehen allen förderfähigen Bewerbern aus den Bereichen der Industrie, der Hochschulen und der staatlichen Labore offen. Die förderfähigen Bewerber reichen Vorschläge ein, die nach den in der FOA aufgeführten Kriterien geprüft werden. Nach Zuschlagerteilung wird die Leistung des Empfängers während der gesamten Dauer des geförderten Projekts von den zuständigen Behörden des Energieministeriums im Hinblick auf Umfang, Zeitplan und Kosten überwacht. Die Kosten, die dem Empfänger bei der Durchführung des Projekts entstehen, werden erstattet. |
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(138) |
Keine der im Rahmen dieses Programms geschlossenen Vereinbarungen über finanzielle Unterstützung gilt der Entwicklung von Technologien zur Verarbeitung von Bioethanol aus Mais. Die Unterstützung konzentriert sich lediglich auf fortgeschrittene Biokraftstoffe aus Cellulose. |
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(139) |
Die Empfänger müssen cellulosehaltige Biomasse verwenden und einen Biokraftstoff herstellen, wobei die jeweils förderfähige Biomasse und der/die entsprechende(n) Biokraftstoff(e) in jeder FOA gesondert festgelegt werden. |
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(140) |
Im UZ wurden fünf großangelegte Bioethanolprojekte nach dieser Regelung finanziert. Eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zog im UZ einen Vorteil aus dieser Regelung. |
d) Schlussfolgerung
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(141) |
Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar in Form von direkten Zuschüssen. Den Unternehmen, die die Subvention in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
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(142) |
Die Untersuchung ergab jedoch, dass im UZ kein kommerziell aus Cellulose hergestelltes Bioethanol auf dem Markt war. Angesichts der besonderen Umstände im vorliegenden Fall, d. h. beispielsweise des Schwerpunktes auf Biokraftstoffen aus Cellulose sowie des Fehlens einer kommerziellen Herstellung von Bioethanol aus diesem Ausgangsstoff, wird die Auffassung vertreten, dass die fragliche Regelung im UZ keine Vorteile für kommerzielle Hersteller von Bioethanol in den USA und somit auch keine Auswirkungen auf die im selben Zeitraum getätigten Bioethanolausfuhren in die EU mit sich gebracht hat. |
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(143) |
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Höhe der Subventionen nach dieser Regelung gemessen an dem Umsatz, den die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit der betroffenen Ware erwirtschafteten, unbedeutend war. |
3.2.10. Schlussfolgerung zu den Bundesregelungen
Steuergutschriften für Kraftstoffgemische - Verbrauchsteuer-/Einkommensteuergutschriften
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(144) |
Es wurde festgestellt, dass die Regierung der Vereinigten Staaten im UZ eine Gutschrift von 0,45 USD pro Gallone Ethanol gewährte, die zur Herstellung eines Kraftstoffgemisches auf Alkoholbasis verwendet wurde. Dies bedeutet, dass die Hersteller von Gemischen mit Bioethanol zum Verkaufszeitpunkt in den Genuss eines reduzierten Steuersatzes kamen oder eine direkte Zahlung erhielten, wodurch ein Teil der von ihnen normalerweise geschuldeten Verbrauchsteuer für Benzin beglichen wurde. Seltener wurde die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit der Einkommensteuerschuld verrechnet. Dies stellt eine finanzielle Beihilfe in Form eines Verzichts der Regierung auf bestimmte Abgaben dar, die den Empfängern einen Vorteil in Form einer geringeren Steuerschuld verschafft. Die Regelung ist auf Unternehmen beschränkt, die in der Bioethanolindustrie, d. h in der Herstellung von Gemischen mit Bioethanol tätig sind, und ist somit anfechtbar. |
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(145) |
In der Untersuchung wurde jedoch festgestellt, dass die wichtigste Subventionsregelung, die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol, Ende 2011 auslief und nicht wieder eingeführt wurde. |
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(146) |
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission beschloss, die Untersuchung ohne die Einführung vorläufiger Maßnahmen fortzusetzen, machte eine Partei geltend, die Subvention könne auf verschiedenen Steuerformularen auch noch nach dem 31. Dezember 2011 beantragt werden. |
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(147) |
Hierzu sei auf die Untersuchung verwiesen, die ergab, dass die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol vom Hersteller des Gemisches überwiegend als Verbrauchsteuergutschrift beantragt wurde; dies geschah zum Zeitpunkt der Herstellung des Gemisches aus Bioethanol und Benzin und sollte die Verbrauchsteuerschuld des Subventionsantragstellers mindern. Eine Verrechnung der Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol mit der Einkommensteuerschuld des Subventionsantragstellers erfolgte nur in begrenztem Maß. Es versteht sich von selbst, dass zwischen dem Herstellen des Gemisches und der Zahlung der Steuergutschrift an den Subventionsantragsteller eine gewisse Zeit vergeht. Die Höhe der im UZ gewährten Steuergutschriften für Kraftstoffgemische steht auch mit der Herstellung von Gemischen in Verbindung, die vor dem UZ vorgenommen wurden. Anträge auf Steuergutschriften für Kraftstoffgemische wären daher zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einführung endgültiger Maßnahmen im Jahr 2012 unerheblich, es sei denn die Regelung wird rückwirkend wieder eingeführt. Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Subventionen weiterhin gewährt werden. |
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(148) |
Dieselbe Partei brachte vor, aus den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 gehe klar hervor, dass eine Subvention nicht als „aufgehoben“ betrachtet werden sollte, solange die Partei, gegen die sich der Antrag richte, nicht überzeugend nachgewiesen habe, dass keine Zahlungen nach irgendeiner den Herstellern/Ausführern der betroffenen Ware zum Vorteil gereichenden Subventionsregelung mehr geleistet werden könnten. Hierzu sei jedoch angemerkt, dass die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol die einzige Regelung war, nach der im UZ möglicherweise anfechtbare Subventionen gewährt wurden, und dass diese Regelung ausgelaufen ist. Die anderen untersuchten Regelungen, die der Bioethanolindustrie direkte Vorteile verschafften, waren unbedeutend. Das Vorbringen wird deshalb zurückgewiesen. |
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(149) |
Die Partei behauptete darüber hinaus, die in den Erwägungsgründen 79 bis 85 beschriebene Einkommensteuergutschrift für Hersteller von Bioethanol aus Cellulose sei dazu bestimmt, die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische als Regelung zur Subventionierung der betroffenen Ware abzulösen. Hierzu sei angemerkt, dass die Unterstützung für Bioethanol der ersten Generation weitgehend eingestellt wurde, während die Zahl der Förderungsregelungen für Biokraftstoffe der zweiten Generation zugenommen hat. Die Produktion von Biokraftstoffen der zweiten Generation ist jedoch unbedeutend, so dass Subventionen derzeit nur in sehr begrenztem Maß gewährt werden. Es sollte klargestellt werden, dass die Einkommensteuergutschrift für Hersteller von Bioethanol aus Cellulose keine Ersatzregelung für die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische ist, und zwar aus dem einfachen Grund, dass die erstere Regelung bereits besteht. Außerdem ist die Einkommensteuergutschrift für Hersteller von Bioethanol aus Cellulose, wie der Name besagt, eine Vergünstigung für Hersteller von Bioethanol aus Cellulose. Die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische ist dagegen eine Vergünstigung für die Hersteller von Gemischen. Die Untersuchung ergab, dass diejenigen, die die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische beantragten, in der Mehrzahl der Fälle Hersteller von Gemischen/Händler mit einer Verbrauchsteuerschuld, etwa petrochemische Unternehmen, waren Mit anderen Worten, der Großteil der Steuergutschriften für Kraftstoffgemische wurde im UZ nicht von Bioethanolherstellern in Anspruch genommen. Es kann somit nicht argumentiert werden, die Einkommensteuergutschrift für Hersteller von Bioethanol aus Cellulose sei ein Ersatz für die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
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(150) |
Schließlich machte die Partei geltend, dass die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische den entsprechenden Unternehmen auch nach dem Auslaufen der Regelung noch einen Vorteil verschaffen könne, da diese weiterhin die mit der Subvention bezahlten Sachanlagen nutzten. Es wurde vorgebracht, dass bei der Berechnung des Vorteils, der einem Unternehmen aus wiederkehrenden, an den Erwerb von Sachanlagen geknüpften Subventionen erwächst, die Vorteile aus den vorangehenden Jahren des Abschreibungszeitraums berücksichtigt werden sollten. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Subventionen nicht an den Erwerb von Sachanlagen geknüpft sind. Die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische ist nur insofern eine wiederkehrende Subvention, als sie periodisch ist und die Vorteile in dem Jahr als zugeflossen gelten, in dem sie gewährt werden. Überdies waren die Subventionsantragsteller im UZ wie oben erwähnt nur zu einem sehr kleinen Teil Bioethanolhersteller. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
Sonstige Bundesregelungen
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(151) |
Den von den US-amerikanischen Behörden gelieferten Statistiken zufolge wurde der Small producer income tax credit verglichen mit der Steuergutschrift für Kraftstoffgemische sehr selten in Anspruch genommen. Ein Vergleich der nach dieser Regelung in Anspruch genommenen Gesamtsumme mit der Gesamtproduktion von Bioethanol ergab insgesamt eine unbedeutende Subventionierung im UZ. |
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(152) |
Im UZ gab es keine Anträge auf Einkommensteuergutschriften von Herstellern von Bioethanol aus Cellulose, was sich mit der Tatsache deckt, dass es bis zum Ende des UZ keine kommerzielle Produktion von Bioethanol aus Cellulose gab. |
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(153) |
Die Untersuchung ergab, dass das US Department of Agriculture's Bioenergy Program 2006 auslief und nicht wieder eingeführt wurde. Was das USDA Bioenergy for Advanced Biofuels, das USDA Biorefinery Assistance Program, das USDA Biomass Crop Assistance Program, das USDA Rural Energy for America Program und die Department of Energy Biorefinery Project Grants betrifft, so erwies sich die Höhe der nach diesen Regelungen gewährten Subventionen, soweit im UZ dadurch Vorteile für die Herstellung von Bioethanol gewährt wurden, in der Untersuchung als unbedeutend. |
3.3. BUNDESSTAATLICHE REGELUNGEN
3.3.1. Vorbemerkungen
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(154) |
Die Untersuchung ergab, dass drei bundesstaatliche Regelungen, nämlich die vom Staat Illinois vergebenen E85 Infrastructure Grants, die Biofuels Infrastructure Grants des Staates Iowa und die E85 Fuelling Infrastructure Grants des Staates Minnesota nicht für Bioethanolhersteller gelten. Diese Regelungen sind auf Tankstellen beschränkt, die Bioethanol verkaufen, und dienen der Unterstützung der Tankstellen bei der Installation von Kraftstoffpumpen, die zur Ausgabe von Kraftstoffen mit hohem Ethanolgehalt geeignet sind. Hersteller von Bioethanol haben somit keinen Vorteil von diesen Regelungen. Im Zusammenhang damit wird darauf hingewiesen, dass keinem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen direkt oder indirekt ein Vorteil aus dieser Regelung erwachsen ist. |
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(155) |
Überdies wurde von den US-amerikanischen Behörden klargestellt, dass im Staat Minnesota entgegen der Behauptung des Antragstellers keine Regelung zur steuerlichen Begünstigung von Investitionen in die Herstellung von Ethanol aus Cellulose (Cellulosic Ethanol Investment Tax Credit) existiert. Dieser Klarstellung zufolge verabschiedete der Staat Minnesota Anfang 2010 ein Gesetz mit dem Namen Small Business Investment Tax Credit, das als Angel Investment Tax Credit bekannt ist. Anders als im Antrag behauptet ist der Angel Investment Tax Credit keine Steuervergünstigung für Unternehmen, sondern für Investoren, die in Kleinbetriebe investieren. |
3.3.2. Illinois Biofuels Production Facility Grants
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(156) |
Den US-amerikanischen Behörden zufolge war diese Regelung im UZ nicht wirksam; sie werde seit 2008, d. h. seit die im Juli 2007 letztmalig zugeteilten Mittel ausgeschöpft seien, nicht mehr angewandt. Solange sie noch angewandt wurde, ermöglichte die Regelung Zuschüsse zum Bau neuer oder der Erweiterung bestehender Anlagen zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe. |
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(157) |
2008, als die Regelung noch angewandt wurde, erhielten zwei in Illinois ansässige nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen je einen Zuschuss. Die Regelung wird jedoch nicht mehr angewandt, und keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zog im UZ einen Vorteil aus ihr. |
3.3.3. Iowa Alternate Energy Revolving Loan Programme
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(158) |
Das Alternate Energy Revolving Loan Program (AERLP) gründet sich auf section 476.46 des Code of Iowa 1997 in der geänderten Fassung. Nach dieser Rechtsvorschrift hat das Iowa Energy Center ein revolvierendes Darlehensprogramm für alternative Energien einzurichten und zu verwalten; des Weiteren wird im Amt des Leiters der Finanzverwaltung des Bundesstaates (Treasurer of State) ein vom Energy Center zu verwaltender revolvierender Darlehensfonds für alternative Energien geschaffen. |
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(159) |
Die Gelder im Fonds des AERLP können zur Bereitstellung von Darlehen für den Bau von Anlagen zur Erzeugung alternativer Energien oder zum Bau kleiner Wasserkraftwerke gemäß der Definition in section 476.46 des Code of Iowa 1997 in der geänderten Fassung verwendet werden. |
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(160) |
Den US-amerikanischen Behörden zufolge wurden in den Jahren 2008, 2009 und 2010 sowie im UZ keine AERLP-Darlehen an Herstellungsbetriebe von Bioethanol vergeben. Keinem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erwuchs ein Vorteil aus dieser Regelung. Es wurde somit beschlossen, im Rahmen dieses Verfahrens keine weitere Untersuchung dieser Regelung vorzunehmen. |
3.3.4. Nebraska Ethanol Production Tax Credit
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(161) |
Der derzeitige Steuersatz des Staates Nebraska auf Kraftstoffe beträgt 0,267 USD pro in diesem Staat verkaufter Gallone Benzin, Gasohol, Diesel, Bioethanol oder komprimiertes Gas. Nach der im UZ geltenden Regelung zur Förderung der Ethanolproduktion erhielten förderfähige Anlagen zur Ethanolherstellung, die spätestens am 30 Juni 2004 den Betrieb aufgenommen hatten, eine Steuergutschrift von 0,18 USD pro Gallone. |
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(162) |
Die Bewerbungsfrist für die Inanspruchnahme dieser Regelung endete am 16. April 2004. Die förderfähige Produktionsanlage musste im Staat Nebraska liegen und durfte entweder i) bis zum 1. September 2001 nicht in Betrieb gewesen sein oder ii) vor dem 1. Juni 1999 keine Gutschriften erhalten haben. Vergärung, Destillation und Wasserentzug mussten vollständig im förderfähigen Betrieb stattfinden. |
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(163) |
Keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zog einen Vorteil aus der Regelung. In jedem Fall war die Höhe der Subventionen gemessen an der gesamten Bioethanolproduktion in den USA offensichtlich unerheblich. |
3.3.5. South Dakota Ethanol Production Incentive
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(164) |
Vom Staat South Dakota wird ein Programm für Hersteller von Bioethanol verwaltet, das für förderfähige Bioethanolbetriebsanlagen 0,20 USD pro Gallone hergestelltes Bioethanol mit einer Obergrenze von 1. Mio. USD pro Jahr und Betrieb bereitstellt. |
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(165) |
Dabei müssen die Destillation und die Herstellung des Ethanols vollständig in South Dakota stattfinden, es muss eine Reinheit von 99 % aufweisen, aus Getreidekörnern destilliert und vergällt sein. Die Zuwendung für die Ethanolherstellung wird nur für Ethanol gewährt, das die Kriterien erfüllt und aus Betrieben stammt, in denen die Produktion spätestens am 31. Dezember 2006 begann. |
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(166) |
Jeder förderfähige Betrieb kann maximal 83 333 USD pro Monat an Produktionsfördergeldern erhalten. Wenn nicht ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um jedem Betrieb zur Herstellung von Bioethanol 83 333 USD pro Monat zu zahlen, erhält jeder Betrieb einen Anteil der verfügbaren Mittel entsprechend dem Verhältnis der Menge in Gallonen des im jeweiligen Monat hergestellten Ethanols zur Gesamtmenge des von allen förderfähigen Betrieben hergestellten förderfähigen Ethanols. Die maximale Höhe der Produktionszuwendungen für jeden förderfähigen Betrieb beträgt 1 Mio. USD pro Jahr und 9 682 000 USD für die gesamte Dauer der Inanspruchnahme der Regelung. Es handelt sich somit um eine wiederkehrende Subvention, die als in jedem einzelnen Jahr verausgabt angesehen wird. |
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(167) |
Die Untersuchung ergab, dass zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ einen Vorteil aus dieser Regelung zogen. Für beide Unternehmen wurde die Höhe der Subvention anhand der im UZ erlangten Zahlungen berechnet. Die Höhe der Subvention wurde anschließend zu den gesamten Bioethanolverkäufen (Nenner) ins Verhältnis gesetzt, die die betreffenden Unternehmen während des UZ getätigt hatten. |
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(168) |
Diese Berechnung zeigte, dass die Höhe der Subventionen für beide Unternehmen unbedeutend war. |
3.3.6. Schlussfolgerung zu den bundesstaatlichen Regelungen
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(169) |
Die Untersuchung ergab, dass nach zwei der vom Antragsteller genannten bundesstaatlichen Regelungen in den USA, nämlich dem Nebraska Ethanol Production Tax Credit und dem South Dakota Ethanol Production Incentive, Subventionen, d. h. finanzielle Zuwendungen, die den Herstellern in den genannten Staaten einen Vorteil verschafften, für die Bioethanolherstellung gewährt wurden. Obwohl die Regelungen innerhalb der betroffenen Staaten spezifisch zu sein scheinen, ist die Höhe der Subventionen gemessen an der gesamten Bioethanolproduktion in den USA unbedeutend. Auch die Subventionen, die die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erhalten hatten, wurden in ihrer Höhe als unbedeutend eingestuft. |
3.4. BETRAG DER ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN IM UZ
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(170) |
Außer der im Erwägungsgrund 171 beschriebenen Regelung erwiesen sich alle anderen Regelungen, die Gegenstand der Untersuchung waren, im UZ als unerheblich und nicht anfechtbar. |
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(171) |
Wie in den Erwägungsgründen 53 bis 71 ausgeführt, ergab die Untersuchung, dass die US-amerikanische Regierung für jede Gallone Bioethanol, die zur Herstellung eines Kraftstoffgemisches auf Alkoholbasis verwendet wird, eine Steuergutschrift in Höhe von 0,45 USD vergibt, durch die den Herstellern von Gemischen mit Ethanol Vorteile entstehen. |
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(172) |
Die Subvention wurde pro Einheit, d. h. entsprechend der Menge des verwendeten Bioethanols gewährt. Davon profitiert auch die in die Union eingeführte Ware. |
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(173) |
Nach den Bestimmungen der Grundverordnung betragen die anfechtbaren Subventionen 0,45 USD pro Gallone. |
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(174) |
Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe der Subventionen vom Gewichtsanteil des Bioethanols im Gemisch abhängt. |
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(175) |
Es wird die Auffassung vertreten, dass die Subvention landesweit 0,45 USD pro Gallone beträgt, da der gesamten US-amerikanischen Bioethanolproduktion einschließlich der Ausfuhren in die Union letztlich Vorteile aus der Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol erwuchsen. Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten ist daher nicht nötig, zumal die Subvention nur selten Herstellern von Bioethanol, sondern vorwiegend Händlern und Wirtschaftsbeteiligten, die das Bioethanol mit anderen Kraftstoffen vermischen, gewährt wird. |
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(176) |
Nach Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission beschloss, die Untersuchung ohne die Einführung vorläufiger Maßnahmen fortzusetzen, machten mehrere Parteien geltend, für die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller sollten in jedem Fall individuelle Subventionsspannen festgelegt werden, welche Null betragen sollten, falls das fragliche Unternehmen die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol nicht erhalten habe. |
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(177) |
Nach Artikel 15 der Grundverordnung ist in einer Verordnung zur Einführung eines Zolls dieser entweder für jeden einzelnen Lieferanten oder für das betroffene Lieferland festzusetzen. Im vorliegenden Fall wurde indessen festgestellt, dass aufgrund der Struktur der Bioethanolindustrie und der Art und Weise, wie die Subventionen, insbesondere die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol, gewährt wurden, individuelle Subventionsspannen nicht repräsentativ wären und die tatsächliche Lage auf dem Bioethanolmarkt, insbesondere im Hinblick auf die Ausfuhr, nicht widerspiegeln würden. |
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(178) |
Aus dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sowie Artikel VI Absatz 3 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geht klar hervor, dass Maßnahmen den Zweck haben, die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auszugleichen. |
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(179) |
Im vorliegenden Fall ergab die Untersuchung, dass alle US-amerikanischen Bioethanolausfuhren im UZ in Höhe von maximal 0,45 USD pro Gallone subventioniert waren. Es wird darauf hingewiesen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt der Untersuchung klar wurde, dass im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der Art der Subventionierung, keine Stichprobe repräsentativ sein konnte. Überdies tätigten die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller keine Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union. |
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(180) |
Ausschlaggebend für die Steuergutschrift war nämlich die Herstellung des Gemisches, unabhängig davon, ob dies durch den Hersteller des Ethanols oder den Ausführer geschah. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol hauptsächlich von Ausführern in Anspruch genommen wurde. |
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(181) |
Es wurde ebenfalls vorgebracht, die Kommission sollte, anstatt individuelle Subventionsspannen für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festzulegen, vielmehr analysieren, in welcher Weise die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol automatisch auf die Hersteller zurückwirke, diesen zugerechnet werden könne und diesen einen Vorteil verschaffe. Die Forderung nach einer solchen Analyse der Weitergabe des Vorteils erscheint unbegründet. Die Subvention wird nur einmal gezahlt und die Ware bleibt unverändert. Subventioniert wird die in die EU ausgeführte Ware, das Bioethanol. Eine solche Analyse ist daher nicht notwendig. |
3.5. ENTWICKLUNGEN NACH DEM UZ
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(182) |
Einige Parteien betonten, dass die wichtigste Subventionsregelung, die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische, welche US-amerikanischen Empfängern im UZ anfechtbare Subventionen verschafft habe, Ende 2011 ausgelaufen und nicht wiedereingeführt worden sei. Nach Artikel 15 der Grundverordnung dürften keine Maßnahmen eingeführt werden, wenn Subventionen aufgehoben würden oder den betreffenden Ausführern aus ihnen kein Vorteil mehr erwachse. |
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(183) |
Angesichts der Tatsache, dass die wichtigste Subventionsregelung, die für den UZ festgestellt worden sei, nicht mehr gelte und nichts auf ihre Wiedereinführung hindeute, sei die Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen nicht gerechtfertigt. Endgültige Maßnahmen würden zum Zeitpunkt ihrer Einführung in jedem Fall über das zum Ausgleich der Subventionen Notwendige hinausgehen. |
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(184) |
Die Untersuchung ergab, dass die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol, die im UZ gewährt wurde, Ende 2011 aufgehoben wurde. Da das fragliche Ereignis erst nach dem UZ eingetreten war, ersuchte die Kommission die US-amerikanischen Behörden mehrmals um nähere Auskünfte zum endgültigen Auslaufen der wichtigsten Subventionsregelung. |
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(185) |
Die während der Untersuchung bei den US-Behörden vor Ort gesammelten Informationen und ihre weiteren Klarstellungen belegten, dass direkt nach dem UZ, nämlich im US-Steuerjahr 2012 (1. Oktober 2011 bis 30. September 2012), noch gewisse Beträge an US-amerikanische Empfänger gezahlt wurden. Die im ersten Quartal des Steuerjahres 2012 gezahlten Beträge dürften zwar immer noch eine Subventionierung oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle bedeuten, die danach gezahlten Beträge, insbesondere die Zahlungen von Ende 2012, wären angesichts des Auslaufens der wichtigsten Subventionsregelung im Dezember 2011 aber zu vernachlässigen. Bisher gibt es keine Anzeichen für eine Wiedereinführung der Steuergutschrift für Kraftstoffgemische; zudem würde die Wiedereinführung dieser Regelung normalerweise die Verabschiedung eines Rechtsaktes durch den Kongress der Vereinigten Staaten erfordern. |
4. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG VON EINFUHREN AUS DEM BETROFFENEN LAND
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(186) |
Mehrfach beantragte der Antragsteller die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA mit Blick auf eine rückwirkende Erhebung von Zöllen. Der Antrag enthielt ausreichende Beweise dafür, dass eine zollamtliche Erfassung nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung gerechtfertigt ist. |
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(187) |
Auch wenn die Kommission vorläufig zu dem Schluss gekommen war, dass die wichtigste im UZ geltende Subventionsregelung in dem Sinne nicht mehr angewandt wurde, dass sie zum Zeitpunkt der Einführung vorläufiger Maßnahmen keine Vorteile mehr gebracht hätte, liegen nach Auffassung der Kommission Beweise dafür vor, dass die Vereinigten Staaten diese Subventionsregelung erneut einführen könnten. Um unter diesen besonderen Umständen die Rechte der Europäischen Union zu wahren, beschloss die Kommission, die betroffenen Einfuhren der Ware nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung zollrechtlich zu erfassen, damit gegebenenfalls rückwirkend Maßnahmen gegen diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt des Beginns dieser Erfassung eingeführt werden können. Eine entsprechende Verordnung (EU) Nr. 771/2012 der Kommission wurde am 24. August 2012 veröffentlicht. (9) |
5. EINSTELLUNG DES ANTISUVBENTIONSVERFAHRENS UND DER ZOLLAMTLICHEN ERFASSSUNG
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(188) |
Die Untersuchung ergab, dass mit Ausnahme der wichtigsten Subventionsregelung, der in den Erwägungsgründen 53 bis 71 dargelegten Steuergutschrift für Kraftstoffgemische, die Höhe der im Rahmen aller andern Subventionsregelungen gezahlten Subventionen im UZ unerheblich und nicht anfechtbar war. |
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(189) |
Wie in den Erwägungsgründen 182 bis 185 bereits erwähnt, wurde in der Untersuchung festgestellt, dass die wichtigste Subventionsregelung, die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische, Ende 2011 auslief und nicht wieder eingeführt wurde. Die verfügbaren Informationen weisen eindeutig darauf hin, dass die wichtigste Subventionsregelung nicht mehr angewandt wurde. Bisher gibt es keine Anzeichen für eine Wiedereinführung der Steuergutschrift für Kraftstoffgemische, und die Wiedereinführung dieser Regelung würde normalerweise die Verabschiedung eines Rechtsaktes durch den Kongress der Vereinigten Staaten erfordern. |
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(190) |
Nach Artikel 15 der Grundverordnung werden keine Maßnahmen eingeführt, wenn Subventionen aufgehoben werden oder nachgewiesen wird, dass den betreffenden Ausführern durch die Subventionen kein Vorteil mehr gewährt wird. |
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(191) |
Außerdem wird nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung das Verfahren umgehend eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die anfechtbaren Subventionen geringfügig sind, d. h. wertmäßig unter 2 % liegen. |
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(192) |
Angesichts der Tatsache, dass die wichtigste Subventionsregelung, die für den UZ festgestellt wurde, nicht mehr angewandt wird und die im Rahmen aller anderen Subventionsregelungen gezahlten Subventionen im UZ im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung unter der Geringfügigkeitsschwelle lagen, wird die Ansicht vertreten, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen nicht gerechtfertigt ist. |
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(193) |
Daher wird die Auffassung vertreten, dass diese Antisubventionsuntersuchung eingestellt werden sollte. |
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(194) |
Parallel zur Einstellung dieser Untersuchung sollte die zollrechtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden. |
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(195) |
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage das Verfahren eingestellt werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. |
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(196) |
Aus den vorstehenden Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ohne Einführung von Antisubventionsmaßnahmen eingestellt werden sollte und dass die zollamtliche Erfassung der Einfuhren ebenfalls eingestellt werden sollte. |
6. BERATENDER AUSSCHUSS
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(197) |
Im Beratenden Ausschuss wurden gegen die Einstellung der Antisubventionsverfahren Einwände erhoben. In Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 gilt das Verfahren als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheidet. Danach wird dieser Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Bioethanol, zuweilen auch als „Kraftstoffethanol“ bezeichnet, d. h. aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm DIN EN15376, sowie aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Kraftstoffgemischen mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der derzeit unter den KN-Codes ex 2207 10 00 , ex 2207 20 00 , ex 2208 90 99 , ex 2710 12 11 , ex 2710 12 15 , ex 2710 12 21 , ex 2710 12 25 , ex 2710 12 31 , ex 2710 12 41 , ex 2710 12 45 , ex 2710 12 49 , ex 2710 12 51 , ex 2710 12 59 , ex 2710 12 70 , ex 2710 12 90 , ex 3814 00 10 , ex 3814 00 90 , ex 3820 00 00 und ex 3824 90 97 eingereiht wird, wird eingestellt.
Artikel 2
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 einzustellen. Auf die bereits zollamtlich erfassten Einfuhren wird kein Ausgleichszoll erhoben.
Artikel 3
Die Verordnung (EU) Nr. 771/2012 wird aufgehoben.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 20. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(2) ABl. C 345 vom 25.11.2011, S. 13.
(3) ABl. C 345 vom 25.11.2011, S. 7.
(4) ABl. L 229 vom 24.8.2012, S. 20.
(5) Siehe US Internal Revenue Code (IRC) – Sec. 40(b)(4) Punkt E.
(6) Siehe www.ethanol.org zum Thema RFS (Renewable fuels standard) im Rahmen des Energy Independence and Security Act von 2007.
(7) In der Untersuchung stellte sich heraus, dass die Steuervergünstigung für Gemische auf Alkoholbasis („alcohol mixture credit“), wie sie in Sec. 40(b)(3) des US-amerikanischen Steuergesetzbuchs IRC definiert ist, bereits beansprucht werden konnte, wenn reines Bioethanol mit lediglich 0,1 % Benzin gemischt wurde.
(8) Zum Beispiel: a) die von der American Coalition for Ethanol (ACE) im Internet veröffentlichten Informationen, b) das Energiegesetz „Energy Policy Act“ (EPA) von 2005, insbesondere P.L. 110-58, c) das Gesetz zur Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit der Energieversorgung „Energy Independence and Security Act“ von 2007 (P.L. 110-140, H.R. 6), mit dem der Renewable Fuels Standard (RFS) geändert und erhöht wurde – damit wurde für 2008 ein Verbrauch von 9 Mrd. Gallonen erneuerbarer Kraftstoffe und für 2011 ein entsprechender Verbrauch von 13,9 Mrd. Gallonen vorgeschrieben, d) vom US Department of Energy (Energieministerium) im Rahmen der Aktionen für saubere Städte herausgegebene Informationsblätter usw.