21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/64


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

Änderung der Entscheidung 90/177/Euratom, EWG, durch welche Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9568)

(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)

(2012/821/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 370 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) dürfen die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil A genannten Umsätze besteuert haben, diese weiterhin besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen.

(2)

Gemäß Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG dürfen die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil B genannten Umsätze von der Steuer befreit haben, diese zu den in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Bedingungen weiterhin befreien. Diese Umsätze sind bei der Grundlage für die Festsetzung der MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen.

(3)

Seit dem 1. Januar 2011 besteuert Belgien die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG genannte Lieferung unbebauter Grundstücke, die an ein (vor dem Erstbezug) mehrwertsteuerpflichtig verkauftes Gebäude angrenzen. Die diesbezüglich erteilte Ermächtigung sollte mit Wirkung vom gleichen Tag aufgehoben werden.

(4)

Seit dem 1. Januar 2012 besteuert Belgien die Dienstleistungen von Notaren und Gerichtsvollziehern. Die diesbezügliche Ermächtigung sollte mit Wirkung vom gleichen Tag aufgehoben werden.

(5)

Im Falle Belgiens nahm die Kommission, gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89, die Entscheidung 90/177/Euratom, EWG (3) an, mit der Belgien ermächtigt wurde, von 1989 an bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.

(6)

Die Kommission forderte Belgien auf, zu prüfen, ob diese unbefristete Ermächtigung, die Belgien gewährt wurde, noch nötig ist, und dies der Kommission mitzuteilen, woraufhin Belgien bestätigte, dass der Umfang zweier Ermächtigungen geändert werden müsse.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 90/177/Euratom, EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Dienstleistungen von Rechtsanwälten, soweit es sich dabei nicht um Dienstleistungen handelt, die in Anhang B der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG (Anhang F, aus Nummer 2) genannt sind.“

2.

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Lieferungen von Baugrundstücken gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (Anhang F, aus Nummer 16).“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

Für die Kommission

Janusz LEWANDOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 24.