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15.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 347/28 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2012
über die Anerkennung des Haschemitischen Königreichs Jordanien gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9253)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/783/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte Zeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Diese Drittländer müssen alle Anforderungen des im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) geschlossenen Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) in der Fassung von 1995 erfüllen. |
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(2) |
Die Anerkennung des Haschemitischen Königreichs Jordanien wurde mit Schreiben der Hellenischen Republik vom 21. Juli 2008 beantragt Im Anschluss an diesen Antrag prüfte die Kommission das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung im Haschemitischen Königreich Jordanien, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im November 2009 durchgeführt hatten. Bei dieser Inspektion wurde festgestellt, dass das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung bestimmte Mängel aufwiesen. |
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(3) |
Die Kommission übermittelte den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 21. September 2010 und 13. Februar 2012 teilte die Kommission den jordanischen Behörden mit, dass Mängel festgestellt wurden und forderte das Haschemitische Königreich Jordanien auf, Nachweise für die Behebung dieser Mängel vorzulegen. |
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(5) |
Die Hauptmängel wurden bei der Umsetzung bestimmter STCW-Bestimmungen über die Zeugniserteilung an Offiziere in jordanisches Recht ermittelt, sie betrafen insbesondere die in bestimmten Fällen fehlende Erfordernis der Befähigungsbewertung und die Dauer der Seefahrtzeit. Das Qualitätssicherungssystem erfasste nicht alle einschlägigen Verwaltungsmaßnahmen und durch die Verfahren wurde nicht immer die Einhaltung der vorgeschriebenen Befähigungsnormen gewährleistet. Zudem fehlten in der Ausbildungseinrichtung bestimmte Ausbildungsmöglichkeiten. |
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(6) |
Mit Schreiben vom 21. November 2010, 18. April 2011 und 12. März 2012 teilte das Haschemitische Königreich Jordanien der Kommission mit, dass Maßnahmen zur Behebung der genannten Mängel ergriffen wurden. Die jordanischen Behörden wiesen insbesondere darauf hin, dass die nationalen Rechtsvorschriften über die Anforderungen für die Zeugniserteilung mit dem STCW-Übereinkommen in Einklang gebracht wurden. Sie erbrachten ebenfalls die Nachweise für die vollständige Anwendung des Qualitätssicherungssystems durch die Verwaltung und für die Einführung neuer Verfahren für die Lehrgangszulassung. Außerdem wurde der Kommission der Nachweis für die Bereitstellung und Einrichtung der noch fehlenden Ausbildungsmöglichkeiten übermittelt. |
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(7) |
Die endgültigen Prüfungsergebnisse zeigen, dass das Haschemitische Königreich Jordanien die einschlägigen Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Haschemitische Königreich Jordanien wird hinsichtlich der seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 2012
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident