11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/54 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2012
zur Benennung des EU-Referenzlabors für Maul- und Klauenseuche und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/393/EG
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8901)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/767/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2003/85/EG sind Mindestmaßnahmen festgelegt, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche zu treffen sind, sowie bestimmte Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge hinsichtlich dieser Seuche bei den zuständigen Behörden und den Landwirten. |
(2) |
In der Richtlinie 2003/85/EG ist u. a. vorgesehen, dass ein EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche zu benennen ist, das die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang XVI wahrnimmt. |
(3) |
Die Kommission hat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Auswahl dieses EU-Referenzlabors durchgeführt, wobei den Kriterien der wissenschaftlich-technischen Kompetenz und der Sachkenntnis des Personals Rechnung getragen wurde. |
(4) |
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens ist das infrage kommende Labor — das vom Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC) unterstützte Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory — durch die Entscheidung 2006/393/EG der Kommission (2) als EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem 7. Juni 2006, benannt worden. |
(5) |
In der Richtlinie 2003/85/EG ist außerdem niedergelegt, dass die Kommission überprüft, ob das EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche seinen Funktionen und Aufgaben als EU-Referenzlabor gemäß Anhang XVI gerecht wird. |
(6) |
Entsprechend der von der Kommission eingeleiteten und im April 2011 abgeschlossenen Überprüfung wird das Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, sämtlichen Funktionen und Aufgaben als EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG sowie den Verpflichtungen gerecht, denen die EU-Referenzlabors gemäß Artikel 32 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3) nachkommen müssen. |
(7) |
Die Benennung des genannten Labors als EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche sollte daher für unbegrenzte Zeit verlängert werden. |
(8) |
Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich die Kommission offiziell davon in Kenntnis gesetzt, dass die neue Bezeichnung des Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, nunmehr Pirbright Institute lautet. |
(9) |
Damit es zu keiner Unterbrechung der Tätigkeit des EU-Referenzlabors für Maul- und Klauenseuche kommt, sollten die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen rückwirkend ab 7. Juni 2011 gelten. |
(10) |
Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften sollte daher die Entscheidung 2006/393/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das Pirbright Institute des Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC), Vereinigtes Königreich, wird als EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche benannt.
(2) Die Funktionen und Aufgaben des in Absatz 1 genannten EU-Referenzlabors werden durch Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG geregelt.
Artikel 2
Die Entscheidung 2006/393/EG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt ab dem 7. Juni 2011.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Dezember 2012
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.
(2) ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 31.
(3) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.