11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/54


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2012

zur Benennung des EU-Referenzlabors für Maul- und Klauenseuche und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/393/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8901)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/767/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2003/85/EG sind Mindestmaßnahmen festgelegt, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche zu treffen sind, sowie bestimmte Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge hinsichtlich dieser Seuche bei den zuständigen Behörden und den Landwirten.

(2)

In der Richtlinie 2003/85/EG ist u. a. vorgesehen, dass ein EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche zu benennen ist, das die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang XVI wahrnimmt.

(3)

Die Kommission hat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Auswahl dieses EU-Referenzlabors durchgeführt, wobei den Kriterien der wissenschaftlich-technischen Kompetenz und der Sachkenntnis des Personals Rechnung getragen wurde.

(4)

Nach Abschluss des Auswahlverfahrens ist das infrage kommende Labor — das vom Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC) unterstützte Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory — durch die Entscheidung 2006/393/EG der Kommission (2) als EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem 7. Juni 2006, benannt worden.

(5)

In der Richtlinie 2003/85/EG ist außerdem niedergelegt, dass die Kommission überprüft, ob das EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche seinen Funktionen und Aufgaben als EU-Referenzlabor gemäß Anhang XVI gerecht wird.

(6)

Entsprechend der von der Kommission eingeleiteten und im April 2011 abgeschlossenen Überprüfung wird das Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, sämtlichen Funktionen und Aufgaben als EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG sowie den Verpflichtungen gerecht, denen die EU-Referenzlabors gemäß Artikel 32 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3) nachkommen müssen.

(7)

Die Benennung des genannten Labors als EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche sollte daher für unbegrenzte Zeit verlängert werden.

(8)

Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich die Kommission offiziell davon in Kenntnis gesetzt, dass die neue Bezeichnung des Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, nunmehr Pirbright Institute lautet.

(9)

Damit es zu keiner Unterbrechung der Tätigkeit des EU-Referenzlabors für Maul- und Klauenseuche kommt, sollten die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen rückwirkend ab 7. Juni 2011 gelten.

(10)

Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften sollte daher die Entscheidung 2006/393/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Pirbright Institute des Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC), Vereinigtes Königreich, wird als EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche benannt.

(2)   Die Funktionen und Aufgaben des in Absatz 1 genannten EU-Referenzlabors werden durch Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG geregelt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2006/393/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 7. Juni 2011.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2012

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 31.

(3)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.