8.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/81


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. November 2012

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO zu vertretenden Standpunkts

(2012/759/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Mai 2001 stellte die Regierung der Republik Tadschikistan einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens.

(2)

Am 18. Juli 2001 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die Republik Tadschikistan und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind.

(3)

Die Kommission handelte im Namen der Union eine umfängliche Reihe von Marktöffnungsverpflichtungen seitens der Republik Tadschikistan aus, die den Forderungen der Union gerecht werden.

(4)

Diese Verpflichtungen sind nun Bestandteil des Protokolls über den Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO.

(5)

Der WTO-Beitritt dürfte einen anhaltend positiven Beitrag zum Prozess der Wirtschaftsreform und der nachhaltigen Entwicklung der Republik Tadschikistan leisten.

(6)

Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden.

(7)

Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen auf Seiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahrnimmt.

(8)

Daher ist es notwendig, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO bezüglich des Beitritts Tadschikistans zur WTO zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO zu vertreten ist, ist, den Beitritt zu genehmigen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SYLIKIOTIS