22.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/18 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 21. November 2012
zur Bestätigung der Teilnahme Litauens an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
(2012/714/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 328 Absatz 1 und 331 Absatz 1,
gestützt auf den Beschluss 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (2),
gestützt auf die Mitteilung Litauens über seine Absicht zur Teilnahme an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 12. Juli 2010 beschloss der Rat, die Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Belgien, Bulgarien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts zu genehmigen. |
(2) |
Am 20. Dezember 2010 nahm der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts an. |
(3) |
Mit Schreiben vom 25. Mai 2012, dessen Eingang von der Kommission am 19. Juni 2012 registriert wurde, hat Litauen seine Absicht mitgeteilt, an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts teilzunehmen. |
(4) |
Die Kommission stellt fest, dass im Beschluss Nr. 2010/405/EU keine besonderen Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts festgelegt sind und dass die Teilnahme Litauens dieser Verstärkten Zusammenarbeit förderlich wäre. |
(5) |
Die Teilnahme Litauens an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts sollte daher bestätigt werden. |
(6) |
Die Kommission soll die im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für Litauen erforderlichen Übergangsmaßnahmen annehmen. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 sollte in Litauen am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Teilnahme Litauens an der Verstärkten Zusammenarbeit
(1) Die Teilnahme Litauens an der mit dem Beschluss 2010/405/EU genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts wird bestätigt.
(2) Im Einklang mit diesem Beschluss findet die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf Litauen Anwendung.
Artikel 2
Von Litauen vorzulegende Informationen
Bis zum 22. August 2013 teilt Litauen der Kommission seine nationalen Bestimmungen, soweit vorhanden, in Bezug auf Folgendes mit:
a) |
die Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und |
b) |
die Möglichkeit, das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zu bestimmen. |
Artikel 3
Übergangsbestimmungen für Litauen
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 gilt für Litauen nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, die ab dem 22. Mai 2014 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden.
Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem 22. Mai 2014 geschlossen wurde, ist für Litauen ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 erfüllt.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 lässt für Litauen Rechtswahlvereinbarungen unberührt, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats geschlossen wurden, dessen Gerichtsbarkeit vor dem 22. Mai 2014 angerufen wurde.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 in Litauen
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 tritt in Litauen am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 gilt für Litauen ab dem 22. Mai 2014.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 21. November 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 12.
(2) ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10.