19.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/56


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. März 2012

über die Staatliche Beihilfe SA.29864 (C 6/10) (ex NN 1/10) der Tschechischen Republik für České aerolinie, a.s. (ČSA — Czech Airlines a.s. — Möglicher Beihilfecharakter eines von Osinek a.s. gewährten Darlehens)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1664)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/637/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) betreffend die Beihilfe SA.29864 (C 6/10, ex NN 1/10, CP 371/2009) (2),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung nach den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen erfuhr die Kommission im Mai 2009 davon, dass eine in Liquidation befindliche staatseigene Gesellschaft namens Osinek a.s. („Osinek“) sich bereit erklärt hatte, ČSA — Czech Airlines a.s. („ČSA“) ein Darlehen in Höhe von 2,5 Mrd. CZK (rund 100 Mio. EUR) zu gewähren. Daraufhin forderte die Kommission mit Schreiben vom 14. Mai 2009 und vom 24. September 2009 weitere Informationen von der Tschechischen Republik an. Die Tschechische Republik übermittelte diese mit Schreiben vom 10. September 2009 und 25. November 2009.

(2)

Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 unterrichtete die Kommission die Tschechische Republik über ihren Beschluss, wegen dieser Maßnahme ein Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten („Eröffnungsbeschluss“). Von der Tschechischen Republik wurde mit Schreiben vom 26. April 2010 eine Stellungnahme zu diesem Beschluss vorgelegt. Mit ihrem Schreiben vom 6. Juli 2010 richtete die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen an die Tschechische Republik, die mit Schreiben vom 15. September 2010 antwortete.

(3)

Der Eröffnungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte Beteiligte auf, Stellungnahmen zu der Maßnahme abzugeben.

(4)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von vier Beteiligten: Travel Service and Icelandair Group am 10. März 2011, Czech Connect Airlines a.s. am 11. März 2011, JOB AIR Technic a.s. am 10. März 2011 und ČSA am 14. März 2011. Diese Stellungnahmen wurden von der Kommission an die Tschechische Republik weitergeleitet, um ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 ging eine Antwort bei der Kommission ein.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1.   Das Osinek-Darlehen

(5)

Bei der geprüften Maßnahme handelt es sich um ein Darlehen, das dem tschechischen staatlichen Luftfahrtunternehmen ČSA am 30. April 2009 von Osinek gewährt wurde. Das Darlehen wurde in drei Tranchen wie folgt ausgezahlt:

a)

Die erste Tranche über 800 Mio. CZK wurde am 11. Mai 2009 in Anspruch genommen,

b)

die zweite Tranche über 900 Mio. CZK wurde am 30. Juli 2009 in Anspruch genommen und

c)

die dritte Tranche über 800 Mio. CZK wurde am 24. September 2009 in Anspruch genommen.

(6)

Der voraussichtliche Rückzahlungstermin war der 30. November 2010, wobei die Möglichkeit zur Verlängerung bestand. Der Zinssatz für das Darlehen entsprach dem 3-Monats-PRIBOR (Prague Interbank Offered Rate) zuzüglich einer Risikoprämie von 300 Basispunkten, d. h. 5,51 % zu dem Datum, an dem die Darlehensvereinbarung unterzeichnet wurde. Die Zinsen waren vierteljährlich am letzten Geschäftstag eines Kalenderquartals (Zinsperiode) fällig und wurden auf täglicher Basis ab dem Tag berechnet, der der Tilgung des Osinek-Darlehens vorausging.

(7)

Nach Auffassung der Tschechischen Republik trägt die Risikoprämie von 300 Basispunkten der finanziellen Lage des Unternehmens (B-Rating von Standard & Poor’s, d. h. prekäre finanzielle Lage) und der Besicherung des Darlehens in Höhe von 110 % des Darlehensbetrags in korrekter Weise Rechnung.

(8)

Die für das Darlehen gestellten Sicherheiten umfassten Gebäude auf dem Prager Flughafen Ruzyně, Grundstücke, Lagerbestände und Ersatzteile. Für die meisten Sicherheiten wurde der Marktwert von einem unabhängigen Sachverständigen festgesetzt. Der Osinek-Darlehensvereinbarung wurden vier Zusätze hinzugefügt, mit denen die als Sicherheit dienenden Vermögenswerte erweitert und modifiziert wurden (3). Die Tschechische Republik behauptet, dass alle diese Änderungen die in der Osinek-Darlehensvereinbarung festgelegte Auflage erfüllten, dass der tatsächliche Darlehensbetrag zu keiner Zeit 90 % des Wertes der Sicherheiten bzw. den vereinbarten Darlehenshöchstbetrag überschreiten darf.

(9)

Das Osinek-Darlehen wurde nicht wie ursprünglich vorgesehen zurückgezahlt; stattdessen wurden die gestellten Sicherheiten freigegeben, und die Schuld wurde am 30. Juni 2010 kapitalisiert (Umwandlung der Schulden in Beteiligungskapital, Debt-to-Equity-Swap).

Tabelle 1

Überblick über die Vermögenswerte zur Absicherung des Osinek-Darlehens

Sicherheit

Wert in CZK (Mio.)

Wert ermittelt von:

Verwendungszeitraum

Betriebsgebäude — Hangar F (einschließlich des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht)

[925-990] (4)

YBN Consult — Znalecký ústav s.r.o., Gutachten vom 1. Juni 2009

Ab 11. Mai 2009 (1. Tranche)

Verwaltungsgebäude „APC“ (einschließlich des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht)

[735-770]

YBN Consult — Znalecký ústav s.r.o., Gutachten vom 5. Juli 2009

Vom 30. Juli 2009 (2. Tranche) bis 9. Dezember 2009 (durch 3. Zusatz gelöscht)

Ersatzteile (rotierende Ersatzteile und/oder Austauschmotoren)

[150-165]

Bewertung auf der Grundlage des Nettobuchwerts am 30. September 2009

Ab 24. September 2009 (3. Tranche)

Ersatzteile (rotierend, Typ A310 (alle) und Boeing)

[520-575]

Bewertung auf der Grundlage des Nettobuchwerts am 30. September 2009

Vom 24. September 2009 (3. Tranche) bis 25. Januar 2010 (4. Zusatz)

Grundstück um das Verwaltungsgebäude „APC“

[60-65]

YBN Consult — Znalecký ústav s.r.o., Gutachten vom 5. Juli 2009

Vom 23. Juli 2009 (1. Zusatz) bis 25. Januar 2010

Grundstück um und neben Hangar F

[105-115]

YBN Consult — Znalecký ústav s.r.o., Gutachten vom 5. Juli 2009

Ab 23. Juli 2009 (1. Zusatz)

Ersatzteile, Typ A319/320

[265-290]

Auf der Grundlage des Nettobuchwerts

Ab 23. Juli 2009 (1. Zusatz)

Ersatzteile, Typ A310, ATR und Boeing

[440-485]

Auf der Grundlage des Nettobuchwerts

Ab 22. September 2009 (2. Zusatz)

Flugsimulator

[155-170]

YBN Consult — Znalecký ústav s.r.o., Gutachten vom 10. September 2009

Ab 22. September 2009 (2. Zusatz)

1 Boeing 737-55s, Eintragungszeichen: OK CGK

[140-155]

YBN Consult — Znalecký ústav s.r.o., Gutachten vom 7. Dezember 2009

Ab 9. Dezember 2009 (3. Zusatz)

2 Boeing 737-55s, Eintragungszeichen: OK CGH, OK CGJ

[300-330]

YBN Consult — Znalecký ústav s.r.o., Gutachten vom 7. Dezember 2010

Vom 9. Dezember 2009 (3. Zusatz) bis 25. Januar 2010 (4. Zusatz)

IT

[80-85]

PROSCON s.r.o., Gutachten vom 30. November 2009

Ab 9. Dezember 2009 (3. Zusatz)

Marke „ČSA CZECH AIRLINES“

[140-155]

Vladimir Cmejla, Gutachten vom 30. November 2009

Ab 9. Dezember 2009 (3. Zusatz)

Anteil von ČSA an ČSA Support s.r.o.

[790-865]

PROSCON s.r.o., Gutachten vom 20. Januar 2010

Ab 25. Januar 2010 (4. Zusatz)

2.2.   Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses

(10)

Der Eröffnungsbeschluss vom 24. Februar 2010 bezieht sich auf das Osinek-Darlehen in Höhe von 2,5 Mrd. CZK, das auf der Grundlage der am 30. April 2009 geschlossenen Darlehensvereinbarung gewährt wurde, und geht davon aus, dass die Freigabe der für das Darlehen gestellten Sicherheiten auf der Grundlage der Entschließung Nr. 1343 der tschechischen Regierung vom 26. Oktober 2009 bereits durchgeführt wurde. Die Freigabe der für das Darlehen gestellten Sicherheiten und deren Kapitalisierung (Debt-to-Equity-Swap) wurden bei der Kommission am 12. Mai 2010 angemeldet (SA.30908 ČSA — Czech Airlines — Umstrukturierungsplan), und die Durchführung erfolgte im Juni 2010. Aus diesem Grund befasst sich der vorliegende Beschluss nur mit dem Osinek-Darlehen über 2,5 Mrd. CZK an sich — auf der Grundlage der am 30. April 2009 geschlossenen Darlehensvereinbarung. Die Würdigung der Freigabe der gestellten Sicherheiten und des nachfolgenden Debt-to-Equity-Swaps des Osinek-Darlehens ist Gegenstand des abschließenden Beschlusses in der Sache SA.30908.

2.3.   Osinek

(11)

Bei Osinek handelte es sich um eine finanzielle Mantelkapitalgesellschaft, die gegründet wurde, um die Schließung der Kohlebergwerke in der Tschechischen Republik und deren Revitalisierung zu begleiten. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung befand sich Osinek zu 100 % in Staatseigentum und unterstand dem tschechischen Finanzministerium. Am 5. November 2008 trat Osinek in Liquidation. Vor seiner Liquidation besaß Osinek weiterhin verfügbare Mittel und war angeblich auf der Suche nach verschiedenen Investitionsmöglichkeiten. Die Osinek-Darlehensvereinbarung wurde vom Insolvenzverwalter im Namen von Osinek am 30. April 2009 geschlossen und unterzeichnet. Zur Ermittlung der potenziellen Risiken in Verbindung mit dem Darlehen gab Osinek eine Wirtschaftsanalyse von ČSA bei einem unabhängigen Sachverständigen, European Business Consulting spol. s.r.o. („EBC“), sowie eine Rechtsanalyse bei der Anwaltskanzlei JUDr. Jiří Rybář & JUDr. Pavel Štrbík in Auftrag.

(12)

Am 29. September 2009 unterzeichneten Osinek und das tschechische Ministerium für Industrie und Handel eine Vereinbarung, nach der die Forderungen, die Osinek aufgrund der Osinek-Darlehensvereinbarung an ČSA hatte, infolge des Liquidationsverfahrens von Osinek auf das Ministerium übertragen wurden. ČSA wurde am selben Tag von dieser Übertragung in Kenntnis gesetzt. Am 8. März 2010 war das Liquidationsverfahren von Osinek abgeschlossen.

(13)

Am 3. Mai 2010 nahm die tschechische Regierung die Entschließung Nr. 333 über einen Umstrukturierungsplan für ČSA an, in der die tschechische Regierung das Ministerium für Industrie und Handel anwies, vor der Erhöhung des gezeichneten Kapitals von ČSA Pfandrechte an einigen Sicherheiten freizugeben. Rechtsgrundlage für die Kapitalisierung des Darlehens (Debt-to-Equity-Swap), die am 30. Juni 2010 durchgeführt wurde, war besagte Entschließung.

2.4.   Das begünstigte Unternehmen: ČSA

(14)

Seit 1923 ist ČSA das staatliche Luftfahrtunternehmen der Tschechischen Republik. ČSA hat seinen Hauptsitz in Prag und operiert vom Prager Flughafen Ruzyně aus. ČSA ist die größte Fluggesellschaft am Flughafen Prag-Ruzyně und befördert 37 % der Fluggäste, die von Prag abfliegen oder in Prag landen. Darüber hinaus ist ČSA Mitglied der SkyTeam-Allianz. Vor der Umstrukturierung zählte die Flotte von ČSA 51 Luftfahrzeuge. ČSA bietet Beförderungsleistungen im linienmäßigen Luftverkehr (zu 104 Zielen in 44 Ländern). Außerdem bietet ČSA Charterflüge, Luftfrachtdienste, Bodenabfertigungsdienste (ČSA fertigt rund 60 % aller Passagiere am Flughafen Prag-Ruzyně ab), Wartung von Luftfahrzeugen, Ausbildung von Besatzungen sowie Cateringdienste an, betreibt Duty-free-Shops am Prager Flughafen Ruzyně und übernimmt den Duty-free-Verkauf an Bord.

2.4.1.   Eigentumsstruktur

(15)

ČSA ist ein staatseigenes Unternehmen, dessen Anteile zu 95,69 % im Eigentum der Tschechischen Republik (über das Finanzministerium) stehen. Minderheitsaktionäre sind Česká pojišťovna a.s. (2,26 %), die Stadt Prag (1,53 %) und die Stadt Bratislava (0,51 %).

(16)

Nach Abschluss des Umstrukturierungsprozesses beabsichtigt der tschechische Staat, einen strategischen Partner für ČSA zu finden. Als Vorbereitung auf die geplante Privatisierung wurde von der tschechischen Regierung der Aufbau einer neuen Unternehmensstruktur unter dem Dach von Český Aeroholding a.s. („ČAH“) beschlossen.

(17)

Am 25. Oktober 2011 genehmigte die tschechische Wettbewerbsbehörde die Gründung von ČAH, dem ČSA, der Flughafen Prag-Ruzyně und die derzeitigen ČSA-Tochtergesellschaften, d. h. Czech Airlines Handling, Holidays Czech Airlines, Technics und ČSA Services s.r.o. angehören sollten. Management und Struktur von ČAH sollten Elemente der Struktur einer Finanzholding umfassen; Zweck dieses neuen Unternehmens ist die Umstrukturierung der in der Holding zusammengefassten Unternehmen, um deren Zugang zu kommerziellen Finanzierungsquellen zu erleichtern und diese Unternehmen auf die bevorstehende Privatisierung vorzubereiten.

2.4.2.   Finanzlage des Unternehmens

(18)

ČSA hatte mit Schwierigkeiten zu kämpfen, wobei sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im Jahr 2009, als die gegenwärtige Wirtschaftskrise ihren Höhepunkt erreichte, wesentlich verschlechterte. Auch wenn sich für das Unternehmen zu keiner Zeit die Frage eines Insolvenzverfahrens nach nationalem tschechischem Recht stellte, zeigte die Entwicklung der wichtigsten Finanzindikatoren einen deutlich negativen Trend.

Tabelle 2

Eigenkapital und gezeichnetes Kapital von ČSA, 2006-2008 (in Tausend CZK)

 

2006

2007

2008

2009

Eigenkapital

938 646

1 238 093

101 686

–2 352 045

Gezeichnetes Kapital

2 735 510

2 735 510

2 735 510

2 735 510

Quelle: Jahresberichte von ČSA


Tabelle 3

Änderungen in den Finanzmitteln von ČSA (in Tausend CZK)

In Tausend CZK

31.12.2006

31.12.2007

31.3.2008

30.6.2008

31.12.2008

31.3.2009

30.6.2009

30.9.2009

31.12.2009

Gewinn/Verlust

– 396 951

206 600

[– 880 000 bis – 800 000]

[– 180 000 bis – 165 000]

470 057

[– 1 320 000 bis – 1 190 000]

[– 1 840 000 bis – 1 660 000]

[– 2 625 000 bis – 2 365 000]

–3 756 125

Umsatz (5)

23 375 950

23 399 853

[4 625 000 bis 5 080 000]

[10 175 000 bis 11 250 000]

22 581 692

[4 385 000 bis 4 820 000]

[9 265 000 bis 10 235 000]

[14 300 000 bis 15 830 000]

19 789 620

Netto-Cashflow aus operativem Geschäft

– 533 192

– 275 234

[– 1 110 000 bis – 1 000 000]

[– 640 000 bis – 580 000]

–1 762 376

[– 1 230 000 bis – 1 115 000]

[– 1 320 000 bis – 1 195 000]

–3 066 694

Schulden

6 476 911

4 391 070

[4 410 000 bis 4 890 000]

[3 665 000 bis 4 065 000]

6 494 752

[5 685 000 bis 6 285 000]

[5 550 000 bis 6 065 000]

[6 290 000 bis 6 960 000]

6 581 325

Nettovermögenswert

11 679 439

10 161 647

[8 945 000 bis 9 855 000]

[9 535 000 bis 10 065 000]

10 418 871

[8 340 000 bis 9 255 000]

[8 990 000 bis 9 920 000]

[8 470 000 bis 9 390 000]

7 948 571

Quelle: von ČSA vorgelegte Jahresabschlüsse

(19)

In den Jahren 2007 und 2008 machte das Unternehmen Gewinn. Allerdings verschlechterte sich das Geschäftsergebnis 2009 deutlich. In den vorangegangenen vier Jahren hatte der Umsatz leicht abgenommen, der Cashflow verringerte sich jedoch deutlich. Die Verschuldung blieb mehr oder weniger auf demselben Niveau. Das Unternehmen glich seine Verluste durch den Verkauf von Vermögenswerten aus, insbesondere im Geschäftsjahr 2009.

(20)

Im Laufe des Jahres 2009 verschlechterte sich die Lage des Unternehmens, vor allem nach dem Sommer, der für ČSA traditionell eine rentable Zeit ist.

2.5.   Der Eröffnungsbeschluss

(21)

Am 24. Februar 2010 eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren. In ihrem Beschluss äußerte die Kommission Zweifel dahin gehend, ob sich ČSA bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten („Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen“) (6) befunden hatte.

(22)

Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel dahin gehend, ob die Bedingungen für das ČSA von Osinek gewährte Darlehen unter Berücksichtigung der Finanzlage von ČSA dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hatte, der ČSA unter normalen Marktbedingungen nicht gewährt worden wäre. Des Weiteren war sich die Kommission darüber im Unklaren, ob die entsprechende Beihilfe- sofern das Darlehen staatliche Beihilfe beinhaltete — als mit dem anwendbaren Beihilferecht vereinbar betrachtet werden konnte, insbesondere mit der Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise („Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen“) (7). Falls sich herausstellen sollte, dass das Osinek-Darlehen staatliche Beihilfe beinhaltete, hätte die Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb, d. h. für Unternehmen, die Flugverbindungen vom Flughafen Prag-Ruzyně bedienen oder die mit ČSA und seinen Tochtergesellschaften auf anderen Märkten konkurrieren.

3.   STELLUNGNAHME DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

(23)

Als Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss übermittelte die Tschechische Republik ihre Stellungnahme, in der sie anführt, dass das Osinek-Darlehen die Prüfung nach dem „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ erfüllt habe, da ČSA dadurch keine unangemessenen wirtschaftlichen Vorteile entstanden seien.

(24)

Insbesondere ist die Tschechische Republik der Auffassung, dass ČSA zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Osinek-Darlehensvereinbarung kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, dieser Fall sei erst im August 2009 eingetreten. Die Tschechische Republik führt an, dass ČSA trotz der zunehmenden Schwierigkeiten stets seine wirtschaftliche Rentabilität habe sicherstellen können. Die Lage habe sich jedoch Ende 2008 und Anfang 2009 verändert und sich im Verlauf des Jahres aufgrund des globalen Wirtschaftsabschwungs, der beträchtliche Auswirkungen auf die weltweiten Verkehrsmärkte hatte, weiter verschlechtert (8). Auch die instabilen Ölmärkte und die Wechselkursschwankungen hätten zur Verschlechterung der Finanzlage von ČSA beigetragen.

(25)

Im Laufe des Jahres 2009 habe sich ČSA auf Prognosen gestützt, die auf den Ergebnissen der Vorjahre basierten, und habe deutlich bessere Ergebnisse in der Sommersaison erwartet. Dennoch hätten die Ergebnisse des ersten Halbjahres 2009, die dem Management Mitte August übermittelt wurden, einen wesentlichen Rückgang der durchschnittlichen Einnahmen von ČSA im Juni gezeigt. Im August 2009 sei es dem Management klar geworden, dass das Unternehmen ohne sofortige Kostensenkungsmaßnahmen und Finanzhilfen von außen nicht mehr betriebsfähig sei.

(26)

In Bezug auf das im Osinek-Darlehen möglicherweise enthaltene Beihilfeelement vertritt die Tschechische Republik nach wie vor die Auffassung, dass der Zinssatz die Voraussetzungen der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze („Mitteilung über die Referenzzinssätze“) (9) erfüllt habe. Insbesondere bringt die Tschechische Republik vor, dass die Zugrundelegung des 3-Monats-PRIBOR als Basiszinssatz zur Bestimmung der Zinsen des betreffenden Darlehens angesichts der Volatilität der Finanzmärkte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Osinek-Darlehensvereinbarung angemessen gewesen sei.

(27)

Da ČSA nicht nach einem Ratingsystem bewertet wird, kann die Tschechische Republik keinen Beweis für ihre Annahme erbringen, dass ČSA zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Osinek-Darlehensvereinbarung eine Bonität von B hatte. Jedoch verweist die Tschechische Republik auf einen von EBC erstellten Bericht vom 27. April 2009, nach dem ČSA solvent und kreditwürdig war.

(28)

Die Tschechische Republik betont erneut, dass ČSA zur Absicherung des Darlehens für die gesamte Darlehenslaufzeit Sicherheiten in Höhe von mindestens 110 % des Darlehensbetrags bieten musste. Somit habe der ČSA tatsächlich gewährte Darlehensbetrag zu keiner Zeit 90 % des Wertes aller Sicherheiten überschritten. Die Tschechische Republik bekräftigt, dass diese Voraussetzung in allen Fällen erfüllt worden sei, und übermittelte Berichte mit Bewertungen der als Sicherheit für das Darlehen gestellten Vermögenswerte.

(29)

Darüber hinaus argumentiert die Tschechische Republik, dass der Insolvenzverwalter von Osinek angesichts der Tatsache, dass Osinek über finanzielle Ressourcen in beträchtlicher Höhe verfügte, nach gewinnbringenden Investitionsmöglichkeiten gesucht habe. Vor Abschluss der Osinek-Darlehensvereinbarung habe der Insolvenzverwalter das unabhängige Beratungsunternehmen EBC sowie die Anwaltskanzlei JUDr. Jiří Rybář & JUDr. Pavel Štrbík mit der Erstellung einer ökonomischen sowie rechtlichen Analyse des Darlehensangebots beauftragt. Die von EBC vorgenommene Analyse habe bestätigt, dass ČSA als solvent erachtet werden könne und das Risiko, dass ein Darlehen an ČSA zu Verlusten oder Schäden für Osinek führen könne, minimal sei. Auf der Grundlage dieser Analyse habe der Insolvenzverwalter die Entscheidung getroffen, dass die Gewährung eines Darlehens an ČSA eine vorteilhafte Investition der verfügbaren finanziellen Ressourcen von Osinek sein könne.

(30)

Als weiteres Argument bringt die Tschechische Republik vor, dass das Darlehen mit den im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen festgelegten Voraussetzungen auch dann im Einklang stehe, wenn die Kommission zu dem Schluss gelangen sollte, dass die Bedingungen für das Osinek-Darlehen günstiger als die auf dem Markt angebotenen Bedingungen waren.

4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(31)

Während des formalen Prüfverfahrens gingen bei der Kommission Stellungnahmen von drei Beteiligten sowie vom Begünstigten der geprüften Maßnahme, ČSA, ein (Erwägungsgrund 4).

(32)

Die Stellungnahme von ČSA gibt im Wesentlichen die oben dargelegte Stellungnahme der Tschechischen Republik auf den Eröffnungsbeschluss wieder. ČSA bekräftigt, dass das Osinek-Darlehen zu Marktbedingungen gewährt worden sei, da das Handeln von Osinek als vernünftig handelnder Teilnehmer in einer Marktwirtschaft von geschäftlichen Zielen und nicht als von wirtschafts- oder sozialpolitischen Zielen bestimmt gewesen sei. Ferner äußert sich ČSA zur Quantifizierung des möglichen Beihilfeelements, falls die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangen sollte, dass das Osinek-Darlehen zu einem vorteilhaften Zinssatz gewährt worden war, d. h., falls die Kommission von der Annahme ausgeht, dass ČSA ein schlechteres Rating als „B“ hatte und/oder die Besicherung nicht als „hoch“ eingestuft war.

(33)

Alle Beteiligten sind Wettbewerber von ČSA und werden von derselben Anwaltskanzlei vertreten; aus diesem Grund ist die Argumentation der Beteiligten bis zu einem gewissen Grad identisch. Die Beteiligten führen an, dass ČSA durch das Osinek-Darlehen staatliche Beihilfe erhalten habe, die dem Unternehmen unlauteres Wettbewerbsverhalten ermöglicht habe, indem ČSA Preise anbieten konnte, die die anderen Wettbewerber, die keine staatlichen Zuwendungen erhalten hatten, nicht anbieten konnten, da sie andernfalls nicht kostendeckend hätten wirtschaften oder einen angemessenen Gewinn erzielen können (10).

(34)

Die Beteiligten führen an, dass ČSA bereits vor dem 1. Juli 2008 in ernsthaften Schwierigkeiten gewesen sei. Außerdem bringen sie vor, dass das Osinek-Darlehen zu einem wesentlich niedrigeren Zinssatz gewährt worden sei als der von einer Bank unter ähnlichen Umständen und angesichts der Finanzlage von ČSA, der Tilgungsdauer, der Qualität der Sicherheiten und der geringen Rückzahlungswahrscheinlichkeit verlangte Zinssatz. Unter solchen Umständen stelle das Osinek-Darlehen eine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar, die mit den EU-Beihilfevorschriften unvereinbar sei. Ein Wettbewerber behauptet in seiner Stellungnahme, dass ČSA die Voraussetzung eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfüllt habe, da in den Jahren 2007, 2008 und 2009 mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals von ČSA verschwunden sei. Außerdem sei in den Jahren 2008 und 2009 mehr als ein Viertel des gezeichneten Kapitals von ČSA während der letzten zwölf Monate verlorengegangen. Derselbe Wettbewerber erklärt, dass aufgrund der Verringerung des gezeichneten Kapitals von ČSA im Jahr 2008 davon ausgegangen werden könne, dass das Unternehmen bereits am 1. Juli 2008 beide Voraussetzungen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfüllt habe.

(35)

Die Beteiligten machen des Weiteren geltend, dass aufgrund des negativen betrieblichen Cashflows, der zahlreichen Gläubiger und aufgrund von fälligen und innerhalb von 30 Tagen zahlbaren finanziellen Verpflichtungen angenommen werden könne, dass es bereits ab Ende 2007 Anzeichen für eine bevorstehende Insolvenz gegeben habe und das Unternehmen deshalb ab 2007 als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen sei (nach Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen).

5.   BEMERKUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(36)

Die Tschechische Republik stimmt den Stellungnahmen der Beteiligten nicht zu und schließt sich der Stellungnahme von ČSA an. Die Tschechische Republik erhält ihr Argument aufrecht, dass das Osinek-Darlehen zu Marktbedingungen und im Einklang mit der Mitteilung über die Referenzzinssätze gewährt worden sei. Des Weiteren führen die tschechischen Behörden an, dass ČSA bis zum zweiten Halbjahr 2009 ohne staatliche Beihilfe habe operieren können. Die Vermögenswerte von ČSA hätten auch im ersten Halbjahr 2009 keine wesentliche Wertminderung erfahren; tatsächlich sei ihr Wert von [8 340-9 255] Mio. CZK im ersten Quartal 2009 auf [8 990-9 920] Mio. CZK im zweiten Quartal 2009 gestiegen.

(37)

Die Tschechische Republik weist darauf hin, dass die Beteiligten ihre Stellungnahmen ausschließlich auf die in Übereinstimmung mit den tschechischen Rechnungslegungsstandards („CAS“) erstellten Ergebnisse stützten, obwohl ČSA sowohl die gemäß CAS als auch die nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellten Ergebnisse seiner operativen Tätigkeit veröffentlicht, wobei die Methode nach CAS die operative Tätigkeit des Unternehmens nicht korrekt abbilde. In Übereinstimmung mit IFRS erstellte Rechnungsabschlüsse lieferten zuverlässigere Informationen über die Finanzlage des Unternehmens und seien somit geeigneter. Nach tschechischem Steuerrecht sei ČSA zur Anwendung der CAS verpflichtet. Da sich die Geschäftstätigkeit von ČSA jedoch nicht auf die Tschechische Republik beschränkt, sondern das Unternehmen weltweit tätig ist, habe ČSA ebenfalls die IFRS angewendet. Die Tschechische Republik weist darauf hin, dass Banken die IFRS in ihren Kreditvergabeentscheidungen heranzögen, da diese Rechnungslegungsstandards im Vergleich zu CAS als genauer erachtet würden.

(38)

Abschließend erbrachte die Tschechische Republik den Nachweis, dass ČSA zum Zeitpunkt der Gewährung des Osinek-Darlehens die Voraussetzungen für eine Insolvenz nach dem Tschechischen Insolvenzgesetz (11) nicht erfüllte.

6.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(39)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(40)

Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Tatbestandsmerkmale sind kumulativ. Um festzustellen, ob die angemeldeten Maßnahmen staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, ist zu prüfen, ob alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die finanzielle Unterstützung

wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt,

verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil,

begünstigt bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige,

verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und

beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

6.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit

(41)

Der Begriff der staatlichen Beihilfe gilt für jeden direkt oder indirekt gewährten Vorteil, der aus staatlichen Mitteln finanziert, vom Staat selbst oder einer zwischengeschalteten Stelle im Auftrag des Staates gewährt wird.

(42)

Demzufolge muss zunächst festgestellt werden, ob das Osinek-Darlehen als aus staatlichen Mitteln finanziert anzusehen ist. Wie vorstehend erwähnt, befand sich Osinek zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu 100 % im Eigentum des Finanzministeriums der Tschechischen Republik und ist aus diesem Grund ungeachtet seines Gesellschafts- oder Rechtsstatus ein öffentliches Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (12). Somit betrachtet die Kommission das Osinek-Darlehen als aus staatlichen Mitteln finanziert.

(43)

Dem Europäischen Gerichtshof zufolge kann, auch wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, nicht ohne Weiteres vermutet werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird. Ein öffentliches Unternehmen kann je nach dem Maß an Selbständigkeit, das ihm der Staat belässt, mehr oder weniger unabhängig handeln. Daher genügt die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens wie die fragliche Darlehensvereinbarung dem Staat zuzurechnen. Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren. Insoweit stellte der Gerichtshof fest, dass die Zurechenbarkeit einer Maßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist (13).

(44)

Solche Indizien können die Eingliederung des Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung sein, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind.

(45)

Die Kommission merkt an, dass die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder von Osinek Vertreter von Behörden sind (z. B. Finanzministerium).

(46)

Osinek trat am 5. November 2008 durch die am selben Datum getroffene Entscheidung des einzigen Anteilseigners in Liquidation. Nach tschechischem Recht muss der Insolvenzverwalter während des Liquidationsverfahrens zwar eigenverantwortlich und ohne Weisung seitens der Organe des Unternehmens handeln, jedoch weist die Kommission des Weiteren darauf hin, dass der Insolvenzverwalter vom Finanzministerium der Tschechischen Republik, das als einziger Anteilseigner von Osinek handelte, ernannt worden war.

(47)

Darüber hinaus legten die tschechischen Behörden der Kommission Sachverständigengutachten von JUDr. Jiří Rybář und JUDr. Pavel Štrbík vor, in denen empfohlen wurde, dass der Insolvenzverwalter von Osinek vor einer Entscheidung über die Darlehensgewährung an ČSA den Anteilseigner von Osinek, d. h. die Tschechische Republik, konsultieren sollte.

(48)

Im Hinblick auf die staatliche Überwachung der Tätigkeiten von Osinek stellt die Kommission des Weiteren fest, dass die tschechische Regierung in der Folge per Entschließung Nr. 333 ebenfalls die Entscheidung getroffen hatte, die Sicherheiten für das Osinek-Darlehen freizugeben und eine Umwandlung der Schulden in Eigenkapital von ČSA vorzunehmen.

(49)

Die Kommission gelangt somit zu der Schlussfolgerung, dass die Entscheidung, das Osinek-Darlehen zu gewähren, dem Tschechischen Staat zuzurechnen ist. Das Osinek-Darlehen ist somit als aus staatlichen Mitteln finanziert anzusehen.

6.2.   Wirtschaftlicher Vorteil

(50)

Die Kommission merkt Folgendes an: Wenn einem Unternehmen vom Staat zusätzliches Kapital zu besseren Bedingungen als den Marktbedingungen zur Verfügung gestellt wird, kann dieser Tatbestand nach anerkannten Grundsätzen des EU-Rechts in den Geltungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, da das betreffende Unternehmen hierdurch im Sinne des vorstehend genannten Artikels eine Vergünstigung erhält. Um zu beurteilen, ob einem Unternehmen vom Staat ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, wendet die Kommission den „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ an (14).

(51)

Nach diesem Grundsatz ist keine staatliche Beihilfe enthalten, wenn ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors unter den entsprechenden Umständen zur Vornahme der fraglichen Kapitalzufuhr hätte bewegt werden können. Die Kommission muss somit beurteilen, ob ein privater Kapitalgeber die betreffende Transaktion zu denselben Bedingungen eingegangen wäre. Ein hypothetischer privater Kapitalgeber handelt demnach wie ein umsichtiger Kapitalgeber, der seine Gewinne maximieren möchte, ohne jedoch zu große Risiken im Verhältnis zur Rendite einzugehen. Diesem Grundsatz zufolge ist Kapital, das einem Unternehmen vom Staat direkt oder indirekt unter Umständen bereitgestellt wird, die marktüblichen Bedingungen entsprechen, nicht als staatliche Beihilfe anzusehen (15).

(52)

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf Darlehen anwendbar. Nach diesem Grundsatz stellt sich im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens die Frage, ob ein privater Kapitalgeber dem Begünstigten das Darlehen zu den tatsächlich vereinbarten Bedingungen gewährt hätte (16). Anhand dieses Grundsatzes beurteilt die Kommission, ob ein Darlehen zu den banküblichen Bedingungen gewährt worden ist und ob eine Geschäftsbank ein solches Darlehen gewährt hätte. Im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Vergabe solcher Darlehen berücksichtigt die Kommission insbesondere den Zinssatz und die verlangte Sicherheitsleistung. Hierbei prüft die Kommission, ob die gestellte Sicherheit ausreicht, um bei Zahlungsausfall das Darlehen in voller Höhe zurückzuzahlen; sie untersucht außerdem die finanzielle Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung (17).

(53)

Die Kommission stellt fest, dass ČSA eine juristische Person ist, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, und somit als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 AEUV betrachtet wird. Um zu beurteilen, ob das Osinek-Darlehen zu vergünstigten Bedingungen oder zu Marktbedingungen gewährt wurde, prüfte die Kommission die Übereinstimmung des Zinssatzes für das betreffende Darlehen mit dem in der Mitteilung über die Referenzzinssätze festgelegten Referenzzinssatz der Kommission, der anstelle des Marktzinssatzes verwendet wird.

(54)

In Bezug darauf, welcher Zeitpunkt für den Vergleich des Zinssatzes für das betreffende Darlehen mit dem Referenzzinssatz maßgeblich sei, erklärte die Kommission bereits im Eröffnungsbeschluss, dass für diesen Vergleich das Datum des der Darlehensgewährung zugrunde liegenden verbindlichen Rechtsaktes herangezogen werden solle, d. h. der 30. April 2009 (das Datum, an dem die Darlehensvereinbarung zwischen Osinek und ČSA geschlossen wurde).

(55)

Die Tschechische Republik behauptet, dass ČSA zu diesem Zeitpunkt weiterhin Zugang zur Fremdfinanzierung durch private Banken gehabt habe und erst im August 2009 ein Unternehmen in Schwierigkeiten geworden sei. Anfang 2009 habe die Kreditwürdigkeit von ČSA der Ratingkategorie „B“ entsprochen.

(56)

Zur Überprüfung der Behauptungen der Tschechischen Republik wandte sich die Kommission an mehrere Privatbanken, die Geschäftsbeziehungen mit ČSA unterhielten, um Informationen über deren interne Bonitätseinstufung von ČSA in den ersten sechs Monaten des Jahres 2009, über etwaige Änderungen bei der internen Bonitätseinstufung von ČSA zwischen Juli 2008 und Juli 2009, die Bedingungen der ČSA in den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 gewährten Darlehen sowie weitere auf die Kreditwürdigkeit von ČSA in den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 bezogene Informationen einzuholen. Drei Privatbanken gaben Auskunft unter der Voraussetzung, dass die gelieferten Informationen vertraulich behandelt, nur zum Zweck der internen Beurteilung durch die Kommission verwendet und gegenüber Dritten, einschließlich ČSA und der tschechischen Behörden, nicht offengelegt würden.

(57)

Obwohl eine Verschlechterung der Finanzlage von ČSA Anfang 2009 von diesen Banken jeweils bestätigt wurde, erhielt ČSA im ersten Halbjahr 2009 Betriebsmittelkredite und Kreditfazilitäten. Die interne Bonitätseinstufung von ČSA durch die betreffenden drei Privatbanken entsprach in etwa einem B-Rating.

(58)

Die Kommission stellt fest, dass die Auskünfte der Banken übereinstimmend und fundiert sind. Auch wenn sich die interne Bonitätseinstufung des Unternehmens verschlechterte, genügte die Herabstufung anscheinend nicht, um eine höhere Risikoprämie zu rechtfertigen.

(59)

Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass — wie bereits im Eröffnungsbeschluss sowie aufgrund der von der Tschechischen Republik vorgelegten Informationen dargelegt wurde — UniCreditBank ČSA im September 2008 einen mittelfristigen (über vier Jahre laufenden) Betriebsmittelkredit in Höhe von 200 Mio. CZK gewährt hatte, der durch einen Flugsimulator abgesichert war. Am 25. Juni 2009 erhöhte UniCreditBank aufgrund der Abweichung von den in der Darlehensvereinbarung festgelegten Finanzindikatoren die Risikoprämie für das ČSA-Darlehen von 160 Basispunkten (wie im September 2008 vereinbart) auf 325 Basispunkte über dem PRIBOR für einen Monat (d. h. einen Zinssatz von 5,10 % p. a. am 25. Juni 2009). Die Kommission merkt an, dass dieser Zinssatz, der die jüngste Verschlechterung der Finanzlage von ČSA widerspiegelte, unter dem Zinssatz für das Osinek-Darlehen (5,51 % p. a.) liegt und ungefähr dem Referenzzinssatz für ein Unternehmen mit einem B-Rating (mit hoher Besicherung) entspricht.

(60)

Angesichts des oben Dargelegten kann gefolgert werden, dass ČSA zum Zeitpunkt der Gewährung des Osinek-Darlehens grundsätzlich Zugang zu Fremdmitteln hatte und die Kreditwürdigkeit von ČSA im ersten Halbjahr 2009 einem B-Rating entsprach.

(61)

Die für das Darlehen gestellten Sicherheiten beinhaltete Gebäude auf dem Prager Flughafen Ruzyně, Grundstücke, Lagerbestände und Ersatzteile. Der Marktwert der Sicherheiten wurde von unabhängigen Sachverständigen der Tschechischen Republik festgesetzt, die entweder im Register der Fachinstitute oder dem vom tschechischen Justizministerium geführten Zentralregister der ermächtigten Sachverständigen eingetragen sind und Erfahrung auf dem Gebiet der Bewertung von Vermögenswerten besitzen (18).

(62)

Die Kommission weist darauf hin, dass das Schätzgutachten für das Sicherungsgut Hangar F (siehe Tabelle 1) vom 1. Juni 2009 stammt, wohingegen die erste Tranche des Osinek-Darlehens am 11. Mai 2009 ausgezahlt wurde. Die tschechischen Behörden übermittelten eine Erklärung von YBN Consult vom 6. Mai 2009, die den Wert der gestellten Sicherheit bestätigt. Eine solche Erklärung steht im Einklang mit Absatz 5.9.11 der Osinek-Darlehensvereinbarung, vorausgesetzt, dass das vollständige Schätzgutachten innerhalb eines Monats ab dem Datum der Auszahlung der ersten Tranche übermittelt wird. Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzung erfüllt war.

(63)

Des Weiteren unterzog die Kommission die übermittelten Schätzgutachten einer kritischen Bewertung. Die Bewertungen geben keinen Anlass zu Bedenken, da keine offenkundigen Fehler erkannt und zudem anerkannte Methodiken angewandt wurden und die Bewertungen auf glaubwürdigen Annahmen basieren. Demzufolge erachtet die Kommission die Ergebnisse der gegenwärtigen Schätzgutachten als angemessene Schätzungen der realistischen Marktpreise der als Besicherung für das Osinek-Darlehen verwendeten Vermögenswerte. Der Wert der Ersatzteile beruhte auf dem entsprechenden Nettobuchwert. Die Kommission betrachtet diese Bewertungsmethode für die betreffende Art der Vermögenswerte als angemessen, da sich Ersatzteile leicht handeln lassen und ihr Wert deshalb den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibung entsprechen sollte.

(64)

In der Darlehensvereinbarung wurde festgelegt, dass der tatsächliche Darlehensbetrag 90 % des Wertes der Sicherheiten nicht überschreiten darf, d. h. der Wert der Sicherheiten muss mindestens 110 % des Darlehensbetrags entsprechen. Aufgrund der übermittelten Informationen betrug der Wert der ursprünglichen Sicherheiten zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Tranche im Mai 2009 entsprechend der Festlegung in der Darlehensvereinbarung vom 30. April 2009 mindestens [110-117]%; zum Zeitpunkt der Auszahlung der zweiten Tranche im Juli 2009 betrug der Wert mindestens [120-132]% und zum Zeitpunkt der Auszahlung der dritten Tranche im September 2009 mindestens [128-141]%. Darüber hinaus wurden durch mehrere Zusätze zur Osinek-Darlehensvereinbarung (siehe Erwägungsgrund 8) zusätzliche Vermögenswerte zur Besicherung hinzugefügt und einige Vermögenswerte freigegeben.

Tabelle 4

Überblick über die Besicherung des Osinek-Darlehens zu verschiedenen Zeitpunkten

Datum der Änderung

In Anspruch genommener Betrag

(Mio. CZK)

Wert der Sicherheit (Mio. CZK)

Umfang der Besicherung (%)

11. Mai 2009

800

[880-935]

[110-117] %

23. Juli 2009

800

[1 350-1 485]

[169-186] %

30. Juli 2009

1 700

[2 040-2 240]

[120-132] %

22. September 2009

1 700

[2 485-2 760]

[146-162] %

24. September 2009

2 500

[3 190-3 535]

[128-141] %

9. Dezember 2009

2 500

[3 275-3 615]

[131-145] %

25. Januar 2010

2 500

[3 310-3 640]

[132-146] %

(65)

In der Mitteilung über die Referenzzinssätze wird angenommen, dass eine „hohe“ Besicherung eine Verlustquote bei Ausfall (Loss Given Default, LGD) von bis zu 30 % bedeutet; dies entspricht einem Wert der Sicherheit von mindestens 70 % des Darlehensbetrags. Die Kommission stellt fest, dass die Besicherung des Darlehens wesentlich höher war, wodurch eine wichtige Sicherheitsmarge im Hinblick auf eine mögliche Abweichung bei der Schätzung des Wertes der Sicherheiten geschaffen wurde.

(66)

Der entsprechende Zinssatz nach der Mitteilung über die Referenzzinssätze lag zum damaligen Zeitpunkt bei 5,16 % p. a. (Basiszinssatz 2,96 % + 220 Basispunkte = 5,16 % p. a.). Die Prämie von 220 Basispunkten entspricht einem B-Rating, was von den Privatbanken sowie durch die oben beschriebene hohe Absicherung bestätigt wird.

(67)

Dieser Zinssatz ist niedriger als der Zinssatz für das Osinek-Darlehen (3-Monats-PRIBOR (19) zuzüglich 300 Basispunkten), der am 30. April 2009 5,51 % p. a. betrug.

(68)

Aus der Analyse des angewandten Zinssatzes (3-Monats-PRIBOR zuzüglich 300 Basispunkten) sowie des Referenzzinssatzes zuzüglich einer Prämie von 220 Basispunkten geht hervor, dass diese Zinssätze hinsichtlich der methodischen Grundlagen als auch im Hinblick auf das Gesamtniveau der angewandten Zinssätze, einschließlich der betreffenden Risikoprämien, vergleichbar sind.

(69)

PRIBOR ist der Referenzwert der Zinssätze auf dem Markt für Interbankeinlagen, der anhand der Zinsnotierung der Referenzbanken für den Verkauf von Einlagen (d. h. Briefsätze) von der Berechnungsstelle für die Tschechische Nationalbank und für den tschechischen Forex Club (Financial Markets Association of the Czech Republic, A.C.I.) berechnet (festgelegt) wird (20).

(70)

Der Zinssatz für das Osinek-Darlehen basiert auf dem für Fristigkeiten von 3 Monaten berechneten PRIBOR. Grundlage des Referenzzinssatzes sind Einjahres-Geldmarktsätze. Die Kommission behält sich jedoch das Recht vor, in bestimmten Fällen kürzere oder längere Fristigkeiten zu verwenden.

(71)

Bei der Analyse der Entwicklung der beiden Zinssätze über die Laufzeit des Osinek-Darlehens (von April 2009 bis Juni 2010) lässt sich feststellen, dass die beiden Zinssätze in der Tat vergleichbar sind. Die Durchschnittssätze (21) für den Zeitraum von April 2009 bis Juni 2010 sind nahezu identisch (4,77 % für den PRIBOR zuzüglich 300 Basispunkten; 4,79 % für den Referenzzinssatz einschließlich einer Risikoprämie von 220 Basispunkten). Die geringfügige Differenz zwischen den beiden Basispunkten ist bedingt durch die unterschiedliche Methode der Anpassung. Der PRIBOR wird täglich angepasst, während der Referenzzinssatz nur im Abstand von einigen Monaten angepasst wird.

(72)

Vor diesem Hintergrund kann der verwendete Zinssatz als angemessener Ersatz für den Marktzinssatz akzeptiert werden. Auf der Grundlage der Mitteilung über die Referenzzinssätze steht die Maßnahme im Einklang mit dem Markt und verschafft ČSA somit keinen wirtschaftlichen Vorteil.

(73)

Abschließend stellt die Kommission fest, dass die Zinszahlungen von ČSA an den Gläubiger unter vollständiger Erfüllung der in der Osinek-Darlehensvereinbarung festgelegten Bedingungen erfolgten (22).

6.3.   Selektivität

(74)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe zu gelten, „bestimmte[r] Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen. In der vorliegenden Sache stellt die Kommission fest, dass das Osinek-Darlehen nur ČSA gewährt wurde. Somit ist es im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV selektiv.

6.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels

(75)

Im Hinblick auf die kumulativen Voraussetzungen staatlicher Beihilfe sind in der vorliegenden Sache die Beeinträchtigung des Handels innerhalb der EU und die Verfälschung des Wettbewerbs durch die fragliche Maßnahme unbestritten, was auch von den tschechischen Behörden nicht angefochten wurde. ČSA steht im Wettbewerb mit anderen Luftfahrtunternehmen in der Europäischen Union; dies gilt insbesondere seit dem Inkrafttreten der dritten Stufe der Liberalisierung des Luftverkehrs („drittes Liberalisierungspaket“) am 1. Januar 1993. Durch die fragliche Maßnahme konnte ČSA seine Geschäftstätigkeit fortsetzen, so dass das Unternehmen sich nicht, wie andere Wettbewerber, mit den normalerweise aus seinen schlechten finanziellen Ergebnissen resultierenden Folgen auseinandersetzen musste.

6.5.   Schlussfolgerung

(76)

Auf der Grundlage des oben Dargelegten stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe an ČSA beinhaltet, da das Osinek-Darlehen unter den gleichen Bedingungen gewährt wurde, die auch ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verlangen würde. Insbesondere war der Zinssatz, zu dem das Osinek-Darlehen gewährt wurde, mit dem Referenzzinssatz vereinbar, der auf der Grundlage der Mitteilung über die Referenzzinssätze in Anbetracht der Tatsache, dass die Bonitätseinstufung von ČSA zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung einem B-Rating entsprach, ermittelt wurde, was die Privatbanken bestätigten. Außerdem war das Darlehen über die gesamte Laufzeit wesentlich höher besichert als die in der Mitteilung über die Referenzzinssätze geforderte Höhe von 70 % des Darlehensbetrags.

7.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

(77)

Des Weiteren untersuchte die Kommission unbeschadet der vorstehenden Schlussfolgerung, ob die Maßnahme auf der Grundlage des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, falls festgestellt würde, dass das Darlehen staatliche Beihilfe beinhaltete.

(78)

Das Osinek-Darlehen wurde 2009 gewährt. Die Maßnahme zielte somit darauf ab, den Zugang eines Unternehmens zu Fremdmitteln in einem Zeitraum zu erleichtern, als die normale Funktion der Kreditmärkte aufgrund der Finanzkrise empfindlich gestört war und sich die Finanzkrise („Kreditklemme“) auf die restliche Wirtschaft auswirkte und zu ernsthaften Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten führte.

(79)

Am 17. Dezember 2008 reagierte die Kommission auf die Krise durch die Verabschiedung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens. Darin bestätigt die Kommission das „Ausmaß[es] der Finanzkrise und ihrer Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben in den Mitgliedstaaten“. Die Kommission gelangte des Weiteren zu der Schlussfolgerung, dass „bestimmte Arten staatlicher Beihilfen für begrenzte Zeit gerechtfertigt sind, um die gegenwärtigen Schwierigkeiten zu überwinden, und dass diese Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können“.

7.1.   Übereinstimmung mit Abschnitt 4.4.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens

(80)

Die Maßnahme ist nach den in Abschnitt 4.4.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens („Beihilfen in Form von Zinszuschüssen“) genannten Kriterien zu beurteilen.

(81)

Nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen muss der angewandte Zinssatz, wie in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen, mindestens dem Tagesgeldsatz der Zentralbank entsprechen zuzüglich einer Prämie, die wiederum der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Interbanksatz für ein Jahr und dem durchschnittlichen Tagesgeldsatz der Zentralbank für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 entspricht, zuzüglich der je nach Risikoprofil des Begünstigten festgelegten Kreditrisikoprämie.

(82)

Der Tagesgeldsatz für die Tschechische Republik lag am 30. April 2009 bei 1,45 % (23). Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Interbanksatz für ein Jahr und dem durchschnittlichen Tagesgeldsatz der Zentralbank für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 betrug 68 Basispunkte.

(83)

Die dem Risikoprofil des Begünstigten entsprechende Kreditrisikoprämie betrug 220 Basispunkte. Grundlage dieser Prämie sind ein B-Rating (siehe Erwägungsgrund 57) sowie eine hohe Besicherung der als Sicherungen gestellten Vermögenswerte (siehe Erwägungsgründe 64 und 65).

(84)

Der Mindestzinssatz nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen würde somit 4,33 % betragen (1,45 % + 0,68 % + 2,20 %). Der tatsächliche Zinssatz für das Osinek-Darlehen betrug 5,51 %. Demzufolge wurde das Osinek-Darlehen zu einem höheren Zinssatz als dem nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Mindestzinssatz gewährt.

(85)

Des Weiteren müssen nach Abschnitt 4.4 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Darlehen als mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfe betrachtet werden kann:

(86)

Erstens muss der Vertrag spätestens am 31. Dezember 2010 geschlossen worden sein. Die ermäßigten Zinssätze dürfen für Zinszahlungen bis zum 31. Dezember 2012 zugrunde gelegt werden.

(87)

Die Osinek-Darlehensvereinbarung wurde am 30. April 2009 geschlossen. Das Darlehen sollte vereinbarungsgemäß in einer einzigen Zahlung am 30. November 2010 zurückgezahlt werden. Somit erfüllt die Darlehensvereinbarung die erste Voraussetzung.

(88)

Zweitens darf das Unternehmen sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

(89)

Unter Randnummer 9 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen heißt es, dass es keine unionsrechtliche Bestimmung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gibt und dass die Kommission davon ausgeht, dass sich ein Unternehmen im Sinne dieser Leitlinien in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift.

(90)

Anschließend wird unter Randnummer 10 Buchstabe b dieser Leitlinien klargestellt, dass ein Unternehmen als in Schwierigkeiten angesehen wird, wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen ist.

(91)

Im Jahr 2008 belief sich das gezeichnete Kapital von ČSA auf insgesamt 2 735 Mio. CZK. Nach den tschechischen Rechnungslegungsstandards (CAS) sank das Eigenkapital von ČSA im selben Jahr auf 101 Mio. CZK.

Tabelle 5

Eigenkapital und gezeichnetes Kapital in den Jahren 2007 und 2008 (Tausend CZK)

Quelle: von ČSA vorgelegte Jahresabschlüsse

2007

6/07

7/07

8/07

9/07

10/07

11/07

12/07

Eigenkapital

[1 035 000 - 1 140 000]

[1 415 000 - 1 555 000]

[1 450 000 - 1 595 000]

[1 410 000 - 1 565 000]

[1 950 000 - 2 145 000]

[1 260 000 - 1 390 000]

1 238 093

Gezeichnetes Kapital

2 735 510

2 735 510

2 735 510

2 735 510

2 735 510

2 735 510

2 735 510


2008

1/08

2/08

3/08

4/08

5/08

6/08

Eigenkapital

[585 000 - 645 000]

[385 000 - 420 000]

[110 000 - 120 000]

[690 000 - 755 000]

[860 000 - 950 000]

[965 000 - 1 065 000]

Gezeichnetes Kapital

2 735 510

2 735 510

2 735 510

2 735 510

2 735 510

2 735 510


 

7/08

8/08

9/08

10/08

11/08

12/08

Eigenkapital

[945 000 - 1 030 000]

[1 220 000 - 1 340 000]

[1 270 000 - 1 410 000]

[1 295 000 - 1 430 000]

[610 000 - 670 000]

101 686

Gezeichnetes Kapital

2 735 510

2 735 510

2 735 510

2 735 510

2 735 510

2 735 510

(92)

Auch wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals des Unternehmens bereits am 1. Juli 2008 verschwunden war, ist die zweite Voraussetzung von Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, nämlich dass mehr als ein Viertel des gezeichneten Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen sein muss, nicht erfüllt. Das zwischen Juni 2007 und Juli 2008 verlorengegangene Eigenkapital ([31 570 000 bis 34 875 000] CZK) entspricht lediglich [0,8-1,5] % des gezeichneten Kapitals.

(93)

Des Weiteren wird ein Unternehmen nach Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Die tschechischen Behörden bestätigten, dass ČSA die Kriterien für ein Insolvenzverfahren nach Paragraf 3 des Tschechischen Insolvenzgesetzes nicht erfüllte.

(94)

Laut Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen kann ein Unternehmen — selbst wenn keine der in Randnummer 10 dieser Leitlinien genannten Voraussetzungen erfüllt ist — als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts.

(95)

Die Veränderungen der finanziellen Ergebnisse von ČSA während des maßgebenden Zeitraums zeigten keinen deutlichen negativen Trend (siehe Tabelle 3). Das Unternehmen schrieb zwar Ende 2006 rote Zahlen, erholte sich jedoch wieder und wies für 2007 ein positives Ergebnis aus. Anschließend wurde Ende des ersten Quartals 2008 ein Verlust von [800-880] Mio. CZK verzeichnet. Die Lage verbesserte sich jedoch Ende des zweiten Quartals, d. h. zum 30. Juni 2008. Ein ähnlicher Trend lässt sich beim Cashflow beobachten. Der Umsatz von ČSA nahm im Laufe des betrachteten Zeitraums von Jahr zu Jahr langsam ab. Jedoch kann nicht der Schluss gezogen werden, dass vor dem 30. Juni 2008 ein wesentlicher Rückgang des Umsatzes erfolgte.

(96)

Die Verschuldung des Unternehmens ging zwischen März 2008 und Juni 2008 zurück, um dann in den folgenden sechs Monaten anzusteigen. Der Wert der Vermögenswerte schwankte im betrachteten Zeitraum, ohne einem klaren Trend zu folgen.

(97)

Letztendlich weist der Trend für die in Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen dargelegten finanziellen Kriterien vor dem 30. Juni 2008 nicht eindeutig auf alle typischen Symptome eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens hin. Darüber hinaus hatte ČSA zum damaligen Zeitpunkt weiterhin Zugang zu Finanzierungsmitteln, was durch die Tatsache belegt wird, dass ČSA in der Lage war, im September 2008 ein Darlehen von einer Privatbank zu erhalten (siehe Erwägungsgrund 59).

(98)

Die Kommission stellt fest, dass mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfen nach Abschnitt 4.4 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens Unternehmen gewährt werden können, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise danach in Schwierigkeiten geraten sind. Aus diesem Grund steht die Tatsache, dass ČSA zu einem späteren Zeitpunkt ein Unternehmen in Schwierigkeiten wurde, der Vereinbarkeit nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen nicht entgegen.

(99)

Aus diesem Grund ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass ČSA am 1. Juli 2008 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war und daher für die Anwendung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens in Betracht kam.

7.2.   Schlussfolgerung

(100)

Angesichts des oben Dargelegten erfüllt das Osinek-Darlehen alle in Abschnitt 4.4 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens dargelegten Voraussetzungen. Aus diesem Grund ist, selbst wenn festgestellt würde, dass das Osinek-Darlehen staatliche Beihilfe beinhaltete, die Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG

(101)

Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass das Osinek-Darlehen keine staatliche Beihilfe beinhaltet. Darüber hinaus wäre die Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar, selbst wenn festgestellt würde, dass das Osinek-Darlehen staatliche Beihilfe beinhaltete.

(102)

Der vorliegende Beschluss deckt nicht die Freigabe der gestellten Sicherheiten und die Kapitalisierung des Osinek-Darlehens am 30. Juni 2010 ab. Die Würdigung dieser Maßnahme ist dem abschließenden Beschluss in der Sache SA.30908 vorbehalten.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahme der Tschechischen Republik zugunsten von České aerolinie a.s. in Form eines von Osinek a.s. mit der Darlehensvereinbarung vom 30. April 2009 gewährten Darlehens in Höhe von insgesamt 2,5 Mrd. CZK stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar und wäre, selbst wenn sie eine Beihilfe darstellen würde, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. März 2012

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen, wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“, mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

(2)  Beschluss K(2010) 987 endg. der Kommission vom 24. Februar 2010 (ABl. C 43 vom 11.2.2011, S. 6).

(3)  Der erste Zusatz wurde am 23. Juli 2009, der zweite am 22. September 2009, der dritte am 9. Dezember 2009 und der vierte am 25. Januar 2010 erstellt.

(4)  Geschäftsgeheimnis

(5)  Die Umsatzdaten innerhalb eines Geschäftsjahrs sind kumulativ.

(6)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(7)  ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1.

(8)  2009 verzeichnete der tschechische Markt am Prager Flughafen Ruzyně einen Einbruch von 6 % beim Passagierverkehr.

(9)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(10)  Weitere Stellungnahmen der Beteiligten zur i) Kapitalisierung des Osinek-Darlehens durch den Debt-to-Equity-Swap, ii) zur angeblichen Zahlung einer Vergütung an den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Vorstandsvorsitzenden von ČSA durch den staatseigenen Prager Flughafen Ruzyně und iii) zu den Eigentumsübertragungen von ČSA an den staatseigenen Prager Flughafen Ruzyně mit anschließendem Lease-back an ČSA stehen nicht im Zusammenhang mit der vorliegenden Sache; sie werden im abschließenden Beschluss in der Sache SA.30908 ČSA — Czech Airlines — Umstrukturierungsplan gewürdigt.

(11)  Gesetz Nr. 182/2006.

(12)  ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17.

(13)  Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften („Stardust Marine“), Slg. 2002, I-4397, Randnr. 52 und 55.

(14)  Verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, Slg. 2003, II-435, Randnr. 251.

(15)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten — Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3), Randnummer 11. Die Kommission betrachtet hierbei die verarbeitende Industrie, jedoch hat diese Mitteilung auch für andere Wirtschaftszweige Gültigkeit. Vgl. Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express Ltd/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 51.

(16)  Siehe Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express Ltd/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnrn. 45 und 46.

(17)  Siehe Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5).

(18)  YBN Consult — Znalecký ústav s.r.o. ist ein qualifiziertes Fachinstitut, das Beratungsleistungen durch Sachverständige in der Wirtschaft und im Baugewerbe anbietet. PROSCON s.r.o. ist ein qualifiziertes Fachinstitut, das Beratungsleistungen durch Sachverständige im Wirtschaftsbereich anbietet. Herr Vladimír Čmejla ist Sachverständiger für die Gebiete Wirtschaft, Patente und Erfindungen.

(19)  Die PRIBOR-Tagessätze sind verfügbar unter http://www.cnb.cz/en/financial_markets/money_market/pribor/daily.jsp.

(20)  Informationen zur Methodik des PRIBOR sind verfügbar unter http://www.cnb.cz/docs/ARADY/MET_LIST/prib_cs.pdf.

(21)  Die Durchschnittssätze leiten sich vom arithmetischen Mittel der von der Tschechischen Nationalbank herausgegebenen monatlichen 3-Monats-PRIBOR-Durchschnittssätze zuzüglich 300 Basispunkten und der entsprechenden Referenzzinssätze zuzüglich 220 Basispunkten zwischen April 2009 und Juni 2010 ab (die entsprechenden Daten sind den Tabellen unter http://www.cnb.cz/en/financial_markets/money_market/pribor/averages_form.jsp und http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html zu entnehmen).

(22)  Die Zinsen wurden pünktlich für fünf aufeinanderfolgende Kalenderquartale gezahlt; in einem Fall wurde aufgrund eines zweitägigen Zahlungsverzugs eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt.

(23)  CZEONIA (Czech Over Night Index Average) ist der gewichtete Durchschnitt der Zinssätze aller ungesicherten täglich fälligen Einlagen, die von Referenzbanken auf dem Interbankenmarkt getätigt werden. Dieser Wert wird von der Tschechischen Nationalbank berechnet und veröffentlicht (http://www.cnb.cz/en/financial_markets/money_market/czeonia/daily.jsp).