9.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2012

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/628/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Juni 2009 beauftragte die Kommission den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR), dessen Aufgaben inzwischen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übernommen wurden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (2) am 1. Januar 2011 eingerichtet wurde, sie bei der Bewertung des Regelungs- und Kontrollrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für Ratingagenturen fachlich zu beraten.

(2)

In seiner ersten Stellungnahme vom 21. Mai 2010 hob der CESR zwei Bereiche (Qualität der Methoden und Ratings sowie Bekanntgabe von Ratings) hervor, in denen wesentliche Unterschiede zwischen dem Rahmen der Vereinigten Staaten von Amerika und dem der Europäischen Union bestanden. Nach dem Inkrafttreten des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act am 21. Juli 2010 aktualisierte die ESMA ihre an die Kommission gerichtete Stellungnahme dahingehend, dass sie den US-amerikanischen Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen nun als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ansieht.

(3)

Damit der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 betrachtet werden kann, ist nach Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zu prüfen, ob drei Bedingungen erfüllt sind.

(4)

Gemäß der ersten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland zugelassen oder registriert werden und laufend einer wirksamen Kontrolle und Durchsetzung unterliegen. Der US-amerikanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen besteht aus dem Credit Rating Agency Reform Act von 2006 („Rating Agency Act“), der die Qualität der Ratings im Interesse des Anlegerschutzes sowie im öffentlichen Interesse verbessern soll, indem er die Verantwortlichkeit, die Transparenz und den Wettbewerb im Bereich der Ratingagenturen stärkt, sowie aus Abschnitt 15E (3), Abschnitt 17 (4) und Abschnitt 21B(a) (5) des Securities Exchange Act („Exchange Act“). Die operativen Bestimmungen des Rating Agency Act wurden wirksam, nachdem die SEC im Juni 2007 eine Reihe von Bestimmungen zur Umsetzung eines Registrierungs- und Kontrollprogramms für Ratingagenturen, die als Nationally Recognized Statistical Ratings Organizations (NRSRO) eingetragen werden, verabschiedet hatte. Damit ihre Ratings für Aufsichtszwecke verwendet werden können, müssen Ratingagenturen bei der SEC registriert werden, die sie anschließend laufend überwacht. Die SEC verfügt über umfassende Aufsichtsbefugnisse zur Prüfung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen von Ratingagenturen. Dazu zählen der Zugang zu Unterlagen, die Möglichkeit zur Durchführung von Untersuchungen und Prüfungen vor Ort und der Zugang zu Aufzeichnungen von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation. Die SEC kann diese Befugnisse nicht nur in Bezug auf Ratingagenturen ausüben, sondern auch hinsichtlich anderer an Ratingtätigkeiten beteiligter Personen. Nach Abschnitt 15E(p)(3)(A) des Exchange Act ist die SEC verpflichtet, jede NRSRO mindestens einmal jährlich zu überprüfen und über die Ergebnisse dieser Prüfungen Bericht zu erstatten (6). Stellt die SEC fest, dass eine NRSRO eine Verpflichtung aus dem einschlägigen Regelungsrahmen nicht erfüllt, kann sie ein breites Spektrum von Aufsichtsmaßnahmen zur Beendigung des Verstoßes anwenden. Zu diesen Maßnahmen zählen der Widerruf der Registrierung, die Aussetzung der Verwendung der Ratings für Aufsichtszwecke und die Anordnung an Ratingagenturen, das rechtswidrige Verhalten einzustellen. Die SEC kann zudem bei Verstößen gegen die einschlägigen Verpflichtungen erhebliche Geldbußen gegen Ratingagenturen verhängen. Die NRSRO unterliegen daher laufend wirksamen Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der SEC sieht einen Informationsaustausch zu den Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf grenzübergreifend tätige Ratingagenturen vor.

(5)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland rechtsverbindlichen Regelungen unterliegen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 entsprechen. Der US-amerikanische Regelungs- und Kontrollrahmen entspricht den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 hinsichtlich der Handhabung von Interessenkonflikten, der organisatorischen Abläufe und Verfahren, über die Ratingagenturen verfügen müssen, der Qualität von Ratings und Ratingmethoden, der Bekanntgabe von Ratings und der allgemeinen und regelmäßigen Bekanntgabe von Ratingtätigkeiten. Er bietet somit einen gleichwertigen Schutz von Integrität, Transparenz und guter Unternehmensführung von Ratingagenturen sowie der Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten.

(6)

Gemäß der dritten Bedingung muss das Regulierungssystem des Drittlandes eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden verhindern. Der SEC sowie jeder anderen Behörde in den USA ist die Einflussnahme auf den Inhalt der Ratings oder die Ratingmethoden gesetzlich untersagt.

(7)

Angesichts der untersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass der US-amerikanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllt. Der US-amerikanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen ist somit als gleichwertig mit dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geschaffenen Regelungs- und Kontrollrahmen anzusehen. Die Kommission wird die Entwicklung des US-amerikanischen Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, in Zusammenarbeit mit der ESMA auch weiterhin überwachen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der US-amerikanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen wird für die Zwecke des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angesehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(3)  15 U.S.C.78o-7.

(4)  15 U.S.C.78q.

(5)  15 U.S.C.78u-2.

(6)  Siehe den Kurzbericht über die Überprüfung der einzelnen NRSRO durch die Mitarbeiter der SEC vom September 2011.