29.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/1 |
BESCHLUSS Nr. 528/2012/EU DES RATES
vom 24. September 2012
zur Änderung des Beschlusses 2001/822/EG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Parlaments,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (1) wird der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere sein Anhang II geändert, indem die Insel Saint-Barthélemy in die Liste der überseeischen Länder und Gebiete aufgenommen wird, für die die Bestimmungen des Vierten Teils des Vertrags gelten. |
(2) |
Der Beschluss 2001/822/EG (2) stellt die Rechtsgrundlage für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLG“) und für die Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen ihnen und der Union dar. Anhang IA des Beschlusses 2001/822/EG enthält die Liste der ÜLG, die nach Artikel 1 Absatz 2 des genannten Beschlusses von der Assoziation betroffenen sind. |
(3) |
Der Beschluss 2001/822/EG gilt bis zum 31. Dezember 2013. Sein Anhang IA muss daher geändert werden, um der Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Union Rechnung zu tragen, da Saint-Barthélemy am 1. Januar 2012 ein überseeisches Hoheitsgebiet geworden ist. |
(4) |
Der Beschluss 2010/718/EU galt seit dem 1. Januar 2012. Daher sollten die Bestimmungen des Beschlusses 2001/822/EG, durch die die ÜLG begünstigt werden, ohne dass ihnen Verpflichtungen auferlegt werden, ab dem 1. Januar 2012 auch für die Insel Saint-Barthélemy gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung. Hierzu hat sich Frankreich verpflichtet, im Rahmen der Programmierung 2007-2013 keine Intervention des Europäischen Entwicklungsfonds für die Insel Saint-Barthélemy zu beantragen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IA des Beschlusses 2001/822/EG wird zwischen dem Gedankenstrich betreffend St. Pierre und Miquelon und dem Gedankenstrich betreffend Aruba folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
Saint-Barthélemy“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 1 bis 9, die Artikel 34, 35 und 38, Artikel 39 Absätze 1 und 7, Artikel 45 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 sowie die Artikel 57 und 58 des Beschlusses 2001/822/EG gelten ab dem 1. Januar 2012 für die Insel Saint-Barthélemy.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4.
(2) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.