25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/16


BESCHLUSS 2012/514/GASP DES RATES

vom 24. September 2012

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/576/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. September 2010 den Beschluss 2010/576/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2011/537/GASP (2), angenommen. Die EUPOL RD Congo endet am 30. September 2012.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 13. Juli 2012 die Empfehlung gebilligt, die EUPOL RD Congo um ein Jahr zu verlängern, woran sich eine endgültige Übergangsphase von zwölf Monaten zur Übertragung der Aufgaben der Mission anschließen soll.

(3)

Die EUPOL RD Congo sollte daher bis zum 30. September 2013 verlängert werden.

(4)

Es ist erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der EUPOL RD Congo für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 festzulegen.

(5)

Es ist zudem erforderlich, bestimmte Vorschriften hinsichtlich der EU-Verschlusssachen anzupassen.

(6)

Die Mission wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/576/GASP wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1.   Die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden "EUPOL RD CONGO" oder "Mission"), die mit der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP eingerichtet wurde, wird für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2013 verlängert."

(2)

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1.   Um das Voranschreiten und die Zukunftsfähigkeit der Reform der kongolesischen Nationalpolizei zu verbessern, wird die EUPOL RD CONGO den kongolesischen Behörden bei der Umsetzung des Polizeiaktionsplans Hilfe leisten und sich dabei auf die Leitlinien des Strategischen Rahmens stützen. Die Mission trägt zu den lokalen und internationalen Bemühungen um eine Stärkung der Kapazitäten der kongolesischen Nationalpolizei bei. Die EUPOL RD CONGO wird sich auf konkrete Maßnahmen und Projekte zur Unterstützung ihrer Tätigkeit auf strategischer Ebene in dem Reformprozess sowie auf den Kapazitätenaufbau und die Verbesserung des Zusammenwirkens der kongolesischen Nationalpolizei mit dem weiter gefassten System der Strafrechtspflege konzentrieren, um so die Bekämpfung von sexueller Gewalt und Straflosigkeit besser zu unterstützen. Die Mission EUPOL RD Congo wird in enger Abstimmung mit anderen Gebern der Union sowie internationalen und bilateralen Gebern vorgehen, um Doppelarbeit zu vermeiden."

(3)

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3.   Das gesamte Personal hält sich an die missionsspezifischen operativen Mindestsicherheitsstandards und befolgt den Sicherheitsplan der Mission zur Unterstützung der Sicherheitspolitik der Union im Einsatzgebiet. Für den Geheimschutz der EU-Verschlusssachen, die den Angehörigen des Personals im Rahmen seiner Aufgaben anvertraut werden, hält das Personal die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit ein, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (3) festgelegt sind.

(4)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Sicherheit

1.   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUPOL RD Congo gemäß den Artikeln 5 und 9.

2.   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Mission und die Einhaltung der für die Mission geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

3.   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (Senior Mission Security Officer – SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) in enger fachlicher Verbindung steht.

4.   Das Personal der EUPOL RD Congo absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.

5.   Der Missionsleiter stellt den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2011/292/EU sicher."

(5)

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 beläuft sich auf 6 750 000 EUR."

(6)

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

Weitergabe von Verschlusssachen

1.   Der Hohe Vertreter ist befugt, VS-Informationen und VS-Dokumente der EU bis zur Geheimhaltungsstufe "CONFIDENTIEL UE / EU CONFIDENTIAL", die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, weiterzugeben.

2.   Der Hohe Vertreter ist ferner befugt, an die Vereinten Nationen entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission generiert werden und bis zur Geheimhaltungsstufe "RESTREINT UE / EU RESTRICTED" eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der VN getroffen.

3.   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, an den Gaststaat VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission generiert werden und bis zur Geheimhaltungsstufe "RESTREINT UE / EU RESTRICTED" eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

4.   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als Verschlusssachen der Union eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) unterliegen.

5.   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu treffen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

(7)

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Er gilt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2013."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 33.

(2)  ABl. L 236 vom 13.9.2011, S. 8.

(3)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17."

(4)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35)."