28.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. August 2012

zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Belgien, Österreich, Brasilien, Kolumbien, Kroatien und Nicaragua

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5860)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/489/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Tieren. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko festzulegen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(2)

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Risiko geordnete Liste von Ländern oder Gebieten.

(3)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern und Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. 17 der OIE von Mai 2011 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedern — hinsichtlich des BSE-Status von Mitgliedstaaten und Drittländern Rechnung.

(4)

Im Mai 2012 nahm die OIE die Entschließung Nr. 16 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten an. In dieser Entschließung wurden das BSE-Risiko von Belgien, Österreich, Brasilien und Kolumbien als vernachlässigbar sowie das BSE-Risiko von Kroatien und Nicaragua als kontrolliert eingestuft. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher geändert werden, damit sie in Bezug auf die genannten Mitgliedstaaten und Drittländer der Entschließung entspricht.

(5)

Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. August 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Belgien

Dänemark

Österreich

Finnland

Schweden

EFTA-Länder

Island

Norwegen

Drittländer

Argentinien

Australien

Brasilien

Chile

Kolumbien

Indien

Neuseeland

Panama

Paraguay

Peru

Singapur

Uruguay

B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Vereinigtes Königreich

EFTA-Länder

Liechtenstein

Schweiz

Drittländer

Kanada

Kroatien

Japan

Mexiko

Nicaragua

Südkorea

Taiwan

USA

C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind.“