28.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231/13 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. August 2012
zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Belgien, Österreich, Brasilien, Kolumbien, Kroatien und Nicaragua
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5860)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/489/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Tieren. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko festzulegen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko. |
(2) |
Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Risiko geordnete Liste von Ländern oder Gebieten. |
(3) |
Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern und Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. 17 der OIE von Mai 2011 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedern — hinsichtlich des BSE-Status von Mitgliedstaaten und Drittländern Rechnung. |
(4) |
Im Mai 2012 nahm die OIE die Entschließung Nr. 16 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten an. In dieser Entschließung wurden das BSE-Risiko von Belgien, Österreich, Brasilien und Kolumbien als vernachlässigbar sowie das BSE-Risiko von Kroatien und Nicaragua als kontrolliert eingestuft. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher geändert werden, damit sie in Bezug auf die genannten Mitgliedstaaten und Drittländer der Entschließung entspricht. |
(5) |
Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. August 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(2) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.
ANHANG
„ANHANG
LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE
A. Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko
Mitgliedstaaten
— |
Belgien |
— |
Dänemark |
— |
Österreich |
— |
Finnland |
— |
Schweden |
EFTA-Länder
— |
Island |
— |
Norwegen |
Drittländer
— |
Argentinien |
— |
Australien |
— |
Brasilien |
— |
Chile |
— |
Kolumbien |
— |
Indien |
— |
Neuseeland |
— |
Panama |
— |
Paraguay |
— |
Peru |
— |
Singapur |
— |
Uruguay |
B. Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko
Mitgliedstaaten
— |
Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Vereinigtes Königreich |
EFTA-Länder
— |
Liechtenstein |
— |
Schweiz |
Drittländer
— |
Kanada |
— |
Kroatien |
— |
Japan |
— |
Mexiko |
— |
Nicaragua |
— |
Südkorea |
— |
Taiwan |
— |
USA |
C. Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko
— |
Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind.“ |