2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Juli 2012

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

(2012/453/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (2) sollte in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) aufgenommen werden.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (4) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten (5) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (6) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (7) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(6)

Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses erfolgen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9.

(3)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(4)  ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8.

(5)  ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11.

(7)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 13.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2012 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. …/… des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom … (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (6) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text der Anpassungen a und b von Nummer 1j (Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

„a)

Für die EFTA-Staaten gelten die in Artikel 6 Absätze a und b sowie in Artikel 7 Absatz 3 festgesetzten Fristen mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren.

b)

Für die EFTA-Staaten gelten die in Artikel 21 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 24 Absatz 1 genannten Daten mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren.“

2.

Unter Nummer 1jb (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt:

„Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Für die EFTA-Staaten gilt das in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Jahr als dasselbe wie das in dem für die EFTA-Staaten angepassten Artikel 18 genannte Jahr.

b)

Für die EFTA-Staaten gilt das in Artikel 18 genannte Datum mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren.“

3.

Nach Nummer 1jb (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„1jc.

32009 R 0976: Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9), geändert durch:

32010 R 1088: Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 2010 (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Im Falle der EFTA-Staaten gelten die in Artikel 4 genannten Daten mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren.

1jd.

32010 R 0268: Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Im Falle der EFTA-Staaten gelten die in Artikel 8 festgesetzten Fristen mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren.

1je.

32010 R 1089: Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11), geändert durch:

32011 R 0102: Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 (ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 13)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 976/2009, (EU) Nr. 268/2010, (EU) Nr. 1088/2010, (EU) Nr. 1089/2010 und (EU) Nr. 102/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L ….

(2)  ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9.

(3)  ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8.

(4)  ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11.

(6)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 13.

(7)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]