27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2012

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs

(2012/434/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Beschluss 2012/107/EU des Rates (1) wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs (im Folgenden „Abkommen“) am 16. Dezember 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, im Namen der Union die nach dem Abkommen vorgesehene Notifikation vorzunehmen, mit der die Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)   ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 43.

(2)  Das Abkommen ist in ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 44, zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht worden.

(3)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.