26.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. Juni 2012

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist

(2012/430/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) kann ein Drittland Vertragspartei des Übereinkommens werden, nachdem der gemäß diesem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss beschlossen hat, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2)

Nach Artikel 15 des Übereinkommens wird der Gemischte Ausschuss ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens sowie Änderungen dessen Anlagen zu empfehlen und zu beschließen.

(3)

Die Türkei hat einen förmlichen Antrag auf Beitritt zum gemeinsamen Versandverfahren gestellt und wurde nach einem Beschluss des Gemischten Ausschusses am 19. Januar 2012 dazu eingeladen.

(4)

Die Türkei hat die wesentlichen rechtlichen, strukturellen und EDV-technischen Anforderungen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind, erfüllt und wird gemäß dem förmlichen Verfahren für den Beitritt dem Übereinkommen beitreten.

(5)

Durch die Erweiterung des Systems des gemeinsamen Versandverfahrens werden bestimmte Änderungen am Übereinkommen erforderlich. Dies betrifft neue Bezugnahmen in türkischer Sprache und die entsprechenden Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden.

(6)

Die vorgeschlagene Änderung wurde der EU-EFTA-Arbeitsgruppe vorgelegt und in der Arbeitsgruppe erörtert, die dem Text vorab zustimmte.

(7)

Daher sollte der Standpunkt der Europäischen Union zu der vorgeschlagenen Änderung festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Annahme des Beschlusses Nr. XXX zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren durch diesen Ausschuss stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses.

Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA vereinbart werden, nachdem sie den Rat ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt haben.

Artikel 2

Die Kommission veröffentlicht den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-EFTA nach dessen Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)   ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. XXX DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“

vom

zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren […]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Türkei wird dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) beitreten und wurde nach einem Beschluss des gemäß dem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 19. Januar 2012 dazu eingeladen.

(2)

Daher sollten die türkischen Übersetzungen der in dem Übereinkommen verwendeten sprachlichen Bezugnahmen an den entsprechenden Stellen des Übereinkommens eingefügt werden.

(3)

Die Anwendung dieses Beschlusses ist an das Datum des Beitritts der Türkei zu dem Übereinkommen geknüpft.

(4)

Damit Vordrucke für die Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts der Türkei zum Übereinkommen galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der diese Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen.

(5)

Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

(1)   Dieser Beschluss gilt ab dem Tag, an dem die Türkei dem Übereinkommen beitritt.

(2)   Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und C6 der Anlage III wiedergegebenen Vordrucke dürfen höchstens bis zum Ende des zwölften Monats ab dem Beginn des Geltens dieses Beschlusses weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden.

Brüssel, den

Im Namen des Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende


(1)   ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

ANHANG

1.   

In Anhang B1 wird unter Feld 51 nach der Schweiz folgende Angabe eingefügt:

„Türkei TR“,

2.   

Anhang B6 Titel III wird wie folgt geändert:     TR Sınırlı Geçerli“

2.1.

Im ersten Teil der Tabelle „Beschränkte Geltung — 99200“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

    TR Vazgeçme“

2.2.

Im zweiten Teil der Tabelle „Befreiung — 99201“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

    TR Alternatif Kanıt“

2.3.

Im dritten Teil der Tabelle „Alternativnachweis — 99202“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

    TR Değișiklikler: Eșyanın sunulduğu idare … (adı ve ülkesi)“

2.4.

Im vierten Teil der Tabelle „Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte (Name und Land) — 99203“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

    TR Eșyanın … ‘dan çıkıșı … No.lu Tüzük/Direktif/Karar kapsamında kısıtlamalara veya mali yükümlülüklere tabidir“

2.5.

Im fünften Teil der Tabelle „Ausgang aus … — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkung oder Angaben unterworfen — 99204“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

    TR Zorunlu Güzergahtan Vazgeçme“

2.6.

Im sechsten Teil der Tabelle „Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

    TR İzinli Gönderici“

2.7.

Im siebten Teil der Tabelle „Zugelassener Verwender — 99206“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

    TR İmzadan Vazgeçme“

2.8.

Im achten Teil der Tabelle „Freistellung von der Unterschriftsleistung- 99207“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

    TR Kapsamlı teminat yasaklanmıștır“

2.9.

Im neunten Teil der Tabelle „Gesamtbürgschaft untersagt — 99208“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

    TR Kısıtlanmamıș kullanım“

2.10.

Im zehnten Teil der Tabelle „Unbeschränkte Verwendung — 99209“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

    TR Sonradan Düzenlenmiștir“

2.11.

Im elften Teil der Tabelle „Nachträglich ausgestellt — 99210“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

    TR Çeșitli“

2.12.

Im zwölften Teil der Tabelle „Verschiedene — 99211“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

    TR Dökme“

2.13.

Im dreizehnten Teil der Tabelle „Unverpackte Waren — 99212“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

    TR Gönderici“

2.14.

Im vierzehnten Teil der Tabelle „Versender — 99213“ wird nach NO folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

3.   

Anhang C1 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C1

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

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Text von Bild

Image 2

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4.   

Anhang C2 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C2

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

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Text von Bild

Image 4

Text von Bild

5.   

Anhang C4 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C4

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

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Text von Bild

Image 6

Text von Bild

6.   

In Anhang C5 wird in Feld 7 zwischen dem Wort ‚Schweiz‘ und dem Wort ‚Andorra‘ das Wort ‚Türkei‘ eingefügt.

7.   

In Anhang C6 wird in Feld 6 zwischen dem Wort ‚Schweiz‘ und dem Wort ‚Andorra‘ das Wort ‚Türkei‘ eingefügt.