20.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/472/EU im Hinblick auf die Tiergesundheitsbescheinigungen in Bezug auf Simbu-Viren und die epizootische Hämorrhagie

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4831)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/411/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2010/472/EU vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union (2) wird eine Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union zulassen. Zudem wird ausgeführt, welche zusätzlichen Garantien bestimmte, in den Anhängen I und III des Beschlusses genannten Drittländer und Teile von Drittländern für bestimmte Tierseuchen geben müssen; in Teil 2 der Anhänge II und IV werden die Muster der Veterinärbescheinigungen für solche Einfuhren festgelegt.

(2)

Die Tiergesundheitsanforderungen für die Blauzungenkrankheit in den Muster-Veterinärbescheinigungen in Teil 2 der Anhänge II und IV des Beschlusses 2010/472/EU beruhen auf Kapitel 8.3 betreffend diese Krankheit im Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). In diesem Kapitel wird eine Reihe von Risikominderungsmaßnahmen empfohlen, die darauf abzielen, entweder das Säugerwirtstier vor dem Infektionsvektor zu schützen oder das Virus durch Antikörper zu inaktivieren.

(3)

Der Gesundheitskodex für Landtiere der OIE enthält zudem ein Kapitel zur Überwachung von Gliederfüßern als Vektor von Tierseuchen. Bei diesen Empfehlungen fehlt die Überwachung von Wiederkäuern auf Antikörper gegen Simbu-Viren wie Akabane und Aino aus der Familie der Bunyaviridae, die in der Vergangenheit als wirtschaftliche Methode galt, um vorläufig die Verbreitung von Vektoren zu bestimmen, die das Blauzungenvirus tragen können, bis mehr Informationen über die Verbreitung der Krankheit vorliegen.

(4)

Im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE sind die Akabane- und Aino-Krankheiten außerdem nicht aufgeführt. Die Anforderung, wegen dieser Krankheiten jährlich Untersuchungen durchzuführen, um die Abwesenheit des Vektors nachzuweisen, sollte folglich aus den Anhängen I und III des Beschlusses 2010/472/EU und aus den Mustern der Veterinärbescheinigungen in Teil 2 der Anhänge II und IV des Beschlusses gestrichen werden.

(5)

Außerdem entsprechen die Tiergesundheitsanforderungen für die epizootische Hämorrhagie in den Mustern der Veterinärbescheinigungen in Teil 2 der Anhänge II und IV des Beschlusses 2010/472/EU nicht ganz den entsprechenden Anforderungen im Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union (3) und den Empfehlungen im Handbuch für Untersuchungsmethoden und Vakzine für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der OIE. Diese Muster sollten daher im Hinblick auf die im Durchführungsbeschluss 2011/630/EU festgelegten Anforderungen und die im Handbuch enthaltenen Empfehlungen geändert werden.

(6)

Die Anhänge des Beschlusses 2010/472/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Gesundheitsbescheinigungen, die gemäß dem Beschluss 2010/472/EU in der Fassung vor den mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangsfrist zulässig sein.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge des Beschlusses 2010/472/EU werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2013 gestatten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von folgenden Sendungen aus Drittländern:

a)

Samen von Schafen und Ziegen, der von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird, die spätestens am 31. Mai 2013 entsprechend dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/472/EU in der Fassung vor den mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Änderungen ausgestellt ist.

b)

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die spätestens am 31. Mai 2013 entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil 2 des Beschlusses 2010/472/EU in der Fassung vor den mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Änderungen ausgestellt ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 74.

(3)  ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32.


ANHANG

Die Anhänge des Beschlusses 2010/472/EU werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen zulassen

ISO-Code

Name des Drittlandes

Anmerkungen

Abgrenzung

(soweit zutreffend)

Zusätzliche Garantien

AU

Australien

 

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Nummer II.4.9.1 der Musterbescheinigung in Anhang II Teil 2 Abschnitt A ist verbindlich vorgeschrieben.

CA

Kanada

 

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Nummer II.4.9.1 der Musterbescheinigung in Anhang II Teil 2 Abschnitt A ist verbindlich vorgeschrieben.

CH

Schweiz (1)

 

 

CL

Chile

 

 

GL

Grönland

 

 

HR

Kroatien

 

 

IS

Island

 

 

NZ

Neuseeland

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

US

Vereinigte Staaten

 

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Nummer II.4.9.1 der Musterbescheinigung in Anhang II Teil 2 Abschnitt A ist verbindlich vorgeschrieben.

2.

In Anhang II Teil 2 erhält Abschnitt A folgende Fassung:

Abschnitt A

Muster 1 — Veterinärbescheinigung für Samen, der aus einer zugelassenen Besamungsstation im Ursprungsland des Samens versandt wird

Image

Image

Image

Image

Image

3.

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen zulassen

ISO-Code

Name des Drittlandes

Anmerkungen

Abgrenzung

(soweit zutreffend)

Zusätzliche Garantien

AU

Australien

 

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Nummer II.2.6.1 der Musterbescheinigung in Anhang IV Teil 2 ist verbindlich vorgeschrieben.

CA

Kanada

 

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Nummer II.2.6.1 der Musterbescheinigung in Anhang IV Teil 2 ist verbindlich vorgeschrieben.

CH

Schweiz (2)

 

 

CL

Chile

 

 

GL

Grönland

 

 

HR

Kroatien

 

 

IS

Island

 

 

NZ

Neuseeland

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

US

Vereinigte Staaten

 

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Nummer II.2.6.1 der Musterbescheinigung in Anhang IV Teil 2 ist verbindlich vorgeschrieben.

4.

Teil 2 von Anhang IV erhält folgende Fassung:

„TEIL 2

Musterveterinärbescheinungen für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen

Image

Image

Image

Image


(1)  Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).“

(2)  Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom.“