28.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Juni 2012

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

(2012/341/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2011 vom 19. Juli 2011 (3) geändert, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (4) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde.

(2)

Durch die Einbeziehung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr wurde für die Union und die Schweiz festgelegt, dass Luftfahrtunternehmen der Schweiz und der Gemeinschaft der gleichen Regelung unterliegen (5).

(3)

Durch die Einbeziehung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Vaduzer Konvention) (6) wurde für die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten festgelegt, dass Luftfahrtunternehmen der Schweiz und der EWR-EFTA-Staaten ebenfalls der gleichen Regelung unterliegen.

(4)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher geändert werden, um Luftfahrtunternehmen der Schweiz das Recht einzuräumen, Luftverkehrsdienste zwischen den Mitgliedstaaten der Union und den EWR-EFTA-Staaten durchzuführen.

(5)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss von der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 62.

(4)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

(5)  Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 7. April 2010 (ABl. L 106 vom 28.4.2010, S. 20).

(6)  Beschluss des EFTA-Rates Nr. 1/2012 vom 22. März 2012.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2012 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „EWR-Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. … vom … (1) geändert.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2011 vom 19. Juli 2011 (2) geändert, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (3) in das EWR-Abkommen aufgenommen wird.

(3)

Die Vertragsparteien wollen gewährleisten, dass Luftfahrtunternehmen der EWR-EFTA-Staaten berechtigt sind, Luftverkehrsdienste zwischen den Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz durchzuführen.

(4)

Die Vertragsparteien wollen ferner gewährleisten, dass Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft berechtigt sind, Luftverkehrsdienste zwischen den EWR-EFTA-Staaten und der Schweiz durchzuführen.

(5)

Daher muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter der Bedingung der Gegenseitigkeit Luftfahrtunternehmen der Schweiz das Recht einräumen, Luftverkehrdienste zwischen den Mitgliedstaaten der Union und den EWR-EFTA-Staaten durchzuführen.

(6)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII Nummer 64a (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Die bisherige Anpassung b wird Anpassung c.

2.

Nach Anpassung a wird folgende Anpassung eingefügt:

„b)

In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

‚(6)   Luftfahrtunternehmen der Schweiz sind unter den gleichen Bedingungen wie Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen der EWR-EFTA-Staaten berechtigt, Luftverkehrsdienste zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EWR-EFTA-Staaten durchzuführen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass einerseits die Gemeinschaft und die Schweiz Luftfahrtunternehmen der EWR-EFTA-Staaten das Recht einräumen, zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz Luftverkehrsdienste durchzuführen, und andererseits die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union das Recht einräumen, Luftverkehrsdienste zwischen der Schweiz und den EWR-EFTA-Staaten durchzuführen.

Sämtliche Einschränkungen dieser Vereinbarung durch bestehende bilaterale oder multilaterale Abkommen, die die Gemeinschaft einerseits und die EWR-EFTA- Staaten andererseits binden, werden hiermit aufgehoben.‘“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4), oder zum einen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, mit der Luftfahrtunternehmen der EWR-EFTA-Staaten das Recht eingeräumt wird, Luftverkehrsdienste zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz durchzuführen, und zum anderen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen den EWR-EFTA-Staaten und der Schweiz, mit der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht eingeräumt wird, zwischen der Schweiz und den EWR-EFTA-Staaten Luftverkehrsdienste durchzuführen, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

Artikel 3

Der Vorsitzende des Gemeinsamen EWR-Ausschusses notifiziert der Schweiz die Annahme dieses Beschlusses und den etwaigen Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L …

(2)  ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 62.

(3)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

(4)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]