27.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/90


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2012

über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4169)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/340/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 13a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 13a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (4), insbesondere auf Artikel 33,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (5), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Amtliche Feldbesichtigungen der Pflanzen sind Voraussetzung für die Zertifizierung von Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen. Bei zertifiziertem Saatgut besteht jedoch seit einiger Zeit die Möglichkeit, zwischen amtlichen Feldbesichtigungen und Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung zu wählen.

(2)

Die Wahl zwischen amtlichen Feldbesichtigungen und Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung kann auch eine bessere Alternative zu der obligatorischen amtlichen Feldbesichtigung bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen sein. Zur Bewertung dieser Alternative sollte daher ein zeitlich befristeter Versuch durchgeführt werden.

(3)

Zur Berücksichtigung der Erfahrungen mit Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung bei zertifiziertem Saatgut sollte der Versuch unter denselben Bedingungen wie bei zertifiziertem Saatgut durchgeführt werden, um bewerten zu können, ob diese Bedingungen für Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen geeignet sind.

(4)

Die an dem Versuch teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen von den in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit amtlichen Feldbesichtigungen befreit werden.

(5)

Die an dem Versuch teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten jährlich Bericht erstatten.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Auf EU-Ebene wird ein zeitlich befristeter Versuch zur Zertifizierung von Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen durchgeführt, um zu bewerten, ob die Möglichkeit, zwischen amtlichen Feldbesichtigungen und Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung gemäß den Artikeln 2 und 3 zu wählen, eine bessere Alternative zu amtlichen Feldbesichtigungen darstellt, und ob für die Zertifizierung von Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen dieselben Bedingungen gelten können wie für zertifiziertes Saatgut.

Der Versuch soll Aufschluss geben darüber, ob für Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen im Hinblick auf die folgenden Bedingungen anstelle der vorgeschriebenen amtlichen Feldbesichtigungen entweder amtliche Feldbesichtigungen oder Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung stattfinden können:

a)

Artikel 2 Absatz 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 14a Buchstabe a und Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 66/401/EWG;

b)

Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Teil Ca Buchstabe c, Artikel 2 Absatz 1 Teil D Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Teil D Nummer 2 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 Teil D Nummer 3 Buchstabe c, Artikel 14a Buchstabe a und Anhang I Nummer 7 der Richtlinie 66/402/EWG;

c)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 21 Buchstabe a und Anhang I Teil A Nummer 4 der Richtlinie 2002/54/EG;

d)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 35 Buchstabe a und Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2002/55/EG;

e)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 1 Ziffer ii, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 2 Ziffer iii, Artikel 18 Buchstabe a und Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG;

Artikel 2

Besichtigungen unter amtlicher Überwachung durchführende Inspektoren

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Inspektoren, die Besichtigungen unter amtlicher Überwachung durchführen, folgenden Bedingungen genügen:

a)

Sie haben die notwendige fachliche Befähigung.

b)

Sie haben im Zusammenhang mit den Besichtigungen kein Gewinninteresse.

c)

Sie müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich für die Durchführung von Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung zugelassen worden sein; dazu müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten.

d)

Sie führen die Besichtigungen unter der Überwachung der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle durch.

Artikel 3

Inspektionen der Feldbestände und geerntetes Saatgut

(1)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Inspektionen der Feldbestände und das geerntete Saatgut den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 genügen.

(2)   Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die den Bedingungen in Anhang I der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG bzw. 2002/57/EG genügt.

(3)   Mindestens 20 % der Bestände bei Gemüsepflanzen nach der Richtlinie 2002/55/EG müssen von der zuständigen Behörde geprüft werden. Bei allen anderen Pflanzen liegt der Anteil bei mindestens 5 %. Für die Festlegung des geeigneten Prüfungsumfangs für die einzelnen Kategorien von Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen gelten die Werte 5, 10, 15 und 20 %.

(4)   Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen. Die Mitgliedstaaten ermitteln Saatgutpartien, bei denen eine Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung durchgeführt worden ist.

(5)   Die an dem Versuch teilnehmenden Mitgliedstaaten vergleichen die amtlichen Feldbesichtigungen mit den auf demselben Feld unter amtlicher Überwachung durchgeführten Besichtigungen.

Artikel 4

Teilnahme von Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat kann an dem Versuch teilnehmen.

Mitgliedstaaten, die an dem Versuch teilnehmen wollen („die teilnehmenden Mitgliedstaaten“), teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unter Angabe von Pflanzenart, Kategorie und betroffene Regionen sowie etwaigen Beschränkungen mit.

Die Mitgliedstaaten können ihre Teilnahme jederzeit nach entsprechender Mitteilung an die Kommission beenden.

Artikel 5

Befreiung

Für die Zwecke des Versuchs werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten für die amtlichen Feldbesichtigungen bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen von den Verpflichtungen befreit, die in den folgenden Bestimmungen festgelegt sind: Artikel 2 Absatz 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 14a Buchstabe a und Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 66/401/EWG; Artikel 2 Absatz 1 Teil C Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Teil Ca Buchstabe c, Artikel 2 Absatz 1 Teil D Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Teil D Nummer 2 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 Teil D Nummer 3 Buchstabe c, Artikel 14a Buchstabe a und Anhang I Nummer 7 der Richtlinie 66/402/EWG; Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 21 Buchstabe a und Anhang I Teil A Nummer 4 der Richtlinie 2002/54/EG; Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 35 Buchstabe a und Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2002/55/EG sowie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 1 Ziffer ii, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 2 Ziffer iii, Artikel 18 Buchstabe a und Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG.

Artikel 6

Berichterstattung

(1)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten für jedes Jahr bis spätestens zum 31. März des Folgejahres einen Bericht mit den Ergebnissen des nach den Artikeln 2 und 3 durchgeführten Versuchs vor.

(2)   Bei Versuchsende und in jedem Fall nach Beendigung ihrer Teilnahme legen die teilnehmenden Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten spätestens am 31. März des Folgejahres einen Bericht mit den Ergebnissen des nach den Artikeln 2 und 3 durchgeführten Versuchs vor.

Dieser Bericht kann auch andere Informationen enthalten, die sie für die Zwecke des Versuchs als nützlich erachten.

Artikel 7

Zeitraum

Der Versuch läuft vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 8

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.