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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/66 |
BESCHLUSS 2012/330/GASP DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Änderung des Beschlusses 2011/426/GASP zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 18. Juli 2011 den Beschluss 2011/426/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Peter SØRENSEN zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina erlassen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2015. |
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(2) |
Im Beschluss 2011/426/GASP wurde dem Sonderbeauftragten der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 zugewiesen. Ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag sollte für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 festgelegt werden. |
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(3) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 10. Oktober 2011 bekräftigte der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ seine Entschlossenheit, Bosnien und Herzegowina verstärkt zu unterstützen. Der Arbeitsstab des Sonderbeauftragten sollte entsprechend verstärkt werden, damit ihm das Personal zur Verfügung steht, das zur Gewährung dieser Unterstützung erforderlich ist. |
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(4) |
Die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUPM) wird am 30. Juni 2012 beendet. Der Sonderbeauftragte sollte einige Aufgaben der EUPM im Bereich der Rechtsstaatlichkeit übernehmen. |
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(5) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte. |
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(6) |
Der Beschluss 2011/426/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/426/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 3 Buchstabe f wird gestrichen. |
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3. |
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 5 250 000 EUR.“ |
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4. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Sicherheit Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
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Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON