26.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/66


BESCHLUSS 2012/330/GASP DES RATES

vom 25. Juni 2012

zur Änderung des Beschlusses 2011/426/GASP zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2011 den Beschluss 2011/426/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Peter SØRENSEN zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina erlassen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2015.

(2)

Im Beschluss 2011/426/GASP wurde dem Sonderbeauftragten der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 zugewiesen. Ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag sollte für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 festgelegt werden.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 10. Oktober 2011 bekräftigte der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ seine Entschlossenheit, Bosnien und Herzegowina verstärkt zu unterstützen. Der Arbeitsstab des Sonderbeauftragten sollte entsprechend verstärkt werden, damit ihm das Personal zur Verfügung steht, das zur Gewährung dieser Unterstützung erforderlich ist.

(4)

Die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUPM) wird am 30. Juni 2012 beendet. Der Sonderbeauftragte sollte einige Aufgaben der EUPM im Bereich der Rechtsstaatlichkeit übernehmen.

(5)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte.

(6)

Der Beschluss 2011/426/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/426/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

er gewährleistet die Ausführung der Unionsbemühungen bei sämtlichen Aktivitäten im Bereich der Rechtsstaatlichkeit, der Strafverfolgung und der Reform des Sicherheitssektors, er fördert die Gesamtkoordination der von der Union geführten Maßnahmen zur Unterstützung der Polizeireform, zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Korruption, erteilt vor Ort entsprechende politische Leitlinien und gibt diesbezüglich gegenüber dem Hohen Vertreter und der Kommission erforderlichenfalls Bewertungen und Empfehlungen ab;“

2.

Artikel 3 Buchstabe f wird gestrichen.

3.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 5 250 000 EUR.“

4.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen vorsieht, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfallplan und einen Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort unter Vertrag genommenen Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der vom EAD dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Sachstandsberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 30.