26.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/49


BESCHLUSS 2012/325/GASP DES RATES

vom 25. Juni 2012

zur Verlängerung des Mandats der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan und Südsudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 11. August 2010 den Beschluss 2010/450/GASP (1) zur Ernennung von Frau Rosalind MARSDEN zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragte“) für Sudan erlassen.

(2)

Am 1. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/499/GASP (2) erlassen, mit dem das Mandat und der Titel der Sonderbeauftragten vor dem Hintergrund der Unabhängigkeitserklärung Südsudans geändert wurden. Das Mandat der Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2012.

(3)

Das Mandat der Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.

(4)

Die Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Frau Rosalind MARSDEN als Sonderbeauftragte für Sudan und Südsudan wird bis zum 30. Juni 2013 verlängert. Das Mandat der Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat der Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Bezug auf Sudan und Südsudan, die darin bestehen, im Zusammenwirken mit den Regierungen dieser beiden Staaten, der Afrikanischen Union (AU) und den Vereinten Nationen (VN) sowie anderen nationalen, regionalen und internationalen Akteuren ein friedliches Zusammenleben zwischen Sudan und Südsudan im Einklang mit dem Grundsatz zweier lebensfähiger, friedlicher und prosperierender Staaten zu erreichen. Zu den politischen Zielen der Union zählt, aktiv zur Lösung aller noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem umfassenden Friedensabkommen (Comprehensive Peace Agreement, im Folgenden „CPA“) und der Zeit danach beizutragen und die Parteien bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen zu unterstützen, die Bemühungen zur Stabilisierung des unsicheren Grenzgebiets zwischen Nord- und Südsudan zu fördern, den Aufbau von Institutionen zu unterstützen und Stabilität, Sicherheit und Entwicklung in Südsudan zu fördern, eine politische Lösung für den Konflikt in Darfur zu erleichtern, die Bemühungen um die Lösung des Konflikts in den Provinzen Südkordofan und Blauer Nil zu unterstützen, demokratische Staatsführung, Rechenschaftspflicht und Achtung der Menschenrechte — einschließlich der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof — zu fördern, das Engagement in Ostsudan zu intensivieren sowie den Zugang für humanitärer Hilfe zu allen Gebieten in Sudan und Südsudan zu verbessern.

Darüber hinaus beruht das Mandat der Sonderbeauftragten auf dem politischen Ziel der Union, zur Verminderung und Beseitigung der Bedrohungen für die Stabilität Südsudans und der gesamten Region beizutragen, die von der „Widerstandsarmee des Herrn“ (Lord’s Resistance Army, im Folgenden „LRA“) ausgeht.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat die Sonderbeauftragte im Rahmen ihres Mandats folgende Aufgaben:

a)

Sie hält Kontakt zur Regierung Sudans, zur Regierung Südsudans, zu den politischen Parteien in Sudan und Südsudan, zu den bewaffneten Bewegungen und Rebellenbewegungen in Sudan und Südsudan, sowie zur Zivilgesellschaft und zu Nichtregierungsorganisationen, um die politischen Ziele der Union zu verfolgen;

b)

sie arbeitet eng mit den VN, einschließlich der VN-Mission in Südsudan (UNMISS), der Interims-Sicherheitstruppe der VN für Abyei (UNISFA) und dem VN-Sondergesandten, mit der AU und insbesondere mit deren hochrangiger Umsetzungsgruppe für Sudan (AU High-Level Implementation Panel for Sudan, im Folgenden „AUHIP“), sowie mit der AU/VN-Hybridmission für Darfur (UNAMID), der Liga der Arabischen Staaten (LAS), der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung sowie anderen führenden regionalen und internationalen Akteuren zusammen;

c)

sie vertritt die Union und fördert gegebenenfalls die politische Ziele und Standpunkte der Union in internationalen und öffentlichen Gremien;

d)

sie trägt dazu bei, die Kohärenz und Wirksamkeit der Politik der Union gegenüber Sudan und Südsudan zu fördern, und unterstützt dabei einen kohärenten internationalen Ansatz gegenüber diesen beiden Staaten;

e)

sie beteiligt sich an den internationalen Vermittlungsbemühungen unter der Leitung der AUHIP, um eine Einigung zwischen Sudan und Südsudan über die noch offenen Fragen für die Zeit nach Ablauf des CPA zu begünstigen und eine alle Seiten einbeziehende politische Lösung für den anhaltenden Konflikt in den Provinzen Südkordofan und Blauer Nil zu finden;

f)

sie unterstützt die Erfüllung von CPA-Vereinbarungen sowie etwaiger Vereinbarungen über Post-CPA-Aspekte;

g)

sie fördert den Aufbau von Institutionen in Südsudan;

h)

sie unterstützt die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft, ein umfassendes, alle Seiten einbeziehendes und dauerhaftes Friedensabkommen für Darfur zu erleichtern und die die Umsetzung des Doha-Dokuments zu fördern, und arbeitet dabei eng mit den VN, der AU, der Regierung Katars und gegebenenfalls anderen internationalen Akteuren zusammen;

i)

sie fördert die Achtung der Menschenrechte, indem sie regelmäßige Kontakte zu den einschlägigen Behörden in Sudan und Südsudan, der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs, dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte und den in der Region tätigen Menschenrechtsbeobachtern unterhält;

j)

sie leistet u. a. durch die Leitlinien der Union zu Menschenrechten einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, insbesondere der Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte, Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie zur Umsetzung der Politik der Union bezüglich der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrats betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch die Beobachtung der Entwicklungen und die Berichterstattung darüber sowie durch die Abgabe entsprechender Empfehlungen;

k)

sie trägt zur die Umsetzung eines Gesamtansatzes der Union für Sudan und Südsudan bei, wie vom Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 20. Juni 2011 vereinbart;

l)

in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) trägt zum Engagement der Union mit allen einschlägigen Akteuren bei, um die Bemühungen um die Verminderung und Beseitigung der von der LRA ausgehenden Bedrohung für Zivilpersonen und die Stabilität in Südsudan und in der gesamten Region zu unterstützen;

m)

sie verfolgt, inwieweit die Parteien in Sudan und Südsudan den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere den Resolutionen 1556 (2004), 1564 (2004), 1590 (2005), 1591 (2005), 1593 (2005), 1612 (2005), 1663 (2006), 1672 (2006), 1679 (2006), 1769 (2007), 1778 (2007), 1881 (2009), 1882 (2009), 1891 (2009), 1919 (2010), 1990 (2011), 1996 (2011), 2024 (2011) und 2046 (2012), nachkommen, und erstattet darüber Bericht.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Die Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zur Sonderbeauftragten und ist deren vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält die Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Die Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem EAD und dessen einschlägigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 1 900 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen der Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Die Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats der Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist die Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen vorhanden sein. Die Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zur Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei der Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats der Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten der Sonderbeauftragten und ihrer Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission der Sonderbeauftragten und ihrer Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Die Sonderbeauftragte und die Mitglieder ihres Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und die Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (3) niedergelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass die Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft die Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat der Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage in dem geografischen Zuständigkeitsgebiet der Sonderbeauftragten alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihr direkt unterstellten Personals, indem sie insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen beinhaltet, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs der Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort unter Vertrag genommenen Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und indem sie dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Die Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Sie erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Regelmäßige schriftliche Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann die Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

(2)   Die Sonderbeauftragte erstattet dem PSK regelmäßig Bericht über die Lage in Darfur und über die Lage in Sudan und Südsudan.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt die Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten der Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Die Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig über ihre Arbeit.

(2)   Vor Ort hält sie engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union unter anderem in Khartum, Juba, Addis Abeba und New York sowie zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen die Sonderbeauftragte nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats. Die Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(3)   Die Sonderbeauftragte erteilt in enger Abstimmung mit dem Leiter der Delegation der Union in Juba dem Leiter der Mission EUAVSEC-South Sudan vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Die Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Die Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende Dezember 2012 einen Zwischenbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 42.

(2)  ABl. L 206 vom 11.8.2011, S. 50.

(3)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.