23.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Juni 2012

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen

(2012/319/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält Bestimmungen und Regelungen für die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(2)

Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (3) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.

(3)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen. Hinsichtlich der Beteiligung Norwegens sollte auch das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (4) berücksichtigt werden, insbesondere Artikel 6 über Sicherheit. Die Beteiligung Islands an den GNSS-Programmen sollte aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt werden.

(4)

Damit das EWR-Abkommen reibungslos funktioniert, sollte Protokoll 37 zum EWR-Abkommen auf das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme und den Verwaltungsrat, die mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingesetzt wurden, ausgedehnt und Protokoll 31 zur Spezifizierung der Beteiligungsverfahren geändert werden.

(5)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BØDSKOV


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.

(4)  ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2012 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom

zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86, 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (1) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen. Hinsichtlich der Beteiligung Norwegens sollte auch das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (2) berücksichtigt werden, insbesondere Artikel 6 über Sicherheit. Die Beteiligung Islands an den GNSS-Programmen sollte jedoch aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt werden.

(3)

Damit das EWR-Abkommen reibungslos funktioniert, sollte Protokoll 37 zum Abkommen auf das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme und den Verwaltungsrat, die mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingesetzt wurden, ausgedehnt und Protokoll 31 zur Spezifizierung der Beteiligungsverfahren geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 (Forschung und technologische Entwicklung) des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)

a)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Agentur für das Europäische GNSS (im Folgenden „Agentur“), die mit folgendem Rechtsakt der Union errichtet wurde:

32010 R 0912: Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11).

b)

Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten der Agentur.

c)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und am Sicherheitsakkreditierungsgremium der Agentur, haben jedoch kein Stimmrecht.

d)

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

e)

Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an.

f)

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

g)

Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitte 1 und 2 des Abkommens für diesen Absatz.

h)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung jener Verordnung für Dokumente der Agentur, einschließlich derer, die die EFTA-Staaten betreffen.

i)

In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.

j)

Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.“

2.

In Absatz 8a Buchstabe a wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32010 R 0912: Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11)“.

Artikel 2

Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 30 und 31 werden gestrichen.

2.

Folgende Nummern werden eingefügt:

„34.

Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme (Verordnung (EU) Nr. 912/2010)

35.

Verwaltungsrat (Verordnung (EU) Nr. 912/2010)“.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Er gilt ab 1. Januar 2012.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.

(2)  ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12.

(3)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]