19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/17


BESCHLUSS 2012/312/GASP DES RATES

vom 18. Juni 2012

über die GSVP-Mission der Europäischen Union für die Luftsicherheit in Südsudan

(EUAVSEC-South Sudan)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seiner Resolution 1996 (2011) vom 8. Juli 2011 begrüßte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Gründung der Republik Südsudan am 9. Juli 2011 mit ihrer Erklärung zu einem unabhängigen Staat und unterstrich, dass stärkere und klar definierte Partnerschaften zwischen den Vereinten Nationen, den Entwicklungsorganisationen, bilateralen Partnern und weiteren maßgeblichen Akteuren, den regionalen und subregionalen Institutionen und den internationalen Finanzinstitutionen aufgebaut werden müssten, um die auf eine wirksame Institutionenbildung gerichteten nationalen Strategien umzusetzen, die auf der nationalen Eigenverantwortung, der Erzielung von Ergebnissen und auf gegenseitiger Rechenschaft gründeten.

(2)

Der Rat kam am 20. Juni 2011 überein, einem umfassenden Ansatz für Sudan und Südsudan zu folgen, um unter anderem Südsudan dabei zu unterstützen, ein lebensfähiger, stabiler und prosperierender Staat zu werden. Dieser umfassende Ansatz sieht als kurzfristige Option den etwaigen Einsatz einer zivilen Mission im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zur Erhöhung der Flughafensicherheit und als mittelfristige Option einen Beitrag zum Ausbau des Grenzmanagements in Südsudan vor.

(3)

Der südsudanesische Minister für Verkehr und Straßenbau richtete am 19. Juli 2011 im Namen der Regierung Südsudans ein Schreiben an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) und begrüßte darin den Vorschlag der Union, durch den Einsatz einer GSVP-Mission zur Erhöhung der Sicherheit am internationalen Flughafen von Juba beizutragen, um die dortigen Sicherheitsstandards auf ein international akzeptables Niveau zu heben.

(4)

Am 23. Januar 2012 billigte der Rat ein Krisenmanagementkonzept für eine GSVP-Mission der Europäischen Union für die Luftsicherheit in Südsudan (EUAVSEC-South Sudan).

(5)

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für die EUAVSEC-South Sudan aktiviert werden.

(6)

EUAVSEC-South Sudan wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

Die Union richtet eine GSVP-Mission der Europäischen Union für die Luftsicherheit in Südsudan (EUAVSEC-South Sudan) ein.

Artikel 2

Ziele

(1)   Das strategische Ziel der EUAVSEC-South Sudan besteht darin, durch Erreichen einer akzeptablen Sicherheitskapazität in lokaler Eigenverantwortung gemäß internationalen Standards und bewährten Verfahren zu dem nachhaltigen und effektiven Funktionieren des internationalen Flughafens von Juba beizutragen.

(2)   EUAVSEC-South Sudan trägt insbesondere zu der Verbesserung der Luftsicherheit, der Grenzkontrolle und der Strafverfolgung am internationalen Flughafen von Juba unter öffentlicher Aufsicht und im Einklang mit den Menschenrechten bei.

Artikel 3

Aufgaben

(1)   Zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 2, wird die EUAVSEC-South Sudan

a)

die Regierung Südsudans und andere einschlägige südsudanesische Stellen bei der Einrichtung der für die Luftsicherheit zuständigen Stelle im Verkehrsministerium und am internationalen Flughafen von Juba unterstützen und beraten;

b)

die Regierung Südsudans und andere einschlägige südsudanesische Stellen des Landes unterstützen und beraten, wenn es Folgendes zu erarbeiten, zu verabschieden und umzusetzen gilt:

—

die Programme und Pläne der Zivilluftfahrtbehörde des Südsudans im Bereich der Luftsicherheit;

—

die Programme, Pläne und einschlägigen Standardbetriebsverfahren am internationalen Flughafen von Juba;

c)

die Leistung der Bediensteten, die mit Luftsicherheitsmaßnahmen betraut sind, im Einklang mit den Standards und empfohlenen Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) durch Schulung, Betreuung, Überwachung, Beratung, Unterstützung und Koordination verbessern;

d)

die Nachhaltigkeit und langfristige Lebensfähigkeit der Errungenschaften des Südsudans durch Zusammenarbeit mit anderen Interessengruppen der Union und internationalen Interessengruppen unterstützen;

e)

zur Schärfung des Sicherheitsbewusstseins unter den gewerblichen und privaten Unternehmen am internationalen Flughafen von Juba beitragen.

(2)   EUAVSEC-South Sudan hat keine Exekutivbefugnisse.

Artikel 4

Befehlskette und Struktur

(1)   EUAVSEC-South Sudan hat eine einheitliche Befehlskette als Krisenmanagementoperation.

(2)   EUAVSEC-South Sudan hat ihr Hauptquartier in Juba.

(3)   In der Vorbereitungsphase der EUAVSEC-South Sudan wird der Leiter der Mission von einem Planungsteam unterstützt, das sich aus dem für die Missionsvorbereitung benötigten Personal zusammensetzt.

(4)   In der Durchführungsphase umfasst die Struktur der EUAVSEC-South Sudan

a)

den Missionsleiter,

b)

eine Planungs- und Einsatzkomponente einschließlich einer Ausbildungskapazität,

c)

eine Missionsunterstützungskomponente,

d)

Komponenten für Berichterstattung, Sicherheits- und Politikberatung sowie Information der Öffentlichkeit.

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der Direktor des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUAVSEC-South Sudan.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) die Anordnungs- und Kontrollbefugnis der EUAVSEC-South Sudan auf strategischer Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet hinsichtlich der Durchführung von Einsätzen eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden der abordnenden Staaten oder den betreffenden Organen der Union. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (Operational Control — OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(6)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

(7)   Der Zivile Operationskommandeur, der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für Sudan und Südsudan (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) sowie der Leiter der Delegation der Union in Südsudan konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUAVSEC-South Sudan im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus; er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

(2)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der EUAVSEC-South Sudan zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Personal der EUAVSEC-South Sudan Weisungen zur wirksamen Durchführung der EUAVSEC-South Sudan im Einsatzgebiet, nimmt deren Koordinierung und laufende Geschäfte wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

(4)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts der EUAVSEC-South Sudan. Zu diesem Zweck unterzeichnet er einen Vertrag mit der Kommission.

(5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder dem betreffenden Organ der Union.

(6)   Der Missionsleiter vertritt die EUAVSEC-South Sudan im Einsatzgebiet und sorgt für deren angemessene Außenwirkung.

(7)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union vor Ort ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom Sonderbeauftragten in enger Abstimmung mit dem Leiter der Delegation der Union in Südsudan vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

Artikel 7

Personal

(1)   Das Personal der EUAVSEC-South Sudan wird in erster Linie von den Mitgliedstaaten, den Organen der Union oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Organ der Union bzw. der EAD trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.

(2)   Für die von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung sowie für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der abordnende Staat oder das abordnende Organ der Union bzw. der EAD, wenn dieser das Mitglied des Personals abgeordnet hat, zuständig.

(3)   Kann der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so stellt EUAVSEC-South Sudan internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis ein. Liegen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vor, so können in gebührend begründeten Ausnahmefällen gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(4)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.

Artikel 8

Rechtsstellung der EUAVSEC-South Sudan und ihres Personals

Der Status der EUAVSEC-South Sudan und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUAVSEC-South Sudan erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.

Artikel 9

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUAVSEC-South Sudan wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des Operationskonzepts (CONOPS) und des Operationsplans (OPLAN) ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUAVSEC-South Sudan zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und zurück aus Südsudan tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUAVSEC-South Sudan beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zur EUAVSEC-South Sudan beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUAVSEC-South Sudan dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft gemäß Artikel 37 EUV und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die EUAVSEC-South Sudan.

Artikel 11

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUAVSEC-South Sudan nach Artikel 5.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUAVSEC-South Sudan und die Einhaltung der für die EUAVSEC-South Sudan geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumente.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem Sicherheitsbeauftragten (MSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.

(4)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EUAVSEC-South Sudan vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom MSO organisiert werden.

(5)   Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (1).

Artikel 12

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUAVSEC-South Sudan aktiviert.

Artikel 13

Finanzierungsregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAVSEC-South Sudan beläuft sich auf 12 500 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

(3)   Angehörigen von teilnehmenden Drittstaaten und von Gast- und Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUAVSEC-South Sudan schließen.

(4)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUAVSEC-South Sudan, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

(5)   Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt deren Kontrolle.

(6)   Die Ausgaben im Zusammenhang mit der EUAVSEC-South Sudan können ab dem Tag der Ernennung des Missionsleiters getätigt werden.

Artikel 14

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

(2)   Unbeschadet der Befehlskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Union in Juba, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in Südsudan sicherzustellen.

(3)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den in Südsudan vertretenen Mitgliedstaaten ab.

Artikel 15

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAVSEC-South Sudan generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUAVSEC-South Sudan an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAVSEC-South Sudan generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der EUAVSEC-South Sudan an die Vereinten Nationen (VN) und die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der VN und der ICAO getroffen.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAVSEC-South Sudan generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUAVSEC-South Sudan relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (2) unterliegen.

(5)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu schließen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

Artikel 16

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt für einen Zeitraum von 19 Monaten.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. GJERSKOV


(1)   ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(2)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).