9.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/86


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2012

über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3262)

(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich)

(2012/294/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2012 einschließlich der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben für die nach diesen Programmen durchgeführten Vorhaben übermittelt.

(2)

Für eine finanzielle Beteiligung der EU kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht.

(3)

Die Anträge auf finanzielle Beteiligung der EU wurden auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (2) hin überprüft.

(4)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der EU innerhalb der Grenzen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(5)

Die Mitgliedstaaten wurden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 aufgefordert, Programme für eine Finanzierung in den prioritären Bereichen vorzulegen, die die Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2011 angeführt hat, nämlich den Bereichen Rückverfolgbarkeit, Datenvalidierung und Datenabgleich, Messung der Maschinenleistung sowie Ausrüstung von Kleinfischereifahrzeugen mit Schiffsüberwachungssystemen (VMS) und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS).

(6)

Angesichts dieser Aufforderung und der bestehenden Haushaltszwänge wurden alle Anträge in diesen Programmen auf finanzielle Beteiligung der EU an nicht prioritären Vorhaben wie der Installation automatischer Schiffsidentifizierungssysteme (AIS) an Bord von Fischereifahrzeugen, Schulungen, Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften sowie Anschaffung und Modernisierung von Patrouillenfahrzeugen abgelehnt.

(7)

Zur Förderung von Investitionen in den von der Kommission bezeichneten prioritären Bereichen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für die für eine Finanzierung nach diesem Beschluss ausgewählten Ausgaben für prioritäre Vorhaben innerhalb der Grenzen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 ein hoher Kofinanzierungssatz gelten.

(8)

Bei den von der Kommission bezeichneten prioritären Bereichen hat sich herausgestellt, dass für Vorhaben, die die Mitgliedstaaten zur Rückverfolgbarkeit unterbreitet haben, ein allgemeines, koordiniertes Konzept aller Mitgliedstaaten verabschiedet sein sollte, bevor eine finanzielle Unterstützung der EU gewährt werden kann. Die Beurteilung dieser Rückverfolgbarkeitsvorhaben unter dem Aspekt einer EU-Beteiligung wurde daher auf einen späteren Finanzierungsbeschluss im Jahr 2012 verschoben.

(9)

Für eine Beteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (3) genügen.

(10)

Für eine Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss sieht für 2012 eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2012 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen.

Artikel 2

Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2016 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2017 aufgehoben.

Artikel 3

Neue Technologien und IT-Netze

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die eine effiziente und sichere Datenerhebung und -verwaltung im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten sowie eine Überprüfung der Maschinenleistung ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

(2)   Für sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

Artikel 4

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird anhand eines Preises ermittelt, der auf 2 500 EUR je Schiff begrenzt ist.

(3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen.

Artikel 5

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

Artikel 6

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von ERS-Geräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird unbeschadet des Absatzes 4 anhand eines Preises ermittelt, der auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt ist.

(3)   Für die finanzielle Beteiligung kommen nur ERS-Geräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(4)   Bei Geräten, die ERS- und VMS-Funktionen kombinieren und den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 anhand eines Preises ermittelt, der auf 4 500 EUR je Schiff begrenzt ist.

Artikel 7

Pilotvorhaben

Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotvorhaben zu neuen Überwachungstechnologien eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

Artikel 8

Adressaten

(1)   Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

(2)   Die geplanten Gesamtausgaben, der erstattungsfähige Anteil daran und der Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms vorgesehene Ausgaben

Ausgaben für im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählte Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Belgien

610 000

410 000

345 000

Bulgarien

25 565

25 565

23 009

Dänemark

3 462 722

2 656 563

2 350 599

Deutschland

5 971 900

181 000

162 900

Irland

52 370 000

270 000

163 000

Griechenland

12 110 000

6 040 000

5 400 000

Spanien

207 080

84 200

75 780

Frankreich

3 550 955

2 152 500

1 937 250

Italien

5 877 000

4 412 000

3 846 000

Zypern

65 000

65 000

38 500

Lettland

17 856

17 856

13 400

Litauen

284 939

284 939

256 445

Malta

117 000

104 500

94 050

Niederlande

1 709 400

1 580 000

1 422 000

Polen

2 674 000

0

0

Portugal

3 379 192

539 979

485 981

Rumänien

615 000

430 000

367 000

Slowenien

204 800

185 800

145 700

Finnland

2 500 000

1 987 500

1 584 750

Schweden

11 463 574

242 177

195 782

Vereinigtes Königreich

10 017 803

4 424 309

3 705 547

Insgesamt

117 233 786

26 093 889

22 612 693

Brüssel, den 25. Mai 2012

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(3)  ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.


ANHANG I

NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Belgien

BE/12/02

100 000

100 000

90 000

BE/12/03

200 000

0

0

BE/12/04

30 000

30 000

27 000

BE/12/06

100 000

100 000

90 000

Teilsumme

430 000

230 000

207 000

Bulgarien

BG/12/01

25 565

25 565

23 009

Teilsumme

25 565

25 565

23 009

Dänemark

DK/12/01

335 900

335 900

302 310

DK/12/03

335 900

335 900

302 310

DK/12/04

470 259

470 259

423 233

DK/12/05

214 976

214 976

193 478

DK/12/06

268 720

268 720

241 848

DK/12/07

268 720

0

0

DK/12/08

167 950

0

0

DK/12/09

100 770

0

0

DK/12/10

8 062

8 062

7 255

DK/12/11

15 048

15 048

13 543

DK/12/12

134 360

0

0

DK/12/13

100 770

100 770

50 385

DK/12/14

201 540

201 540

181 386

DK/12/15

100 770

100 770

90 693

DK/12/17

134 360

134 360

120 924

DK/12/18

134 360

134 360

120 924

Teilsumme

2 992 462

2 320 663

2 048 289

Deutschland

DE/12/11

310 300

310 300

0

DE/12/12

100 000

100 000

0

DE/12/13

300 000

300 000

0

DE/12/14

50 000

50 000

0

DE/12/15

290 600

290 600

0

DE/12/16

590 000

590 000

0

DE/12/17

925 000

925 000

0

DE/12/18

400 000

400 000

0

DE/12/21

1 875 000

1 875 000

0

Teilsumme

4 840 900

4 840 900

0

Irland

IE/12/01

70 000

70 000

63 000

IE/12/03

200 000

200 000

100 000

IE/12/04

1 200 000

1 200 000

0

Teilsumme

1 470 000

1 470 000

163 000

Griechenland

EL/12/03

90 000

90 000

45 000

EL/12/05

2 400 000

0

0

Teilsumme

2 490 000

90 000

45 000

Spanien

ES/12/01

207 080

84 200

75 780

Teilsumme

207 080

84 200

75 780

Frankreich

FR/12/02

725 000

570 000

513 000

FR/12/03

293 855

185 000

166 500

FR/12/05

150 000

150 000

135 000

FR/12/06

42 000

0

0

Teilsumme

1 210 855

905 000

814 500

Italien

IT/12/01

700 000

700 000

630 000

IT/12/02

500 000

500 000

450 000

IT/12/03

900 000

900 000

810 000

IT/12/04

700 000

0

0

IT/12/05

900 000

900 000

810 000

IT/12/07

500 000

0

0

IT/12/08

100 000

100 000

90 000

IT/12/09

312 000

312 000

156 000

IT/12/10

135 000

0

0

IT/12/11

130 000

0

0

Teilsumme

4 877 000

3 412 000

2 946 000

Zypern

CY/12/01

15 000

15 000

13 500

CY/12/02

50 000

50 000

25 000

Teilsumme

65 000

65 000

38 500

Lettland

LV/12/01

6 676

6 676

3 338

LV/12/02

11 180

11 180

10 062

Teilsumme

17 856

17 856

13 400

Litauen

LT/12/01

237 488

237 488

213 740

LT/12/02

37 651

37 651

33 885

LT/12/03

9 800

9 800

8 820

Teilsumme

284 939

284 939

256 445

Malta

MT/12/01

92 000

92 000

82 800

Teilsumme

92 000

92 000

82 800

Niederlande

NL/12/01

245 000

245 000

220 500

NL/12/02

395 000

395 000

355 500

NL/12/04

240 000

240 000

216 000

NL/12/05

85 000

0

0

Teilsumme

965 000

880 000

792 000

Polen

PL/12/01

2 674 000

0

0

Teilsumme

2 674 000

0

0

Portugal

PT/12/01

90 900

90 900

81 810

PT/12/03

314 579

314 579

283 121

PT/12/06

60 000

60 000

54 000

Teilsumme

465 479

465 479

418 931

Rumänien

RO/12/02

30 000

30 000

27 000

RO/12/03

50 000

50 000

25 000

RO/12/04

350 000

350 000

315 000

Teilsumme

430 000

430 000

367 000

Slowenien

SI/12/01

20 000

20 000

18 000

SI/12/02

20 000

20 000

18 000

SI/12/04

40 000

40 000

36 000

SI/12/05

12 000

12 000

10 800

SI/12/06

3 000

0

0

SI/12/07

5 000

0

0

SI/12/08

1 800

1 800

900

SI/12/09

3 000

3 000

1 500

SI/12/11

49 000

49 000

24 500

SI/12/12

40 000

40 000

36 000

Teilsumme

193 800

185 800

145 700

Finnland

FI/12/01

400 000

400 000

360 000

FI/12/03

10 000

10 000

5 000

FI/12/05

500 000

500 000

250 000

FI/12/06

500 000

0

0

FI/12/07

400 000

400 000

360 000

FI/12/08

400 000

400 000

360 000

Teilsumme

2 210 000

1 710 000

1 335 000

Schweden

SE/12/01

11 177 397

11 177 397

0

SE/12/02

55 443

55 443

27 722

SE/12/03

110 887

110 887

99 798

SE/12/04

20 403

20 403

18 363

Teilsumme

11 364 130

11 364 130

145 883

Vereinigtes Königreich

UK/12/01

1 478 365

1 478 365

1 330 528

UK/12/41

14 215

0

0

UK/12/42

10 235

10 235

9 211

UK/12/43

8 506

8 506

4 253

UK/12/44

284 301

284 301

142 151

UK/12/46

454 881

454 881

409 393

UK/12/47

56 860

56 860

28 430

UK/12/50

9 098

0

0

UK/12/38

2 019

0

0

UK/12/39

1 700

0

0

UK/12/40

796

0

0

Teilsumme

2 320 976

2 293 148

1 923 966

Gesamtbetrag

39 627 042

13 948 384

11 842 203


ANHANG II

AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Deutschland

DE/12/03

16 000

0

0

DE/12/06

4 000

0

0

DE/12/08

25 000

25 000

22 500

DE/12/09

493 500

0

0

Teilsumme

538 500

25 000

22 500

Griechenland

EL/12/08

3 250 000

3 250 000

2 925 000

Teilsumme

3 250 000

3 250 000

2 925 000

Frankreich

FR/12/07

1 085 000

1 000 000

900 000

Teilsumme

1 085 000

1 000 000

900 000

Italien

IT/12/06

1 000 000

1 000 000

900 000

Teilsumme

1 000 000

1 000 000

900 000

Malta

MT/12/03

25 000

12 500

11 250

Teilsumme

25 000

12 500

11 250

Portugal

PT/12/07

2 057 000

0

0

Teilsumme

2 057 000

0

0

Rumänien

RO/12/01

75 000

0

0

RO/12/05

110 000

0

0

Teilsumme

185 000

0

0

Slowenien

SI/12/03

5 000

0

0

Teilsumme

5 000

0

0

Finnland

FI/12/04

15 000

12 500

11 250

Teilsumme

15 000

12 500

11 250

Vereinigtes Königreich

UK/12/02

653 892

575 000

517 500

UK/12/03

557 230

490 000

441 000

UK/12/32

45 488

40 000

36 000

UK/12/33

309 888

272 500

245 250

UK/12/45

468 528

412 500

371 250

Teilsumme

2 035 026

1 790 000

1 611 000

Gesamtbetrag

10 195 526

7 090 000

6 381 000


ANHANG III

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Belgien

BE/12/01

120 000

120 000

108 000

Teilsumme

120 000

120 000

108 000

Dänemark

DK/12/02

335 900

335 900

302 310

Teilsumme

335 900

335 900

302 310

Deutschland

DE/12/19

81 000

81 000

72 900

DE/12/20

75 000

75 000

67 500

Teilsumme

156 000

156 000

140 400

Frankreich

FR/12/04

255 100

247 500

222 750

Teilsumme

255 100

247 500

222 750

Niederlande

NL/12/03

700 000

700 000

630 000

Teilsumme

700 000

700 000

630 000

Portugal

PT/12/05

74 500

74 500

67 050

Teilsumme

74 500

74 500

67 050

Finnland

FI/12/02

250 000

250 000

225 000

Teilsumme

250 000

250 000

225 000

Schweden

SE/12/05

55 443

55 443

49 899

Teilsumme

55 443

55 443

49 899

Gesamtbetrag

1 946 943

1 939 343

1 745 409


ANHANG IV

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Griechenland

EL/12/09

2 700 000

2 700 000

2 430 000

Teilsumme

2 700 000

2 700 000

2 430 000

Finnland

FI/12/09

25 000

15 000

13 500

Teilsumme

25 000

15 000

13 500

Gesamtbetrag

2 725 000

2 715 000

2 443 500


ANHANG V

PILOTVORHABEN

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Belgien

BE/12/05

60 000

60 000

30 000

Teilsumme

60 000

60 000

30 000

Dänemark

DK/12/16

134 360

0

0

Teilsumme

134 360

0

0

Vereinigtes Königreich

UK/12/49

341 161

341 161

170 581

Teilsumme

341 161

341 161

170 581

Gesamtbetrag

535 521

401 161

200 581


ANHANG VI

ABGELEHNTE ANTRÄGE FÜR SCHULUNGEN, INITIATIVEN ZUR SENSIBILISIERUNG FÜR DIE GFP-VORSCHRIFTEN SOWIE ANSCHAFFUNG UND MODERNISIERUNG VON PATROUILLENFAHRZEUGEN

(in EUR)

Art der Ausgabe

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Schulungs- und Austauschprogramme

 

 

 

Teilsumme

825 931

0

0

Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften

 

 

 

Teilsumme

849 713

0

0

Patrouillenfahrzeuge

 

 

 

Teilsumme

60 528 109

0

0

Gesamt

62 203 753

0

0