4.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. April 2012

über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2011 finanzierten Ausgaben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2891)

(2012/240/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 32,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 6 derselben Verordnung genannten Zahlstellen durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, den Bescheinigungen über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (2) werden für das Haushaltsjahr 2011 die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum 16. Oktober 2010 bis 15. Oktober 2011 getätigten Ausgaben übernommen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (3) werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Jahr (2011) gemäß Absatz 1 desselben Artikels anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Rechnungsabschlussbeschluss getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag.

(4)

Die Kommission hat die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten vor dem 31. März 2012 die Ergebnisse der Überprüfung dieser Unterlagen unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt.

(5)

Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Jahresrechnungen bestimmter Zahlstellen treffen. Die abgeschlossenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, und die Beträge, die von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. diesen zu erstatten sind, sind in Anhang I aufgeführt.

(6)

Für die von bestimmten anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen sind zusätzliche Nachforschungen erforderlich, so dass deren Rechnungen in diesem Beschluss noch nicht abgeschlossen werden können. Die betreffenden Zahlstellen sind in Anhang II aufgeführt.

(7)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 werden etwaige Fristüberschreitungen in den Monaten August, September und Oktober im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses berücksichtigt. Bestimmte von bestimmten Zahlstellen in den genannten Monaten im Jahr 2011 gemeldete Ausgaben sind nicht fristgerecht getätigt worden. Mit dem vorliegenden Beschluss werden daher die entsprechenden Kürzungen festgesetzt.

(8)

In Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 hat die Kommission bestimmte monatliche Zahlungen für die im Haushaltsjahr 2011 zu übernehmenden Ausgaben bereits gekürzt oder ausgesetzt. Daher sollten die betreffenden Beträge, um eine vorzeitige oder lediglich vorläufige Erstattung zu vermeiden, im vorliegenden Beschluss unter dem Vorbehalt ihrer späteren Überprüfung im Rahmen des Konformitätsabschlusses nach Maßgabe von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nicht anerkannt werden.

(9)

Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Nach Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 enthält die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang III der genannten Verordnung enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2012 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Dieser Beschluss wird unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gefasst.

(10)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gefasst, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom EU-Haushalt getragen werden. Die zusammenfassende Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 enthält die Beträge, für die der Mitgliedstaat die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, sowie die entsprechenden Begründungen. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom EU-Haushalt zu tragen. Ein solcher Beschluss ergeht unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 8 der genannten Verordnung.

(11)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften getätigte Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2011 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.

Die Beträge, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind in Anhang I ausgewiesen.

Artikel 2

Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom EGFL im Haushaltsjahr 2011 finanzierten Ausgaben werden von diesem Beschluss abgetrennt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. April 2012

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.


ANHANG I

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2011

Von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende oder ihnen zu erstattende Beträge

Anmerkung: Eingliederungsplan 2012: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803

MS

 

2011 — Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen

Summe a + b

Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1)

Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag (2)

abgeschlossen wurden

abgetrennt wurden

= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

= in den Monatsmeldungen insges, gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

 

 

a

b

c = a + b

d

e

f = c + d + e

g

h = f – g

BE

EUR

634 760 357,47

0,00

634 760 357,47

0,00

– 105 388,36

634 654 969,11

634 798 583,09

– 143 613,98

BG

EUR

299 122 846,74

0,00

299 122 846,74

0,00

0,00

299 122 846,74

301 667 953,59

–2 545 106,85

CZ

EUR

667 420 261,01

0,00

667 420 261,01

0,00

0,00

667 420 261,01

667 503 043,04

–82 782,03

DK

DKK

0,00

0,00

0,00

0,00

– 636 877,62

– 636 877,62

0,00

– 636 877,62

DK

EUR

958 035 625,77

0,00

958 035 625,77

0,00

0,00

958 035 625,77

958 033 356,98

2 268,79

DE

EUR

5 517 442 035,14

21 210 680,66

5 538 652 715,80

0,00

– 276 371,37

5 538 376 344,43

5 520 543 082,88

17 833 261,55

EE

EUR

74 583 453,69

0,00

74 583 453,69

0,00

–8 747,39

74 574 706,30

74 553 780,04

20 926,26

IE

EUR

1 310 481 827,22

0,00

1 310 481 827,22

–13 215,75

–21 745,90

1 310 446 865,57

1 309 273 415,09

1 173 450,48

EL

EUR

2 230 598 617,41

0,00

2 230 598 617,41

–1 773 698,15

–1 976 009,69

2 226 848 909,57

2 228 873 030,13

–2 024 120,56

ES

EUR

5 811 699 716,21

0,00

5 811 699 716,21

–4 744 271,13

–2 635 285,98

5 804 320 159,10

5 806 393 228,40

–2 073 069,30

FR

EUR

8 755 024 372,50

0,00

8 755 024 372,50

–2 610 231,00

–3 088 524,90

8 749 325 616,60

8 752 670 931,07

–3 345 314,47

IT

EUR

4 755 048 387,67

0,00

4 755 048 387,67

–2 294 113,22

–1 148 090,06

4 751 606 184,39

4 746 634 761,34

4 971 423,05

CY

EUR

42 159 581,47

0,00

42 159 581,47

–26,69

0,00

42 159 554,78

42 082 610,19

76 944,59

LV

EUR

112 006 965,10

0,00

112 006 965,10

0,00

0,00

112 006 965,10

112 006 965,10

0,00

LT

EUR

279 621 055,32

0,00

279 621 055,32

0,00

0,00

279 621 055,32

277 900 898,84

1 720 156,48

LU

EUR

34 725 475,44

0,00

34 725 475,44

0,00

–2 760,64

34 722 714,80

34 565 673,83

157 040,97

HU

HUF

0,00

0,00

0,00

0,00

– 104 899 105,00

– 104 899 105,00

0,00

– 104 899 105,00

HU

EUR

1 062 924 020,10

0,00

1 062 924 020,10

– 575,13

0,00

1 062 923 444,97

1 063 337 563,43

– 414 118,46

MT

EUR

4 101 334,67

0,00

4 101 334,67

0,00

0,00

4 101 334,67

4 101 334,67

0,00

NL

EUR

877 151 935,61

0,00

877 151 935,61

0,00

0,00

877 151 935,61

876 800 061,94

351 873,67

AT

EUR

745 783 095,42

0,00

745 783 095,42

0,00

0,00

745 783 095,42

745 783 095,42

0,00

PL

PLN

0,00

0,00

0,00

0,00

– 200 088,92

– 200 088,92

0,00

– 200 088,92

PL

EUR

2 537 375 664,13

0,00

2 537 375 664,13

0,00

0,00

2 537 375 664,13

2 537 577 480,05

– 201 815,92

PT

EUR

754 259 328,80

0,00

754 259 328,80

–3 089 903,59

–2 591 130,79

748 578 294,42

749 774 180,63

–1 195 886,21

RO

EUR

0,00

768 973 165,29

768 973 165,29

0,00

0,00

768 973 165,29

768 973 165,29

0,00

SI

EUR

104 397 622,46

0,00

104 397 622,46

0,00

0,00

104 397 622,46

104 397 622,46

0,00

SK

EUR

298 511 468,47

0,00

298 511 468,47

– 346 334,22

0,00

298 165 134,25

298 165 180,49

–46,24

FI

EUR

498 644 025,79

0,00

498 644 025,79

0,00

–1 278,88

498 642 746,91

498 672 933,53

–30 186,62

SE

SEK

0,00

0,00

0,00

0,00

– 283 324,44

– 283 324,44

0,00

– 283 324,44

SE

EUR

705 760 132,36

0,00

705 760 132,36

–3 013,42

0,00

705 757 118,94

705 565 199,68

191 919,26

UK

GBP

0,00

0,00

0,00

0,00

–33 586,86

–33 586,86

0,00

–33 586,86

UK

EUR

3 292 405 994,39

0,00

3 292 405 994,39

– 599 154,55

0,00

3 291 806 839,84

3 284 921 472,19

6 885 367,65


MS

 

Ausgaben (3)

Zweckgebundene Einnahmen (3)

Zuckerfonds

Artikel 32 (= e)

Insgesamt (= h)

Ausgaben (4)

Zweckgebundene Einnahmen (4)

05 07 01 06

6701

05 02 16 02

6803

6702

 

 

i

j

k

l

m

n = i + j + k + l + m

BE

EUR

–38 225,62

0,00

0,00

0,00

– 105 388,36

– 143 613,98

BG

EUR

–2 545 106,85

0,00

0,00

0,00

0,00

–2 545 106,85

CZ

EUR

–82 782,03

0,00

0,00

0,00

0,00

–82 782,03

DK

DKK

0,00

0,00

0,00

0,00

– 636 877,62

– 636 877,62

DK

EUR

2 268,79

0,00

0,00

0,00

0,00

2 268,79

DE

EUR

18 109 632,92

0,00

0,00

0,00

– 276 371,37

17 833 261,55

EE

EUR

29 673,65

0,00

0,00

0,00

–8 747,39

20 926,26

IE

EUR

1 194 611,05

0,00

585,33

0,00

–21 745,90

1 173 450,48

EL

EUR

–48 110,87

0,00

0,00

0,00

–1 976 009,69

–2 024 120,56

ES

EUR

562 216,68

0,00

0,00

0,00

–2 635 285,98

–2 073 069,30

FR

EUR

– 220 973,54

–35 816,03

0,00

0,00

–3 088 524,90

–3 345 314,47

IT

EUR

6 119 513,11

0,00

0,00

0,00

–1 148 090,06

4 971 423,05

CY

EUR

76 944,59

0,00

0,00

0,00

0,00

76 944,59

LV

EUR

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

LT

EUR

1 720 156,48

0,00

0,00

0,00

0,00

1 720 156,48

LU

EUR

159 801,61

0,00

0,00

0,00

–2 760,64

157 040,97

HU

HUF

0,00

0,00

0,00

0,00

– 104 899 105,00

– 104 899 105,00

HU

EUR

– 414 118,46

0,00

0,00

0,00

0,00

– 414 118,46

MT

EUR

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

NL

EUR

642 280,17

– 290 406,50

0,00

0,00

0,00

351 873,67

AT

EUR

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

PL

PLN

0,00

0,00

0,00

0,00

– 200 088,92

– 200 088,92

PL

EUR

– 201 815,92

0,00

0,00

0,00

0,00

– 201 815,92

PT

EUR

1 395 244,58

0,00

0,00

0,00

–2 591 130,79

–1 195 886,21

RO

EUR

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

SI

EUR

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

SK

EUR

–46,24

0,00

0,00

0,00

0,00

–46,24

FI

EUR

–5 651,78

–23 255,96

0,00

0,00

–1 278,88

–30 186,62

SE

SEK

0,00

0,00

0,00

0,00

– 283 324,44

– 283 324,44

SE

EUR

191 919,26

0,00

0,00

0,00

0,00

191 919,26

UK

GBP

0,00

0,00

0,00

0,00

–33 586,86

–33 586,86

UK

EUR

6 885 367,65

0,00

0,00

0,00

0,00

6 885 367,65


(1)  Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden. Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in den Monaten August, September und Oktober 2011.

(2)  Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b).

Anwendbarer Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006.

(3)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 07 01 06 zu melden.

(4)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen beim Zuckerfonds einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 02 16 02 zu melden.

Anmerkung: Eingliederungsplan 2012: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803


ANHANG II

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2011 — EGFL

Zahlstellen, deren Rechnungen abgetrennt wurden und die Gegenstand eines späteren Beschlusses sein werden

Mitgliedstaat

Zahlstelle

Deutschland

Hamburg-Jonas

Rumänien

PIAA