3.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 118/8 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 26. April 2012
über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Polen
(2012/236/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 25,
gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. |
(2) |
Daher ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 dieses Beschlusses umgesetzt haben. |
(3) |
Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen. |
(4) |
Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Datenaustausch und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt. |
(5) |
Polen hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zu den Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt. |
(6) |
Polen hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt. |
(7) |
Ein Bewertungsbesuch in Polen hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem belgisch-niederländischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet. |
(8) |
Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer umfassenden Evaluierung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zu den Fahrzeugregisterdaten vorgelegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten hat Polen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BØDSKOV
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
(2) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.