24.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/38


DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2012

zur Änderung von Anhang III des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG hinsichtlich Syriens

(2012/207/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Mai 2011 (2) in seinen Schlussfolgerungen zu Syrien die Europäische Investitionsbank (EIB) ersucht, vorerst keine neuen EIB-Finanzierungen in Syrien zu bewilligen.

(2)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 7. Juli 2011 zur Situation in Syrien, im Jemen und in Bahrain im Zusammenhang mit der Lage in der arabischen Welt und in Nordafrika begrüßt, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen restriktive Maßnahmen gegen Syrien verhängt und neue Finanzierungen in dem Land vorerst auszusetzt.

(3)

Die politische und wirtschaftliche Situation in Syrien hat sich seit Annahme des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU weiter verschlechtert.

(4)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen zu Syrien vom 14. November 2011 (3) beschlossen, neue restriktive Maßnahmen gegen Syrien zu verhängen und hierzu die Auszahlungen sowie andere Zahlungen im Zusammenhang mit den bestehenden Darlehensvereinbarungen zwischen Syrien und der EIB auszusetzen.

(5)

Vor diesem Hintergrund hat der Rat eine Reihe restriktiver Maßnahmen angenommen, darunter die Aussetzung der Auszahlungen durch die EIB im Zusammenhang mit bestehenden Darlehensvereinbarungen zwischen Syrien und der EIB, die nun mit dem Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (4) sowie mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (5) konsolidiert werden.

(6)

Die Kommission ist unter Einbeziehung des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu der Auffassung gelangt, dass die wirtschaftliche und politische Gesamtlage es erfordern, Syrien aus Anhang III des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU — also aus der Liste der für eine aus dem EU-Haushalt abgesicherte EIB-Finanzierung in Frage kommenden Länder — zu streichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang III des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU wird unter Punkt B.1 das Wort „Syrien“ gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Februar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1.

(2)  3091. Tagung des Rates Auswärtige Angelegenheiten.

(3)  3124. Tagung des Rates Auswärtige Angelegenheiten.

(4)   ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.

(5)   ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.