21.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 109/26 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. April 2012
zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der amtlichen Anerkennung Lettlands als von Brucellose freier Mitgliedstaat und bestimmter italienischer, polnischer und portugiesischer Regionen als von Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose freier Regionen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2451)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/204/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Kapitel I Nummer 4, Anhang A Kapitel II Nummer 7 und Anhang D Kapitel I Abschnitt E,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose anerkannt werden können. |
(2) |
Die Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (2) enthält Verzeichnisse der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen, die nach dieser Entscheidung amtlich als frei von Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose anerkannt sind. |
(3) |
Italien hat der Kommission Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als tuberkulosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG für die Provinzen Asti und Biella in der Region Piemont in Italien erfüllt sind. |
(4) |
Außerdem ist die Provinz Ascoli Piceno bereits in Anhang I Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG als amtlich anerkannt tuberkulosefreie Region Italiens aufgeführt. Die administrative Gliederung Italiens teilt jedoch die Provinz Ascoli Piceno in der Region Marken in zwei getrennte Provinzen: die Provinz Ascoli Piceno und die Provinz Fermo. Daher sollten die Einträge für Italien in der Liste in Anhang I Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG entsprechend geändert werden. |
(5) |
Portugal hat der Kommission Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als tuberkulosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG für alle Verwaltungsbezirke (distritos) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheit (região) Algarve in Portugal erfüllt sind. |
(6) |
Im Anschluss an die Bewertung der von Italien und Portugal vorgelegten Unterlagen sollten die Provinzen Asti und Biella in der Region Piemont in Italien und alle Verwaltungsbezirke (distritos) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheit (região) Algarve in Portugal amtlich als tuberkulosefreie Regionen Italiens bzw. Portugals anerkannt werden. |
(7) |
Italien hat der Kommission außerdem Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als brucellosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG für alle Provinzen in der Region Aostatal in Italien erfüllt sind. |
(8) |
Auch Lettland hat der Kommission Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als brucellosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG für sein gesamtes Hoheitsgebiet erfüllt sind. |
(9) |
Portugal hat der Kommission außerdem Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als brucellosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG für alle Verwaltungsbezirke (distritos) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheit (região) Algarve in Portugal erfüllt sind. |
(10) |
Im Anschluss an die Bewertung der von Italien, Lettland und Portugal vorgelegten Unterlagen sollte Lettland amtlich als brucellosefreier Mitgliedstaat anerkannt werden, und alle Provinzen der Region Aostatal in Italien und alle Verwaltungsbezirke (distritos) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheit (região) Algarve in Portugal sollten amtlich als brucellosefreie Regionen Italiens bzw. Portugals anerkannt werden. |
(11) |
Italien, Polen und Portugal haben der Kommission Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als frei von enzootischer Rinderleukose gemäß der Richtlinie 64/432/EWG für die Provinzen Catania, Enna, Palermo und Ragusa in der Region Sizilien in Italien, für neunzehn Verwaltungsregionen (powiaty) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheiten (Woiwodschaften) Kujawsko-Pomorskie, Pomorskie, Warmińsko-Mazurskie und Wielkopolskie in Polen und für alle Verwaltungsbezirke (distritos) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheiten (regiões) Centro und Lisboa e Vale do Tejo sowie vier Verwaltungsbezirke (distritos) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheit (região) Norte in Portugal erfüllt sind. |
(12) |
Im Anschluss an die von Italien, Polen und Portugal vorgelegten Unterlagen sollten die Provinzen Catania, Enna, Palermo and Ragusa in der Region Sizilien in Italien, die neunzehn Verwaltungsregionen (powiaty) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheiten (Woiwodschaften) Kujawsko-Pomorskie, Pomorskie, Warmińsko-Mazurskie und Wielkopolskie sowie alle Verwaltungsbezirke (distritos) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheiten (regiões) Centro und Lisboa e Vale do Tejo und vier Verwaltungsbezirke (distritos) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheit (região) Norte amtlich als von enzootischer Rinderleukose freie Regionen Italiens, Polens bzw. Portugals anerkannt werden. |
(13) |
Die Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. April 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(2) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74.
ANHANG
Die Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Kapitel 2 erhält folgende Fassung:
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2. |
Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II KAPITEL 1 Amtlich anerkannt brucellosefreie Mitgliedstaaten
KAPITEL 2 Amtlich anerkannt brucellosefreie Regionen von Mitgliedstaaten
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3. |
Anhang III Kapitel 2 erhält folgende Fassung:
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