5.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Dezember 2011

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

(2012/184/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. November 2009 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (im Folgenden „Abkommen“) auszuhandeln. Es wurde am 14. Oktober 2010 paraphiert.

(2)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Abkommen unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit wird im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen sollte gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KOROLEC


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“)

einerseits und

DIE DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK ALGERIEN (im Folgenden „Algerien“)

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“,

IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und gestützt auf Artikel 51 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, das am 1. September 2005 in Kraft getreten ist;

IN ANBETRACHT der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Strategie der Union zur Stärkung der Beziehungen zu den Nachbarländern;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Union und Algerien gemeinsame Forschungs- und technologische Entwicklungsarbeiten sowie Demonstrationsvorhaben auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse durchgeführt haben und dass eine Mitwirkung auf Gegenseitigkeitsbasis an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der anderen Vertragspartei für beide Seiten von Nutzen wäre;

IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung zu schaffen, die es gestattet, die Durchführung von Kooperationstätigkeiten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse auszuweiten und zu verstärken und die Nutzung der Ergebnisse dieser Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Vertragsparteien zu fördern;

IN DEM WUNSCH, den Europäischen Forschungsraum für Drittländer und insbesondere die Partnerländer aus dem Mittelmeerraum zu öffnen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen der Union und Algerien in Bereichen von gemeinsamem Interesse, in denen sie wissenschaftliche Arbeiten und Tätigkeiten der technologischen Entwicklung durchführen.

(2)   Die Kooperationstätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a)

Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien;

b)

beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;

c)

beiderseitige Möglichkeiten, an Forschungsprogrammen und -projekten und Tätigkeiten der technologischen Entwicklung der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;

d)

rechtzeitiger Austausch von Informationen, die Kooperationstätigkeiten erleichtern können;

e)

angemessener Austausch und Schutz der Rechte an geistigem Eigentum;

f)

Beteiligung und Finanzierung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

Artikel 2

Modalitäten der Zusammenarbeit

(1)   In Übereinstimmung mit den in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in Algerien, die der Begriffsbestimmung in Anhang I entsprechen und die natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein können, an den indirekten Kooperationstätigkeiten des Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „Rahmenprogramm“).

In Übereinstimmung mit den in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Union, die der Begriffsbestimmung in Anhang I entsprechen, an algerischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen.

(2)   Die Zusammenarbeit kann auch bestehen in

a)

einem regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Algerien und der Union;

b)

einem Meinungsaustausch über die Zusammenarbeit, Entwicklungen und Aussichten;

c)

einer frühzeitigen Unterrichtung über Forschungsprogramme und -projekte Algeriens und der Union und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens gemeinsam durchgeführten Arbeiten;

d)

gemeinsamen Sitzungen;

e)

Besuchen und dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern, auch zu Ausbildungszwecken;

f)

dem Austausch und der gemeinsamen Nutzung von Ausrüstung, Materialien und Prüfdiensten;

g)

Kontakten zwischen Programm- oder Projektmanagern Algeriens und der Union;

h)

der Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops;

i)

dem Austausch von Informationen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

j)

Ausbildung in Forschung und technologischer Entwicklung;

k)

dem gegenseitigen Zugang zu wissenschaftlichem und technologischem Wissen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Zusammenarbeit;

l)

sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Europäische Union/Algerien im Sinne von Artikel 4 beschließt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind;

m)

der Unterstützung bei der Verwertung der Forschungsergebnisse und der Entwicklung innovativer Unternehmen im Hinblick darauf, die Verbreitung der neuen Kenntnisse und die Innovation zu fördern;

n)

der Unterstützung bei der Verwaltung der wissenschaftlichen Forschung und bei der Einrichtung eines Forschungsinformationssystems;

o)

einer Prüfung der Möglichkeiten einer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Einrichtung von Gründerzentren und Jungunternehmen sowie der Gründung von Forschungszentren, insbesondere mit Hilfe anderer europäischer Programme als dem Rahmenprogramm;

p)

der Förderung der Zusammenarbeit mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprojekten;

q)

dem Zugang zu Forschungsinfrastrukturen;

r)

Möglichkeiten der Kofinanzierung und Koordinierung von Forschungstätigkeiten.

Artikel 3

Verstärkung der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und die grenzüberschreitende Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern zu erleichtern.

Artikel 4

Verwaltung des Abkommens

Gemischter Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Europäische Union/Algerien

(1)   Die Koordinierung und Erleichterung der Tätigkeiten im Sinne dieses Abkommens obliegen für Algerien dem Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung und für die Union der Europäischen Kommission, die für die jeweilige Vertragspartei als Handlungsbeauftragte fungieren (im Folgenden „Handlungsbeauftragte“).

(2)   Die Handlungsbeauftragten setzen einen „Gemischten Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Europäische Union/Algerien“ (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) ein, der die Aufgabe hat,

a)

die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen, zu bewerten und zu überprüfen sowie seine Anhänge zu ändern oder neue Anhänge zu verabschieden, um neue Entwicklungen in der Wissenschaftspolitik der Vertragsparteien berücksichtigen zu können, vorbehaltlich des Abschlusses der hierzu jeweils erforderlichen internen Verfahren der beiden Vertragsparteien;

b)

jährlich potenzielle Bereiche zu bestimmen, in denen die Zusammenarbeit ausgebaut und verbessert werden sollte, und diesbezügliche Maßnahmen zu prüfen;

c)

die künftigen Ausrichtungen und Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Algerien und in der Union sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig zu prüfen;

d)

Empfehlungen an die Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens abzugeben; diese können Ergänzungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tätigkeiten und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen gegenseitigen Zugangs betreffen;

e)

bei Bedarf technische Änderungen des Abkommens vorzunehmen, wobei die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren jeder Vertragspartei einzuhalten sind.

(3)   Der Gemischte Ausschuss, der sich aus Vertretern der Handlungsbeauftragten zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich, abwechselnd in der Union und in Algerien, zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden bei Bedarf nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden zur Information dem Assoziationsausschuss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits übermittelt.

Artikel 5

Finanzierung

Die Beteiligung der Vertragsparteien an den Forschungstätigkeiten nach diesem Abkommen erfolgt gemäß den in Anhang I festgelegten Bedingungen und unterliegt den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, den Politikvorgaben und den Programmmodalitäten der Vertragsparteien.

Wenn in Verbindung mit indirekten Kooperationstätigkeiten eine Vertragspartei Teilnehmern der anderen Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung gewährt, sind derartige Zuschüsse sowie finanzielle oder sonstige Beiträge der einen Vertragspartei an Teilnehmer der anderen Vertragspartei gemäß den im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften von Steuern befreit.

Artikel 6

Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und Kenntnisse

Die Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und der erworbenen und/oder ausgetauschten Kenntnisse sowie die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Forschungstätigkeiten ergeben, unterliegen den Bedingungen des Anhangs II dieses Abkommens.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

(1)   Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Abkommens. Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beigelegt.

(2)   Das Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die für seinen Abschluss jeweils erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. Bis diese Verfahren abgeschlossen sind, wenden die Vertragsparteien das Abkommen ab seiner Unterzeichnung vorläufig an. Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen mitteilt, dass sie das Abkommen nicht abschließen wird, wird hiermit vereinbart, dass Projekte und Tätigkeiten, die im Rahmen dieser vorläufigen Anwendung aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, bis zu ihrem Durchführungsende gemäß den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt werden.

(3)   Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Durchführungsende nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

(4)   Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis eine Vertragspartei der anderen schriftlich ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu kündigen. In einem solchen Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation außer Kraft.

(5)   Sollte eine der Vertragsparteien beschließen, ihre in Artikel 1 Absatz 1 genannten Forschungsprogramme und -projekte zu überarbeiten, so teilt ihr Handlungsbeauftragter dem Handlungsbeauftragten der anderen Vertragspartei den genauen Inhalt dieser Überarbeitung mit. Abweichend von Absatz 3 kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen gekündigt werden, sollte eine der Vertragsparteien der anderen innerhalb eines Monats nach Annahme der Überarbeitung im Sinne dieses Absatzes ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens mitteilen.

(6)   Dieses Abkommen gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen diese Verträge angewandt werden, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Algerien. Die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder im Gebiet von Drittländern im Einklang mit dem internationalen Recht wird nicht ausgeschlossen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Algier am neunzehnten März zweitausendzwölf in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l’Union européenne

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За правителството на Алжирската демократична народна република

Por el Gobierno de la República Argelina Democrática y Popular

Za vládu Alžírské demokratické a lidové republiky

For regeringen for Den Demokratiske Folkerepublik Algeriet

Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien

Alžeeria Demokraatliku Rahvavabariigi valitsusele

Για την κυβέρνηση της Λαϊκής Δημοκρατίας της Αλγερίας

For the Government of the People’s Democratic Republic of Algeria

Pour le gouvernement de la République algérienne démocratique et populaire

Per il governo della Repubblica algerina democratica e popolare

Alžīrijas Tautas Demokrātiskās Republikas valdības vārdā –

Alžyro Liaudies Demokratinės Respublikos Vyriausybės vardu

Az Algériai Demokratikus és Népi Köztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika Demokratika Popolari tal-Alġerija

Voor de regering van de Democratische Volksrepubliek Algerije

W imieniu rządu Algierskiej Republiki Ludowo-Demokratycznej

Pelo Governo da República Argelina Democrática e Popular

Pentru Guvernul Republicii Algeriene Democratice și Populare

Za vládu Alžírskej demokratickej ľudovej republiky

Za Vlado Ljudske demokratične republike Alžirije

Algerian demokraattisen kansantasavallan hallituksen puolesta

För Demokratiska folkrepubliken Algeriets regering

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ANHANG I

Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Union und in Algerien

Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine Rechtsperson eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Unionsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

I.   Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Algerien an den indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms

1.

Für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Algerien an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms gelten die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 183 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Bedingungen.

2.

Die Union kann Rechtspersonen mit Sitz in Algerien, die an indirekten Maßnahmen nach Absatz 1 teilnehmen, entsprechend den Modalitäten und Bedingungen, die in dem/den Beschluss/Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang mit Artikel 183 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Haushaltsordnung der Union sowie den sonstigen einschlägigen Unionsvorschriften festgelegt wurden, eine finanzielle Unterstützung gewähren.

3.

Kontrollen und Prüfungen, die von der Europäischen Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden, sind in Finanzhilfevereinbarungen oder Verträgen vorzusehen, die von der Union mit einer Rechtsperson mit Sitz in Algerien geschlossen werden, die eine indirekte Maßnahme durchführt.

Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die Behörden Algeriens, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen sowie die Vollstreckung von Einziehungsanordnungen erforderlich oder hilfreich sein kann.

II.   Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an algerischen Forschungsprogrammen und -projekten

1.

Jede Rechtsperson mit Sitz in der Union, die nach dem innerstaatlichen Recht eines der Mitgliedstaaten der Union oder nach Unionsrecht gegründet worden ist, kann gemeinsam mit algerischen Rechtspersonen an den Projekten algerischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme teilnehmen.

2.

Die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an algerischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen für solche Projekte unterliegen den algerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die auch für algerische Rechtspersonen gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung geachtet, und es wird die Art der Zusammenarbeit zwischen Algerien und der Union in diesem Bereich berücksichtigt.

Die Finanzierung von Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an den einschlägigen algerischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den algerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung solcher Programme, die für nicht-algerische Rechtspersonen gelten.

III.   Informationen über Beteiligungsmöglichkeiten

Algerien und die Europäische Kommission stellen regelmäßig Informationen über die laufenden Programme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in den Gebieten der beiden Vertragsparteien bereit.

ANHANG II

GRUNDSÄTZE ZUR AUFTEILUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS

I.   Geltungsbereich

Im Rahmen dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Kenntnisse“ die Ergebnisse, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder eventuellen Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

II.   Rechte des geistigen Eigentums von an indirekten Kooperationstätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen der Vertragsparteien

1.

Jede Vertragspartei gewährleistet die Übereinstimmung ihres Umgangs mit den Rechten und Pflichten des geistigen Eigentums von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Rechtspersonen, die an indirekten Kooperationstätigkeiten teilnehmen, und den damit verbundenen Rechten und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich dem Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum, Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 24. Juli 1971 und der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 14. Juli 1967.

2.

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Teilnehmer der anderen Vertragspartei an indirekten Kooperationstätigkeiten in Bezug auf geistiges Eigentum dieselbe Behandlung erfahren, die ihren eigenen Teilnehmern gemäß den einschlägigen Regeln für die Beteiligung an dem jeweiligen Forschungsprogramm oder -projekt oder ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften zugestanden wird.

III.   Rechte des geistigen Eigentums der Vertragsparteien

1.

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Kenntnisse, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 2 dieses Abkommens erworben werden:

a)

Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer dieser Kenntnisse. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an den Arbeiten die Vertragsparteien jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

b)

Die Vertragspartei, die Eigentümerin dieser Kenntnisse ist, gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 dieses Abkommens Zugang zu denselben. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

2.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien folgende Regeln:

a)

Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden, über Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, so wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt.

b)

Alle Exemplare von urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden und unter dem in diesem Abschnitt genannten Bedingungen entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar einen Hinweis auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien tragen.

3.

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für vertrauliche Informationen der Vertragsparteien:

a)

Wenn eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Maßnahmen beziehen, mitteilt, gibt sie durch Vertraulichkeitskennzeichen oder Legenden an, welche Kenntnisse nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen.

b)

Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen.

c)

Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Buchstabe b zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der notwendigen vorherigen, schriftlichen Zustimmung zu einer weiter gehenden Verteilung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik und die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen.

d)

Nicht zu offenbarende Informationen nichtdokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die bei Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht zu offenbarenden oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Buchstabe a bekannt gemacht worden ist.

e)

Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie entsprechend den Buchstaben a und d Kenntnis erhält, in der in diesem Abkommen geregelten Art und Weise geschützt werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Buchstaben a und d über die Nichtweitergabe nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.