28.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. März 2012

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Bank of Greece

(2012/177/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung EZB/2012/1 der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2012 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank von Griechenland (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt wurden, geprüft.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Bank of Greece endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2011. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2012 zu bestellen.

(3)

Die Bank of Greece hat für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 KPMG Certified Auditors A.E. als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, dass KPMG Certified Auditors A.E. als externe Rechnungsprüfer der Bank of Greece für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 bestellt werden sollten.

(5)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 12 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(12)   KPMG Certified Auditors A.E. wird als externer Rechnungsprüfer der Bank of Greece für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. GJERSKOV


(1)  ABl. C 48 vom 18.2.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69.