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27.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/69 |
BESCHLUSS 2012/174/GASP DES RATES
vom 23. März 2012
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP (1) angenommen. |
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(2) |
Der Rat hat am 8. Dezember 2009 den Beschluss 2009/907/GASP (2), am 30. Juli 2010 den Beschluss 2010/437/GASP (3) und am 7. Dezember 2010 den Beschluss 2010/766/GASP (4) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP angenommen. |
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(3) |
Der Rat hat am 14. November 2011 den Strategischen Rahmen für das Horn von Afrika angenommen, der darauf abzielt, einen umfassenden Ansatz für die vom Horn von Afrika ausgehenden Probleme zu entwickeln. Die Bekämpfung von Seeräuberei ist Teil dieser Bestrebungen. |
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(4) |
Seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle an und vor der Küste Somalias sind nach wie vor eine Bedrohung für die Schifffahrt in der Region, insbesondere für die Lieferung von Lebensmittelhilfe für die somalische Bevölkerung im Rahmen des Welternährungsprogramms, und erzeugen Finanzströme, gegen die weitere Anstrengungen unternommen werden müssen. |
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(5) |
Die in der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP genannte Militäroperation der EU (im Folgenden „Atalanta“) sollte bis zum 12. Dezember 2014 verlängert werden. |
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(6) |
Es ist zudem erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der gemeinsamen Kosten von Atalanta im Zeitraum vom 13. Dezember 2012 bis zum 12. Dezember 2014 festzulegen. |
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(7) |
Am 16. Dezember 2008 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 1851 (2008) betreffend die Situation in Somalia verabschiedet, mit der die Staaten und die Regionalorganisationen, die bei der Bekämpfung der Seeräuberei und der bewaffneten Raubüberfälle auf See vor der Küste Somalias zusammenarbeiten und deren Namen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von der somalischen Übergangs-Bundesregierung vorab notifiziert wurden, ermächtigt werden, in Somalia alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf See zu bekämpfen, wobei alle derartigen Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren humanitären Völkerrecht und den internationalen Menschenrechtsnormen stehen müssen. |
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(8) |
Am 22. November 2011 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2020 (2011) verabschiedet, mit der die Ermächtigungen gemäß Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) und Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) verlängert wurden. |
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(9) |
Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 hat die EU der Übergangs-Bundesregierung ein Angebot für erweiterte Zusammenarbeit unterbreitet, durch das sie ihr mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 unterbreitetes Angebot ergänzt. |
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(10) |
Die Übergangs-Bundesregierung hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit Schreiben vom 1. März 2012 das Angebot der EU im Einklang mit Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) des VN-Sicherheitsrates und Ziffer 9 der Resolution 2020 (2011) des VN-Sicherheitsrates notifiziert. |
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(11) |
Es ist notwendig, das Einsatzgebiet der Operation Atalanta so auszudehnen, dass auch innere Gewässer Somalias und somalisches Landgebiet eingeschlossen sind. |
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(12) |
Überdies ist es notwendig, dass die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Verdächtige, die in den inneren Gewässern oder Hoheitsgewässern anderer Staaten als Somalia aufgegriffen und festgehalten werden, übergeben werden können. |
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(13) |
Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte deshalb entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Mission (1) Die Europäische Union (EU) führt eine Militäroperation zur Unterstützung der Resolutionen 1814 (2008), 1816 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008) und 1851 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) im Einklang mit der genehmigten Aktion im Fall von seeräuberischen Handlungen in Anwendung der Artikel 100 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, unterzeichnet am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (nachstehend „VN-Seerechtsübereinkommen“ genannt) und im Rahmen insbesondere von mit Drittstaaten eingegangenen Verpflichtungen (im Folgenden „Atalanta“) durch, um einen Beitrag zu leisten
(2) Das Einsatzgebiet der zu diesem Zweck entsandten Truppen besteht aus den somalischen Küstengebieten und inneren Küstengewässern sowie den Meeresgebieten vor den Küsten Somalias und der Nachbarländer innerhalb der Region des Indischen Ozeans gemäß dem politischen Ziel einer Marineoperation der EU, wie es in dem vom Rat am 5. August 2008 gebilligten Krisenmanagementkonzept festgelegt ist. (3) Darüber hinaus trägt Atalanta zur Überwachung der Fischereitätigkeiten vor der Küste Somalias bei.“ |
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Überstellung der aufgegriffenen und festgehaltenen Personen zwecks Wahrnehmung der gerichtlichen Zuständigkeiten (1) Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern und den inneren Gewässern Somalias oder auf Hoher See begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben und die aufgegriffen und im Hinblick auf ihre Strafverfolgung festgehalten werden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, werden auf Grundlage der Zustimmung von Somalia zur Ausübung von gerichtlicher Zuständigkeit durch Mitgliedstaaten oder durch Drittstaaten einerseits und auf der Grundlage von Artikel 105 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen andererseits
(2) Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben und die von den Kräften von Atalanta in den Hoheitsgewässern, den inneren Gewässern oder den Archipelgewässern anderer Staaten in der Region im Einvernehmen mit diesen Staaten aufgegriffen und im Hinblick auf ihre Strafverfolgung festgehalten werden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, können an die zuständigen Behörden des betreffenden Staats oder mit Zustimmung des betreffenden Staats an die zuständigen Behörden eines anderen Staats übergeben werden. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können nur dann an einen Drittstaat übergeben werden, wenn mit dem betreffenden Drittstaat die Bedingungen für diese Übergabe im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt wurden, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“ |
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4. |
In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag für den Zeitraum vom 13. Dezember 2012 bis zum 12. Dezember 2014 beläuft sich auf 14 900 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses 2011/871/GASP des Rates genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %.“ |
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5. |
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die EU-Militäroperation endet am 12. Dezember 2014.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. März 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(2) ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 27.