23.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/21


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. April 2011

über die staatliche Beihilfe Dänemarks C 19/09 (zuvor N 64/09) zur Umstrukturierung von TV2 Danmark A/S

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2614)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/109/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 4. August 2008 hat die Kommission dem Königreich Dänemark ihren Beschluss mitgeteilt, gegen die Rettungsbeihilfe, die TV2 Danmark A/S in Form einer Kreditfazilität von insgesamt 1 000 Mio. DKK gewährt werden soll, keine Einwände zu erheben (nachstehend „Rettungsbeihilfebeschluss“) (3). Diesem Beschluss lag die Feststellung zugrunde, dass die geplante Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, jetzt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und insbesondere mit den in den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (im Folgenden „die Leitlinien“) festgelegten Vorschriften vereinbar war.

(2)

Gemäß dem Beschluss über die Rettungsbeihilfe und den Leitlinien musste der Kommission ein Umstrukturierungsplan oder ein Liquidationsplan oder ein Nachweis, dass das Darlehen innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe, d. h. spätestens am 4. Februar 2009, vollständig zurückerstattet wurde, vorgelegt werden.

(3)

Am 4. Februar 2009 hat Dänemark gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV, die Kommission über einen Umstrukturierungsplan für TV2 Danmark A/S unterrichtet.

(4)

Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 teilte die Kommission Dänemark ihren Beschluss mit, wegen der fraglichen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 2 AEUV, einzuleiten.

(5)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(6)

Die Kommission erhielt die folgenden Stellungnahmen von Beteiligten.

1.10.2009

TDC A/S und You see

1.10.2009

Canal Digital Danmark

1.10.2009

MTV Networks

2.10.2009

Niels Jorgen Langkilde

2.10.2009

Boxer TV

2.10.2009

Discovery Networks Nordic

2.10.2009

TV2 Danmark (Beihilfeempfänger)

2.10.2009

MTG Viasat (das mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 weitere Anhänge einreichte)

2.10.2009

Danish Cable Television Association

2.10.2009

SBS Broadcasting Networks Ltd und SBS TV A/S

7.10.2009

Telia Stofa A/S

(7)

Die Kommission leitete diese Stellungnahmen am 27. Oktober 2009 an Dänemark weiter. Die verspätete Stellungnahme von Telia Stofa wurde am 30. November 2009 an Dänemark weitergeleitet. Dänemark wurde Gelegenheit zur Antwort gegeben; diese erfolgte in Form von zwei Schreiben, in denen auf verschiedene Aspekte der Stellungnahmen Dritter eingegangen wurde: per Schreiben der dänischen Regierung vom 29. Januar 2010, das über die Ständige Vertretung einging und am 23. Februar 2010 als eingegangen verzeichnet wurde, und per Schreiben vom 29. März 2010, das am 30. März 2010 als eingegangen verzeichnet wurde, wobei die Anhänge zum letztgenannten Schreiben am 14. April 2010 als eingegangen verzeichnet wurden. Am 8. Juni 2010 legte die dänische Regierung weitere Informationen bezüglich der Annahme einer neuen Medienvereinbarung für den Zeitraum 2011–2014 vor.

(8)

Am 9. Juni 2010 legte TV2 Danmark A/S ein Informationsmemorandum über den Verkauf des TV2-Rundfunkübertragungsnetzes vor.

(9)

Die Kommission traf sich am 8. Juni 2010 mit dem Beihilfeempfänger TV2 Danmark A/S. Als Follow-up zur Sitzung sendete die Kommission am 30. Juni 2010 eine Fragenliste an Dänemark, die Dänemark per Schreiben vom 9. Juli 2010 beantwortete.

(10)

Viasat legte per E-Mail vom 26. Mai 2010 und per Schreiben mit Eingangsdatum vom 1. Juni 2010 und vom 6. Juli 2010 weitere Informationen vor.

(11)

Weitere Fragen der Kommission vom 23. und 28. Juli 2010 beantwortete Dänemark am 17. August 2010. Die Kommission traf sich am 14. September 2010 mit Dänemark, woraufhin Dänemark am 15. Oktober 2010 eine weitere Stellungnahme abgab.

(12)

Viasat legte der Kommission am 22. Dezember 2010 weitere Informationen vor, SBS am 7. Februar 2011.

(13)

Am 14. Januar 2011 sendete die Kommission ein Auskunftsersuchen an Dänemark, das Dänemark mit Schreiben vom 3. Februar 2011 beantwortete. Per Schreiben vom 28. Januar 2011 beantragte Dänemark ein weiteres Treffen. Dieses Treffen fand am 7. Februar 2011 statt. Am 24. Februar 2011 wurden weitere Informationen vorgelegt.

(14)

Auf Wunsch der dänischen Behörden fand am 4. März 2011 ein weiteres Treffen statt. Anschließend legte Dänemark per Schreiben mit Eingangsdatum vom 11., 17. und 18. März 2011 sowie vom 6. und 14. April 2011 weitere Informationen vor. In seinem Schreiben vom 11. März 2011 setzte Dänemark die Kommission darüber in Kenntnis, dass Teile des Umstrukturierungsplans (die weiter unten erläuterte Karte „TV2 Alene“) nicht umgesetzt würden. Am 17. und 18. März sowie am 6. und 14. April 2011 legte Dänemark aktualisierte Finanzdaten vor, in denen diese Änderung berücksichtigt wurde.

(15)

Zu erwähnen ist auch, dass Viasat Broadcasting UK Ltd am 24. März 2009 vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: das Gericht) einen Antrag auf Aufhebung des Rettungsbeihilfebeschlusses stellte (6). Zudem beantragte Viasat Broadcasting UK Ltd am 15. Mai 2009, dass die Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ein Verfahren zwecks Aufhebung des Rettungsbeihilfebeschlusses einleiten solle (7). Diese Anträge betreffen einen anderen Beschluss und hindern die Kommission nicht daran, eine Auffassung zum Umstrukturierungsplan zu vertreten. Allerdings wurde das Gerichtsverfahren per Beschluss vom 17. Mai 2010 so lange ausgesetzt, bis die Kommission im Umstrukturierungsfall einen endgültigen Beschluss gefasst haben würde (8).

(16)

Am 14. Dezember 2009 reichte MTG/Viasat eine Beschwerde ein, wonach Dänemark durch die Einführung der Nutzungsgebühren für TV2 u. a. gegen die Artikel 106 und 102 AEUV verstoße.

II.   DER EMPFÄNGER: TV2 DANMARK A/S

(17)

TV2 Danmark A/S wurde 2003 als vollständig im Eigentum des dänischen Staates befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Das Unternehmen übernahm die Tätigkeiten der selbständigen staatlichen Einrichtung TV2, die 1986 gegründet worden war. Danmark A/S ist an mehreren verschiedenen Unternehmen beteiligt, darunter 100-prozentige Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen, Joint Ventures und Minderheitsbeteiligungen. TV2 Danmark A/S (im Folgenden „TV2“) ist die Muttergesellschaft der TV2-Gruppe und betreibt den öffentlich-rechtlichen Fernsehkanal TV2 (im Folgenden auch als „Hauptkanal“ bezeichnet).

(18)

Derzeitiges Geschäftsmodell: Bislang wurde der Hauptkanal von TV2 durch Fernsehgebühren und Werbeeinnahmen finanziert. Während die Regionalsender noch zum Teil in dieser Form finanziert werden, endete für den Hauptkanal die Finanzierung über Fernsehgebühren im Juli 2004, so dass nur noch die Finanzierung über Werbeeinnahmen blieb. Abgesehen von den Gewinnen aus den kommerziellen Kanälen stellen diese Werbeeinnahmen derzeit die einzige Einnahmequelle für den Hauptkanal dar. TV2 darf derzeit keine Nutzungsgebühren für seinen Hauptkanal berechnen.

(19)

Öffentlich-rechtlicher Auftrag: Abschnitt 38a(1) des Dänischen Rundfunkgesetzes begründet einen öffentlich-rechtlichen Auftrag für TV2 und legt fest, dass „das öffentlich-rechtliche Programmangebot der allgemeinen Öffentlichkeit gemäß den in Abschnitt 10 genannten Grundsätzen bereitzustellen ist“. Diese generellen Verpflichtungen werden in der öffentlich-rechtlichen Lizenz und dem zugehörigen Nachtrag durch detailliertere Beschreibungen ergänzt.

(20)

Die Kommission akzeptiert (9) und wurde in dieser Frage vom Gerichtshof bestätigt (10), dass der Hauptkanal von TV2 einen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfüllt. Der öffentlich-rechtliche Auftrag von TV2 verursacht mehr als […] (*1) seiner Kosten (11).

(21)

Der Hauptkanal von TV2 unterliegt zudem gemäß Punkt 2.5 der öffentlich-rechtlichen Lizenz von TV2 dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, Regionalprogramme zu senden (12). Die regionalen Inhalte werden von den regionalen TV2-Sendern produziert. Die acht regionalen Sender sind von TV2 unabhängig. Sie unterliegen den Abschnitten 31 ff. des Dänischen Rundfunkgesetzes (13). Die acht regionalen TV2-Sender verfügen jeweils über einen Beirat, dessen Zusammensetzung vielfältige Aspekte der regionalen Kultur und Gemeinschaft widerspiegelt. TV2 darf in diesen Beiräten nicht vertreten sein. Die regionalen Sender übernehmen öffentlich-rechtliche Aufgaben gemäß den Abschnitten 31 ff. des Dänischen Rundfunkgesetzes, und ihr Programm muss die regionale Bindung betonen. Ihre Tätigkeiten werden in erster Linie durch Rundfunkgebühren finanziert (14). TV2 ist verpflichtet, diese Regionalprogramme im normalen Programmangebot von TV2 in „Fenstern“ zu senden (15). TV2 hat keinen Einfluss auf das gewählte TV-Format, um also die Einbindung in das allgemeine Fernsehprogramm des Hauptkanals zu gewährleisten. Zwischen nationalem und regionalem Programm sendet TV2 Werbung, die sich an den Regionalmarkt richtet, und behält die Werbeeinnahmen ein.

(22)

Übertragungspflicht: Derzeit unterliegt der Hauptkanal einer „Übertragungspflicht“ gemäß Abschnitt 6 des Dänischen Rundfunkgesetzes, nach dem SMATV-Betreiber (einschließlich kommerziellen Kabelnetzbetreibern) in sämtlichen Angebotspaketen Zugriff auf die in der Vorschrift genannten Kanäle (d. h. TV2 und DR) bieten müssen (16).

Zwar waren TV-Vertriebsgesellschaften, die über Satelliten ausstrahlen, nicht verpflichtet, den Hauptkanal von TV2 in ihre Programmpakete aufzunehmen, doch entschieden sie sich angesichts der großen Popularität des Kanals dazu (17).

(23)

TV-Ausstrahlung in Dänemark: Ausgehend vom Empfang des TV-Signals wird Fernsehen in Dänemark auf fünf verschiedene Arten ausgestrahlt: Kabel (YouSee und Stofa), SMATV (lokale Kabelnetze), Satellit (Viasat und Canal Digital), Breitband (IPTV) und terrestrisch. Zum 1. November 2009 wurden das analoge terrestrische Signal abgeschaltet und die dänischen terrestrischen TV-Signale digitalisiert. Die Firma Boxer gewann die Ausschreibung als kommerzieller Gatekeeper und ist dadurch für die Übertragung kostenpflichtiger Kanäle über das terrestrische Netz verantwortlich. Derzeit wird der Hauptkanal von TV2 frei empfangbar ausgestrahlt (18).

(24)

Aktivitäten von TV2: TV2 ist vor allem in der Ausstrahlung und im Verkauf von TV-Werbung tätig. Darüber hinaus erwirbt und verkauft das Unternehmen audiovisuelle Rechte für internationale Märkte (z. B. Euro 2008 oder Olympische Spiele), die es selbst ausstrahlen oder weiterverkaufen kann. TV2 ist fast ausschließlich im Markt für Fernsehprogramme und ähnlichen medienbezogenen Märkten in Dänemark tätig. Der Hauptkanal von TV2 stellt, zusammen mit Danmarks Radio (einem öffentlichen Unternehmen, das ausschließlich durch Rundfunk- und Fernsehgebühren finanziert wird und zwei öffentlich-rechtliche Kanäle betreibt), den größten Fernsehkanal dar.

Der Hauptkanal von TV2 konkurriert auf dem TV-Werbemarkt derzeit etwa mit den Viasat-Kanälen TV3 und TV3+. Eigentümer von Viasat ist die schwedische Modern Times Group A/S (MTG), die auch als Vertriebsgesellschaft im Satellitensegment tätig ist. Darüber hinaus konkurriert TV2 mit SBS A/S, einem in Besitz der deutschen ProSiebenSat.1 befindlichen Unternehmen, um Werbeeinnahmen. Die Pay-TV Kanäle von TV2, etwa TV2 Zulu und TV2 Charlie, konkurrieren mit anderen kommerziellen Kanälen auf dem Großhandelsmarkt zur Verteilung in Pay-TV-Paketen.

(25)

Kommerzielle Aktivitäten: TV2 betreibt eine Reihe nicht öffentlich-rechtlicher, kommerzieller Kanäle, darunter TV2 Zulu, TV2 Charlie, TV2 Film und TV2 News. Außerdem besitzt das Unternehmen 50 % an TV2 Sports. TV2 Zulu, TV2 Charlie und TV2 News werden über Abonnements und Werbung finanziert, TV2 Film hingegen ausschließlich über Abonnements.

(26)

Wie von Dänemark (19) und TV2 Danmark A/S und seinem Wettbewerber Viasat (20) bestätigt, ist der Betrieb des Hauptkanals von Bedeutung, um die von den kommerziellen Kanälen erzielten Erlöse zu gewährleisten.

(27)

Seit 2001 ist TV2 verpflichtet, die Konten seiner kommerziellen und öffentlich-rechtlichen Aktivitäten getrennt zu führen, siehe Verordnung Nr. 740 (21). Die Konten werden von externen Prüfern kontrolliert.

(28)

Sonstige Aktivitäten: Darüber hinaus besitzt TV2 Danmark A/S mehrere Tochtergesellschaften oder ist Teil TV-bezogener Joint Ventures im Bereich von Inhalten und Rundfunk. Zuvor besaß das Unternehmen gemeinsam mit DR auch ein Rundfunkübertragungsnetz (Broadcast Service Denmark (BDS), DTT/Digi-TV, 4M und Fordelingsnet). Laut den von Dänemark vorgelegten Informationen ist Broadcast Service Denmark die führende dänische Fernsehgesellschaft bei Planung, Errichtung, Betrieb und Service von Übertragungsnetzen. Das Übertragungsnetz war direkt oder über Partnerschaften (Fordelingsnet, 4M, Digi-TV) in gemeinsamem Besitz von Danske Radio und TV2. Im Rahmen seiner Umstrukturierung hat TV2 jedoch seine Anteile an diesem Netzwerk verkauft.

(29)

Nationale Kartellfälle, die TV2 betreffen: Die Kommission stellt fest, dass das Verhalten von TV2 auf dem Werbemarkt von den dänischen Wettbewerbsbehörden untersucht wird. Am 21. Dezember 2005 entschied der dänische Wettbewerbsrat, dass TV2 mit treuefördernden Rabatten auf dem Werbemarkt gegen Artikel 102 AEUV und die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften verstoßen hatte. Diese Entscheidung wurde am 1. November 2006 vom Berufungsgericht für Wettbewerbsfragen zunächst aufgehoben, am 22. Juni 2009 in der Rechtsmittelinstanz beim Hohen Gericht Ostdänemarks aber bestätigt. Beim Obersten Gericht wurde gegen dieses Urteil wiederum Berufung eingelegt. Das Oberste Gericht bestätigte jedoch das Urteil des Hohen Gerichts am 18. März 2011. Dem Verfahren war eine Rechtssache vom 29. November 2000 vorangegangen, in dem der dänische Wettbewerbsrat festgestellt hatte, dass die von TV2 2000 gewährten Rabatte einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellten.

III.   WEITERE ANHÄNGIGE GERICHTSVERFAHREN MIT BETEILIGUNG VON TV2

(30)

Die aus öffentlichen Mitteln stammende Unterstützung für die Aktivitäten von TV2 vor dessen Umwandlung und nachfolgender Rekapitalisierung wurde jeweils in den Beschlüssen der Kommission vom 19. Mai 2004 und vom 2. Februar 2005 behandelt (22). Im ersten Beschluss verfügte die Kommission die Rückforderung unrechtmäßiger Beihilfen an TV2 in Höhe von 628,1 Mio. DKK. Dänemark forderte von dem Beihilfeempfänger die Beihilfe mit Zinsen zurück und erlangte von TV2 einen Betrag von 1 050 Mio. DKK. Der zweite Beschluss erhob keine Einwände gegen die Vereinbarkeit der Rekapitalisierung, die in einer Kapitalspritze in Höhe von 440 Mio. DKK und einem Schuldenswap von 394 Mio. DKK bestand, mit dem gemeinsamen Markt.

(31)

Am 22. Oktober 2008 hob der Gerichtshof die Rückforderungsentscheidung der Kommission auf (23). Am 24. September 2009 (24) erließ der Gerichtshof eine Verfügung hinsichtlich der Entscheidung über die Rekapitalisierung und führte aus, es gäbe keine Notwendigkeit einer Entscheidung, da die Rekapitalisierungsentscheidung — die auf der Rückforderungsentscheidung gründete — auf Voraussetzungen beruhte, die nicht mehr Bestand hatten, und deshalb ihres Inhalts und Sinns beraubt war. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass die beiden Entscheidungen zwei Aspekte derselben Rechtsfrage darstellten.

(32)

Die Untersuchung der Kommission hinsichtlich der oben genannten Rechtssache wurde parallel zu diesem Verfahren durchgeführt, und der Beschluss der Kommission in der oben genannten Rechtssache wird zum gleichen Zeitpunkt wie der vorliegende Beschluss gefasst.

IV.   DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN

1.   Kontext des ursprünglichen Umstrukturierungsplans

(33)

Wie im 2008 erfolgten Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Rettungsbeihilfe in Höhe von 1 000 Mio. DKK ausgeführt, stand TV2 Danmark aufgrund massiver Investitionen, insbesondere in einen Radiosender, niedriger als erwartet ausgefallener Werbeeinnahmen und höherer Zinslast vor schwerwiegenden Liquiditätsproblemen. Dieser Liquiditätsbedarf konnte nicht mit Hilfe von Darlehen privater Kreditgeber (Banken) gedeckt werden. Im Anschluss an den Rettungsbeihilfebeschluss legte Dänemark innerhalb der in den Leitlinien festgelegten Sechsmonatsfrist einen Umstrukturierungsplan vor.

(34)

Der der Kommission am 4. Februar 2009 vorgelegte Umstrukturierungsplan beruhte auf einer Einigung der überwiegenden Mehrheit der politischen Parteien Dänemarks über eine Ergänzung zur Medienvereinbarung 2007–2010, die am 9. Januar 2009 veröffentlicht wurde.

(35)

In seiner Mitteilung vom 4. Februar 2009 meldete Dänemark mehrere Umstrukturierungsbeihilfen, da laut Dänemark die im Rettungsbeihilfebeschluss der Kommission genannten Probleme im Zusammenhang mit der kurzfristigen Liquidität und der Verschuldung fortbestanden. Durch diese Probleme ist TV2 Danmark A/S zu einem „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien (25) geworden. In ihrer Eröffnungsentscheidung sah die Kommission keinen Grund, von dieser Einstufung abzuweichen. Nach Aussage von Dänemark gilt diese Einstufung auch noch, nachdem TV2 die Rettungsbeihilfe erhalten hat. Dies wird durch die Daten belegt, die im Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erwähnt werden (26).

(36)

Im weiteren Verlauf des Verfahrens, und insbesondere als Reaktion auf die Stellungnahmen Dritter, legte Dänemark eine weitere aktualisierte PWC-Studie über die finanzielle Situation von TV2 vor. Die aktualisierten Daten sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst (27).

Entwicklung der Schlüsselzahlen von TV2

Danmark A/S

(in Mio. DKK)

 

2006

2007

2008

2009

Gewinn vor Steuern

142

– 213

18

–28

Umsatz

1 980

2 251

2 206

2 029

Nettocashflow

79

– 550

–73

–60

Verzinsliche Nettoverschuldung

232

564

622

659

Nettozinslast

10

19

41

31

Nettoinventarwert

815

598

616

601

Nach Angaben von Dänemark ergeben sich die Probleme von TV2 u. a. aus einem zunehmend unrentablen öffentlich-rechtlichen Kanal (28) ohne nachhaltiges Geschäftsmodell sowie Verlusten aus erfolglosen Investitionen.

(37)

Verluste: Da die Werbeeinnahmen geringer ausfielen als angesetzt und sich eine Reihe von Investitionen erfolglos zeigte (insbesondere TV2 Radio), musste TV2 Danmark A/S 2007 einen erheblichen Verlust verzeichnen (214 Mio. DKK, Eigenkapitalrendite -36 %). Zudem ergab die Ende März 2008 vorgelegte Projektion des Finanzergebnisses für 2008 einen weiteren Verlust vor Steuern in Höhe von bis zu […] Mio. DKK, wobei diese Projektion als sehr abhängig von Entwicklungen auf dem Werbemarkt eingestuft wurde. Ebenso verzeichnete das Unternehmen im Jahr 2009 Verluste.

(38)

Umsatz/Marktanteil: In den Jahren vor der Rettungsbeihilfe büßte der Hauptkanal von TV2 Marktanteile ein, eine Entwicklung, die sich weiter fortsetzt. Der Wegfall des historischen Wettbewerbsvorteils von TV2 durch die Abschaltung des analogen terrestrischen Fernsehens und die Einführung von DTT (digitales terrestrisches Fernsehen) hat seit November 2009 eine gleiche Chancenverteilung bewirkt. Der Wegfall der Übertragungspflicht (siehe Randnummer 52 unten) dürfte einen weiteren Verlust an Marktanteilen bewirken. Zwischen 2003 und 2009 ist der „kommerzielle“ Marktanteil (21-50 Jahre, die kommerziell interessanteste Zuschauergruppe) des Hauptkanals von TV2 bereits um 19 % von 56,2 % auf 45,6 % zurückgegangen (29). Der kommerzielle Marktanteil von TV2 dürfte sich 2013 auf […] % belaufen (30).

(39)

Steigende Verschuldung/Cashflow/Zinslast: Wie aus der Tabelle zu erkennen, nahm die verzinsliche Nettoverschuldung von TV2 Danmark A/S zwischen 2006 und 2008 stetig von 232 Mio. DKK auf 622 Mio. DKK zu (vor dem Verkauf des Netzwerks und der Rückzahlung des überwiegenden Teils der Verbindlichkeiten war die verzinsliche Nettoverschuldung 2010 mit […] Mio. DKK angesetzt). Aus der Tabelle geht weiter hervor, dass TV2 Danmark A/S im Zeitraum 31. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2009 negative Cashflows, steigende Verbindlichkeiten, steigende Zinslasten und einen sinkenden Nettoinventarwert zu verzeichnen hatte.

(40)

Best-Case-/Worst-Case-Analyse: Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan enthält Base-Case-, Worst-Case- und Best-Case-Szenarien mit Empfindlichkeitsberechnungen. Er beruht auf Marktprognosen, die außerhalb des Unternehmens erstellt wurden (von PriceWaterhouseCoopers zusammengestellt). In den Szenarien wird das reale BIP-Wachstum prognostiziert und hiervon ausgehend wiederum ein geschätztes Wachstum (bzw. ein geschätzter Rückgang) des TV-Werbemarkts. In Kombination mit Projektionen des Marktanteils werden Projektionen für die Werbeeinnahmen von TV2 berechnet. Das Basisszenario betrachtet einen leichten Anstieg des BIP ([…] % in den Jahren 2009 und 2010, […] % im Jahr 2011 und […] % im Jahr 2012). Für den TV-Werbemarkt wurde für den Zeitraum 2009 bis 2012 ein […] von […] Mio. DKK auf […] Mio. DKK prognostiziert ([…] %). Im Worst-Case-Szenario wird von einem weniger positiven Wachstum des realen BIP (null in den Jahren 2009 und 2010 und einem Anstieg um […] % bzw. […] % in den Jahren 2011 und 2012) sowie einem […] der Werbeausgaben von […] Mio. DKK im Jahr 2009 auf […] Mio. DKK im Jahr 2012 ([…] %) ausgegangen. Das Best-Case-Szenario prognostiziert ein leicht höheres BIP-Wachstum als das Basisszenario und somit einen leichten Anstieg des TV-Werbemarkts von […] Mio. DKK im Jahr 2009 auf […] Mio. DKK im Jahr 2012 ([…] %). In Kombination mit einem projizierten Verlust an Marktanteilen wurde für die Werbeeinnahmen von TV2 im Zeitraum 2009-2012 je nach Basis-, Worst-Case- und Best-Case-Szenario ein […] um […] %, […] % und […] %, entsprechend einem […] um […] %, […] % und […] %, errechnet.

(41)

Im Zeitraum 1999-2009 sind die Werbeeinnahmen von TV2 mit einer (geometrischen) Durchschnittsrate von 1,9 % bei einer Standardabweichung von 12 % gewachsen (31). Angesichts der Abhängigkeit der Werbeeinnahmen von TV2 vom Konjunkturzyklus und der allgemeinen wirtschaftlichen Aussichten zum Zeitpunkt der Analyse können die von PWC für den Zeitraum 2009-2012 erstellten Projektionen nicht als unvernünftig betrachtet werden.

(42)

Der Bericht von PWC wurde im September 2009 aktualisiert, um die jüngsten Erwartungen hinsichtlich der Entwicklung der Werbeeinnahmen zu berücksichtigen, wobei sich herausstellte, dass die Entwicklung ungünstiger als im Basisszenario angesetzt verlief (32). Der TV-Werbemarkt ging 2009 gegenüber 2008 um 18,7 % zurück (33). Die Werbeeinnahmen von TV2 gingen 2008 um 4 % (von 1 667 Mio. DKK auf 1 597 Mio. DKK) und 2009 um weitere 24 % (von 1 597 Mio. DKK auf 1 220 Mio. DKK) zurück (34).

(43)

Dänemark bringt vor, die Schwierigkeiten von TV2 seien ein Ergebnis der durch massive Investitionen in den vorangegangenen Jahren hervorgerufenen Verschuldung, der Unsicherheit hinsichtlich des Ergebnisses des anhängigen Beihilfeverfahrens bezüglich TV2 und nicht zuletzt eines Geschäftsmodells für den öffentlich-rechtlichen Kanal, das sich ausschließlich auf Werbeeinnahmen stützt. Insbesondere der Radiosender hatte seit seinem Start 2007 für massive Verluste gesorgt. Im April 2008 wurde entschieden, den Radiosender zu schließen.

(44)

Mangelnde externe Finanzierung durch Banken: Der Umstrukturierungsplan berücksichtigt die Zweifel, die die Banken von TV2 am derzeitigen Geschäftsmodell des Hauptkanals und am möglichen Ausgang der anhängigen Verfahren über zurückliegende Beihilfen für TV2 hegen. Der Umstrukturierungsplan begrenzt das Kreditrisiko der Banken am Unternehmen durch eine weitere Reduzierung aktueller Darlehen oder Kreditfazilitäten. Dänemark hat nachgewiesen, dass die wichtigste Bank des Unternehmens, […], am 22. April 2009 nach Veröffentlichung der Unternehmenskonten um eine Reduzierung ihrer Darlehen und Kreditfazilitäten gegenüber dem Unternehmen bat (35).

(45)

Für TV2 gestaltete es sich schwierig, seine Räumlichkeiten in Odense hypothekarisch zu belasten, und TV2 führte aus, dass nicht nur der Wert der Gebäude, sondern auch der möglichen Hypothek zurückgegangen war (36). Letztlich erhielt TV2 von der Nordea Bank ein Darlehen über 80 Mio. DKK, das niedriger als erwartet ausfiel. Dänemark legte später neue Informationen über das fehlende Interesse der Banken, gewerbliche Darlehen zu vergeben, vor. Aus diesen Informationen lässt sich erkennen, dass keine der angesprochenen Banken ([…], […], […] und […]) TV2 als kreditwürdig einstufte. Dies ergab sich aus den Erwartungen hinsichtlich der Entwicklung des Werbemarkts, der die einzige Einnahmequelle von TV2 darstellt. Zum einen stand die Ertragskraft von TV2 infrage, zum anderen wurden die anhängigen Verfahren als weiterer Risikofaktor betrachtet (37).

2.   Beschreibung des ursprünglich übermittelten Umstrukturierungsplans und der entsprechenden Änderungen

(46)

Der für TV2 übermittelte Umstrukturierungsplan betraf den Zeitraum vom 4. Februar 2009 bis zum 31. Dezember 2012. Er zielte auf den Abbau wirtschaftlicher Schwächen von TV2 ab, insbesondere das Ungleichgewicht in Bezug auf kurzfristige Verbindlichkeiten in der Vermögensübersicht und das Geschäftsmodell des öffentlich-rechtlichen Kanals, das aufgrund seines Finanzierungsbedarfs durch zyklusabhängige Werbeeinnahmen als nicht nachhaltig eingeschätzt wird. Der Plan bestand aus den folgenden fünf Hauptkomponenten: i) finanzielle Umstrukturierung mit Auswirkungen auf die Vermögensübersicht, ii) operative Umstrukturierung, iii) Neufinanzierung des öffentlich-rechtlichen Kanals TV2 durch Einführung eines neuen Geschäftsmodells, iv) Beihilfemaßnahmen v) Ausgleichsmaßnahme(n)

(47)

Die Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung setzten sich hauptsächlich aus den folgenden vier Elementen zusammen: Verkauf der 50-prozentigen Beteiligung am Rundfunkübertragungsnetzwerk BSD (38), Aufnahme von Hypotheken auf die Geschäftsräume in Odense (Kvaegtorvet) in Erwartung, […] Mio. DKK zu generieren, Verschiebung und Minderung geplanter Kapitalinvestitionen und Veräußerung von Minderheitsbeteiligungen an bestimmten, in angrenzenden Mediensektoren aktiven Unternehmen, […], Momondo, […] und […]. Diese Maßnahmen sollten Erlöse von mehr als […] Mio. DKK einbringen, die zum Teil für die Reduzierung kurzfristiger Darlehen eingesetzt werden sollten.

(48)

Die Maßnahmen zur operativen Umstrukturierung bauen auf den bereits 2008 eingeleiteten Sparmaßnahmen in Höhe von 280 Mio. DKK auf und beinhalten die Schließung von East Production und seine Integration in TV2, die Aufgabe bzw. den Abbau der Beteiligung von TV2 an […] und weitere Einsparungen in Höhe von 40 Mio. DKK. Darüber hinaus hat TV2 im Anschluss an die Mitteilung in einem am 30. März 2009 verabschiedeten Plan zusätzliche Kosteneinsparungen einführen können, zu denen reduzierte Kapitalinvestitionen in Höhe von 30 Mio. DKK für das Jahr 2009 zählen sowie eine weitere Reduzierung wiederkehrender Kosten in Höhe von 97 Mio. DKK (39).

(49)

Eine neue Finanzierungsmaßnahme (Benutzergebühr(40) soll die stabilen Einnahmequellen für den öffentlich-rechtlichen Kanal TV2 erweitern. Die diesbezügliche Entscheidung wurde in einer am 9. Januar 2009 zwischen den großen politischen Parteien getroffenen Einigung über eine Änderung an der Medienvereinbarung 2007–2010 verabschiedet.

(50)

Erhebung von Abonnementgebühren: Das Geschäftsmodell für den Hauptkanal soll nachhaltig gestaltet werden, indem TV2 das Recht zugesprochen wird, ab dem 1. Januar 2012 Nutzungsgebühren, z. B. in Form von Abonnementgebühren, zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Kanals einzuführen. Darüber hinaus erhält TV2 weiterhin Werbeeinnahmen.

(51)

Die Gebühren werden von den Vertriebsgesellschaften gegenüber den Endbenutzern erhoben. Die vom Endbenutzer zu entrichtende Gebühr wird nicht staatlich festgelegt, sondern in normalen Verhandlungen zwischen TV2 und den Vertriebsgesellschaften (z. B. für DTT Boxer). TV2 geht davon aus, dass die von TV2 der Vertriebsgesellschaft in Rechnung gestellte Monatsgebühr etwa 10-12 DKK (ohne MwSt.) pro Haushalt betragen wird (41). Die Einführung von Nutzungsgebühren ab 2012 soll Haushalten, die derzeit im Besitz von Geräten auf MPEG-2-Basis sind, die den Empfang von frei empfangbarem terrestrischem Digitalfernsehen ermöglichen (DR1, DR2 und TV2), ausreichend Zeit für die Umstellung auf Geräte im MPEG-4-Format geben. Dänemark erwartet, dass die Einführung dieses Teils des Umstrukturierungsplans die langfristige Überlebensfähigkeit von TV2 wiederherstellt. TV2 geht davon aus, dass die Nutzungsgebühren 2012 einen geschätzten Anstieg der Einnahmen um […] Mio. DKK netto bewirken werden (42).

(52)

Vertriebsgesellschaften werden nicht gesetzlich dazu gezwungen, TV2 in ihre Pakete aufzunehmen. Vielmehr wird die bestehende Übertragungspflicht mit Einführung der Nutzungsgebühren aufgehoben (43). Dies geht aus dem Wortlaut von Kapitel 6 Absatz 38a(2) des geltenden Dänischen Rundfunkgesetzes hervor, der besagt, dass die Übertragungspflicht endet, wenn der Minister für Kultur TV2 die Erhebung von Nutzungsgebühren gestattet. Somit erlischt die Übertragungspflicht automatisch mit der Einführung von Nutzungsgebühren. Es ist zu erwarten, dass der Hauptkanal von TV2 de facto wie in der heutigen Form über Kabelnetzwerke und Antennengemeinschaften ausgestrahlt wird. Die Paketstruktur kann von den Vertriebsgesellschaften geändert werden, wobei TV2 unter Umständen einen bestehenden Pay-TV-Sender ersetzt.

(53)

Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass Ausnahmen in Bezug auf die mögliche Erhebung von Nutzungsgebühren gemacht würden und dass TV2 keine Gebühren für Endbenutzer erheben würde, die keine anderen Pay-TV-Kanäle empfangen (auch als „TV2 Alene“-Kartensystem bezeichnet). Dies hätte zur Folge gehabt, dass Endbenutzer, die nur frei empfangbares Fernsehen empfangen, TV2 weiterhin kostenlos hätten nutzen können. Diese Möglichkeit, die in einem vom Ministerium für Kultur am 18. November 2010 verfassten Vorschlagsentwurf angegeben war, wird jedoch nicht umgesetzt. TV2 wird daher ab 2012 für alle Endbenutzer, die TV2 als öffentlich-rechtlichen Kanal empfangen möchten, Gebühren erheben. Die Möglichkeit, Gebühren für Endbenutzer zu erheben, erfordert eine Änderung der Lizenzbedingungen von TV2, die durch das Ministerium für Kultur vorgenommen wird.

(54)

Die ursprünglich mitgeteilten Beihilfemaßnahmen: Wie ursprünglich angemeldet, waren drei Beihilfemaßnahmen in einer Gesamthöhe von maximal 1 375 Mio. DKK als Begleitmaßnahme zur Umstrukturierung geplant. Diese umfassten

ein nachrangiges Darlehen in Höhe von 300 Mio. DKK,

die Ausstellung einer Garantie für den Verkauf des Rundfunkübertragungsnetzwerks in Höhe des erwarteten Verkaufserlöses von 475 Mio. DKK und

eine vorübergehende Kreditfazilität für einen ursprünglichen Betrag von 600 Mio. DKK, wenn TV2 nicht in der Lage sein sollte, Fremdfinanzierung zu erhalten.

(55)

Laut Dänemark hätten sich die Zinssätze und Garantiegebühren auf ähnlichem Niveau wie für finanziell gesunde Unternehmen bewegt. Diese Maßnahmen wurden nie umgesetzt. Weitere Einzelheiten finden sich in der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (44).

(56)

Die als Rettungsbeihilfe gewährte Kreditfazilität von 1 000 DKK, wie durch die Entscheidung der Kommission vom 4. August 2008 genehmigt, bleibt bestehen.

(57)

Dänemark hat Angaben zu den Umstrukturierungskosten eingereicht und bietet diesbezüglich zwei unterschiedliche Berechnungsoptionen. Erstens wird argumentiert, dass es sich bei der Umstrukturierung von TV2 um eine finanzielle Umstrukturierung handelt, in deren Rahmen die Kosten zur Beseitigung der Liquiditätsinkongruenz tatsächlich Umstrukturierungskosten sind, d. h. Kosten für die Sicherstellung der langfristigen Rentabilität. Dänemark ist der Auffassung, dass diese Kosten unabhängig von ihrer Art vollständig von TV2 übernommen werden sollen. Der Grund hierfür liegt in der Annahme Dänemarks, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission alle Beihilfemaßnahmen entweder nicht implementiert oder vollständig zurückgezahlt worden sind (45). Dänemark verweist auch darauf, dass im besonderen Fall der Umstrukturierung von TV2 Kosteneinsparungen ebenfalls als Umstrukturierungskosten akzeptabel sein sollten, da die Kosteneinsparungen nicht nur der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit dienen, sondern auch die finanzielle Leistungsfähigkeit aus rein kommerzieller Sicht sicherstellen (46). Andernfalls würde eine eher herkömmliche Berechnung der Umstrukturierungskosten, bei der Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt werden, die einmaligen außerordentlichen Aufwendungen in den Vordergrund stellen. Diese beziffert Dänemark mit […] Mio. DKK für Transaktionskosten für das Übertragungsnetzwerk, die mit der Umstellung auf Pay-TV (Nutzungsgebühren) verbundenen Kosten, Rechts- und Beratungskosten sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung von Personalverträgen (47).

(58)

Als Ausgleichsmaßnahme verpflichtete sich TV2 ursprünglich, während des Umstrukturierungszeitraums, d. h. bis zum 31. Dezember 2012, keine neuen Fernsehrundfunkkanäle einzurichten. Dänemark weist darauf hin, dass dies eine Einschränkung für das Unternehmen bedeutet, da neue Kanäle TV2s Abhängigkeit von Werbeeinnahmen verringern würden. In der digitalen Welt werden Zuschauer immer häufiger über Spezialkanäle angesprochen, und TV2 weist darauf hin, dass seine Wettbewerber in diesem Zeitraum neue Kanäle einrichten.

(59)

Im Hinblick auf die Dauer des Umstrukturierungsplans, dessen Ende als 31. Dezember 2012 angemeldet war, gaben die dänischen Behörden an, dass es im Interesse von TV2 liege, alle staatlichen Beihilfen zu einem früheren Zeitpunkt zurückzuerstatten, um den Umstrukturierungszeitraum möglichst früher zu beenden (48).

3.   Weitere Entwicklungen im Umstrukturierungsprozess

(60)

Gemäß Umstrukturierungsplan verkaufte TV2 sein Rundfunkübertragungsnetz am 30. September 2010 an das schwedische Unternehmen Teracom AB, Eigentümer von Boxer. Der für TV2 erzielte Verkaufserlös beläuft sich brutto auf ungefähr 640 Mio. DKK und wurde zum Abbau der Verschuldung von TV2 verwendet.

(61)

TV2 konnte außerdem eine Hypothek auf seine Geschäftsräume in Odense aufnehmen, allerdings in einer geringeren Höhe als erwartet. Anstelle von […] Mio. DKK konnte nur eine Hypothek von 80 Mio. DKK aufgenommen werden.

(62)

Am 4. Oktober 2010 zahlte TV2 alle Entnahmen aus der vorübergehenden Kreditfazilität zurück, die in der Rettungsbeihilfeentscheidung der Kommission genehmigt worden war. Insgesamt hatte TV2 223 Mio. DKK von der als Rettungsbeihilfe gewährten Fazilität in Anspruch genommen. Bis Ende 2008, d. h. während des sechsmonatigen Rettungsbeihilfezeitraums, hatte TV2 208 Mio. in Anspruch genommen (49). Angesichts des Verkaufs des Rundfunkübertragungsnetzwerks, der erfolgreicher verlief als im Umstrukturierungsplan geschätzt, hat Dänemark die folgenden berichtigten Zahlen zur finanziellen Lage von TV2 mitgeteilt (basierend auf Abonnements für den Hauptkanal) (50).

(in Mio. DKK)

 

Erzielt

2009

Schätzung

2010

Prognose

2011

Prognose

2012

Prognose

2013

Einnahmen

2 029

2 147

(…)

(…)

(…)

Kosten

–1 910

–1 974

(…)

(…)

(…)

EBIT

–2

25

(…)

(…)

(…)

Gewinn vor Steuern, Fortführung der Tätigkeiten

–28

42

(…)

(…)

(…)

Gewinn vor Steuern, keine Fortführung der Tätigkeiten

1

397

(…)

(…)

(…)

Gewinn nach Steuern

–14

353

(…)

(…)

(…)

Eigenkapital zum Jahreswechsel

601

952

(…)

(…)

(…)

Verzinsliche Nettoverschuldung zum Jahreswechsel

659

–84

(…)

(…)

(…)

(63)

Am 13. Oktober 2010 hat […] zusätzliche Kreditfazilitäten in Höhe von […] Mio. DKK für TV2 angeboten. Dadurch würden sich die langfristigen Fazilitäten für TV2 bei […] von […] Mio. auf […] Mio. DKK erhöhen (51). Das Angebot unterliegt jedoch den folgenden beiden Bedingungen:

a)

[…]

b)

[…].

(64)

Auf dieser Grundlage geht TV2 von Finanzierungsfazilitäten im Bereich von etwa […]-[…] Mio. DKK bis Ende 2012 aus. Diese setzen sich aus […]-[…] Mio. DKK und den zusätzlichen externen Kreditfazilitäten in Höhe von […] Mio. DKK zusammen (52).

(65)

Dänemark hat auch Daten zur Kapitalstruktur von TV2 vorgelegt. Aufgrund von Problemen beim Zugang zu externer Finanzierung, die mit der Unsicherheit in Bezug auf anhängige Gerichtsverfahren und das von Werbeeinnahmen abhängige Geschäftsmodell von TV2 in Verbindung stehen, hat Dänemark argumentiert, dass TV2 sich weniger auf Verschuldung und mehr auf Eigenkapital stützen sollte. Die Kommission stellt ferner Diskrepanzen bei der Höhe der Eigenmittelfinanzierung von TV2 im Vergleich zu Mitbewerbern fest.

(66)

Im Einzelnen kann die Kapitalstruktur unter dem Aspekt des Solvabilitätskoeffizienten bewertet werden, d. h. dem Verhältnis zwischen Buchkapital und Bilanzgesamtsumme. Das dänische Finanzberatungsunternehmen PWC zeigt, dass der durchschnittliche (mittlere) Solvabilitätskoeffizient der Mitbewerber von TV2 ungefähr […] % beträgt ([…] % Ende 2009) (53). Der durchschnittliche Solvabilitätskoeffizient der Mitbewerber von TV2 liegt deutlich unter dem Solvabilitätskoeffizienten, den TV2 voraussichtlich am Ende des Umstrukturierungszeitraums aufweisen wird. Nach dem Verkauf des Übertragungsnetzwerks beträgt der Solvabilitätskoeffizient von TV2 Ende 2010 […] %. Er wird Ende 2011 voraussichtlich […] % und Ende 2012 […] % betragen. Den jüngsten von TV2 eingereichten Prognosen zufolge sollte sich der Nettosolvabilitätskoeffizient (verzinsliche Nettoverschuldung im Verhältnis zum Gewinn vor Steuern (EBITDA)) Ende 2010 ungefähr auf […] belaufen, Ende 2011 auf […] und Ende 2012 auf […]. Das durchschnittliche (mittlere) Verhältnis zwischen Nettoverschuldung und Eigenkapitel beträgt Ende 2009 […], […] für eine Stichprobe der Mitbewerber von TV2 (54).

4.   Auswirkungen der neuen Finanzparameter auf den angemeldeten Umstrukturierungsplan

(67)

Dänemark hat bestätigt, dass keine der drei ursprünglich geplanten Beihilfemaßnahmen des Umstrukturierungsplans implementiert wurden, da Dänemark in Übereinstimmung mit dem Durchführungsverbot nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf die Entscheidung der Kommission gewartet hat (55). Angesichts jüngster Entwicklungen sind jedoch nur das Darlehen und die Kreditfazilität unter dem gegenwärtigen Umstrukturierungsplan relevant (56). Die angemeldete Beihilfemaßnahme einer geplanten Garantie in Bezug auf den Verkauf des Übertragungsnetzwerks ist nicht länger relevant und durchführbar (57), da der Verkauf erfolgreich ohne Garantie abgeschlossen wurde (58). Einstweilen wurde nur die vorübergehende Kreditfazilität implementiert.

Angesichts der verbesserten finanziellen Lage von TV2 nach dem Verkauf des Übertragungsnetzwerks erklärte Dänemark, dass alle Beihilfemaßnahmen abgeschafft werden können unter der Bedingung, dass der Umstrukturierungsplan genehmigt wird (einschließlich der Möglichkeit, Nutzungsgebühren zu erheben) und die Kommission eine Entscheidung über die „alten“ staatlichen Beihilfen fasst, die keine zusätzliche Rückzahlung der staatlichen Beihilfe an die dänische Regierung vorsieht (59). TV2 erklärt, dass in einem solchen Szenario ausreichende Finanzmittel bis 2012 zur Verfügung stünden, wenn die Abonnementzahlungen für den Hauptkanal implementiert werden (60). Der Umstrukturierungsplan an sich wurde nicht zurückgezogen. Aus der noch vorhandenen als Rettungshilfe gewährten Fazilität kann TV2 derzeit keine finanziellen Mittel in Anspruch nehmen, da die Bedingungen (durch einen Sachverständigen bestätigter Liquiditätsbedarf) nicht erfüllt sind (61).

(68)

Im ursprünglichen Umstrukturierungsplan hatte Dänemark verbindlich erklärt, dass TV2 keine neuen Fernsehrundfunkkanäle einrichten würde. In einer späteren Klarstellung dieser Verpflichtung wurde hinzugefügt, dass sich dies auch auf Hörfunk bezieht. Die dänischen Behörden sind allerdings der Ansicht, dass diese Ausgleichsmaßnahme mit Aufhebung aller Beihilfemaßnahmen enden sollte, da dies ihrer Ansicht nach das Ende des Umstrukturierungszeitraums darstellt (62). Während der Untersuchung durch die Kommission hat die dänische Regierung beschlossen, einen öffentlich-rechtlichen Hörfunkkanal auszuschreiben (63). Ziel dieses neuen Hörfunkkanals ist es, eine Wettbewerbssituation auf dem dänischen Hörfunkmarkt für das öffentlich-rechtliche Programmangebot herzustellen, das derzeit mit einem Zuhöreranteil von fast 80 % von der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt DR beherrscht wird. TV2 hatte ursprünglich die Absicht, sich an der Ausschreibung zu beteiligen, wobei ein Angebot erst nach Ende der Beihilfemaßnahmen hätte eingereicht werden können. Allerdings hat Dänemark während der Untersuchung bestätigt, dass TV2 sich aufgrund der noch andauernden Untersuchung durch die Kommission nicht an dieser Ausschreibung beteiligen werde (64).

(69)

TV2 gibt an, dass nur Ertragszahlen angemessene Richtwerte für die Bewertung der finanziellen Lage von TV2 im Vergleich zu Wettbewerbern darstellen, solange Gerichtsverfahren anhängig sind. Allerdings erkennt TV2 an, dass Eigenkapitalquoten (z. B. der Solvabilitätskoeffizient) erst Aufschluss geben können, wenn die Unsicherheitsfaktoren in Bezug auf das Geschäftsmodell und die Rechtsstreitigkeiten geklärt worden sind (65). Die dänische Regierung hat ihre Absicht bekundet, TV2 nicht überzukapitalisieren, und sie erklärt sich zur Einführung von Maßnahmen bereit, mit denen sichergestellt werden soll, dass dieses Ziel nach Einführung der Nutzungsgebühren 2012 erreicht wird. Die dänische Regierung wird als Eigentümer von TV2 sicherstellen, dass nach Einführung der Nutzungsgebühren und wenn sich die finanzielle Lage normalisiert hat, die Kapitalstruktur von TV2 normalen Marktbedingungen entspricht.

(70)

Hierzu hat sich Dänemark verpflichtet, Ende 2012 oder Anfang 2013 einen unabhängigen Finanzsachverständigen mit einer Analyse der Kapitalstruktur von TV2 und einem Vergleich zwischen dieser Struktur und den Kapitalstrukturen anderer relevanter Medienunternehmen zu beauftragen. Die dänische Regierung hat für den Fall, dass die Kapitalstruktur von TV2 wesentlich von dem Mittel oder Durchschnitt der relevanten Peer-Gruppe abweichen sollte, zugesagt, die Kapitalstruktur von TV2 im Rahmen der Hauptversammlung im April 2013 anzupassen, um diesen Missstand zu beheben. Falls es wichtige Gründe dafür gibt, die Kapitalstruktur nicht anzupassen, wird die dänische Regierung die Kommission über eine Änderung des Umstrukturierungsplans in Kenntnis setzen. Die dänische Regierung hat zugesagt, dass die Umstrukturierung der Kapitalbasis nicht durch eine die Bilanz aufblähende Erhöhung der Verschuldung von TV2, sondern durch eine Verabschiedung von Dividendenzahlungen anlässlich der Hauptversammlung im April 2013 erfolgen soll.

(71)

Dänemark hat sich darüber hinaus verpflichtet, die Analyse zusammen mit den Plänen der Regierung für Maßnahmen aufgrund der Analyse rechtzeitig vor dem Treffen im April 2013 der Kommission vorzulegen.

V.   ZUSAMMENFASSUNG DER ERÖFFNUNGSENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 2. JULI 2009

(72)

Bei der Entscheidung, eine formelle Untersuchung einzuleiten, ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die gemeldeten Darlehen und die Garantie im Umstrukturierungsplan staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, nun Artikel 107 Absatz 1 AEUV, sind, und hat die Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, nun Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, in Verbindung mit den Umstrukturierungsleitlinien der Kommission untersucht (66). Die Kommission hat jedoch um eine Stellungnahme dazu gebeten, ob die Anwendung von Artikel 87 EG-Vertrag (Artikel 107 AEUV) der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkübertragungsauftrags, mit dem TV2 betraut ist, entgegen steht.

(73)

Die Kommission hat erklärt, dass die folgenden Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des angemeldeten Umstrukturierungsplans bestehen:

Während einstweilen anerkannt wird, dass TV2 Danmark A/S im Sinne der Leitlinien ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, hat die Kommission um Stellungnahme dazu gebeten, dass nach Aussage der Wettbewerber von TV2 die Cashflowprobleme selbst verursacht worden seien, einfach gelöst werden könnten und keinen Einfluss auf die grundlegende Rentabilität des Unternehmens hätten. Die Wettbewerber führten außerdem an, dass TV2 2008 Gewinn erzielt habe.

Darüber hinaus hat die Kommission unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Umstrukturierungsplan die Aufgabe von Aktivitäten einschließen muss, die auch nach der Umstrukturierung noch ein strukturelles Defizit aufweisen würden (67), die Frage gestellt, ob die Maßnahmen im Umstrukturierungsplan dazu führen würden, dass TV2 als eigenständiges Unternehmen Gewinn erwirtschaftet. Auch war die Kommission nicht in der Lage, die Richtigkeit der allgemeinen Marktprognosen zu bestätigen, die dem Plan zugrunde liegen (z. B. Entwicklungen auf dem Werbemarkt, BIP-Wachstum, Stabilität des Zuschaueranteils von TV2).

Angesichts der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Umstrukturierungsplan eingeführt wird, erscheint die lange Laufzeit des Plans fragwürdig.

Da die Einführung von Nutzungsgebühren für TV2 zur Sicherung der langfristigen Lebensfähigkeit von TV2 Danmark A/S durch eine erfolgreiche Umsetzung der im Umstrukturierungsplan für 2010–2011 vorgesehenen finanziellen und betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen überflüssig werden könnte und da keine Bewertung der Auswirkungen dieser Gebühren auf den Wettbewerb vorliegt, stellt sich die Frage, ob die bereits beschlossene automatische schrittweise Einführung dieser Gebühren bis 2012 angemessen ist.

Die Kommission hat Zweifel darüber geäußert, ob die einzige Ausgleichsmaßnahme in Form eines Stillhalteabkommens hinsichtlich der Einführung neuer TV-Kanäle der Beihilfe, der Größe von TV2 Danmark A/S und seiner relativen Bedeutung in den Märkten, in denen das Unternehmen aktiv ist, angemessen ist (68).

Die Kommission hat die Frage aufgeworfen, ob die Beihilfe über den Beitrag zu den Umstrukturierungskosten hinaus zur Finanzierung von aggressivem Marktverhalten eingesetzt werden könnte.

VI.   ZUSAMMENFASSUNG DES STANDPUNKTS DER DÄNISCHEN BEHÖRDEN

(74)

Es ist zu beachten, dass in der folgenden Zusammenfassung der Stellungnahmen von Dänemark und Drittparteien keine Anmerkungen in Bezug auf den Betrieb des „TV2 Alene“-Kartensystems übernommen wurden, da dieser Teil des Umstrukturierungsplans nicht umgesetzt wird.

TV2 ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten

(75)

Die dänischen Behörden behaupten, dass TV2 laut einem Bericht von PWC (69), der später aktualisiert wurde (70), ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei. Dieser Standpunkt wurde auch in Reaktion auf Stellungnahmen Dritter weiter vertreten (71).

(76)

Laut einem Bericht von PWC, der kurz vor der Umstrukturierungsmitteilung angefertigt wurde, ist TV2 nicht in der Lage, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln zu marktüblichen Bedingungen zu erholen. Dänemark führt außerdem an, dass der der Kommission vorgelegte Umstrukturierungsplan auf realistischen Annahmen und Szenarien beruhe und veranschauliche, dass die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt werde. Die Situation auf dem Werbemarkt hat sich jedoch gegenüber dem Basisszenario des Umstrukturierungsplans verschlechtert. Der Werbemarkt brach im ersten Halbjahr 2009 um 19 % ein, und die Werbeeinnahmen von TV2 sind 2009 um 24 % zurückgegangen. Die Umstrukturierungsmaßnahmen werden schnellstmöglich implementiert. Hiervon ausgenommen ist die Einführung von Nutzungsgebühren, da betriebliche und technische Probleme eine Verschiebung bis 2012 begründen. Darüber hinaus behauptete Dänemark in einer späteren Stellungnahme, die sich erneut auf Prognosen seitens PWC stützt, dass sich die Aussichten seit dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan in der Tat verschlechtert hätten und dass das EBIT von TV2 für 2009 mit […] Mio. DKK weniger als im Umstrukturierungsplan geschätzt beziffert würde (72). Dänemark weist ferner darauf hin, dass das Unternehmen nicht in der Lage ist, Fremdkapital zu beschaffen, da die Banken Zweifel am Geschäftsmodell für den Hauptkanal und Bedenken hinsichtlich der zyklusabhängigen Werbeeinnahmen haben und die Unsicherheiten, die sich aus anhängigen Gerichtsverfahren ergeben, als problematisch erachten. Dies wird durch Aussagen verschiedener Banken belegt.

(77)

Die betrieblichen und finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen werden als maximale Maßnahmen erachtet, die unternommen werden können, ohne die Programmqualität von TV2 als öffentlich-rechtlichem Kanal zu beeinträchtigen. Die Maßnahmen zwingen TV2 dazu, vorhandene Aktiva besser zu nutzen und so die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu reduzieren.

(78)

Da der Verkauf des Rundfunknetzes erfolgreicher verlief als erwartet, hat die Regierung später zugesichert, dass alle Beihilfemaßnahmen aufgehoben werden können und nicht umgesetzt werden müssen, wenn die Kommission den Umstrukturierungsplan genehmigt hat und das anhängige Verfahren wegen staatlicher Beihilfen vom 19. Mai 2004 ohne höhere Rückzahlungen entschieden worden ist (73).

Nutzungsgebühren

(79)

Nutzungsgebühren, die nicht als staatliche Beihilfe gelten, sind ein stabileres operatives Einkommen und sollten die Banken in Bezug auf das Geschäftsmodell von TV2 beruhigen. Aufgrund der Umstrukturierung soll sich die EBIT-Marge des Unternehmens insgesamt angeblich auf […] bis […] % belaufen, weshalb sich das Unternehmen dann aus eigenen Mitteln finanzieren können sollte.

(80)

Zwar lassen sich Änderungen an Preisgebung und Struktur der Pakete von Vertriebsgesellschaften nicht vorhersagen, aber die Einführung von Nutzungsgebühren für TV2 sollte keine indirekte Finanzierung durch und keinen Kapazitätsabbau für die Wettbewerber von TV2 zur Folge haben. Diese neue Finanzierung gilt als Änderung des Basisszenarios für die langfristigen Finanzierungsbedingungen für TV2, wodurch eine Gleichstellung von TV2 mit seinen privaten Mitbewerbern erzielt wird (74).

Ausgleichsmaßnahmen

(81)

Schließlich behaupten die dänischen Behörden, dass die geplante Ausgleichsmaßnahme in Form eines Stillhalteabkommens hinsichtlich der Einführung neuer Fernsehrundfunkkanäle (und nun auch Hörfunkkanäle) tatsächlich eine Einschränkung für TV2 Danmark A/S darstelle. Diese Einschränkung begründe sich auf dem Interesse des Unternehmens an einer Diversifizierungsstrategie zur Aufrechterhaltung des Marktanteils, den Einnahmenverlusten und dem Vorreitervorteil, der sich für die Mitbewerber ergibt, die derzeit und in Zukunft neue Kanäle einführen. Dänemark forderte später, dass die Maßnahme nach Aufhebung aller Beihilfemaßnahmen beendet werden sollte, also mit dem Datum dieses Beschlusses.

(82)

In Bezug auf den in der Eröffnungsentscheidung gebrachten Vorschlag, TV2s Möglichkeit zur Ausstrahlung von kostenpflichtigen Inhalten zu ändern, weist Dänemark darauf hin, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung von TV2 die Übertragung von Sportinhalten, einschließlich wichtiger Sportereignisse, und die Beihilfe für Filmproduktion umfasst. Darüber hinaus argumentiert Dänemark, dass die Standardverträge TV2 daran hindern, Drittparteien Rechte zuzuweisen, wodurch Ausschreibungen verhindert werden.

Rechtsgrundlage

(83)

Dänemark ist der Auffassung, dass der Umstrukturierungsprozess den Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV entspricht. Allerdings erkennt Dänemark an, dass der Hauptkanal laut den von PWC angegebenen Ertragserwartungen auch nach Ablauf des Umstrukturierungszeitraums weiterhin Verluste erleiden würde (75). Dänemark weist darauf hin, dass TV2 zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags verpflichtet ist, dem TV2 sich nicht entziehen kann. Dieser besondere Umstand des öffentlich-rechtlichen Auftrags von TV2 sollte berücksichtigt werden, wenn der Fall im Hinblick auf die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien oder Artikel 106 Absatz 2 AEUV geprüft wird. Die Schließung des öffentlich-rechtlichen Kanals wäre betriebswirtschaftlich nutzlos, da der Sender zahlreiche Synergien zwischen Haupt- und Spezialkanälen ermöglicht.

VII.   ZUSAMMENFASSUNG DER STANDPUNKTE BETEILIGTER DRITTER

TV2

(84)

TV2 bezieht sich in seinen Anmerkungen zunächst allgemein auf die seiner Meinung nach wichtigsten Punkte bei der Bewertung des Umstrukturierungsplans.

Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von TV2 und Rechtsgrundlage

(85)

TV2 führt an, dass seine Haupttätigkeit in den weitreichenden und kostspieligen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen bestünde, denen der Hauptkanal des Unternehmens unterliegt. TV2 sagt aus, dass diese Aktivitäten derzeit mehr als […] % der Kosten für den Hauptkanal verursachen.

(86)

TV2 verweist auf den politischen Beschluss, auf den sich die derzeitige Situation begründet. Die dänische Regierung und die Parteien, die die aktuelle Medienvereinbarung unterstützt haben, sind übereingekommen, dass im Rahmen des Umstrukturierungsplans keine öffentlichen Ausgleichsleistungen für Ausgaben wiedereingeführt würden, die TV2 durch die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen entstehen. Es wurde hingegen entschieden, ein nachhaltiges, marktbasiertes Geschäftsmodell für TV2 einzuführen, das die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens in den relevanten Märkten trotz der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sicherstellen soll. Diese Entscheidung war von TV2 begrüßt worden. TV2 argumentiert, dass es in diesem Kontext am wichtigsten sei, das frühere Verbot der Erhebung von Nutzungsgebühren für den öffentlich-rechtlichen Hauptkanal ab dem 1. Januar 2012 aufzuheben. TV2 führt aus, dass die Beihilfe keinen betrieblichen oder kommerziellen Vorteil darstelle, sondern lediglich sicherstelle, dass TV2 Finanzierungsmöglichkeiten nutzen kann, die auch Mitbewerbern zur Verfügung stehen. TV2 argumentiert, dass sein Hauptkanal nicht isoliert zu betrachten sei, da sowohl der Haupt- als auch die Spezialkanäle die Basis für das Finanzergebnis des Konzerns darstellen. TV2 muss auf jeden Fall seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfüllen. Dies sollte bei Anwendung der Leitlinien oder des Artikels 106 Absatz 2 AEUV anerkannt werden.

Wettbewerbssituation

(87)

TV2 merkt an, dass der Kanal zwar den dänischen Markt für Fernsehwerbung dominiert, die Konkurrenz in diesem Markt jedoch stark und von finanziell soliden multinationalen Konzernen gekennzeichnet ist. TV2 führt zudem aus, dass seine Mitbewerber nicht am Markteintritt gehindert würden, da sie eine Reihe neuer Kanäle auf dem dänischen Fernsehmarkt eingeführt haben (z. B. SBS 6 (Pro 7), TV3 Puls (MTG) und Canal 9 (Bonnier)).

(88)

Darüber hinaus argumentiert TV2 in Bezug auf die Wettbewerbssituation im dänischen Fernsehmarkt, dass es deutliche Verluste bei Markt- und Zuschaueranteilen verzeichnet habe (76), die […], u. a. aufgrund des Abschaltens des Analogsignals im November 2009. TV2 führt zudem aus, dass das Verbot der Einführung neuer Fernsehkanäle bis 2012 die Wettbewerbsfähigkeit von TV2 weiter senken und so das Unternehmen schwächen würde.

(89)

Im Hinblick auf den Pay-TV-Markt merkt TV2 an, dass der Konzern keine marktbeherrschende Stellung einnimmt, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass der einzige große dänische kommerzielle Fernsehkanal, der nicht im Markt tätig ist, der öffentlich-rechtliche Kanal von TV2 ist. Zudem schätzt TV2, dass Spezialkanäle derzeit einen Marktanteil von etwa […] % im Pay-TV-Markt einnehmen, und es wird erwartet, dass der Marktanteil des Senders insgesamt um ungefähr […]-[…] % ansteigt, wenn TV2 2012 Nutzungsgebühren für den öffentlich-rechtlichen Hauptkanal erheben kann.

Unternehmen in Schwierigkeiten/Dauer des Umstrukturierungsplans

(90)

TV2 weist darauf hin, dass das Unternehmen keine Darlehen von Banken erhalten konnte und dass sogar die Aufnahme einer Hypothek für seine Immobilie in Kvaegtorvet schwierig war. TV2 weist darauf hin, dass die Unsicherheit, die sich u. a. aus den offenen Beihilfeverfahren ergibt, Banken davon abgehalten hat, die erforderliche Finanzierung zu gewähren. TV2 hält die Dauer des Umstrukturierungsplans für angemessen und weist darauf hin, dass sich eine Verbesserung der finanziellen Lage lediglich auf die Ausnutzung der Kreditfazilität auswirken würde und nicht auf das Geschäftsmodell, das die mittel- und langfristige Rentabilität von TV2 sicherstellen soll.

Nutzungsgebühren

(91)

TV2 argumentiert, dass die Einführung von Nutzungsgebühren für den öffentlich-rechtlichen Hauptkanal nicht mit staatlicher Beihilfe verbunden sei, sondern dem Kanal einfach dieselben Geschäftschancen wie den Mitbewerbern ermögliche, um die gängigsten Marktmittel einzusetzen, nämlich Gebühren für Benutzer zu erheben, die den Service nutzen. Eine Wettbewerbsverzerrung könnte durch Anwendung von Artikel 101 oder 102 AEUV beseitigt werden. Laut TV2 zieht die Nutzungsgebühr als eines der Elemente im Umstrukturierungsplan keine Wettbewerbsverzerrung in den relevanten Märkten nach sich. TV2 argumentiert diesbezüglich, durch den Plan würde sichergestellt, dass der TV2-Konzern, insbesondere der öffentlich-rechtliche Hauptkanal, bis zur Einführung von Nutzungsgebühren über die notwendige Liquidität verfügt. TV2 führt ferner aus, dass eine Wiedereinführung nicht marktgestützter Finanzierung als alternative Ausgleichsmaßnahme für einen öffentlich-rechtlichen Auftrag der Einführung von Nutzungsgebühren beihilferechtlich nicht vorzuziehen sei.

Ausgleichsmaßnahmen

(92)

TV2 betont, dass das Verbot der Einführung neuer Kanäle eine deutliche Einschränkung darstellt. Das Unternehmen weist darauf hin, dass es im Rahmen der digitalen Umstellung und des Verkaufs seines Netzwerks den Vorsprung einbüßt, den es bisher aufgrund seiner Miteigentümerschaft am Netzwerk hatte. Als Antwort auf die im Einleitungsbeschluss enthaltene Frage, ob der Verkauf bestimmter Programme an Drittparteien oder Beschränkungen für die Ausstrahlung bestimmter Sendungen (z. B. Sportsendungen) in Betracht gezogen werden solle, erklärt TV2, dass es TV2 gemäß Standardverträgen nicht gestattet ist, Rechte an Drittparteien zu übertragen. Dänische Spielfilme und Sportsendungen gehören zum öffentlich-rechtlichen Programmangebot von TV2.

SBS

(93)

SBS sieht keinen Grund, warum eine Reihe von Fehlentscheidungen des Managements eine Änderung des Finanzierungsmodells und somit eine deutliche Wettbewerbsverzerrung zur Folge haben sollte. SBS stellt fest, dass TV2 abgesehen von schlechten Investitionsentscheidungen im Zeitraum 2004-2008 positive Ergebnisse erzielt hat und eine führende Position im TV-Werbemarkt einnimmt. SBS ist weiterhin der Meinung, dass der Umstrukturierungsplan weit über das Notwendige hinaus gehe. Der Nettobarwert des Rechts, Nutzungsgebühren zu erheben, ist wesentlich höher als das geschätzte optimale Kapital, das bei der Entscheidung zur Rekapitalisierung angegeben wurde. SBS spricht ferner den Punkt an, dass Beihilfe, die den Regionalkanälen in Form von Rundfunkgebühren in Höhe von etwa 400 Mio. DKK gewährt wurde, in die Bewertung der Auswirkungen des Umstrukturierungsplans aufgenommen werden sollte.

Unternehmen in Schwierigkeiten

(94)

SBS behauptet, dass weder TV2 noch eine der Tochtergesellschaften gemäß den Umstrukturierungsleitlinien beihilfefähig seien. In dieser Hinsicht weist SBS darauf hin, dass TV2 Danmark im ersten Halbjahresbericht für 2009 ein Nettokapital von 644,9 Mio. DKK vorweisen konnte und dass das Unternehmen nicht die Kriterien für ein Insolvenzverfahren erfüllt. Verluste aufgrund des öffentlich-rechtlichen Auftrags sollten gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV ausgewertet werden, auf den sich die dänische Regierung nicht bezogen hat.

(95)

SBS argumentiert, dass die Kostenzuweisung zwischen den verschiedenen Teilen des TV2-Konzerns sorgfältig bewertet werden muss, insbesondere da die Kosten der Spezialkanäle gegenüber denen von Mitbewerbern sehr gering sind. Der Hauptkanal wurde als separate Entität betrachtet, deren Rentabilität durch eine angemessene Preisgestaltung erreicht werden könne.

(96)

SBS stellt fest, dass der TV2-Konzern im Zeitraum von 2004 bis 2008 Gewinn erzielt hat, wenn die nun aufgegebenen, Verlust bringenden Aktivitäten (wie TV2 Radio) und die Auswirkungen der Rückforderungsentscheidung der Kommission ausgeklammert werden. Jedenfalls könnte TV2, z. B. durch Kostensenkungen, rentabel werden.

(97)

SBS wendet sich zudem gegen die von Dänemark vorgelegte Marktanalyse. SBS stimmt insbesondere nicht mit dem Ausblick für den Werbemarkt überein, von dem SBS erwartet, dass er ab 2010 wächst (77).

(98)

SBS führt an, dass der Umstrukturierungsplan, falls er überhaupt genehmigt werden sollte, auf die Dauer beschränkt werden sollte, die für den Verkauf von Vermögenswerten zur Behebung von Liquiditätsproblemen erforderlich ist.

Nutzungsgebühren

(99)

SBS führt an, dass die Einführung von Nutzungsgebühren de facto dieselbe Auswirkung wie eine Anhebung der Rundfunkgebühren haben wird und im Einklang mit Rechtssache C-206/06 Essent Netwerk Noord BV eingestuft werden sollte. Es gibt beträchtliche Unterschiede zu Rechtssache C-345/02 (Pearle), da die Maßnahme auf alleinige Initiative von Dänemark und TV2 eingeführt wurde und da Nutzungsgebühren nicht für bestimmte, von den Zuschauern gewählte Zwecke vorgesehen sind.

(100)

SBS betont, wie wichtig die Analyse von Nutzungsgebühren im Rahmen der Umstrukturierungsbeihilfe ist. Eine Vereinbarung zur Einführung von Nutzungsgebühren wirkt sich wahrscheinlich ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Umstrukturierungsplans und nicht ab dem Zeitpunkt der Einführung der Nutzungsgebühren auf das Marktverhalten von TV2 und von relevanten Drittparteien, z. B. Banken, aus. Ferner wird kritisiert, dass keine Obergrenze für die Nutzungsgebühren, die TV2 erheben kann, und keine Nutzbarkeitsbedingungen festgelegt wurden. Nutzungsgebühren können auch zur Finanzierung kommerzieller Tätigkeiten eingesetzt werden.

(101)

SBS gibt weiterhin an, dass die Einführung von Nutzungsgebühren nicht mit dem Konzept des öffentlich-rechtlichen Auftrags in Einklang gebracht werden kann. Dies bedeutet, dass die Umstrukturierungsbeihilfe an sich nur dann gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV begründet werden kann, wenn die Pläne für die Nutzungsgebühren aufgegeben werden. SBS gibt ferner an, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Nutzungsgebühren eindeutig seien, insbesondere die Tatsache, dass sie zur Folge haben können, dass einige Betreiber aus dem Markt aussteigen müssen und dass es TV2 ermöglicht wird, noch aggressiver in neue Inhalte zu investieren. Dies ist negativ zu beurteilen, zumal TV2 insofern außergewöhnlich ist, als das Unternehmen eine beherrschende Stellung im Werbemarkt einnimmt.

Ausgleichsmaßnahmen

(102)

SBS gibt an, dass es ausreichend strenger Ausgleichsmaßnahmen bedarf. Daher schlägt das Unternehmen vor, dass TV2 erstens nicht erlaubt werden sollte, Nutzungsgebühren einzuführen. Zweitens sollten öffentliche Ausschreibungen eingeführt werden, um beim Verkauf von Programmen durch TV2 an seine Tochtergesellschaften korrektere interne Verrechnungspreise sicherzustellen. Drittens könnten Regionalkanäle von TV2 an Danmarks Radio übertragen werden, da die Regionalkanäle erhebliche Beträge an staatlichen Beihilfen erhalten und da Haushalte, die Rundfunkgebühren zahlen und gleichzeitig Pay-TV empfangen, für die Regionalkanäle von TV2 doppelt zahlen müssten. Viertens sollte TV2 verpflichtet werden, nicht nur keine neuen kommerziellen Kanäle einzuführen, sondern auch zumindest einige der bestehenden Kanäle zu veräußern. Zuletzt sollte TV2 verpflichtet werden, in seinem Netzwerk Werbung konkurrierender Senderbetreiber zuzulassen.

(103)

Zudem schlägt SBS vor, eine Reihe von Schutzmechanismen einzurichten, um sicherzustellen, dass TV2 die Beihilfen und/oder Nutzungsgebühren nicht zur Wettbewerbsverzerrung nutzt. Erstens sollte es Dänemark nicht gestattet werden, diskriminierende Nutzungsgebühren anzuwenden. Zweitens sollte es TV2 nicht gestattet werden, den Hauptkanal mit den anderen Kanälen des Vertriebsmarktes zu bündeln, und TV2 sollte verpflichtet werden, TV2 als eigenständigen Kanal zu unterhalten. Drittens sollte TV2 daran gehindert werden, die Beihilfen oder Nutzungsgebühren für andere Aktivitäten als den Hauptkanal zu nutzen oder die Preise auf dem Werbemarkt zu drücken. Viertens sollte TV2 gezwungen werden, eine Verpflichtung abzugeben, keine undurchsichtigen Rabatte zu gewähren.

MTG/Viasat (Viasat)

Unternehmen in Schwierigkeiten

(104)

Viasat stellt fest, dass es sich bei TV2 nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, und weist insbesondere auf den Gewinn im Jahr 2008 hin. Das Unternehmen vertrat die Meinung, dass TV2 in Zukunft profitabel sein dürfte und verwies dabei u. a. auf den Gewinn von TV2 in der ersten Hälfte des Jahres 2009 (der einen Gewinn vor Steuern von 249 Mio. DKK erwarten lässt). Im Hinblick auf die spätere Information, dass TV2 2009 in Wirklichkeit einen Verlust erwirtschaftete, geht Viasat davon aus, dass dieser geringfügige Verlust mit dem allgemeinen Einbruch des Werbemarktes um 18,7 % gegenüber 2008 zusammenhängt. Es zeige, dass es TV2 nun gelungen sei, die Kosten dem aktuellen kommerziellen und finanziellen Umfeld anzupassen. Bezüglich der Verluste des Jahres 2007 hebt Viasat hervor, dass diese hauptsächlich auf TV2 Radio zurückgehen, das inzwischen verkauft worden ist. Dass der Umsatz von TV2 2008 zurückgegangen ist, gelte für die meisten Unternehmen, und trotzdem sei es TV2 gelungen, den Gewinn vor Steuern zu steigern.

(105)

Viasat argumentiert, dass es keine Beweise für einen kurzfristigen Cashflow-Bedarf gebe. Ganz im Gegenteil habe TV2 unlängst erhebliche Ausgaben für den Erwerb neuer Filme getätigt und auch seine Kosten gesteigert, was laut Viasat auf den Ausbau des Programmbestands, eine Kostensteigerung im Bereich allgemeiner Fiktion und Überinvestitionen in teure dänische Fiktion zurückzuführen ist (78).

(106)

Im Einzelnen betont Viasat, dass zwar ein großer Teil der verzinslichen Verschuldung von TV2 weiterhin kurzfristig sei, dies aber unproblematisch sei, solange TV2 die Refinanzierung möglich ist. Die Finanzkosten von TV2 seien 2009 von 49,2 Mio. DKK auf 19 Mio. DKK zurückgegangen. Zudem habe TV2 erhebliche Mittel für den Erwerb neuer Inhalte aufgewendet. Darüber hinaus sei der negative Cashflow des Zeitraums 2006–2008 hauptsächlich auf eine ungewöhnlich hohe Investitionsaktivität zurückzuführen und nicht auf Kosten im Zusammenhang mit den betrieblichen Tätigkeiten von TV2. Der negative Cashflow hätte daher durch die Verschiebung oder Reduzierung der Investitionen vermieden werden können. Entsprechend lasse sich die erhöhte Verschuldung von TV2 auf die umfangreichen Investitionen zurückführen, die TV2 im Zeitraum 2006–2008 getätigt habe.

(107)

Viasat weist auch darauf hin, dass die Zinslast seit 2008 zurückzugehen scheine. Zudem stellt Viasat die Probleme von TV2 beim Erhalt von Darlehen in Zweifel, da TV2 anscheinend nur bei der Danske Bank versucht habe, Darlehen zu erhalten. Hinzu komme, dass dies zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Erhalt eines Darlehens schwieriger als derzeit gewesen sei.

(108)

Im Hinblick auf die exogenen Faktoren stimmt Viasat der in der Eröffnungsentscheidung gemachten Annahme eines BIP-Wachstums von 1,02 % pro Jahr zu. Insbesondere weist Viasat darauf hin, dass die von PWC getroffenen Prognosen zum Wachstum des Werbemarktes, auf die sich die dänische Regierung stützt, erheblich konservativer ausfallen als diejenigen anderer Stellen, insbesondere die Prognosen von Unternehmen, die auf diesem Markt aktiv sind. In seiner Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung legt Viasat eine eigene Prognose für die TV2-Gruppe für den Zeitraum 2009–2019 vor (Bericht von Audon Partners), die ausführt, dass TV2 kurz- und mittelfristig nicht zur Aufgabe gezwungen sei.

(109)

Hinsichtlich der Rentabilität des öffentlich-rechtlichen Kanals betont Viasat, es sei angesichts der ausgeprägten Synergien der TV2-Gruppe unmöglich, die Rentabilität der einzelnen Aktivitäten isoliert voneinander zu betrachten. Daher sollte der Hauptkanal nicht getrennt betrachtet werden. Dessen ungeachtet sei die Gestaltung der Verrechnungspreise zwischen TV2 und den Spezialkanälen mängelbehaftet, da der Preis deutlich unter den Kosten liege. Viasat hat Rentabilitätsberechnungen vorgelegt, bei denen die Kosten dem Umsatz der Kanäle entsprechend aufgeteilt sind. Zudem erklärt Viasat, dass beim Leistungsvergleich mit vergleichbaren Medienunternehmen die finanzielle Performance der Spezialkanäle deutlich nahelegt, dass die segmentierte Berichterstattung der TV2-Gruppe außer Acht gelassen werden sollte. Zuletzt merkt Viasat an, dass TV2 die Rechte zur Übertragung seiner attraktivsten Programme mit Ausnahme von Sportereignissen, d. h. Dramen, Fiktion und Dokumentationen, versteigern könnte, um den Gewinn des Hauptkanals zu erhöhen. Auch fürchtet Viasat, dass die Beihilfe für ein aggressives Marktverhalten genutzt werden könnte, und erklärt, dass TV2 in der Vergangenheit durch Überbietung der Wettbewerber in Fernsehserien investiert habe, die Preise für TV2 News anhob und Rabatte gewährte.

Nutzungsgebühren

(110)

Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass ein Bedarf für Beihilfen besteht, sollte diese Beihilfe eher auf das unmittelbare Problem abzielen, d. h. den Cashflow, als auf betriebliche Aspekte. Dies bedeutet, dass TV2 die Umwandlung in einen Pay-TV-Kanal nicht gestattet werden sollte, da die Bereitstellung einer Kreditfazilität ausreichen würde. Zudem würde die Einführung von Nutzungsgebühren TV2 mit Geldmitteln versorgen, die es ihm erlauben würden, sein missbräuchliches Verhalten auf dem Werbemarkt fortzusetzen, wodurch die Gefahr bestünde, dass Wettbewerber aus dem Markt gedrängt werden. Viasat stellt außerdem die Frage, ob das Vorhaben mit der öffentlich-rechtlichen Aufgabe von TV2 im Einklang steht.

(111)

Viasat betont vornehmlich die wettbewerbswidrigen Auswirkungen von Nutzungsgebühren, da hierdurch die Programme anderer Betreiber zu teureren Programmpaketen gedrängt würden, was bei diesen zu Einnahmeeinbußen bei Abonnements und Werbung führen würde.

Ausgleichsmaßnahmen

(112)

Viasat führt zudem aus, dass die geplante Ausgleichsmaßnahme faktisch keine Einschränkung darstelle, da ohnehin kein Raum für neue Kanäle vorhanden sei. Wie oben erwähnt, merkt Viasat an, dass TV2 die Rechte zur Übertragung seiner attraktivsten Programme mit Ausnahme von Sportereignissen, d. h. Dramen, Fiktion und Dokumentationen, versteigern könnte, um den Gewinn des Hauptkanals zu erhöhen.

Rechtsgrundlage

(113)

Zuletzt erklärt Viasat, dass die Heranziehung von Artikel 106(2) durch die dänische Regierung unwahrscheinlich sei.

Boxer TV A/S (Boxer)

(114)

Boxer gibt an, dass die Einführung von Nutzungsgebühren teilweise die derzeitige wettbewerbswidrige Situation beseitige, in der Boxer — anders als alle anderen Plattformanbieter — die Tatsache, TV2 zu senden, nicht kommerziell nutzen könne. Boxer schlägt vor, die Preisgestaltung von TV2 einer Kontrolle entweder durch die Politik oder die Wettbewerbsbehörden zu unterstellen.

Andere Parteien

(115)

Hinsichtlich der Umstrukturierungsbeihilfe stellen einige Parteien die Frage, ob TV2 tatsächlich in Schwierigkeiten ist (ASK) und ob die Ausgleichsmaßnahmen in einem gesättigten Markt nicht zu schwach ausfallen (FDA). Einige Parteien geben jedoch an, dass Nutzungsgebühren ins Auge gefasst werden könnten, falls sich das Unternehmen tatsächlich in Schwierigkeiten befindet (DI, TDC). Von anderen Parteien wird der Umstrukturierungszeitraum als zu lang angesehen (Discovery). Weitere Parteien vertreten die Meinung, dass TV2, falls das Unternehmen bis 2012 wirtschaftliche Stabilität erreicht, die Einführung von Nutzungsgebühren nicht erlaubt werden sollte.

(116)

Bezüglich der Nutzungsgebühren: Einige Parteien (Langkilde, MTV Networks AB, FDA, Discovery, Stofa) bringen vor, die Nutzungsgebühren führten dazu, dass kleinere Kanäle aus den bestehenden Pay-TV-Paketen verdrängt würden oder die Kunden mehr zahlen müssten.

(117)

Einige Parteien halten eine Nutzungsgebühr von 25 DKK für zu hoch (FDA, TDC). FDA ist zudem der Ansicht, dass die Erhebung solcher Nutzungsgebühren nicht mit der Rolle von TV2 als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt vereinbar ist.

VIII.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Umfang der Würdigung

(118)

Wie aus der Einreichung Dänemarks ersichtlich ist, wurde der angemeldete Umstrukturierungsplan nicht zurückgezogen. Dänemark gibt an, es bestehe kein Bedarf für Beihilfemaßnahmen und sämtliche Beihilfemaßnahmen würden nach Genehmigung des Umstrukturierungsplans samt Nutzungsgebühren aufgehoben. Weiterhin führt Dänemark aus, TV2 würde nicht zur Leistung zusätzlicher Zahlungen verpflichtet, die sich aus den beiden vorangegangenen Untersuchungen der Kommission bezüglich TV2 ergeben (79). Mit anderen Worten hat die Kommission von Dänemark noch keine bedingungslose Bestätigung dafür erhalten, dass diese Maßnahmen nicht länger Teil des Umstrukturierungsplans bilden und somit nicht länger zum Umfang der formalen Untersuchung durch die Kommission gehören.

(119)

Die einzige Ausnahme ist die geplante Garantie für die Veräußerung des Rundfunkübertragungsnetzes, zu der es nicht kommen wird, da der Verkauf bereits erfolgt ist und daher für diesen Fall nicht länger relevant ist. Die Kommission betrachtet diese Maßnahme als nicht länger angemeldet.

(120)

Im Folgenden wird die Kommission daher noch die weiterhin angemeldeten Maßnahmen würdigen (Darlehen sowie befristete und Umstrukturierungskreditfazilitäten) sowie die Kreditfazilität der genehmigten Rettungsbeihilfe, die bestehen bleibt.

2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(121)

In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es:

„Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(122)

Damit Artikel 107 Absatz 1 AEUV zur Anwendung kommt, muss eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfemaßnahme vorliegen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht, indem bestimmten Unternehmen ein selektiver Vorteil verschafft wird. Die Anwendung dieser Bedingungen auf die vorliegenden Maßnahmen wird im Folgenden behandelt.

2.1.   Staatliche Mittel

Darlehen/Kreditfazilität

(123)

Das nachrangige Darlehen und die befristeten Kreditfazilitäten aus der ursprünglichen Rettungsbeihilfe und gemäß Umstrukturierungsplan (80) beinhalten durch die Regierung mit Zustimmung des Folketinget freigegebene Mittel aus dem allgemeinen Haushalt Dänemarks, wodurch sie staatliche Mittel darstellen.

(124)

Dänemark bringt vor, dass die Zinssätze und Gebühren dem marktüblichen Niveau für finanziell gesunde Unternehmen entsprechen. Indem Dänemark die gleichen Konditionen für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen wie TV2 ansetzt, verliert es staatliche Mittel. Der Grund hierfür ist, dass private Kreditgeber die finanziellen Schwierigkeiten von TV2 berücksichtigen und Darlehen oder Kreditfazilität gar nicht erst gewähren oder aber höhere Zinssätze als für finanziell gesunde Unternehmen verlangen würden.

Nutzungsgebühren

(125)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das TV2 eingeräumte Recht, ab 2012 Nutzungsgebühren zu erheben, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Nutzungsgebühren stammen aus privater Hand (81) und werden für die Nutzung des Kanals TV2 direkt von den Konsumenten an die Vertriebsgesellschaft entrichtet. TV2 muss mit der Vertriebsgesellschaft in normale Verhandlungen treten, damit der Kanal in ein Digitalpaket aufgenommen wird, und sich auf eine akzeptable Vergütung einigen. Es besteht keine Rechtsvorschrift, die die Vertriebsgesellschaft dazu zwingt, den Hauptkanal von TV2 in das Paket zu übernehmen, da die in Artikel 6 des Dänischen Rundfunk- und Fernsehgesetzes festgeschriebene Übertragungspflicht mit der Einführung des Nutzungsgebührensystems aufgehoben wird. Ebensowenig befinden sich die Nutzungsgebühren oder deren Höhe unter der ständigen Kontrolle der Regierung oder stehen dieser zur Verfügung (82). Die Regierung ist weder an der Preisgestaltung beteiligt, bei der es sich um eine betriebswirtschaftliche Entscheidung von TV2 handelt, noch treibt sie die Gebühren für TV2 ein oder kontrolliert oder verfügt in irgendeiner Weise über diese.

(126)

Die Nutzungsgebühren können nicht, wie von SBS behauptet, mit der Erhebung einer Rundfunkgebühr gleichgesetzt werden. SBS argumentiert, dass die Nutzungsgebühren in der Praxis für Haushalte den gleichen Effekt haben wie eine Erhöhung der Rundfunkgebühr, da TV2 Danmark in den Angebotspaketen der Vertriebsgesellschaften stets enthalten sein wird. Dieser verbindliche Aspekt und die Tatsache, dass Nutzungsgebühren nur durch eine Gesetzesänderung geändert werden können (83), sollten die Einstufung als staatliche Beihilfe bewirken (84). In diesem Zusammenhang führt SBS die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Fall Essent Netwerks (85) an.

(127)

Allerdings sind diesmal, anders als bei der vorherigen Fernsehgebührenregelung in Dänemark, die tatsächlich von der Kommission als staatliche Beihilfe eingestuft worden war (86), die Nutzer nicht gesetzlich zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, sondern zahlen die Vergütung als Teil einer vertraglichen Vereinbarung, die sie freiwillig eingehen. Ebensowenig werden die Gebühren durch eine öffentliche Stelle eingetrieben, wie dies bei der Fernsehgebühr der Fall war, sondern durch den privaten Betreiber Boxer und die privaten Vertriebsgesellschaften der übrigen Plattformen. Der Staat ist in Fällen, in denen die Benutzer die Gebühren nicht zahlen, an keinerlei Zwangsmaßnahmen beteiligt. Die Vertriebsgesellschaft müsste zum Erreichen der Zahlung ein Zivilverfahren bestreiten.

(128)

Die Tatsache, dass TV2 durch eine Lizenzänderung des Ministeriums für Kultur das Recht eingeräumt wird, Abonnementgebühren zu erheben, reicht nicht für den Schluss aus, dass staatliche Mittel beteiligt sind. Es handelt sich nicht um einen Fall, in dem ein staatlicher Eingriff zum Verlust staatlicher Mittel führt. In dieser Hinsicht ist der Verweis von SBS auf die Rechtssache Essent Netwerks nicht relevant. Randnummer 73 des zitierten Urteils trifft eine Unterscheidung zwischen den Umständen der Rechtssachen Essent und Pearle (87), indem festgestellt wird, dass in der erstgenannten Rechtssache die Gebühr Teil einer von den Behörden festgelegten Politik war. Zur Unterscheidung der Fälle verweist der Gerichtshof in der Rechtssache Essent auf die Einführung der Gebühr durch den Gesetzgeber, sagt aber nicht, dass jegliches staatliches Eingreifen durch gesetzgeberische Maßnahmen automatisch eine Beteiligung staatlicher Mittel zur Folge hat. Dies wird aus dem zitierten Urteil in der Rechtssache Essent selbst deutlich, da in Randnummer 75 dieses Urteils eine weitere Abgrenzung zur Rechtssache Preussen Elektra vorgenommen wird. Bei dieser wurden durch einen Gesetzgebungsakt (bei dem keine Beteiligung staatlicher Beihilfe festgestellt wurde) private Elektrizitätsversorger zur Abnahme von in ihrem Liefergebiet produziertem Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu Mindestpreisen verpflichtet. Der Gerichtshof erklärt, dass bei Essent die fraglichen Unternehmen mit der „Verwaltung staatlicher Mittel“ betraut worden waren, anders als im Fall Preussen Elektra (88). Im vorliegenden Fall wurde TV2 nicht mit der Verwaltung einer staatlichen Ressource betraut. Die Lizenzänderung setzt lediglich ein bereits bestehendes Recht auf eine zusätzliche Einkommensquelle um (zur Gesetzgebung siehe Artikel 38a(2) des Dänischen Rundfunk- und Fernsehgesetzes).

(129)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Nutzungsgebühren nicht zur Beteiligung staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV führen.

2.2.   Selektiver Vorteil

(130)

Die beteiligten staatlichen Mittel verschaffen TV2 dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil, dass die gleichen Finanzinstrumente zu Marktkonditionen höhere Fremdkapitalkosten oder höhere Gebühren mit sich bringen würden, falls ein Marktteilnehmer sich bereiterklären würde, dem Begünstigten weitere Mittel in der gewünschten Höhe zur Verfügung zu stellen. Laut den durch Dänemark eingereichten Nachweisen war keiner von ihnen hierzu bereit.

2.3.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel

(131)

Diese Mittel werden TV2 die Fortsetzung des Betriebs auf den Märkten ermöglichen, auf denen es derzeit aktiv ist. Diese Märkte umfassen die Märkte für die Veräußerung und den Erwerb von Senderechten, für Pay-TV-Dienste und für TV-Werbung in Dänemark. Auf diesen Märkten steht TV2 im Wettbewerb mit anderen Sendeanstalten wie, unter anderem, SBS oder Viasat. Hieraus folgt, dass durch die Begünstigung von TV2 die fragliche Beihilfe den Wettbewerb auf diesen Märkten verzerrt oder zu verzerren droht.

(132)

Die betroffenen Märkte, wie der Erwerb und die Veräußerung von Senderechten und TV-Werbung für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten, die für den Verkauf in Dänemark vorgesehen sind, sind am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligt (89). Darüber hinaus senden einige Wettbewerber von TV2 Danmark A/S aus dem Vereinigten Königreich und/oder sind Tochtergesellschaften von Konzernen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, und ihre Entscheidung darüber, ihre Aktivität auf dem dänischen Markt beizubehalten oder auszubauen, könnte durch die geplante Beihilfe beeinflusst werden. Die in Rede stehende staatliche Beihilfe wirkt sich daher auf die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten aus oder droht sich auf diese auszuwirken.

(133)

Da Artikel 107 Absatz 1 AEUV zur Anwendung kommt, muss das Paket der Umstrukturierungsbeihilfen im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bewertet werden.

3.   Durchführungsverbot

(134)

Dänemark hat das in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (90) aufgeführte Durchführungsverbot eingehalten, da es die Beihilfemaßnahmen des Umstrukturierungsplans angemeldet und bislang nicht umgesetzt hat. Die Umsetzung der Rettungsbeihilfe wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 4. August 2008 genehmigt.

4.   Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt

4.1.   Rechtsgrundlage

(135)

Die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen erfolgt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Verbindung mit den Leitlinien. Die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf die in Rede stehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird nicht geprüft. Während sich die finanziellen Schwierigkeiten von TV2 hauptsächlich auf die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Kanals und das Fehlen eines Geschäftsmodells mit stabilen Einnahmequellen zurückführen lassen, sind die staatlichen Beihilfemaßnahmen nicht auf die Bereitstellung der öffentlichen Dienstleistung beschränkt, sondern richten sich an TV2 als Gruppe, d. h. einschließlich der kommerziellen Tätigkeiten. Darüber hinaus haben die dänischen Behörden nicht im Detail argumentiert, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, und die Kommission hat nicht ausreichend Informationen für eine Bewertung nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV und der Rundfunkmitteilung erhalten (91).

(136)

Die Leitlinien regeln die Möglichkeit zur Gewährung von Rettungsbeihilfen als vorübergehende Unterstützungsmaßnahme für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Überbrückung der für die Vorbereitung eines Umstrukturierungsplans benötigten Zeit oder akuter Liquiditätsprobleme. Laut Randnummer 26 der Leitlinien verlängert sich die Frist für die Beendigung der Beihilfe, bis die Kommission über den Plan entschieden hat. Die Tatsache, dass die Rettungsbeihilfefazilität für TV2 noch immer besteht, steht im Einklang mit dieser Vorgabe, da TV2 innerhalb dieser Frist einen Umstrukturierungsplan eingereicht hat.

(137)

Umstrukturierungsbeihilfen müssen sich auf einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist stützen. Restrukturierung umfasst in der Regel die folgenden Elemente: die Umstrukturierung aller betrieblichen Aspekte des Unternehmens, die Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des Unternehmens einschließlich des Rückzugs aus defizitären Geschäftsbereichen und eine finanzielle Umstrukturierung. Umgekehrt darf sich eine von staatlichen Beihilfen profitierende Umstrukturierung nicht auf finanzielle Eingriffe zur Deckung früherer Verluste beschränken, ohne die Ursachen anzugehen. Zudem muss die Umstrukturierung zumindest teilweise aus eigenen Mitteln des Unternehmens finanziert werden. Schließlich müssen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfe zu minimieren. Im Folgenden wird die Kommission prüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind.

4.2.   Förderungswürdigkeit — Unternehmen in Schwierigkeiten

(138)

Gemäß Randnummer 9 der Leitlinien gilt ein Unternehmen als in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. Randnummer 11 der Leitlinien führt bestimmte Kriterien auf, nach denen ein Unternehmen als in Schwierigkeiten gilt, selbst wenn keine der in Randnummer 10 der Leitlinien genannten Kriterien erfüllt sind. Randnummer 11 führt aus, dass „[e]in Unternehmen in Schwierigkeiten […] jedenfalls nur dann für eine Beihilfe in Betracht [kommt], wenn es nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder Fremdmitteln zu sanieren“.

(139)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung des Umstrukturierungsplans TV2 ein solches Unternehmen in Schwierigkeiten darstellte. Dies geht aus den Zahlen der Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens und vor allem aus den Zahlen in den Randnummern 36-42 der Entscheidung hervor, die zu einem späteren Zeitpunkt im Januar 2010 eingereicht wurden. Diese beschreiben ein Unternehmen mit Verlusten, zurückgehenden Marktanteilen, steigenden Schulden und insbesondere einem negativen Cashflow aufgrund sinkender Werbeeinnahmen, Fehlinvestitionen und steigender Zinsbelastungen. Zwar stellte sich später heraus, dass das Unternehmen tatsächlich, wie von seinen Wettbewerbern erwartet, 2008 einen Gewinn erwirtschaftet hatte (die Prognose gegen Ende März 2008 deutete auf einen […] von […] DKK hin), doch fiel dieser gering aus und ändert allein nichts an dem Befund, dass der Fortbestand des Unternehmens ohne Fremdfinanzierung nicht möglich war. Die dem Unternehmen zur Verfügung stehenden privaten Kreditfazilitäten waren kurzfristig und konnten jederzeit zurückgenommen werden. Das Unternehmen hatte einen akuten Liquiditätsbedarf, den es aus eigenen Mitteln nicht bewältigen konnte.

(140)

Ebensowenig konnte es sich eine Fremdfinanzierung sichern. Es bestand die Gefahr, dass kurzfristige Darlehen zurückgefordert würden. Wie bereits in der Eröffnungsentscheidung dargelegt, ersuchte die Hauptbank für die Finanzierung von TV2, […], TV2 2008 um eine Reduzierung ihrer Darlehen und Kreditfazilitäten. Neben den Problemen von TV2, in deren Rahmen es sogar zur Aufnahme einer Hypothek auf die eigenen Gebäude in Odense kam, legte Dänemark Belege dafür vor, dass auch andere Banken die Vergabe langfristiger Darlehen an TV abgelehnt hatten (siehe Randnummern 44 ff. dieser Entscheidung). Die Banken verwiesen auf die Schwäche der konjunkturabhängigen Einnahmenströme von TV2 aus Werbeeinnahmen, was als Geschäftsmodell als nicht nachhaltig angesehen wurde. Anhängige Gerichtsverfahren verschärften die Probleme noch. Infolgedessen verschob sich die Finanzierung von TV2 immer weiter hin zu kurzfristigen Verbindlichkeiten und wurde entsprechend anfällig. Anders ausgedrückt war TV2 nicht in der Lage, sich im Sinne von Randnummer 11 der Leitlinien mit Fremdmitteln zu sanieren.

(141)

Dieser Befund wird durch die Vorträge der Wettbewerber nicht infrage gestellt. Zur Vollständigkeit sollte erwähnt werden, dass sich den Leitlinien gemäß das Unternehmen nicht notwendigerweise in einem gegenwärtigen Insolvenzverfahren befinden muss. Im Gegenteil kann — unter strengen Auflagen — Beihilfe gewährt werden, um genau dies zu verhindern.

(142)

Was die Argumente der Wettbewerber anbelangt, dass TV2 ein profitables Unternehmen ist oder profitabel werden könnte, zeigen die oben angeführten Ergebnisse von TV2, dass das Unternehmen 2008 einen Gewinn erwirtschaftete, allerdings anders als von Viasat prognostiziert 2009 einen Verlust von 27 Mio. DKK zu verzeichnen hatte, was eine bedeutende Abweichung zur Prognose durch Viasat eines Gewinns von 249 Mio. DKK darstellt. Auch der Gewinn im Jahr 2010 dürfte geringer ausfallen als von Viasat angenommen. Die Kommission hat keine Fehler in den durch TV2 und seinen Berater PWC genutzten Methoden gefunden (siehe auch Randnummer 41 dieses Beschlusses).

(143)

Bezüglich der durch Viasat eingereichten und durch Audon Partners durchgeführten Untersuchung zum Kredit-Standing von TV2 (92), demgemäß TV2 Darlehen hätte erhalten können, zeichnen die Reaktionen der Banken ein anderes Bild. Darüber hinaus beruht die Analyse ausschließlich auf Zahlen und Annahmen, die nicht mit TV2 überprüft wurden. Einige der Zahlen entsprechen nicht der Wirklichkeit, wie aus den Zahlen für 2009 und 2010 ersichtlich ist. Der Bericht selbst betont, dass es sich dabei nicht um eine vollumfängliche Analyse handelt (da aus offensichtlichen Gründen kein Kontakt mit TV2 hergestellt wurde) und das verwendete Modell daher Beschränkungen unterliegt (93).

(144)

Die Tatsache, dass das Unternehmen sehr viel weniger von der Kreditfazilität der Rettungsbeihilfe Gebrauch gemacht hat, als möglich gewesen wäre, bedeutet nicht, dass es nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden kann. Es wäre absurd, einen Begünstigten von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von der Förderungswürdigkeit auszuschließen, wenn Spar- und andere im Umstrukturierungsplan vorgesehene Maßnahmen sich später als erfolgreich erweisen und dem Unternehmen dabei helfen, seine Finanzprobleme überwiegend mit eigenen Mitteln in den Griff zu bekommen. Dies könnte jedoch dazu führen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine fortgesetzte staatliche Beihilfe nicht länger nötig ist, was weiter unten näher erläutert wird (siehe Randnummer 149). In jedem Fall war die Kreditfazilität stets so konstruiert, dass das Unternehmen nur im Falle eines bestätigten Bedarfs auf sie zurückgreifen kann. Dies geschah, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken, und das Verhalten von TV2, namentlich der Versuch, den Umstrukturierungsprozess so weit wie möglich mit eigenen Mitteln zu bestreiten, steht im Einklang mit dieser Bedingung.

(145)

Zudem sollte unterstrichen werden, dass die zahlreichen Vorwürfe von Viasat und SBS, die schlechte finanzielle Situation von TV2 sei durch falsche Managemententscheidungen oder Fehlinvestitionen selbstverschuldet, für die Förderungswürdigkeit laut den Leitlinien irrelevant ist, da diese nicht nach den Ursachen der finanziellen Probleme des Begünstigten von Beihilfen fragen, sondern ausschließlich darauf abzielen sicherzustellen, dass es sich bei dem Begünstigten in der Tat um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt.

(146)

Wettbewerber haben in diesem Zusammenhang auch geltend gemacht, dass die Probleme von TV2 größtenteils vom öffentlich-rechtlichen Kanal herrühren und dass dieser Zustand durch Anpassungen der internen Kosten und der Verrechnungspreise behoben werden könnte. Allerdings bewertet die Kommission dieses Argument als nicht relevant für eine Situation, in der die Beihilfe an die Gruppe als solche geht, einschließlich der kommerziellen Tätigkeiten. Die Kommission stellt jedoch fest, dass TV2 über separate und geprüfte Abschlüsse für die gemeinwirtschaftlichen und anderen Tätigkeiten verfügt sowie über eine vollständig dokumentierte und geprüfte Verrechnungspreispolitik, die relativ einfach und transparent ist und darauf abzielt, ein genaues Bild von den verschiedenen Aktivitäten auf Basis der Verrechnungspreise zu Marktbedingungen zu vermitteln.

(147)

Im Hinblick auf die exogenen Faktoren stimmt Viasat der Annahme von 1,02 % BIP-Wachstum zu. Was die Entwicklung auf dem Werbemarkt anbelangt, stimmen die Parteien überein, dass die Werbeeinnahmen von TV2 2008 um 19 % sanken. Allerdings interpretieren Viasat und SBS die Prognose Dänemarks zur zukünftigen Entwicklung des Werbemarktes falsch. Anders als von ihnen verstanden prognostizierte Dänemark nicht, dass der Werbemarkt im Zeitraum 2009-2013 jedes Jahr um 10 % nachgeben würde, sondern gab nur an, dass […].

(148)

Hinsichtlich des Arguments, dass Fernsehgebühren, die den regionalen Sendern gewährt wurden, bei der Bewertung der finanziellen Lage von TV2 hätten berücksichtigt werden sollen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Fernsehgebühren der Finanzierung der Programmproduktion der regionalen Sender dienen und nur in diesem Zusammenhang relevant sind. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die TV2-Regionalsender von TV2 unabhängig sind und ihren eigenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß dem Dänischen Rundfunk- und Fernsehgesetz unterliegen, wofür sie eine Gebührenfinanzierung erhalten. Im Hinblick auf das Argument von SBS, dass die Zuschauer doppelt für das Programm zahlen werden, sollte betont werden, dass eine der Zahlungen — die Teilnehmergebühren für den TV2-Hauptkanal — sich aus der Wahl des Kunden ergeben und nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden. In jedem Fall wurde oben gezeigt, dass es sich bei TV2 als Gruppe um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, das unter einem akuten Finanzierungsbedarf litt, da es ihm nicht möglich war, eine Fremdfinanzierung durch Banken zu erhalten. Dies schloss auch potenzielle Vorteile mit ein, die sich aus seiner Verpflichtung zum Senden dieser Programme ergaben.

(149)

Die schwierige Situation von TV2 veränderte sich jedoch mit dem Verkauf des Rundfunkübertragungsnetzes. Unter Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des Rundfunkübertragungsnetzes war es TV2 möglich, einen Teil seiner Schulden zurückzuzahlen, womit sich die finanziellen Aussichten deutlich aufhellten, wie aus den Zahlen der Randnummern 62–64 dieses Beschlusses ersichtlich ist. Auch die Trends auf dem Werbemarkt sind positiver (94). TV2 war in der Lage, sein staatliches Darlehen aus der Rettungsbeihilfefazilität zurückzuzahlen. Abhängig vom Ausgang der anhängigen Verfahren zu staatlichen Beihilfen und der Genehmigung des Umstrukturierungsplans rechnet TV2 damit, über eine ausreichende Finanzierung bis Januar 2012 zu verfügen, wenn die neuen Teilnehmergebühren eingerichtet werden (95).

(150)

Angesichts dieser neuen Lage hält es die Kommission für unbegründet, TV2 derzeit als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen. Daher besteht kein Bedarf für staatliche Beihilfemaßnahmen, die über die Genehmigung dieses Beschlusses hinausgehen, und die angemeldete, nicht umgesetzte Darlehens- und Kreditfazilität, die im Umstrukturierungsplan enthalten ist, sollte aufgehoben werden. Mit der gleichen Begründung sollte die bestehende Beihilfefazilität gemäß der Rettungsbeihilfeentscheidung ebenfalls beendet werden.

4.3.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(151)

Nach Randnummer 34 der Leitlinien muss die Gewährung von Beihilfen von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht werden, der die Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist wiederherstellt. Der Umstrukturierungsplan beschreibt die Umstände, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, und führt sie auf neue Aktivitäten, die sich als nicht profitabel erwiesen, und den in zunehmendem Maße unprofitablen öffentlich-rechtlichen Kanal zurück. Nach Ansicht der Kommission behandelt der Umstrukturierungsplan diese Themen in angemessener Weise.

(152)

Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur finanziellen und betrieblichen Umstrukturierung vorsieht, die es, gemeinsam mit einem geänderten Geschäftsmodell dem Unternehmen ermöglichen werden, auf eigenen Beinen zu stehen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission zum einen fest, dass die im Umstrukturierungsplan enthaltene Anforderung bezüglich einer Veräußerung von Vermögenswerten zum erfolgreichen Verkauf des Rundfunkübertragungsnetzes führte, der TV2 mit ausreichenden Mitteln zur Rückzahlung seiner Schulden versorgte. Auch wurde die aus der Rettungsbeihilfefazilität stammende Beihilfe am 4. Oktober 2010 zurückgezahlt. Das Unternehmen selbst gibt an, dass es nun über ausreichende Mittel verfügt, um die Zeit bis zur Einführung der Nutzungsgebühren zu überbrücken (96). Andere Maßnahmen in Form von Kosteneinsparungen werden ebenfalls zur langfristigen Rentabilität des Unternehmens beitragen (siehe Randnummern 47 und 48 oben).

(153)

Das Unternehmen zieht sich auch aus verlustträchtigen Aktivitäten zurück; 2008 veräußerte es seinen verlustbringenden Radiosender an die SBS-Gruppe.

(154)

Es wird erwartet, dass das Unternehmen die strukturellen Probleme, die zu seinem Liquiditätsbedarf geführt haben, dadurch löst, dass ihm gestattet wird, von Januar 2012 an Teilnehmergebühren zu erheben. Die mangelnde Rentabilität des öffentlich-rechtlichen Kanals ist auf die Abhängigkeit von einer einzigen Einnahmequelle in Form von Werbeeinnahmen zurückzuführen, die konjunkturabhängig ist und empfindlich auf die Wirtschaftslage reagiert. Dies zeigt sich auch in der Reaktion der Banken, die sich weigerten, Mittel zur Verfügung zu stellen, da sie Bedenken im Hinblick auf die Entwicklung des Werbemarktes und die Ertragsfähigkeit von TV2 hegten. Das neue Geschäftsmodell wird TV2 durch die Erhebung von Teilnehmergebühren für die Betrachtung seines Hauptkanals eine stabilere Einnahmebasis verschaffen. TV2 hat für 2012 zusätzliche Einnahmen aus den Nutzungsgebühren in Höhe von […] Millionen DKK prognostiziert. Zudem rechnet es für dasselbe Jahr mit einem […] der Gruppe. Die Kommission stellt fest, dass neben […] die zweite Einkommensquelle in Form von Nutzungsgebühren das Unternehmen auch weniger anfällig für Abschwünge im Bereich konjunkturabhängiger Aktivitäten macht. Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahmen zur Herbeiführung der Trendwende auf den Umstrukturierungsplan selbst zurückzuführen sind und nicht auf externe Faktoren.

(155)

Die ursprünglich angemeldete Dauer des Umstrukturierungsplans bis zum 31. Dezember 2012 umfasst einen Zeitraum von beinahe vier Jahren. Dieser Zeitraum wurde gewählt, da die dänische Regierung davon ausging, dass mit der Einführung eines neuen Geschäftsmodells und den ersten praktischen Erfahrungen die Banken wieder bereit sein würden, TV2 Geld zu leihen, d. h. der Zeitraum wurde lang genug gestaltet, um diese Erfahrungen sammeln zu können. Jedoch zieht die dänische Regierung nun, in Anbetracht der Tatsache, dass die Beihilfe mit Erlass dieses Beschlusses aufgehoben wird (siehe oben), in Erwägung, dass der Umstrukturierungszeitraum mit der Aufhebung aller Beihilfemaßnahmen enden sollte.

(156)

Die Kommission ist anderer Ansicht. Laut den Leitlinien sollte die Umstrukturierung zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens führen. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Umstrukturierungszeitraum solange andauert, bis das Unternehmen sämtliche Umstrukturierungsmaßnahmen umgesetzt hat, womit eine solche langfristige Rentabilität sichergestellt wird. Während alle staatlichen Beihilfemaßnahmen unmittelbar mit Erlass dieses Beschlusses enden werden, ist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von TV2 zu diesem Zeitpunkt nicht gewährleistet, solange TV2 noch immer nicht über ein nachhaltiges Geschäftsmodell verfügt. Ein solches Geschäftsmodell wird erst mit Einführung der Nutzungsgebühren eingerichtet. Die Einführung der Nutzungsgebühren ist zudem die wichtigste Umstrukturierungsmaßnahme, die die schwerwiegendste Ursache für die finanziellen Schwierigkeiten von TV2 direkt angeht. Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Umstrukturierungszeitraum am 31. Dezember 2012 endet, oder zu dem Zeitpunkt, wenn TV2 Teilnehmergebühren von den Endbenutzern erheben kann, falls dies vor dem 31. Dezember 2012 der Fall sein sollte. Derzeit scheint es, dass TV2 nur dann zur Erhebung von Benutzergebühren berechtigt ist, wenn seine Lizenz geändert wurde (während das aktuelle Dänische Rundfunk- und Fernsehgesetz für TV2 bereits die Möglichkeit vorsieht, Nutzungsgebühren zu verlangen, ist dies nach der derzeitigen Lizenz nicht gestattet).

4.4.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(157)

Laut Randnummer 38 der Leitlinien sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden, so dass die angestrebten positiven Folgen die nachteiligen überwiegen. In Betracht kommen die Veräußerung von Vermögenswerten, ein Kapazitätsabbau oder eine Beschränkung der Marktpräsenz. Nach Randnummer 40 der Leitlinien müssen die Maßnahmen im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und der Stellung des Unternehmens auf seinen Märkten stehen.

(158)

Prinzipiell kann die Verpflichtung, keine neuen Kanäle zu gründen (d. h. Beschränkung der Marktpräsenz), als Ausgleichsmaßnahme angesehen werden, da dies TV2 vom Wettbewerb um neue Kunden ausschließt und somit seinen Konkurrenten zugute kommt. Die Gründung neuer kommerzieller Kanäle würde TV2 nützen, da die Kanäle durch eine stetige Einnahmequelle auf Basis konjunkturunabhängiger Teilnehmergebühren finanziert würden und die Kanäle die Gruppe mit den nötigen Einnahmen versorgen und somit die negativen Ergebnisse des öffentlich-rechtlichen Kanals teilweise ausgleichen würden. Laut der mit dem Umstrukturierungsplan eingereichten Marktanalyse wächst der Pay-TV-Markt (97). Die Wettbewerber von TV2 argumentieren jedoch, dass TV2 ohnehin keine Möglichkeit zur Gründung eines neuen kommerziellen Kanals gehabt hätte, da der Markt gesättigt sei.

(159)

Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die Wettbewerber von TV2 2009 selbst Kanäle gegründet haben (SBS führte 6erene ein, Canal Digital wird einen Sportkanal in Betrieb nehmen, Viasat gründete einen Kanal am 23. März 2009 und die TV4-Gruppe Canal 9 im Juli 2009).

(160)

Zudem bestätigte Dänemark, dass TV2 durch die Umstrukturierung auch an der Gründung neuer Radiokanäle gehindert wird (98). Diese Verpflichtung ist von großer Bedeutung, da bald ein Ausschreibungsverfahren für die Lizenz zum Betrieb des neuen Radiokanals FM 4 stattfindet. Dänemark brachte zunächst sein Interesse an einer möglichen Teilnahme von TV2 an dieser Ausschreibung zum Ausdruck, bestätigte jedoch später, dass es angesichts der laufenden Untersuchung des Umstrukturierungsplans durch die Kommission nicht zur Abgabe eines derartigen Angebots kommen würde, auch wenn hierzu schon Pläne gemacht wurden. Somit hatte, anders als von den Wettbewerbern behauptet, die Verpflichtung, keine neuen Kanäle zu gründen, eine wirkliche Bedeutung und stellt eine Einschränkung für das Unternehmen dar. Die Kommission hält diese Verpflichtung für bedeutsam im Zusammenhang mit Randnummer 46 der Leitlinien, laut der die Beihilfe nicht zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden darf, die für die Wiederherstellung der Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind.

(161)

Die Kommission bewertet zudem die geplanten Ausgleichsmaßnahmen als im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass alle diese Maßnahmen am Tag des Erlasses dieses Beschlusses auslaufen. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission betonen, dass keine der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfemaßnahmen umgesetzt wurden oder werden. Wie in den Randnummern 150 ff. ersichtlich ist, wird auch die Rettungsbeihilfefazilität mit dem Erlass dieses Beschlusses aufgehoben. Dies bedeutet, dass das Unternehmen keine staatliche Beihilfe erhalten wird. Die tatsächlichen Zahlungen aus der Rettungsbeihilfefazilität waren jedoch beschränkt (223 Mio. DKK von verfügbaren 1 000 Mio. DKK). Tatsächlich wurde der Großteil der Beihilfe als Rettungsbeihilfe ausgezahlt (208 Mio. DKK von 223 Mio. wurden bis Ende 2008 in Anspruch genommen, d. h. innerhalb des sechsmonatigen Rettungszeitraums) und sämtliche tatsächlich aus der Kreditfazilität entnommenen Mittel wurden bereits an den Staat zurückgezahlt. Ebenso wenig ist der tatsächlich aus der Kreditfazilität in Anspruch genommene Betrag von 223 Mio. DKK angesichts des Umsatzes von TV2 in 2008 ([…] %) übermäßig. Vor diesem Hintergrund hält es die Kommission nicht für nötig, von Dänemark und dem Begünstigten der Beihilfe weitere Ausgleichsmaßnahmen zu verlangen. Daher sieht die Kommission keinen Grund für zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen, wie von den Wettbewerbern vorgeschlagen.

(162)

Allerdings stimmt die Kommission nicht dem Vorschlag Dänemarks zu, dass die Verpflichtung auslaufen sollte, wenn alle Beihilfemaßnahmen beendet sind (99). Erstens sah Dänemark selbst einen längeren Umstrukturierungszeitraum — bis zum 31. Dezember 2012 — vor. Zweitens legen die Leitlinien nirgends fest, dass die Dauer der Ausgleichsmaßnahme mit derjenigen des Vorhandenseins laufender Beihilfemaßnahmen übereinstimmen muss. Drittens beruht der Umstrukturierungsplan auf der Annahme, dass das Unternehmen erst mit Einführung der Nutzungsgebühren 2012 Zugang zu Fremdfinanzierung haben wird; erst dann wird die langfristige Rentabilität wiederhergestellt sein. Dänemark selbst hat argumentiert, dass die Beihilfemaßnahmen einschließlich der noch vorhandenen Rettungsbeihilfefazilität benötigt würden, um die Liquiditätslücke zu schließen, bis ein stabileres Geschäftsmodell für den öffentlich-rechtlichen Kanal vorhanden sei. Die Rettungsbeihilfefazilität diente daher dazu, die Weiterführung des Unternehmens zu gewährleisten, bis ein neues Geschäftsmodell wirksam würde. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die Verpflichtung zu Ausgleichsmaßnahmen mit dem Ende der Beihilfe oder zum Datum dieser Entscheidung auslaufen kann. Die Kommission hält es jedoch für realistisch, dass die Verpflichtung, keine neuen Kanäle zu gründen, zu einem früheren Zeitpunkt als dem Ende des für den Umstrukturierungsplan vorgesehenen Zeitraums (31. Dezember 2012) enden kann, und zwar dann, wenn die Nutzungsgebühren eingeführt worden sind (durch Abänderung der Lizenz) und TV2 sie erheben kann.

4.5.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß

(163)

Laut Randnummer 43 der Leitlinien müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten beschränken. Die Idee hinter dieser Regelung ist, dass das Unternehmen am Ende der Umstrukturierung nicht über überschüssige Liquidität verfügt, die für ein aggressives Marktverhalten verwendet werden könnte. Von Begünstigten wird erwartet, dass sie aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. Es muss sich um einen konkreten Beitrag handeln ohne für die Zukunft erwartete Gewinne wie Cashflow. Er muss so hoch wie möglich sein und bei großen Unternehmen mindestens 50 % betragen. Die Kommission betrachtet TV2 als großes Unternehmen im Sinne der Leitlinien.

(164)

Die Kommission teilt nicht die Ansicht der dänischen Regierung, dass sämtliche Kosten und insbesondere Sparmaßnahmen automatisch als Umstrukturierungsmaßnahmen gelten. Ein Unternehmen könnte Ausgaben tätigen, um Kosteneinsparungen zu erreichen. Kosteneinsparungen wie im vorliegenden Fall von Dänemark beschrieben stellen nicht an sich Umstrukturierungskosten dar. Dänemark legte eine Liste „klassischer“ Umstrukturierungskosten vor, die […] Millionen DKK umfassen und die Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Rundfunkübertragungsnetzes ([…] Millionen DKK), mit der Umstellung auf das neue Geschäftsmodell verbundene Kosten ([…]–[…] Millionen DKK) sowie Personalkosten für die Kündigung von Verträgen, Rechts- und Beratungskosten ([…] Millionen DKK) abdecken. Die Kommission erkennt diese Kosten als Umstrukturierungskosten an.

(165)

Gemäß der Beschlussfassungspraxis der Kommission schließen Umstrukturierungskosten sämtliche außerordentlichen Kosten ein, die angefallen sind, um die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen, nicht aber gewöhnliche, im Umstrukturierungszeitraum angefallene Betriebskosten. Allerdings geht es im vorliegenden Fall um den Liquiditätsbedarf eines Unternehmens zur Überbrückung einer Übergangsphase, bis ein neues, nachhaltiges Geschäftsmodell eingerichtet ist. Wie oben dargelegt bestand bei TV2 ein echter Finanzierungsbedarf, da kein Zugang zu einer Fremdfinanzierung bestand. In diesem speziellen Fall, bei dem es um eine rein finanzielle Umstrukturierung geht, bis das Unternehmen zu einem stabileren Geschäftsplan übergeht, kann die Kommission auch akzeptieren, dass dieser Finanzierungsbedarf Umstrukturierungskosten darstellt. Es war die Kreditfazilität der Rettungsbeihilfeentscheidung (1 000 Mio. DKK), die den notwendigen vorübergehenden Puffer zur Überbrückung der Finanzlücke bereitstellte. Allerdings war diese Fazilität nur eine Übergangsmaßnahme, auf die TV2 nur zugreifen konnte, wenn das Unternehmen einen durch einen externen Prüfer bestätigten Finanzierungsbedarf nachweisen konnte. Letztendlich nahm TV2 die Kreditfazilität nicht in großem Umfang in Anspruch (lediglich zu […] %). Zusätzlich wurde der Großteil der in Anspruch genommenen Kredite ([…] Millionen DKK) während des durch die Rettungsbeihilfeentscheidung der Kommission abgedeckten Zeitraums abgerufen, d. h. innerhalb der sechsmonatigen Rettungsphase vor Einreichung des Umstrukturierungsplans.

(166)

TV2 leistete seinen Beitrag zu den oben genannten Umstrukturierungskosten durch den Verkauf von Vermögenswerten — genauer des Rundfunkübertragungsnetzes für einen Betrag von 640 Mio. DKK — und durch Fremdfinanzierung durch Aufnahme einer Hypothek auf Unternehmensgebäude in Odense über 80 Mio. DKK. Der Beitrag von 720 Mio. DKK ist weit größer als der Mindestwert von 50 % für große Unternehmen. Wie oben dargelegt verwendete TV2 die Einnahmen aus der Veräußerung des Netzes zur Verringerung der Schuldenlast. Das so ausgegebene Geld kann nicht für andere Zwecke genutzt werden. Darüber hinaus enden, wie aus dem oben Genannten deutlich hervorgeht, alle Beihilfemaßnahmen zum Datum dieses Beschlusses, und keinerlei im Umstrukturierungsplan angemeldete neue Beihilfemaßnahmen werden eingeführt (siehe Randnummer 150 dieser Entscheidung). Daher besteht kein Risiko im Sinne von Randnummer 45 der Leitlinien von übermäßigen Beihilfen neben den notwendigerweise im Unternehmen verbleibenden Beihilfen.

4.6.   Sonstige Bedingungen

(167)

Nach Randnummer 46 der Leitlinien kann die Kommission dem Mitgliedstaat zusätzliche Maßnahmen vorschreiben, die sie für notwendig hält, damit der Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälscht wird.

(168)

Die Kommission nimmt von den durch Dänemark während der förmlichen Prüfung vorgebrachten Argumenten und der durch den Begünstigten der Beihilfe in Begleitdokumenten zum Ausdruck gebrachten Absicht Kenntnis, dass der Umstrukturierungsplan TV2 in die Lage versetzen sollte, Geschäftschancen ebenso ergreifen zu können wie die anderen Fernseh- und Rundfunkunternehmen und Teilnehmergebühren zu erheben. Dänemark und TV2 weisen weiter darauf hin, dass der derzeitig hohe Eigenkapitalpuffer von TV2 mit Koeffizienten für Solvabilität (und verzinsliche Nettoverschuldung), die deutlich über (unter) denen der Wettbewerber liegen, nur aufgrund der Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit den anhängigen Verfahren zu staatlichen Beihilfen und dem Geschäftsmodell nötig ist. Sowohl TV2 als auch Dänemark bringen ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Ausdruck, die Kapitalstruktur wieder derjenigen der anderen Fernseh- und Rundfunkunternehmen anzugleichen, sobald die Prüfungen zur staatlichen Beihilfe abgeschlossen sind.

(169)

Die Kommission sieht ihrerseits keinen Bedarf dafür, dass TV2 eine andere Kapitalstruktur als die anderen Fernseh- und Rundfunkunternehmen aufweist, sobald das Geschäftsmodell und die anhängigen Gerichtsverfahren geklärt sind. Kapitalstrukturen, die auf (künstlich) hohem Eigenkapital basieren, sind für das Unternehmen von Vorteil, da es hierdurch in die Lage versetzt wird, Finanzierungsmöglichkeiten zu relativ günstigen Konditionen zu finden. Ebenso bedeutsam ist, dass TV2 seine Kapitalstruktur auf ein Niveau zurückführt, das sicherstellt, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird. Die Kommission möchte, dass TV2 durch Dividendenzahlungen an den Staat zu einer normalen Kapitalstruktur zurückkehrt, statt durch eine aggressive Ausweitung der Vermögensübersicht durch Fremdmittelfinanzierung.

4.7.   Kontrolle und Jahresbericht

(170)

Entsprechend den Randnummern 49 und 50 der Leitlinien hat sich Dänemark verpflichtet, der Kommission spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Beihilfe Berichte vorzulegen.

4.8.   Kartellrechtsangelegenheiten

(171)

Die Kommission stellt fest, dass einer der Wettbewerber von TV2 eine Kartellrechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der geplanten Einführung der Nutzungsgebühren eingereicht hat. Die Kommission ist sich bewusst, dass Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Bestimmungen des Vertrags als diejenigen zur staatlichen Beihilfe enthalten, derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein können, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können (100). Der Gerichtshof betonte, dass die Verpflichtung, den Zusammenhang zwischen Vorschriften zur staatlichen Beihilfe und den sonstigen Vorschriften des Vertrags zu beachten, ganz besonders dann gilt, wenn mit diesen anderen Vorschriften ebenfalls das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs verfolgt wird. Gleichwohl erkennt die Rechtsprechung des Gerichtshofes an, dass die Verfahren zur staatlichen Beihilfe und zum Wettbewerbsrecht voneinander unabhängige Verfahren sind, für die jeweils besondere Regeln gelten. Der Gerichtshof stellte Folgendes fest: „Trifft die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, so ist sie daher nicht verpflichtet, das Ergebnis eines aufgrund der Verordnung Nr. [1] eingeleiteten Parallelverfahrens abzuwarten, wenn sie aufgrund einer wirtschaftlichen Analyse des Sachverhalts ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Empfänger der Beihilfe nicht in der Lage ist, den Artikeln [101 und 102 AEUV] zuwiderzuhandeln.“ (101) Der Kartellrechtsfall muss daher nicht förmlich abgeschlossen sein, damit die Kommission einen Beschluss im Fall der staatlichen Beihilfe treffen kann.

(172)

Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass im vorliegenden Fall nicht die Beihilfe selbst (die Rettungsbeihilfefazilität) ursächlich für die Kartellrechtsbeschwerde ist, sondern ein anderes Element des Umstrukturierungsplans (die Nutzungsgebühren). Die Nutzungsgebühren werden zu Beginn des Jahres 2012, d. h. nach Aufhebung der Beihilfenfazilität, durch eine Änderung der Lizenzbestimmungen von TV2 eingeführt. Es sollte auch bedacht werden, dass der Großteil der tatsächlich abgerufenen Beihilfe während des Rettungszeitraums in Anspruch genommen wurde und durch die Rettungsbeihilfeentscheidung der Kommission vom 4. August 2008 gedeckt war, sowie dass sämtliche Beihilfen aufgehoben werden, sobald dieser Beschluss in Kraft tritt.

(173)

Falls eine Kartellbeschwerde oder Stellungnahmen von Dritten im vorliegenden Verfahren auch als Beschwerde darüber zu verstehen sein sollen, dass TV2 zu einem Pay-TV-Kanal wird, reicht der Hinweis, dass die reine Einführung von Nutzungsgebühren für den Hauptkanal keinen Bruch des Wettbewerbsrechts darstellen kann. Wenn der Hauptkanal von TV2 zu einem Pay-TV-Kanal wird, führt dies zum Eintritt dieses Kanals in den Pay-TV-Markt. Der Eintritt des Hauptkanals von TV2 wird aller Wahrscheinlichkeit nach nur Wettbewerber betreffen, die auf diesem Markt tätig sind, was z. B. einige Akteure zum Ausstieg aus diesem Markt (den entsprechenden Pay-TV-Paketen) führen oder zur Senkung ihrer Preise zwingen kann. Bei diesen Effekten handelt es sich allerdings um normale Auswirkungen des Markteintritts eines existenzfähigen Wettbewerbers. Die bloße Tatsache, dass Nutzungsgebühren eingeführt werden und sich hierdurch eine verschärfte Konkurrenz ergibt, verstößt daher nicht gegen Artikel 102 und 106 AEUV.

(174)

Der Beschwerdeführer sowie einige andere Wettbewerber argumentieren in den Stellungnahmen von Dritten, dass die geplante Einführung der „TV2 Alene“-Karte wettbewerbswidrige Effekte mit sich bringen und zudem die Vertriebsgesellschaft Boxer bevorzugen würde. Kurz gesagt bedeutete das „TV2 Alene“-Modell, dass Kunden TV2 kostenlos empfangen könnten, wenn sie keine weiteren Pay-TV-Dienste kaufen würden. Nach dieser Beschwerde hätte die „TV2 Alene“-Karte entsprechend eine abschreckende Wirkung auf Kunden, die planen, sich Pay-TV zuzulegen, und zwar zu Lasten der Wettbewerber von TV2. Da Dänemark die geplante „TV2 Alene“-Karte zurückgezogen hat, sind Diskussionen darüber, ob sie die Wettbewerbsregeln verletzt hätte, bedeutungslos geworden und haben daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Umstrukturierungsplans.

(175)

Was die Befürchtungen einiger Wettbewerber anbelangt, dass die Beihilfe selbst für ein aggressives Marktverhalten genutzt werden könnte, möchte die Kommission darauf hinweisen, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die staatliche Beihilfe an sich eine Verletzung der sonstigen Vorschriften des AEUV mit sich bringt oder dazu führt, dass TV2 automatisch wettbewerbswidriges Verhalten an den Tag legt.

Schlussfolgerung

(176)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass unter folgenden Bedingungen der angemeldete Umstrukturierungsplan mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Verbindung mit den Leitlinien der Kommission zur Rettung und Umstrukturierung vereinbar ist.

(177)

Da das Unternehmen sich nach dem Verkauf des Rundfunkübertragungsnetzes in besserer finanzieller Verfassung befindet, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass keine der Beihilfemaßnahmen aus dem Umstrukturierungsplan (Darlehen und Kreditfazilität) umgesetzt werden sollte und dass die bereits bestehende Kreditfazilität (wie in der Entscheidung der Kommission vom 4. August 2008, N 287/08, genehmigt) mit sofortiger Wirkung zum Datum des vorliegenden Beschlusses zurückgenommen werden sollte. Die Kommission stellt fest, dass die ursprünglich angemeldete Garantie für die Veräußerung des Rundfunkübertragungsnetzes nicht länger relevant ist, da der Verkauf des Netzes ohne Inanspruchnahme der Garantie abgeschlossen wurde.

(178)

Darüber hinaus nimmt die Kommission die Verpflichtung Dänemarks zur Kenntnis, dass die Ausgleichsmaßnahme, keine neuen Kanäle zu gründen, sowohl für Fernseh- als auch für Radiokanäle gilt. Diese Maßnahme sollte bis zum 31. Dezember 2012 bestehen bleiben, oder aber, falls der Beihilfeempfänger vor diesem Datum in der Lage ist, Nutzungsgebühren zu erheben, bis zur Einführung der Nutzungsgebühren. Als Einführung der Nutzungsgebühren gilt der Zeitpunkt, ab dem es TV2 rechtlich gestattet ist, eine solche Vergütung zu verlangen.

(179)

Die Kommission nimmt Kenntnis von der Verpflichtung Dänemarks, einen unabhängigen Finanzexperten damit zu beauftragen, die Kapitalstruktur von TV2 mit derjenigen anderer Medienunternehmen zu vergleichen und sie bei deutlichen Abweichungen vom Median oder Durchschnitt der relevanten Gruppe gleichartiger Unternehmen entsprechend anzupassen. Falls es wichtige Gründe dafür gibt, die Kapitalstruktur nicht anzupassen, kann die dänische Regierung die Kommission über eine Änderung des Umstrukturierungsplans in Kenntnis setzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung des am 4. Februar 2009 angemeldeten Umstrukturierungsplans sowie der Bedingungen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 ist die TV2 durch Dänemark gewährte und durch die Kommission in ihrer Entscheidung vom 4. August 2008 als Rettungsbeihilfe genehmigte Fazilität mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Zum Datum dieses Beschlusses soll die TV2 durch Dänemark gewährte und durch die Kommission in ihrer Entscheidung vom 4. August 2008 genehmigte Rettungsbeihilfefazilität aufgehoben werden. Keine der übrigen von Dänemark am 4. Februar 2009 bei der Kommission angemeldeten Beihilfemaßnahmen darf umgesetzt werden.

Artikel 3

Die durch Dänemark geplante Ausgleichsmaßnahme, die es TV2 untersagt, einen neuen Fernseh- oder Radiokanal zu gründen, bleibt bis zum angemeldeten Enddatum des Umstrukturierungszeitraums, dem 31. Dezember 2012, gültig. Wird es TV2 allerdings vor diesem Datum gestattet, Teilnehmergebühren (Nutzungsgebühren) zu erheben, endet die Verpflichtung, keinen neuen Fernseh- oder Radiokanal zu gründen, am Einführungsdatum der Gebühren.

Artikel 4

Die dänische Regierung beauftragt Ende 2012 oder Anfang 2013 einen unabhängigen Finanzsachverständigen mit einer Analyse der Kapitalstruktur von TV2 und einem Vergleich zwischen dieser Struktur und den Kapitalstrukturen anderer relevanter Medienunternehmen. Die dänische Regierung sagt für den Fall, dass die Kapitalstruktur von TV2 wesentlich von dem Mittel oder Durchschnitt der relevanten Peer-Gruppe abweichen sollte, zu, die Kapitalstruktur von TV2 im Rahmen der Hauptversammlung im April 2013 anzupassen, um jegliche Abweichung dieser Art zu korrigieren.

Artikel 5

Dänemark teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2011

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)   ABl. C 207 vom 2.9.2009, S. 2.

(3)   ABl. C 9 vom 14.1.2009, S. 2.

(4)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(5)  Siehe Fußnote 2.

(6)  Rechtssache T-114/09 Viasat Broadcasting UK Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(7)  Dieser Antrag betrifft in erster Linie die Frage, ob es sich bei TV2 um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt und, in deutlich geringerem Umfang, die Frage, ob das Unternehmen die Beihilfe zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwendet hat.

(8)  Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofs vom 17. Mai 2010 in Rechtssache T-114/09.

(9)  Entscheidung 2005/217/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/DANMARK.

(10)  Rechtssache T-309/04, TV2 Danmark/Kommission Slg. 2008, II-2935, Randnummern 101 ff.

(*1)  Vertrauliche Daten sind im Beschlusstext mit […] gekennzeichnet.

(11)  Schreiben von TV2 vom 2. Oktober 2009.

(12)  Genehmigung vom 17. Dezember 2009, als Anhang 1 zur Stellungnahme Dänemarks vom 9. September 2009 eingereicht.

(13)  Gesetz Nr. 477 vom 6. Mai 2010

(14)  Laut Medienvereinbarung 2007–2010 beliefen sich die jährlichen Einnahmen aus Rundfunk- und Fernsehgebühren 2010 auf 428,4 Mio. DKK.

(15)  Schreiben Dänemarks vom 29. Januar 2010, S. 13 ff. und dessen Anhang 8.

(16)  Siehe Anhang 5 der Mitteilung Dänemarks, S. 2, und Schreiben Dänemarks vom 3. Februar 2011, S. 7. SMATV steht für „Satellite Master Antenna Television“ und bezeichnet ein System, das aus mehreren Satelliten- und Rundfunksignalen ein integriertes Kabelsignal erzeugt und über ein Kabelnetz verbreitet.

(17)   „Informationsmemorandum zum MUX-Projekt“ [Information memorandum on Project MUX], eingereicht von Dänemark, S. 32.

(18)  Auch die Vertriebsgesellschaften zahlen im Kabelsegment keine TV-Abonnementgebühr für TV2 (siehe Anhang 5 der Mitteilung Dänemarks, S. 3). Laut diesem Dokument zahlen die Vertriebsgesellschaften lediglich Verteilungskosten plus Gebühren an die Urheberrechtsinhaber.

(19)  Schreiben Dänemarks vom 9. September 2009, S. 10-11.

(20)  Schreiben von Viasat vom 2. Oktober 2009, Absatz 114.

(21)  Verordnung Nr. 740 vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75) über die getrennte Kontenführung für öffentlich-rechtliche Tätigkeiten und die sonstigen Tätigkeiten von DR und TV2.

(22)  Entscheidung 2005/217/EG der Kommission (ABl. L 85 vom 23.3.2006, S. 1) und Rechtssache N 313/04 (ABl. C 172 vom 12.7.2005, S. 3).

(23)  Rechtssache T-309/04 vom 22. Oktober 2008, Randnummern 101 ff.

(24)  Rechtssache T-12/05, Verfügung des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2009.

(25)  Rettungsbeihilfeentscheidung, Randnummern 7, 8, 10 und 39.

(26)  Siehe Randnummern 10–15 der Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2009, auf Grundlage von Anhang 3 der ursprünglichen Mitteilung.

(27)  Anhang 2 zum Schreiben Dänemarks vom 29. Januar 2010 mit einer aktualisierten PWC-Analyse vom 21. Januar 2010. Die damals für das Jahr 2009 geschätzten Zahlen sind hier um die tatsächlichen Ergebnisse aktualisiert, die von TV2 als Anhang zu einem Schreiben Dänemarks vom 9. Juli 2010 vorgelegt wurden.

(28)  Siehe die Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2009, Randnummer 11 mit den Zahlen zum Beitrag der verschiedenen Aktivitäten von TV2 und den Verlusten des öffentlich-rechtlichen Kanals im Zeitraum 2008 ([…] Mio. DKK) bis 2013 ([…] Mio. DKK).

(29)  Anhang 1 zur Eingabe Dänemarks vom 29. Januar 2010 und Eingabe von TV2 „Stand der finanziellen Position und Liquidität von TV2“ [Status of TV2’s financial position and liquidity], S. 1.

(30)  Kommentare von TV2 an die Europäische Kommission vom 25. August 2009.

(31)  Kommentare von TV2 an die Europäische Kommission vom 25. August 2009.

(32)  Schreiben Dänemarks vom 9. September 2009, Anhang 2 — aktualisierter PWC-Bericht.

(33)  Schreiben von Viasat vom 26. Mai 2010, S. 2 mit Verweis in Fußnote 2 auf den DRRB. Das Volumen des Werbemarkts betrug 2009 1 903 Mio. DKK, verglichen mit 2 341 Mio. DKK im Jahr 2008. Siehe auch den aktualisierten PWC-Bericht, Schreiben Dänemarks vom 9. September 2009, Anhang 2.

(34)  Kommentare von TV2 an die Europäische Kommission vom 25. August 2009 (S. 20) und Anhang 1 der Eingabe Dänemarks vom 29. Januar 2010, „Stand der finanziellen Position und Liquidität von TV2“ [Status of TV2’s financial position and liquidity], Punkt 5, eingereicht von TV2.

(35)  Dies wurde von […] in einem Schreiben vom 24. April 2009 bestätigt.

(36)  Schreiben Dänemarks vom 29. Januar 2010, Anhang 1 „Stand der finanziellen Position und Liquidität von TV2“ [Status of TV2’s financial position and liquidity], Punkt 4.

(37)  Schreiben Dänemarks vom 29. Januar 2010, Anhang 1, Einreichung von TV2 „Stand der finanziellen Position und Liquidität von TV2“ [Status of TV2’s financial position and liquidity], Punkt 4.

(38)  Die Anteile, die TV2 an Digi-TV besitzt, werden nicht verkauft, nur die unmittelbaren Beteiligungen und Anteile an Fordelingsnet und 4M. Siehe dänisches Informationsmemorandum zum MUX-Projekt.

(39)  Zu diesen Einsparungen gehört auch die Streichung des Investitionsvorhabens für einen neuen Sender im Zeitraum 2009/2010. Siehe das Schreiben Dänemarks vom 20. Mai 2009.

(40)  Diese Finanzierungsmaßnahme wird im Folgenden auch als „Abonnementgebühr“ oder kurz als „Nutzungsgebühr“ bezeichnet.

(41)  Schreiben Dänemarks vom 11. März 2011, neue Medienvereinbarung im Anhang. Die dänischen Behörden weisen darauf hin, dass TV2 eine Abonnementgebühr in Betracht zieht, die geringer als der ursprünglich vorgesehene Betrag von 25 DKK ausfällt. TV2 gibt eine Monatsgebühr zwischen 10 und 12 DKK an.

(42)  Schreiben Dänemarks vom 17. März 2011, S. 3. Diese Angabe basiert auf einer geschätzten Monatsgebühr von 12 DKK.

(43)  Meldung aus Dänemark vom 4. Februar 2009, S. 6.

(44)  Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2009, Randnummer 20.

(45)  Schreiben Dänemarks vom 3. Februar 2011, S. 2.

(46)  Dänemark kommt demnach zu dem Schluss, dass alle im Schreiben der Kommission vom 14. Januar 2010 aufgeführten Kosten relevante Umstrukturierungskosten sind, d. h. […] Mio. DKK plus Zusatzkosten für die Hypothek. In der im Schreiben der Kommission enthaltenen Tabelle wurden einige Punkte aus einer zuvor von Dänemark vorgelegten Erklärung korrigiert, wie in der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vom 2. Juli 2009 übernommen.

(47)  Schreiben Dänemarks vom 3. Februar 2011, S. 6 und Anhang 1, der später durch ein Schreiben vom 17. März 2011 in Bezug auf die Kosten für die Einführung des Gebührensystems teilweise geändert wurde.

(48)  Mitteilung Dänemarks vom 4. Februar 2009, S. 8.

(49)  Schreiben Dänemarks vom 29. Januar 2010, Anhang 1 „Stand der finanziellen Position und Liquidität von TV2“ [Status of TV2’s financial position and liquidity], Ende von Punkt 3.

(50)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010, später geändert durch die am 17. und 18. März 2011 vorgelegten Zahlen. Bei der Prognose für 2011 wird berücksichtigt, dass das „TV2 Alene“-Kartensystem aufgegeben wurde, wodurch sich die Verbreitungsrate in Privathaushalten verringert hat. In den Zahlen sind auch die Nutzungsgebühren, die mit 10–12 DKK geringer als erwartet ausfallen, und die höher als erwartet ausgefallenen Werbeeinnahmen berücksichtigt. In den Zahlen sind ebenfalls die Abonnementseinkünfte für den Hauptkanal ab 2012 sowie die 2011 angefallenen Kosten für die Umstellung auf Pay-TV berücksichtigt.

(51)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010, S. 2 ff.

(52)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010, Anhang 1, Umstrukturierungsplan für TV2, Ende S. 2.

(53)  Schreiben Dänemarks vom 9. Juli 2010, Anhang, Finanzfragen zu TV2.

(54)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010, Anhang I, Umstrukturierungsplan für TV2, und Aktualisierung per E-Mail von Dänemark am 6. April 2011.

(55)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010. Es wurde keine Garantie gegeben.

(56)  Schreiben Dänemarks vom 3. Februar 2011.

(57)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010, S. 2

(58)  Dänemark hatte beim Treffen mit der Kommission im September 2010 erklärt und im Schreiben vom 15. Oktober bekräftigt, dass TV2 keinen Rechtsanspruch im Rahmen der Garantie hatte, dass es sich lediglich um einen Vorschlag unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kommission handelte und dass keine Gewährung staatlicher Mittel vorlag, da der Vorschlag für die dänische Regierung nicht bindend war.

(59)  Schreiben Dänemarks vom 28. Januar 2011 und 15. Oktober 2010. Das Schreiben vom 15. Oktober bezieht sich ausschließlich auf die Entscheidung vom 19. Mai 2004.

(60)  Umstrukturierungsplan für TV2, Anhang I zum Schreiben vom 15. Oktober 2010. TV2 gibt an, dass die ersten beiden im Umstrukturierungsplan erwarteten Beihilfemaßnahmen aufgrund des Verkaufs des Übertragungsnetzwerks nicht mehr gültig sind. Was die Kreditfazilität anbelangt, so geht TV2 davon aus, dass ausreichende Finanzmittel bis 2012 zur Verfügung stehen, wenn die Abonnementzahlungen für den Hauptkanal implementiert werden. In Bezug auf die Kreditfazilität in Höhe von […] Mio. DKK bestätigt TV2 außerdem, dass keine der Beihilfemaßnahmen im Umstrukturierungsplan umgesetzt worden sind. Es ist daher wahrscheinlich, dass sich TV2 auf die ursprüngliche als Rettungsbeihilfe gewährte Fazilität bezieht.

(61)  Eine genauere Beschreibung findet sich in N 287/08, Randnummern 13 ff., insbesondere Randnummer 17.

(62)  E-Mail von Dänemark vom 24. Februar 2011.

(63)  Die Ausschreibungsunterlagen sind unter folgender Adresse verfügbar: http://www.bibliotekogmedier.dk/medieomraadet/radio/fm-4/udbud. Siehe auch Beschluss der Kommission vom 24. März 2011, SA.32019, dänischer Hörfunkkanal FM4.

(64)  E-Mail von Dänemark vom 24. Februar 2011.

(65)  Schreiben Dänemarks vom 9. Juli 2010, Anhang, Finanzfragen zu TV2.

(66)  Siehe Fußnote 4.

(67)  Randnummern 34–36 der Leitlinien.

(68)  Randnummern 38–40 der Leitlinien.

(69)  Schreiben Dänemarks vom 9. September 2009, S. 10, mit Bezug auf die Mitteilung vom 4. Februar 2009 und die Argumente für die Mitteilung zur Rettungsbeihilfe.

(70)  Anhang II zum Schreiben Dänemarks vom 9. September 2009.

(71)  Schreiben Dänemarks vom 29. Januar 2010.

(72)  Schreiben Dänemarks vom 9. September 2009, S. 14

(73)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010.

(74)  Schreiben Dänemarks vom 9. September 2009, S. 16

(75)  Schreiben Dänemarks vom 9. September 2009, S. 10 und 11.

(76)  Siehe Randnummer 38.

(77)  SBS erklärt auf Seite 13 des Schreibens vom 2. Oktober 2009, dass bei den Werbeeinnahmen Einbrüche in Höhe von 10 % pro Jahr sehr unwahrscheinlich seien. Dies scheint jedoch, wie später ersichtlich wird, auf ein Missverständnis in Bezug auf den Bericht von PWC zurückführen zu sein, in dem kein jährlicher Rückgang von 10 % angegeben ist.

(78)  Schreiben Viasats vom 26. Mai 2010, S. 4.

(79)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010 und vom 28. Januar 2011.

(80)  Dies wurde bereits in der Entscheidung der Kommission vom 4. August 2008, N 287/08, festgestellt.

(81)  Für Zahlungen zwischen Privatunternehmen siehe Rechtssache C-379/98, Preussen Elektra, Slg. 2001, I-2009. In dieser Rechtssache verfügte der Staat die Ansetzung eines bestimmten Mindestpreises, während im vorliegenden Fall die dänische Regierung es TV2 ermöglicht, in gleicher Weise wie seine Wettbewerber Nutzungsgebühren zu erheben.

(82)  Rechtssache C-83/98 P, Frankreich/Kommission, Slg. 2000, I-3271, Randnummern 48 und 50, Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109.

(83)  SBS bezieht sich auf die Gesetzesänderung, die zu dem Zeitpunkt der Einreichung der Stellungnahme das erwartete Modell war. Allerdings sieht die dänische Regierung nicht länger eine Änderung des Rundfunk- und Fernsehgesetzes vor, sondern eine einfache Abänderung der Lizenz. Hiermit greift sie auf eine Möglichkeit zurück, die bereits im aktuellen Artikel 38a Absatz 2 des Dänischen Rundfunk- und Fernsehgesetzes vorgesehen war, nämlich, dass das Unternehmen berechtigt ist, Abonnementgebühren zu verlangen, wenn das Ministerium für Kultur dies beschließt und die Lizenz entsprechend anpasst.

(84)  Schreiben von SBS vom 2. Oktober 2009, S. 19-22.

(85)  Rechtssache C-206/06, Essent Netwerk Noord BV u. a./Aluminium Delfzijl BV, Slg. 2008, II-5497.

(86)  Entscheidung 2005/217/EG der Kommission (ABl. L 85 vom 23.3.2006, S. 1) gemäß Randnummer 57, in diesem Punkt bestätigt durch die Rechtssachen T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, TV2 Danmark u. a./Kommission, Randnummern 158 ff.

(87)  C-345/02, Pearle u. a., Slg. 2004, I -7139.

(88)  In C-206/06 (siehe Fußnote 85 oben) stellt der Gerichtshof in den Randnummern 66 und 47 fest, dass der in Rede stehende Tarifaufschlag eine Abgabe ist und der Überschuss vom Empfänger an den Minister zu zahlen ist (siehe Randnummer 67 und die Beschreibung des Gesetzes in Randnummer 19 des Urteils).

(89)  Was die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten anbelangt, scheinen die dänischen Behörden diese Ansicht zu teilen, siehe die Entscheidung der dänischen Wettbewerbsbehörde (Konkurrencestyrelsen) vom 21.12.2005, Journal Nr. 3/1120-0301-0095/SEK/SCL.

(90)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(91)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABl. C 257 vom 27.10.2009, S. 1).

(92)  Schreiben von Viasat vom 2. Oktober 2009, Anhang 14, „Ergebnisse einer Analyse zum Kredit-Standing von TV2 Denmark“ [Findings concerning a credit rating analysis of TV2 Denmark].

(93)  Schreiben von Viasat vom 2. Oktober 2009, Anhang 14, S. 13.

(94)  Laut Schreiben Dänemarks vom 9. Juli 2010, Anhang „Finanzfragen TV2“ [TV2 Financial questions], S. 7, wurde für 2010 ein Nachgeben des Werbemarktes um 5 % vorausgesagt, nun aber prognostiziert die Vorhersage von Zenith Optimedia ein Wachstum um 1 %.

(95)  Schreiben Dänemarks vom 9. Juli 2010, „Finanzfragen TV2“ [TV2 Financial questions], S. 4.

(96)  Schreiben Dänemarks vom 15. Oktober 2010, Anhang 1, TV2-Dokumente, Ende Punkt 2.

(97)  Mitteilung vom 4. Februar 2009.

(98)  E-Mail von Dänemark vom 24. Februar 2011.

(99)  Schreiben Dänemarks vom 28. Januar 2011 und E-Mail Dänemarks vom 15. Oktober 2010.

(100)  Siehe Rechtssache C-225/91, Matra, Slg. 1993, I-3203, Randnummer 41, mit Verweis auf Rechtssache 74/76, Iannelli/Meroni, Slg. 1977, I-557.

(101)  Rechtssache C-225/91, Matra, op. cit., Randnummern 44 und 45. Das Urteil bezieht sich auf Verordnung Nr. 17, die inzwischen ersetzt wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) sowie auf die Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags, jetzt Artikel 101 und 102 AEUV.