29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Dezember 2011

über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation

(2012/106/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der — für die Europäische Union — großen wirtschaftlichen Bedeutung der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugteilen und -komponenten in die Russische Föderation und aufgrund der Verhandlungen über den Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation (WTO) sowie im Lichte der Ausführungen im Bericht der zum Zwecke dieses Beitritts eingerichteten Arbeitsgruppe darf die Russische Föderation ihre Investitionsregelungen für die Automobilindustrie in ihrer am 24. Dezember 2010 geänderten Fassung unter bestimmten Bedingungen bis zum 1. Juli 2018 weiter anwenden.

(2)

Die Investitionsregelungen für die Automobilindustrie der Russischen Föderation könnten zu einer Verlagerung der Produktion von Kraftfahrzeugteilen und -komponenten aus der Union führen, weil diese Regelungen Investoren dazu verpflichten, bestimmten Auflagen bezüglich des heimischen Fertigungsanteils nachzukommen sowie sonstige Lokalisierungsauflagen zu erfüllen.

(3)

Im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt der Russischen Föderation zur WTO hat die Kommission im Namen der Union ein Abkommen über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt, das einen Ausgleichsmechanismus vorsieht, welcher gewährleistet, dass sich die Ausfuhren von Kraftfahrzeugteilen und -komponenten aus der Union in die Russische Föderation nicht aufgrund der Anwendung der Investitionsregelungen für die Automobilindustrie verringern.

(4)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden. Es sollte bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens — im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens wird es ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Genf am 14. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOGAJ


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.