4.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/7 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2012
über die Anerkennung des Russischen Schiffsregisters als Klassifikationsgesellschaft für Binnenschiffe
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 429)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/65/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 und Anhang VII Teil II,
nach Anhörung des in Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (2) genannten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 beantragte Ungarn bei der Kommission die Anerkennung des Russischen Schiffsregisters (nachstehend „RS“) als Klassifikationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie. Das RS hat eine Niederlassung in Budapest (Ungarn). |
(2) |
Dem Antrag Ungarns waren die Informationen und Unterlagen beigefügt, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob das RS die Kriterien für die Anerkennung erfüllt. |
(3) |
Anlässlich der gemeinsamen Sitzung der Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (nachstehend „ZKR“) über technische Vorschriften für Binnenschiffe im April 2009 fand eine Anhörung statt, bei der die ungarische Behörde und das RS referierten. |
(4) |
Das Sekretariat der ZKR wurde entsprechend Anhang VII Teil II Absatz 4 der Richtlinie 2006/87/EG konsultiert. |
(5) |
Die Kommission prüfte, ob RS die Kriterien des Anhangs VII Teil I der Richtlinie 2006/87/EG erfüllt und kam zu dem Schluss, dass dies der Fall ist — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Klassifikationsgesellschaft RS wird gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/87/EG anerkannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, und an das Russische Schiffsregister, Niederlassung Ungarn, 1 Marcius 15 ter, 1056 Budapest, Ungarn, gerichtet.
Brüssel, den 2. Februar 2012
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.