4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2012

über die Anerkennung von RINA s.p.a (Italienisches Schiffsregister) als Klassifikationsgesellschaft für Binnenschiffe

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 402)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/64/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 und Anhang VII Teil II,

nach Anhörung des in Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (2) genannten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 beantragte Italien bei der Kommission die Anerkennung von RINA s.p.a (nachstehend „RINA“) als Klassifikationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie. Der Geschäftssitz von RINA befindet sich in Italien.

(2)

Dem Antrag Italiens waren die Informationen und Unterlagen beigefügt, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob RINA die Kriterien für die Anerkennung erfüllt.

(3)

Anlässlich der gemeinsamen Sitzung der Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (nachstehend „ZKR“) über technische Vorschriften für Binnenschiffe im April 2009 fand eine Anhörung statt, bei der die italienische Behörde und RINA referierten.

(4)

Das Sekretariat der ZKR wurde entsprechend Anhang VII Teil II Absatz 4 der Richtlinie 2006/87/EG konsultiert.

(5)

Die Kommission prüfte, ob RINA die Kriterien des Anhangs VII Teil I der Richtlinie 2006/87/EG erfüllt und kam zu dem Schluss, dass dies der Fall ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Klassifikationsgesellschaft RINA wird gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/87/EG anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, und an das Italienische Schiffsregister, Via Corsica 12, 16128 Genova, Italien.

Brüssel, den 2. Februar 2012

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)   ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.