2.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Januar 2012

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der De Nederlandsche Bank

(2012/61/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 9. Dezember 2011 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der De Nederlandsche Bank (EZB/2011/22) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt wurden, geprüft.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der De Nederlandsche Bank endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2011. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2012 zu bestellen.

(3)

Die De Nederlandsche Bank hat für die Geschäftsjahre 2012 bis 2018 Deloitte Accountants B.V. als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, Deloitte Accountants B.V. als externe Rechnungsprüfer der De Nederlandsche Bank für die Geschäftsjahre 2012 bis 2018 zu bestellen.

(5)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 8 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(8)   Deloitte Accountants B.V. wird als externe Rechnungsprüfer der De Nederlandsche Bank für die Geschäftsjahre 2012 bis 2018 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. C 367 vom 16.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69.