31.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2012

über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland und den Niederlanden für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2010 finanzierten Ausgaben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 369)

(Nur der deutsche und der niederländische Text sind verbindlich)

(2012/52/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 30 und Artikel 32 Absatz 8,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/272/EU (2) der Kommission wurden für das Haushaltsjahr 2010 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der deutschen Zahlstelle „Rheinland-Pfalz“, der griechischen Zahlstelle „OPEKEPE“, der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ und der niederländischen Zahlstelle „Dienst Regelingen“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nunmehr einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen der deutschen Zahlstelle „Rheinland-Pfalz“ und der niederländischen Zahlstelle „Dienst Regelingen“ treffen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (3) werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Rechnungsabschlussentscheidung von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen für das betreffende Haushaltsjahr, d. h. 2010, von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Rechnungsabschlussbeschluss getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom EU-Haushalt getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Nach Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben, enthält die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 885/2006. In Anhang III der genannten Verordnung ist die Mustertabelle für die Übersichten vorgegeben, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2011 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Übersichten entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Dieser Beschluss wird unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gefasst.

(5)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung getroffen bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom EU-Haushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Beträge ausgewiesen, bei denen der Mitgliedstaat die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und ist die Begründung hierfür angegeben. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom EU-Haushalt zu tragen. Dieser Beschluss wird unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 8 der genannten Verordnung gefasst.

(6)

Beim Rechnungsabschluss für die betreffenden Zahlstellen muss die Kommission die bereits aufgrund des Durchführungsbeschlusses 2011/272/EU von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträge berücksichtigen.

(7)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission, mit denen Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union getätigt wurden, von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden, nicht vor —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der deutschen Zahlstelle „Rheinland-Pfalz“ und der niederländischen Zahlstelle „Dienst Regelingen“ über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2010 finanzierten Ausgaben werden mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.

Die Beträge, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dem vorliegenden Beschluss wiedereinzuziehen bzw. ihm zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 27. Januar 2012

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 119 vom 7.5.2011, S. 70.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.


ANHANG

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2010

Vom Mitgliedstaat wieder einzuziehender oder an den Mitgliedstaat zu zahlender Betrag

Anm.: Nomenklatur 2012: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803

MS

 

2010 — Ausgaben/Zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen

Summe a + b

Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1)

Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr.1290/2005

Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen

Vom Mitgliedstaat noch wieder einzuziehender (–) oder noch an ihn zu zahlender (+) Betrag (2)

Vom Mitgliedstaat wieder eingezogener (–) oder an ihn gezahlter (+) Betrag gemäß Durchführungsbeschluss 2011/272/EU

Vom Mitgliedstaat noch wieder einzuziehender (–) oder noch an ihn zu zahlender (+) Betrag (2)

abgeschlossen wurden

abgetrennt wurden

= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/ zweckgebundene Einnahmen

= in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

 

 

a

b

c = a + b

d

e

f = c + d + e

g

h = f – g

i

j = h – i

DE

EUR

5 573 405 084,75

0,00

5 573 405 084,75

–7 108 483,29

– 779 304,45

5 565 517 297,01

5 565 435 172,87

82 124,14

84 373,43

–2 249,29

NL

EUR

895 187 155,61

0,00

895 187 155,61

–0,03

–5 835,72

895 181 319,86

894 473 110,44

708 209,42

0,00

708 209,42


MS

 

Ausgaben (3)

Zweckgebundene Einnahmen (3)

Zuckerfonds

Artikel 32 (= e)

Insgesamt (= h)

Zweckgebundene Einnahmen (4)

Zweckgebundene Einnahmen (4)

05 07 01 06

6701

05 02 16 02

6803

6702

k

l

m

n

o

p = k + l + m + n + o

DE

EUR

0,00

0,00

0,00

0,00

–2 249,29

–2 249,29

NL

EUR

714 045,14

0,00

0,00

0,00

–5 835,72

708 209,42


(1)  Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden. Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in den Monaten August, September und Oktober 2010.

(2)  Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b).

Anwendbarer Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006.

(3)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 07 01 06 zu melden.

(4)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen beim Zuckerfonds einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 02 16 02 zu melden.

Anm.: Nomenklatur 2012: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803