27.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Januar 2012

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die die Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 (Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr) zum EWR-Abkommen begleitet, und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung

(2012/41/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, Artikel 207 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 10 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2009 vom 30. Juni 2009 (2) geändert, um ein neues Kapitel IIa über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen einzufügen.

(2)

Nach Artikel 9b des Protokolls 10 wird im bilateralen Handel zwischen den Vertragsparteien auf die Anwendung zollrechtlicher Sicherheitsmaßnahmen verzichtet, sofern in ihrem jeweiligen Gebiet ein gleichwertiges Maß an Zollsicherheit gewährleistet ist.

(3)

Nach Artikel 9f des Protokolls 10 legt der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch die Bestimmungen fest, nach denen die Vertragsparteien die Begleitung der Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 gewährleisten und überprüfen, ob die Bestimmungen des Kapitels IIa sowie der Anhänge I und II des Protokolls 10 eingehalten wurden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die die Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 (Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr) zum EWR-Abkommen begleitet, und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. GJERSKOV


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)   ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 40.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom …

zur Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die die Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 (Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr) zum EWR-Abkommen begleitet, und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 92 und Artikel 94 Absatz 3 sowie auf Artikel 9f Absatz 1 des Protokolls 10 zum EWR-Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 10 zum EWR-Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2009 vom 30. Juni 2009 (1) geändert, um ein neues Kapitel IIa über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen einzufügen.

(2)

Nach Artikel 9b des Protokolls 10 wird im bilateralen Handel zwischen den Vertragsparteien auf die Anwendung zollrechtlicher Sicherheitsmaßnahmen verzichtet, sofern in ihrem jeweiligen Gebiet ein gleichwertiges Maß an Zollsicherheit gewährleistet ist.

(3)

Nach Artikel 9f des Protokolls 10 legt der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch die Bestimmungen fest, nach denen die Vertragsparteien die Begleitung der Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 gewährleisten und überprüfen, ob die Bestimmungen des Kapitels IIa sowie der Anhänge I und II des Protokolls 10 eingehalten wurden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Gemeinsame Arbeitsgruppe für zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) eingesetzt, die die Begleitung der Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsbestimmungen in Kapitel IIa des Protokolls 10 zum Abkommen gewährleistet und überprüft, ob die Bestimmungen des Kapitels IIa sowie der Anhänge I und II des genannten Protokolls eingehalten wurden.

(2)   Die Arbeitsgruppe hält sich bei ihrer Arbeit an die Geschäftsordnung im Anhang dieses Beschlusses.

(3)   Die Arbeitsgruppe erstattet dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) genannten Gemeinsamen Unterausschuss I für den freien Warenverkehr Bericht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am … .

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)   ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 40.

(2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60).

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

ANHANG

des Beschlusses Nr. …/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

GESCHÄFTSORDNUNG DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE FÜR ZOLLRECHTLICHE SICHERHEITSMASSNAHMEN

Artikel 1

Zusammensetzung

Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union, Vertretern der EFTA-Staaten und Vertretern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die Arbeitsgruppe evaluiert die Gleichwertigkeit der in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen. Insbesondere überwacht sie die Umsetzung der Rechtsvorschriften über Vorabinformationen über eingehende und abgehende Sendungen, sicherheitsrelevante Zollkontrollen und Risikomanagement in Sicherheitsbelangen sowie der Rechtsvorschriften über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. Sie tauscht auch Informationen über Änderungen an den betreffenden Rechtsvorschriften aus.

(2)   Die Arbeitsgruppe erörtert die notwendigen technischen Änderungen an Kapitel IIa von Protokoll 10.

(3)   Auf Antrag einer der Vertragsparteien organisiert die Arbeitsgruppe die Zusammenkunft einer Expertengruppe, um ein bestimmtes Thema zu erörtern. Die Arbeitsgruppe überprüft auch die Verwaltungsverfahren der Vertragsparteien. Die Arbeitsgruppe kann vereinbaren, zur Durchführung einer solchen Überprüfung Besuche an Ort und Stelle zu organisieren.

(4)   Auf Antrag einer der Vertragsparteien prüft die Arbeitsgruppe jede Frage, die sie als relevant für die Anwendung der in Kapitel IIa des Protokolls 10 festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen ansieht.

Artikel 3

Vorsitz

Der Vorsitz in den Sitzungen der Arbeitsgruppe wird abwechselnd für die Dauer von jeweils sechs Monaten von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter eines der EFTA-Staaten, für den Kapitel IIa des Protokolls 10 gilt, geführt.

Artikel 4

Sitzungen

(1)   Die Arbeitsgruppe tritt regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zusammen.

(2)   Die Sitzungen finden in Brüssel oder an einem vom Vorsitz der Arbeitsgruppe bestimmten anderen Ort statt.

(3)   Der Vorsitz beruft die Sitzungen der Arbeitsgruppe ein. Das Einberufungsschreiben wird den in Artikel 1 genannten Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt. In dringenden Fällen kann das Einberufungsschreiben kurzfristiger versandt werden.

(4)   Die Arbeitssprache der Arbeitsgruppe ist Englisch.

(5)   Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Artikel 5

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung wird den in Artikel 1 genannten Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt.

(2)   Die Vertragsparteien können in einem an den Vorsitz gerichteten Schreiben oder vor Annahme der Tagesordnung am Tag der Sitzung beantragen, dass ein Punkt in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Artikel 6

Protokoll

(1)   Unter der Verantwortung des Vorsitzes wird über jede Sitzung der Arbeitsgruppe ein Protokoll erstellt. Das Protokoll enthält für jeden Tagesordnungspunkt die Empfehlungen und/oder die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe.

(2)   Der Protokollentwurf wird zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht und innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung angenommen.

Artikel 7

Kosten

Die Vertreter der Vertragsparteien und die Experten aus den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union tragen alle Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe entstehen.