17.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/220


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2012

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2010

(2012/581/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 — C7-0051/2012),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (3), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0137/2012),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2010;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 52.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.