17.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/88


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2012

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2010

(2012/548/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (1),

in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (KOM(2011) 473 — C7-0256/2011) (2),

in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (KOM(2011) 736) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEC(2011) 1350 und SEC(2011) 1351),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2010 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2011) 643) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEC(2011) 1189),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2010 zusammen mit den Antworten der Agentur (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 vorgelegten Erklärung (4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 zu erteilenden Entlastung (06084/2012 — C7-0052/2012), wobei zu berücksichtigen ist, dass das Vereinigte Königreich, die Niederlande und Schweden sich erstmals geweigert haben, die Erteilung der Entlastung zu empfehlen,

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (6), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

in Kenntnis des Beschlusses 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (8),

unter Hinweis auf den Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der Exekutivagentur für intelligente Energie in die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (9),

gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0098/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet, und zwar gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2010;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit dem Beschluss über die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III — Kommission, sowie der als integraler Bestandteil dazugehörigen Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 64 vom 12.3.2010.

(2)  ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 1.

(3)  ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 81.

(4)  ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 134.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(8)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85.

(9)  ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52.