13.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/1


ENDGÜLTIGER ERLASS

des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012

(2012/360/EU, Euratom)

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 9,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2),

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, der am 1. Dezember 2011 endgültig erlassen wurde (3),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan 2012, den die Kommission am 27. Januar 2012 erstellt hat,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2012, der vom Rat am 26. März 2012 festgelegt wurde,

gestützt auf die Artikel 75b und 75e der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Billigung des Standpunkts des Rates durch das Europäische Parlament am 20. April 2012 —

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 ist endgültig erlassen.

Geschehen zu Straßburg am 20. April 2012.

Der Präsident

M. SCHULZ


(1)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(3)   ABl. L 56 vom 29.2.2012.


ENDGÜLTIGER ERLASS DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 1 DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2012

INHALT

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan III: Kommission

— Ausgaben 6
— Titel 08: Forschung 9
— Titel 10: Direkte Forschung 15

 

EINZELPLAN III

KOMMISSION

AUSGABEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

610 876 707

510 674 444

 

 

610 876 707

510 674 444

 

40 01 40

329 267

329 267

 

 

329 267

329 267

 

 

611 205 974

511 003 711

 

 

611 205 974

511 003 711

02

UNTERNEHMEN

1 148 387 855

1 078 900 247

 

 

1 148 387 855

1 078 900 247

 

40 01 40

52 383

52 383

 

 

52 383

52 383

 

 

1 148 440 238

1 078 952 630

 

 

1 148 440 238

1 078 952 630

03

WETTBEWERB

91 734 206

91 734 206

 

 

91 734 206

91 734 206

 

40 01 40

14 967

14 967

 

 

14 967

14 967

 

 

91 749 173

91 749 173

 

 

91 749 173

91 749 173

04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

11 581 076 153

9 074 731 712

 

 

11 581 076 153

9 074 731 712

 

40 01 40

16 966

16 966

 

 

16 966

16 966

 

 

11 581 093 119

9 074 748 678

 

 

11 581 093 119

9 074 748 678

05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

58 586 881 323

55 879 670 842

 

 

58 586 881 323

55 879 670 842

 

40 01 40

498 392

498 392

 

 

498 392

498 392

 

 

58 587 379 715

55 880 169 234

 

 

58 587 379 715

55 880 169 234

06

MOBILITÄT UND VERKEHR

1 664 247 628

1 079 420 609

 

 

1 664 247 628

1 079 420 609

 

40 01 40

59 867

59 867

 

 

59 867

59 867

 

 

1 664 307 495

1 079 480 476

 

 

1 664 307 495

1 079 480 476

07

KLIMA- UND UMWELTPOLITIK

488 335 603

388 770 703

 

 

488 335 603

388 770 703

 

40 01 40, 40 02 41

4 273 840

4 273 840

 

 

4 273 840

4 273 840

 

 

492 609 443

393 044 543

 

 

492 609 443

393 044 543

08

FORSCHUNG

5 930 024 910

4 217 590 729

650 000 000

 

6 580 024 910

4 217 590 729

 

40 01 40

4 490

4 490

 

 

4 490

4 490

 

 

5 930 029 400

4 217 595 219

 

 

6 580 029 400

4 217 595 219

09

INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

1 677 451 177

1 356 450 156

 

 

1 677 451 177

1 356 450 156

 

40 01 40, 40 02 41

416 680

416 680

 

 

416 680

416 680

 

 

1 677 867 857

1 356 866 836

 

 

1 677 867 857

1 356 866 836

10

DIREKTE FORSCHUNG

410 893 864

404 081 551

 

 

410 893 864

404 081 551

11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

913 873 159

685 624 620

 

 

913 873 159

685 624 620

 

40 01 40, 40 02 41

119 219 779

120 819 779

 

 

119 219 779

120 819 779

 

 

1 033 092 938

806 444 399

 

 

1 033 092 938

806 444 399

12

BINNENMARKT

101 005 521

97 680 011

 

 

101 005 521

97 680 011

 

40 01 40

97 284

97 284

 

 

97 284

97 284

 

 

101 102 805

97 777 295

 

 

101 102 805

97 777 295

13

REGIONALPOLITIK

42 045 447 275

35 538 190 839

 

 

42 045 447 275

35 538 190 839

 

40 01 40

16 463

16 463

 

 

16 463

16 463

 

 

42 045 463 738

35 538 207 302

 

 

42 045 463 738

35 538 207 302

14

STEUERN UND ZOLLUNION

142 810 235

110 215 126

 

 

142 810 235

110 215 126

 

40 01 40

151 912

151 912

 

 

151 912

151 912

 

 

142 962 147

110 367 038

 

 

142 962 147

110 367 038

15

BILDUNG UND KULTUR

2 696 893 431

2 112 018 336

 

 

2 696 893 431

2 112 018 336

 

40 01 40

29 933

29 933

 

 

29 933

29 933

 

 

2 696 923 364

2 112 048 269

 

 

2 696 923 364

2 112 048 269

16

KOMMUNIKATION

254 388 869

245 003 869

 

 

254 388 869

245 003 869

 

40 01 40, 40 02 41

7 805 987

7 905 987

 

 

7 805 987

7 905 987

 

 

262 194 856

252 909 856

 

 

262 194 856

252 909 856

17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

686 380 880

591 324 297

 

 

686 380 880

591 324 297

 

40 01 40

280 045

280 045

 

 

280 045

280 045

 

 

686 660 925

591 604 342

 

 

686 660 925

591 604 342

18

INNERES

1 249 268 924

740 261 722

 

 

1 249 268 924

740 261 722

 

40 01 40, 40 02 41

14 779 662

15 699 634

 

 

14 779 662

15 699 634

 

 

1 264 048 586

755 961 356

 

 

1 264 048 586

755 961 356

19

AUSSENBEZIEHUNGEN

4 817 156 439

3 276 409 777

 

 

4 817 156 439

3 276 409 777

 

40 01 40

16 345

16 345

 

 

16 345

16 345

 

 

4 817 172 784

3 276 426 122

 

 

4 817 172 784

3 276 426 122

20

HANDEL

104 305 507

101 676 083

 

 

104 305 507

101 676 083

 

40 01 40

37 417

37 417

 

 

37 417

37 417

 

 

104 342 924

101 713 500

 

 

104 342 924

101 713 500

21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

1 497 912 576

1 309 859 220

 

 

1 497 912 576

1 309 859 220

 

40 01 40, 40 02 41

29 933

29 933

 

 

29 933

29 933

 

 

1 497 942 509

1 309 889 153

 

 

1 497 942 509

1 309 889 153

22

ERWEITERUNG

1 087 530 479

921 317 913

 

 

1 087 530 479

921 317 913

 

40 01 40

8 082

8 082

 

 

8 082

8 082

 

 

1 087 538 561

921 325 995

 

 

1 087 538 561

921 325 995

23

HUMANITÄRE HILFE

899 720 579

842 147 753

 

 

899 720 579

842 147 753

 

40 01 40

13 470

13 470

 

 

13 470

13 470

 

 

899 734 049

842 161 223

 

 

899 734 049

842 161 223

24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

78 842 000

74 068 792

 

 

78 842 000

74 068 792

25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

194 061 667

193 061 667

 

 

194 061 667

193 061 667

26

VERWALTUNG DER KOMMISSION

1 015 969 713

999 321 141

 

 

1 015 969 713

999 321 141

 

40 01 40

1 502 275

1 502 275

 

 

1 502 275

1 502 275

 

 

1 017 471 988

1 000 823 416

 

 

1 017 471 988

1 000 823 416

27

HAUSHALT

68 585 186

68 585 186

 

 

68 585 186

68 585 186

 

40 01 40

100 293

100 293

 

 

100 293

100 293

 

 

68 685 479

68 685 479

 

 

68 685 479

68 685 479

28

AUDIT

11 809 925

11 809 925

 

 

11 809 925

11 809 925

29

STATISTIK

134 296 280

121 927 987

 

 

134 296 280

121 927 987

 

40 01 40

29 933

29 933

 

 

29 933

29 933

 

 

134 326 213

121 957 920

 

 

134 326 213

121 957 920

30

VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

1 334 531 857

1 334 531 857

 

 

1 334 531 857

1 334 531 857

31

SPRACHENDIENSTE

399 036 112

399 036 112

 

 

399 036 112

399 036 112

32

ENERGIE

718 266 162

1 338 527 629

 

 

718 266 162

1 338 527 629

 

40 01 40

23 947

23 947

 

 

23 947

23 947

 

 

718 290 109

1 338 551 576

 

 

718 290 109

1 338 551 576

33

JUSTIZ

217 680 614

187 145 069

 

 

217 680 614

187 145 069

 

40 01 40

6 413

6 413

 

 

6 413

6 413

 

 

217 687 027

187 151 482

 

 

217 687 027

187 151 482

40

RESERVEN

908 753 025

242 435 997

 

 

908 753 025

242 435 997

 

Insgesamt

143 618 619 816

125 471 770 130

650 000 000

 

144 268 619 816

125 471 770 130

 

40 01 40, 40 02 41

149 816 025

152 435 997

 

 

149 816 025

152 435 997

 

Insgesamt + reserve

143 768 435 841

125 624 206 127

 

 

144 418 435 841

125 624 206 127

TITEL 08

FORSCHUNG

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

 

341 258 900

341 258 900

 

 

341 258 900

341 258 900

 

40 01 40

 

4 490

4 490

 

 

4 490

4 490

 

 

 

341 263 390

341 263 390

 

 

341 263 390

341 263 390

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

1

939 533 855

493 934 702

 

 

939 533 855

493 934 702

08 03

ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

1

312 784 295

181 450 215

 

 

312 784 295

181 450 215

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

1

510 906 344

368 666 918

 

 

510 906 344

368 666 918

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

1

189 932 521

144 811 788

 

 

189 932 521

144 811 788

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

1

285 273 359

214 026 879

 

 

285 273 359

214 026 879

08 07

ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

1

483 484 270

430 934 281

 

 

483 484 270

430 934 281

08 08

ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

1

92 395 240

54 274 481

 

 

92 395 240

54 274 481

08 09

ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

1

198 004 478

181 450 215

 

 

198 004 478

181 450 215

08 10

Ideen

1

1 564 948 330

818 082 810

 

 

1 564 948 330

818 082 810

08 12

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

1

50 228 387

126 769 285

 

 

50 228 387

126 769 285

08 13

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

1

251 176 486

182 498 997

 

 

251 176 486

182 498 997

08 14

KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

1

20 078 078

18 299 254

 

 

20 078 078

18 299 254

08 15

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

1

66 609 035

56 521 742

 

 

66 609 035

56 521 742

08 16

KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

1

44 828 259

27 650 291

 

 

44 828 259

27 650 291

08 17

KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

1

32 102 471

31 917 093

 

 

32 102 471

31 917 093

08 18

KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

08 19

KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

1

13 101 602

9 434 504

 

 

13 101 602

9 434 504

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

1

479 274 000

371 849 555

650 000 000

 

1 129 274 000

371 849 555

08 21

EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

1

54 105 000

49 898 809

 

 

54 105 000

49 898 809

08 22

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

1

p.m.

113 860 010

 

 

p.m.

113 860 010

08 23

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Titel 08 — Insgesamt

 

5 930 024 910

4 217 590 729

650 000 000

 

6 580 024 910

4 217 590 729

 

40 01 40

 

4 490

4 490

 

 

4 490

4 490

 

Insgesamt + reserve

 

5 930 029 400

4 217 595 219

 

 

6 580 029 400

4 217 595 219

Erläuterungen

Diese Anmerkungen gelten für sämtliche Haushaltsposten dieses Titels (mit Ausnahme von Kapitel 08 22).

Die Verwendung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Für sämtliche unter diesem Posten eingestellte Mittel gilt die gleiche Begriffsbestimmung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie sie für die horizontalen KMU-spezifischen Programme innerhalb desselben Rahmenprogramms verwendet wird. Diese Definition lautet wie folgt: „Ein förderwürdiges KMU ist eine Rechtsperson, die der Begriffsbestimmung von KMU genügt, wie sie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission festgelegt ist, wobei es sich weder um ein Forschungszentrum, ein Forschungsinstitut, eine Organisation, die Forschungsarbeiten auf Vertragsbasis durchführt, noch um eine Beratungsfirma handelt.“ Sämtliche Forschungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm werden unter Einhaltung grundlegender ethischer Prinzipien durchgeführt (gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1)), die auch Anforderungen an den Tierschutz enthalten. Insbesondere fallen hierunter die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundsätze. Besonders berücksichtigt wird die Notwendigkeit, Nachdruck auf die Maßnahmen zu legen, mit denen die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung gestärkt werden sollen.

Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, für die Finanzierung von im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Die Mittel decken außerdem die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Statutspersonal und sonstige Bedienstete, für Information und Veröffentlichungen, für den administrativen und technischen Betrieb, bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Erreichung des Ziels der Maßnahmen, deren Bestandteil sie sind, sowie die Aufwendungen für die zur Vorbereitung und Umsetzung der Strategie der Union im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Bei einigen dieser Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden unter Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Maßnahmen der Union werden unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Weitere Mittel werden unter Artikel 08 22 04 bereitgestellt.

Um das in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG festgelegte Ziel einer 15 %igen Beteiligung von KMU an aus diesen Mitteln finanzierten Projekten erreichen zu können, sind gezieltere Maßnahmen erforderlich. Qualifizierte Projekte im Rahmen der KMU-spezifischen Programme sollten für eine Finanzierung im Rahmen des thematischen Programms in Betracht kommen, sofern sie die notwendigen (thematischen) Voraussetzungen erfüllen.

KAPITEL 08 20 — EURATOM — FUSIONSENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

08 20 01

Euratom — Fusionsenergie

1.1

61 374 000

59 610 025

 

 

61 374 000

59 610 025

08 20 02

Euratom — Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung

1.1

417 900 000

312 239 530

650 000 000

 

1 067 900 000

312 239 530

 

Kapitel 08 20 — Insgesamt

 

479 274 000

371 849 555

650 000 000

 

1 129 274 000

371 849 555

08 20 01
Euratom — Fusionsenergie

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

61 374 000

59 610 025

 

 

61 374 000

59 610 025

Erläuterungen

Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel, weshalb die Verwirklichung des ITER-Projekts das Kernstück der derzeitigen Strategie der Union bildet. Parallel dazu ist jedoch ein umfassendes, gezieltes europäisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Vorbereitung der Nutzung des ITER und zur Entwicklung der Technologien und der Wissensbasis durchzuführen, die für den Betrieb und die Zeit danach erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

08 20 02
Euratom — Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

417 900 000

312 239 530

650 000 000

 

1 067 900 000

312 239 530

Erläuterungen

Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Der ITER ist der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel. Hierfür wurde die Europäische Organisation für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie in Form eines gemeinsamen Unternehmens gegründet. Dieses europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie hat folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags für die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation;

b)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags zu den gemeinsamen Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zur schnellen Umsetzung der Fusionsenergie;

c)

Umsetzung eines Programms zur Vorbereitung des Baus eines Demonstrationsreaktors für die Kernfusion und entsprechender Einrichtungen, einschließlich einer internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (International Fusion Materials Irradiation Facility).

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission.

Entscheidung 2006/943/Euratom der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 60).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

KAPITEL 08 21 — EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

54 105 000

49 898 809

 

 

54 105 000

49 898 809

Erläuterungen

Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage, um konkrete Entwicklungen für eine sicherere Entsorgung langlebiger radioaktiver Abfälle zu beschleunigen, eine sicherere, in Bezug auf die Ressourcen effizientere und wettbewerbsfähigere Nutzung der Kernenergie zu fördern sowie ein robustes, für die Bevölkerung akzeptables System für den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen ionisierender Strahlung zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

TITEL 10

DIREKTE FORSCHUNG

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

1

340 064 100

340 064 100

 

 

340 064 100

340 064 100

10 02

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EU

1

31 531 064

29 032 034

 

 

31 531 064

29 032 034

10 03

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011 UND 2012-2013) — EURATOM

1

9 894 900

9 072 511

 

 

9 894 900

9 072 511

10 04

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

1

p.m.

56 250

 

 

p.m.

56 250

10 05

ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

1

29 403 800

25 856 656

 

 

29 403 800

25 856 656

 

Titel 10 — Insgesamt

 

410 893 864

404 081 551

 

 

410 893 864

404 081 551

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien des Politikbereichs „Direkte Forschung“ (mit Ausnahme des Kapitels 10 05).

Die Mittel decken nicht nur die Interventionsausgaben und die Ausgaben für das ständige Personal, sondern auch sonstige Personalausgaben und Ausgaben für Unternehmensverträge, Infrastruktur, Informationen und Veröffentlichungen sowie die für Aktionen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen sonstigen Verwaltungsausgaben, einschließlich der Orientierungsforschung.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Sonstige Einnahmen können als zusätzliche Mittel bereitgestellt und entsprechend ihrer Bestimmung im Rahmen der Kapitel 10 02, 10 03, 10 04 und bei Artikel 10 01 05 verwendet werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Bei einigen Aktionen der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung ist eine Beteiligung von Drittländern bzw. Einrichtungen aus Drittländern vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die zusätzlichen Mittel werden bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 eingesetzt.

Die bei diesem Titel verbuchten Mittel decken die Personalkosten der finanz- und verwaltungstechnischen Referate der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie des Bedarfs dieser Referate an Unterstützungsmitteln (etwa 15 % der Kosten).

KAPITEL 10 03 — DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011 UND 2012-2013) — EURATOM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 03

Direkt finanzierte Forschung — Operative Mittel — Siebtes Rahmenprogramm (2007-2011 und 2012-2013) — Euratom

10 03 01

Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich

1.1

9 894 900

9 072 511

 

 

9 894 900

9 072 511

10 03 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 10 03 — Insgesamt

 

9 894 900

9 072 511

 

 

9 894 900

9 072 511

10 03 01
Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 894 900

9 072 511

 

 

9 894 900

9 072 511

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die wissenschaftlich-technische Unterstützung und die Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des im Nuklearbereich durchzuführenden spezifischen Programms für folgende Themen abdecken:

Entsorgung nuklearer Abfälle, Umweltauswirkungen und Grundlagenwissen,

nukleare Sicherheit,

Sicherheitsüberwachung.

Die Mittel sollen die Tätigkeiten abdecken, die zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen zur nuklearen Sicherheitsüberwachung entsprechend Titel II Kapitel 7 des Euratom-Vertrags und dem Nichtverbreitungsvertrag und zur Weiterverfolgung des Programms der Kommission zur Unterstützung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) erforderlich sind.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für die betreffenden Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten (Käufe jeglicher Art und Verträge) ab. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

Diese Mittel sollen außerdem Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten dieses Artikels abdecken, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung an indirekten Aktionen auf Wettbewerbsbasis übertragen werden.

Gemäß Artikel 18 sowie Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Beschluss 2012/95/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 40).