9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 7. März 2012

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage SPIRAL-2 in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(Nur der französische Text ist verbindlich)

2012/C 71/01

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind.

Am 15. September 2011 erhielt die Europäische Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage SPIRAL-2 in Frankreich.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

1.

Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall des Vereinigten Königreichs, beträgt 170 km.

2.

Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe aus der Anlage keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats verursachen.

3.

Die festen radioaktiven Abfälle werden am Standort zwischengelagert und später in eine genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlage in Frankreich überführt.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der Anlage SPIRAL-2 in Frankreich im normalen Betrieb oder bei einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 7. März 2012

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission