24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/4


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 20. Januar 2011

zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

(ESRB/2011/1)

2011/C 58/04

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2)

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Diese Geschäftsordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010. Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung, die sie in der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 haben.

TITEL 1

ORGANISATION

KAPITEL I

Der Verwaltungsrat

Artikel 2

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat beschließt die Termine für seine ordentlichen Sitzungen auf Vorschlag des Vorsitzenden des ESRB. Die ordentlichen Sitzungen des Verwaltungsrats finden grundsätzlich nach Maßgabe eines Terminplans statt, den der Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kalenderjahres festlegt. Zusätzliche ordentliche Sitzungen können dem Kalender im Laufe des Jahres hinzugefügt werden.

(2)   Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 können außerordentliche Sitzungen durch den Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats einberufen werden. Der Vorsitzende beruft außerordentliche Sitzungen in der Regel mindestens zwei Kalendertage im Voraus ein, es sei denn, sie finden in Form von Telekonferenzen statt; in diesem Fall können sie einen Tag im Voraus einberufen werden.

(3)   Sitzungen des Verwaltungsrats können in Form von Telekonferenzen stattfinden, es sei denn, i) mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats erheben Einwände gegen Telekonferenzen bei ordentlichen Sitzungen, oder ii) mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats erheben Einwände gegen Telekonferenzen bei außerordentlichen Sitzungen.

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1)   Die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden teilen dem ESRB-Sekretariat die Namen ihrer jeweiligen hochrangigen Vertreter oder gegebenenfalls der von den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden als Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht bestimmten gemeinsamen Vertreter mit und geben die nationalen Aufsichtsbehörden an, denen sie angehören.

(2)   Das ESRB-Sekretariat führt und aktualisiert eine Liste der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden und ihrer Vertreter im Verwaltungsrat. Jede Änderung dieser Liste wird dem ESRB-Sekretariat mitgeteilt.

Artikel 4

Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)   Soweit in Artikel 9 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 nichts anderes vorgesehen ist, dürfen nur die in Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten Mitglieder an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

(2)   Neben den stimmberechtigten Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses sitzt nur ein hochrangiger Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden pro Mitgliedstaat während der Diskussionen über Tagesordnungspunkte, für die er als nationaler Vertreter bestimmt wurde, am Haupttisch; die anderen Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden nehmen als Beobachter teil. Bei Abwesenheit eines gemeinsamen Vertreters setzen sich die ernannten Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden miteinander in Verbindung und teilen dem ESRB-Sekretariat mindestens fünf Kalendertage vor der Sitzung des Verwaltungsrats mit, an welchen Tagesordnungspunkten der Sitzung des Verwaltungsrats sie teilnehmen. Wenn Tagesordnungspunkte in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden fallen, müssen spezielle Vereinbarungen über die Umsetzung des Rotationsprinzips in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zwischen ihnen getroffen werden. Wenn die nationalen Aufsichtsbehörden keine Vereinbarung über die Umsetzung des Rotationsprinzips treffen, entscheidet das ESRB-Mitglied der nationalen Zentralbank des jeweiligen Mitgliedstaats vor jeder Sitzung, welcher Vertreter für die jeweiligen Tagesordnungspunkte am Haupttisch sitzen soll und informiert die Vertreter entsprechend.

(3)   Ein verhindertes Mitglied kann schriftlich ein Ersatzmitglied benennen, das ohne Stimmrecht an der Sitzung teilnehmen kann. Stellvertreter können zur stimmberechtigten Teilnahme an Sitzungen benannt werden, wenn die amtierenden ESRB-Mitglieder nachgewiesen haben, dass ihnen die Teilnahme an Sitzungen für drei Monate nicht möglich ist. Die Benennung eines Stellvertreters oder eines Ersatzmitglieds und die Teilnahme einer Begleitperson werden dem ESRB-Sekretariat rechtzeitig vor der Sitzung schriftlich mitgeteilt. Im Fall der Abwesenheit des Vorsitzenden führt der erste stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im Verwaltungsrat. Im Fall der Abwesenheit beider führt der zweite stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz. Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses benennen ihre Stellvertreter oder Ersatzmitglieder aus den Reihen der Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses. Der stellvertretende Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses ist der Stellvertreter oder Vertreter für den Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses.

(4)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats, ihre Stellvertreter oder Ersatzmitglieder können von einer Person begleitet werden. Die Aussprachen werden für diese Begleitpersonen in einen separaten Sitzungssaal übertragen.

(5)   Der Leiter des ESRB-Sekretariats unterstützt den Vorsitzenden des ESRB bei der Durchführung der Beratungen und Abstimmungen.

(6)   Der Vorsitzende des ESRB kann unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen auf Vorschlag des Vorsitzenden oder anderer Mitglieder des Verwaltungsrats gegebenenfalls andere Personen ad hoc für spezifische Tagesordnungspunkte einladen.

Artikel 5

Organisation der Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)   Der Vorsitzende des ESRB erstellt eine einstweilige Tagesordnung für eine ordentliche Sitzung des Verwaltungsrats und legt sie zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens acht Kalendertage vor der Sitzung des Lenkungsausschusses dem Lenkungsausschuss zur Anhörung vor. Anschließend leitet der Vorsitzende die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des Verwaltungsrats mindestens 10 Kalendertage vor der Sitzung des Verwaltungsrats zu.

(2)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorsitzenden oder eines anderen Mitglieds des Verwaltungsrats beschließen, Punkte von der vorläufigen Tagesordnung abzusetzen oder zusätzliche Punkte aufzunehmen. Jeder Vorschlag führt die Gründe auf, auf denen er beruht, und wird allen Mitgliedern des Verwaltungsrats mitgeteilt. Zu Beginn jeder Sitzung verabschiedet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorsitzenden des ESRB die Tagesordnung. Ein Tagesordnungspunkt wird auch auf Antrag des Vorsitzenden des ESRB oder von mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats abgesetzt, wenn die dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig zugegangen sind.

(3)   Der Leiter des ESRB-Sekretariats bereitet die Protokollentwürfe der Aussprachen des Verwaltungsrats vor. Die Protokolle beinhalten einen Verweis auf die dem Verwaltungsrat zugeleiteten Unterlagen, eine Aufstellung der gefassten Beschlüsse und/oder der vom Verwaltungsrat gezogenen Schlussfolgerungen und die Teilnehmerliste.

(4)   Der Vorsitzende des ESRB legt die Protokollentwürfe den Mitgliedern des Verwaltungsrats zur Kommentierung und Genehmigung im schriftlichen Verfahren spätestens zwei Wochen nach der Sitzung oder, wenn dies nicht möglich ist, bei der nächsten Sitzung vor. Der Vorsitzende des ESRB unterzeichnet sie, sobald sie genehmigt sind.

(5)   Die Aussprachen des Verwaltungsrats sind vertraulich.

(6)   Im Fall einer außerordentlichen Sitzung des Verwaltungsrats können die in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung genannten Fristen verkürzt werden.

Artikel 6

Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat stimmt auf Antrag des Vorsitzenden des ESRB ab. Der Vorsitzende leitet auch auf Antrag jedes stimmberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrats ein Abstimmungsverfahren ein.

(2)   Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ist der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorsitzende des ESRB eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse mit einem Quorum von einem Drittel der Mitglieder gefasst werden können. Artikel 2 Absatz 2 findet Anwendung.

(3)   Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrats kann der Vorsitzende des ESRB eine geheime Abstimmung veranlassen. Eine geheime Abstimmung wird immer abgehalten, wenn die Abstimmungen des Verwaltungsrats Personen betreffen.

(4)   Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus, i) dass jedem stimmberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen, ii) dass jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats, oder der jeweilige, gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 benannte Stellvertreter, persönlich unterschreibt und iii) dass jeder derartige Beschluss im Protokoll der folgenden Sitzung des Verwaltungsrats festgehalten wird.

KAPITEL II

Der Erste Stellvertretende Vorsitzende

Artikel 7

Wahl des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden

Die Wahl des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wird wie folgt durchgeführt:

a)

Das Wahlgremium setzt sich aus den Mitgliedern des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) ad personam zusammen.

b)

Der Vorsitzende des ESRB in seiner Eigenschaft als Präsident der EZB lädt die Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB mit einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen zu einer Wahlsitzung. Der Vorsitzende fordert auch zu Interessenbekundungen von Mitgliedern des Erweiterten Rates der EZB auf. Der Sekretär des Erweiterten Rates der EZB handelt ad hoc als Sekretär des Wahlgremiums.

c)

Der Vorsitzende des ESRB legt dem Wahlgremium die Liste der Kandidaten für den Posten des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden auf der Grundlage der bis zur Eröffnung der Wahlsitzung eingegangenen Interessenbekundungen vor.

d)

Der Erste Stellvertretende Vorsitzende wird in geheimer Abstimmung gewählt. Wenn es nur einen Kandidaten gibt, wird der Erste Stellvertretende Vorsitzende mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wenn es mehr als einen Kandidaten gibt, führt der Vorsitzende des ESRB weitere geheime Abstimmungen durch. Wenn in der ersten Abstimmung keiner der Bewerber eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Kandidaten mit der größten Anzahl an Stimmen statt. Im Falle eines unentschiedenen Ergebnisses zwischen den zweitplatzierten Kandidaten sind sie alle berechtigt, als Bewerber an der zweiten Abstimmung beteiligt zu sein.

e)

Wenn die zweite Abstimmung keine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen Kandidaten ergibt, ist der Kandidat mit der größten Anzahl an Stimmen gewählt.

KAPITEL III

Der Lenkungsausschuss

Artikel 8

Mitgliedschaft

(1)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind, sind mit Ausnahme des Vorsitzenden des ESRB, des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB und des Vizepräsidenten der EZB zulässige Kandidaten für die Wahl der vier Mitglieder des Lenkungsausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.

(2)   Unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb des Euro-Währungsgebiets zur Zeit der Wahl bestimmt das Wahlgremium, das sich aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammensetzt, die ebenfalls Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind, entsprechend die Anzahl der Mitglieder des Lenkungsausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010. Zu diesem Zweck rundet das Wahlgremium auf die nächste ganze Zahl auf oder ab.

(3)   Unter Berücksichtigung des vorstehend genannten Beschlusses des Verwaltungsrats fordert der Vorsitzende des ESRB spätestens 15 Kalendertage vor der Wahl zu Interessenbekundungen von zulässigen Kandidaten auf. Der Vorsitzende des ESRB legt dem Verwaltungsrat die Liste der Kandidaten auf der Grundlage der vor der Eröffnung der für die Wahl einberufenen Sitzung eingegangenen Interessenbekundungen vor.

(4)   Der Vorsitzende organisiert eine oder mehrere geheime Abstimmungen mit dem Ergebnis, dass die zulässigen Kandidaten, die die größte Anzahl an Stimmen erhalten, im Einklang mit dem gemäß Absatz 2 erforderlichen Verhältnis gewählt sind. Im Falle eines unentschiedenen Ergebnisses finden weitere Abstimmungen statt. Bei der Abstimmung sollten die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind, die Wahrung einer ausgeglichenen Repräsentanz der Mitgliedstaaten anstreben.

(5)   Für die Wahl jedes der vier in Absatz 1 genannten Mitglieder ist die einfache Mehrheit der Stimmen der in der Sitzung des Verwaltungsrats anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind, erforderlich.

Artikel 9

Organisation der Sitzungen des Lenkungsausschusses

(1)   Der Vorsitzende des ESRB führt in den Sitzungen des Lenkungsausschusses den Vorsitz.

(2)   Der Lenkungsausschuss legt auf Vorschlag seines Vorsitzenden die Termine seiner Sitzungen fest. Ordentliche Sitzungen finden in der Regel innerhalb der vier der Sitzung des Verwaltungsrats vorangehenden Wochen statt.

(3)   Sitzungen können auch in Form von Telekonferenzen stattfinden, es sei denn, i) mindestens zwei Mitglieder des Lenkungsausschusses erheben Einwände gegen Telekonferenzen bei ordentlichen Sitzungen, oder ii) mindestens fünf Mitglieder des Lenkungsausschusses erheben Einwände gegen Telekonferenzen bei außerordentlichen Sitzungen.

(4)   Der Vorsitzende des Lenkungsausschusses kann unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen auf Antrag des Vorsitzenden oder anderer Mitglieder des Lenkungsausschusses gegebenenfalls auch andere Personen zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

(5)   Ein Mitglied des Lenkungsausschusses, das nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, kann schriftlich einen Stellvertreter benennen. Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses wird in der Regel durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses ist der Stellvertreter des Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses. Diese Änderungen werden dem Leiter des ESRB-Sekretariats rechtzeitig vor der Sitzung des Lenkungsausschusses schriftlich mitgeteilt.

Artikel 10

Tagesordnung und Verfahren

(1)   Die Tagesordnung für jede Sitzung des Lenkungsausschusses wird von dem Vorsitzenden des ESRB vorgeschlagen und zu Beginn der Sitzung vom Lenkungsausschuss genehmigt. Der Vorsitzende des ESRB erstellt eine vorläufige Tagesordnung, die den Mitgliedern des Lenkungsausschusses grundsätzlich zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens zehn Kalendertage vor der Sitzung zugeleitet wird. Alle Mitglieder des Lenkungsausschusses können dem Vorsitzenden zur Erörterung durch den Lenkungsausschuss Tagesordnungspunkte vorschlagen und Unterlagen einbringen.

(2)   Der Lenkungsausschuss prüft die vorläufigen Tagesordnungspunkte für eine Sitzung des Verwaltungsrats zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen vorab. Der Lenkungsausschuss gewährleistet die Vorbereitung der Dossiers für den Verwaltungsrat und schlägt gegebenenfalls Alternativen oder Lösungsmöglichkeiten vor. Der Lenkungsausschuss berichtet dem Verwaltungsrat fortlaufend über die Entwicklung der Tätigkeiten des ESRB.

(3)   Der Leiter des ESRB-Sekretariats bereitet die Ergebnisprotokollentwürfe der Sitzungen des Lenkungsausschusses vor und legt sie den Mitgliedern des Lenkungsausschusses zur Kommentierung und Genehmigung im schriftlichen Verfahren vor, in der Regel vor der folgenden Sitzung des Verwaltungsrats. Die Ergebnisprotokolle werden von dem Vorsitzenden des ESRB unterzeichnet.

(4)   Der Vorsitzende des ESRB ist für die Nachverfolgung jeder vom Lenkungsausschuss beschlossenen Maßnahme einschließlich der Übermittlung der Beratungen des Lenkungsausschusses an die anderen Gremien des ESRB verantwortlich.

(5)   Die Ergebnisprotokolle, Tätigkeiten und Diskussionen des Lenkungsausschusses sind vertraulich.

KAPITEL IV

Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss

Artikel 11

Mitgliedschaft

(1)   Der Lenkungsausschuss schlägt die 15 Sachverständigen, die vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 bestätigt werden müssen, nach den Grundsätzen der öffentlichen Bekanntgabe, der Transparenz, des gleichberechtigten Zugangs und der Nichtdiskriminierung vor. Ein Beschluss des Verwaltungsrats legt die Verfahren und Voraussetzungen für die Auswahl, Ernennung und Ersetzung der Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses fest.

(2)   Der Vorsitzende des ESRB schlägt den Vorsitzenden und den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen der als Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses ernannten Sachverständigen zur Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vor. Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses sind Unionsbürger. Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses kann nicht als Vorsitzender oder als stellvertretender Vorsitzender des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses ernannt werden.

(3)   Der Vorsitz wechselt alle 16 Monate zwischen dem ernannten Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

(4)   Der Verwaltungsrat des ESRB wird zu den von der EZB festgelegten Bedingungen für die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der vorstehend genannten 15 Sachverständigen im Rahmen des von der EZB zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Budgets angehört.

(5)   Die Liste der Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses wird auf der Website des ESRB veröffentlicht.

Artikel 12

Organisation der Sitzungen des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses

(1)   Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses einberufen.

(2)   Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses schlägt eine Tagesordnung vor, die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vorbereitet wird, und legt sie dem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss zur Genehmigung vor.

(3)   Das ESRB-Sekretariat unterstützt den Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss. Der Leiter des ESRB-Sekretariats nimmt an den Sitzungen des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses teil und erstellt die Ergebnisprotokolle, die in der nächsten Sitzung zur Kommentierung und Genehmigung vorgelegt oder früher im schriftlichen Verfahren genehmigt werden.

(4)   Die Berichterstattung des Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses an den Verwaltungsrat erfolgt über den Lenkungsausschuss.

(5)   Die Ergebnisprotokolle, Tätigkeiten und Diskussionen des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses sind vertraulich. Seine Berichte können veröffentlicht werden, wenn der Verwaltungsrat dies genehmigt.

KAPITEL V

Der Beratende Fachausschuss

Artikel 13

Organisation der Sitzungen

(1)   Der Beratende Fachausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses einberufen.

(2)   Die teilnehmenden Behörden teilen dem ESRB-Sekretariat die Namen ihrer Vertreter mit. Gegebenenfalls informieren die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden das ESRB-Sekretariat über den Namen des ernannten gemeinsamen Vertreters der nationalen Aufsichtsbehörden und die Behörde, zu der er gehört. Das ESRB-Sekretariat führt und aktualisiert eine entsprechende Liste. Jede Änderung dieser Liste wird dem ESRB-Sekretariat mitgeteilt.

(3)   Bei Abwesenheit eines gemeinsamen Vertreters der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden sitzt nur ein Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden pro Mitgliedstaat während der Diskussionen über Tagesordnungspunkte, für die er als nationaler Vertreter bestimmt wurde, am Haupttisch; die anderen Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden nehmen als Beobachter teil. Wenn Tagesordnungspunkte in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden fallen, müssen besondere Vereinbarungen über die Umsetzung des Rotationsprinzips gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zwischen ihnen getroffen werden. Wenn die nationalen Aufsichtsbehörden keine Vereinbarung über die Umsetzung des Rotationsprinzips treffen, entscheidet der Vertreter der nationalen Zentralbank des jeweiligen Mitgliedstaats vor jeder Sitzung, welcher Vertreter für die jeweiligen Tagesordnungspunkte am Haupttisch sitzt und informiert die Vertreter entsprechend.

(4)   Der Vorsitzende des ESRB schlägt dem Verwaltungsrat eine Auswahlliste von drei Personen, einschließlich Mitglieder des Beratenden Fachausschusses oder hochrangige Mitarbeiter von Mitgliedsinstitutionen des ESRB, als Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses vor. Der Vorsitzende des ESRB organisiert eine geheime Abstimmung und ernennt den Kandidaten, der die größte Anzahl an Stimmen von den Mitgliedern des Verwaltungsrats erhält. Die Amtszeit des Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses beträgt drei Jahre und ist verlängerbar.

(5)   Die Mitglieder des Beratenden Fachausschusses wählen aus ihrer Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses. Die Wahl wird in geheimer Abstimmung durchgeführt und durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Der Vertreter des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses kann nicht zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses gewählt werden. Die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses beträgt drei Jahre und ist verlängerbar.

(6)   Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses bestimmt eines seiner Ausschussmitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses und seiner selbst, als Mitglied des Beratenden Fachausschusses. Der Vertreter des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses kann abhängig von den im Beratenden Fachausschuss diskutierten Punkten variieren.

(7)   Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses schlägt mindestens 10 Kalendertage vor der Sitzung eine im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 aufgestellte Tagesordnung vor, die dem Beratenden Fachausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Unterlagen für die Tagesordnungspunkte werden allen Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses von dem ESRB-Sekretariat zur Verfügung gestellt.

(8)   Der Beratende Fachausschuss wird von dem ESRB-Sekretariat unterstützt. Der Leiter des ESRB-Sekretariats erstellt die Ergebnisprotokolle der Sitzungen des Beratenden Fachausschusses, die spätestens zwei Wochen nach der Sitzung oder, wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten Sitzung zur Kommentierung und Genehmigung vorgelegt werden.

(9)   Die Berichterstattung des Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses an den Verwaltungsrat erfolgt über den Lenkungsausschuss.

(10)   Die Ergebnisprotokolle, Tätigkeiten und Diskussionen des Beratenden Fachausschusses sind vertraulich.

KAPITEL VI

Das ESRB-Sekretariat

Artikel 14

Der Leiter des ESRB-Sekretariats

(1)   Der Verwaltungsrat wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 zu dem/den von der EZB für die Position des Leiters des ESRB-Sekretariats ausgewählten Kandidaten angehört.

(2)   Die Mitarbeiter des ESRB-Sekretariats können den Leiter des ESRB-Sekretariats in den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und in jeder anderen Sitzung gegebenenfalls vertreten und im Fall der Abwesenheit des Leiters des ESRB-Sekretariats seine Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 15

Aufgaben des ESRB-Sekretariats

(1)   Der Leiter des ESRB-Sekretariats ist jeweils für die Organisation und den Entwurf der Protokolle der Aussprachen des Verwaltungsrats sowie der Ergebnisprotokolle aller Sitzungen des Lenkungsausschusses verantwortlich. Er ist für den Entwurf der Ergebnisprotokolle der Sitzungen der Beratenden Ausschüsse verantwortlich.

(2)   Der Leiter des ESRB-Sekretariats unterstützt den Lenkungsausschuss bei der Vorbereitung der Sitzungen des Lenkungsausschusses und des Verwaltungsrats; er unterstützt die Vorsitzenden der Beratenden Ausschüsse bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.

(3)   Das ESRB-Sekretariat erfüllt seine Aufgaben gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010. Diese Aufgaben umfassen unter anderem, dass das ESRB-Sekretariat

a)

als Schnittstelle fungiert und die Zusammenarbeit innerhalb des ESRB sowie zwischen dem ESRB, dem Europäischen System der Zentralbanken, den anderen Beteiligten im Europäischen Finanzaufsichtssystem und anderen relevanten Institutionen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene vereinfacht und effiziente Kommunikationsströme gewährleistet;

b)

zur Festlegung und Überprüfung des allgemeinen Aufsichtsrahmens des ESRB auf Makroebene (Ziele, Instrumente, operationelle Elemente) beiträgt;

c)

Analyse und Synthese durchführt, Vermerke zur Diskussion durch den ESRB vorbereitet, den Lenkungsausschuss unterstützt, dabei Beiträge von Mitgliedern des ESRB berücksichtigt und zu erörternde Fragen ermittelt;

d)

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESRB Fachkompetenz im Hinblick auf Aufsichtsinstrumente auf Makroebene entwickelt und makroprudenzielle Instrumente zur Verwendung als Grundlage für etwaige politische Empfehlungen des ESRB bewertet;

e)

zur Vorbereitung und Überwachung der Maßnahmen, mit denen Warnungen und Empfehlungen umgesetzt werden, beiträgt;

f)

die Aufzeichnungen und Unterlagen des ESRB führt, die Website des ESRB verwaltet und die Korrespondenz des ESRB betreut;

g)

die dem ESRB von der EZB zur Verfügung gestellten finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen gemäß Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 und den entsprechenden Regelungen der EZB verwaltet.

KAPITEL VII

Der ESRB und das Europäische Finanzaufsichtssystem

Artikel 16

Teilnahme an den Sitzungen der Räte der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörden

Der Vorsitzende des ESRB nimmt als nicht stimmberechtigter Vertreter des ESRB an den Sitzungen der Räte der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörden teil oder kann einen Stellvertreter benennen.

Artikel 17

Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden

(1)   Der Vorsitzende des ESRB nimmt als Beobachter im Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden teil oder kann einen Stellvertreter benennen.

(2)   Der Vorsitzende des ESRB benennt den Leiter des ESRB-Sekretariats oder einen Vertreter für die Teilnahme als Beobachter im Unterausschuss zu Finanzkonglomeraten oder anderen vom Gemeinsamen Ausschuss errichteten Unterausschüssen.

TITEL 2

WARNUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

Artikel 18

Vorbereitende Tätigkeiten

(1)   Vor der Verabschiedung einer Warnung oder einer Empfehlung und unter der Voraussetzung angemessener Vertraulichkeitsregeln kann der ESRB

a)

fachlichen Rat von dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden und den nationalen Aufsichtsbehörden einholen;

b)

Meinungen potenzieller Adressaten, die nicht im Verwaltungsrat des ESRB vertreten sind, sowie einschlägiger privatwirtschaftlicher Akteure einholen;

c)

die Arbeit internationaler Organisationen und Gremien auf dem Gebiet der Finanzstabilität in Drittländern berücksichtigen, die Tätigkeiten ausüben, die die Aufgaben des ESRB unmittelbar betreffen.

(2)   Der Vorsitzende des ESRB kann den Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss und den Beratenden Fachausschuss um Rat ersuchen oder um Unterstützung bitten.

(3)   Der Verwaltungsrat kann die Verfahren für die Herausgabe von Warnungen und Empfehlungen näher festlegen.

Artikel 19

Verabschiedung

(1)   Warnungen und Empfehlungen werden mit Bezug auf die vom ESRB ermittelte, beurteilte und priorisierte Bedeutung des Systemrisikos begründet, um die dem ESRB gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zugewiesene Zielvorgabe zu erreichen.

(2)   Warnungen und Empfehlungen des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und in seinem Namen vom Vorsitzenden des ESRB unterzeichnet.

(3)   Im Fall eines unentschiedenen Ergebnisses gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag für ihre Verabschiedung.

(4)   Jeder Beschluss des Verwaltungsrats zur Verabschiedung einer Warnung oder einer Empfehlung legt fest, ob er vertraulich bleiben soll oder veröffentlicht wird. Im Fall eines unentschiedenen Ergebnisses gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5)   Warnungen und Empfehlungen, deren Veröffentlichung vom Verwaltungsrat beschlossen wurde, werden auf der Website des ESRB veröffentlicht. Sie werden auch in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 20

Maßnahmen zur Umsetzung von Warnungen und Empfehlungen

(1)   Der Verwaltungsrat stellt die Überwachung der Maßnahmen, mit denen die vom ESRB verabschiedeten Warnungen und Empfehlungen umgesetzt werden, durch den ESRB sicher. Er beurteilt auch die von den Adressaten der Empfehlungen des ESRB ergriffenen und mitgeteilten Maßnahmen und Rechtfertigungen.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt, ob gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eine Empfehlung des ESRB nicht befolgt wurde und die Adressaten keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln angegeben haben.

(3)   Der Verwaltungsrat kann die Adressaten von Warnungen oder Empfehlungen des ESRB vor oder nach der Verabschiedung dieser Warnungen oder Empfehlungen zu einer Sitzung des Verwaltungsrats zur Darstellung ihrer Ansichten einladen. Der Verwaltungsrat berücksichtigt diese Ansichten in gebührender Weise.

Artikel 21

Spezifische Anfragen

Antworten des ESRB auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, spezifische Fragen zu prüfen, werden grundsätzlich veröffentlicht.

TITEL 3

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Artikel 22

Vertraulichkeit der Informationen des ESRB

(1)   Das ESRB-Sekretariat klassifiziert und behandelt die Informationen und Unterlagen mit Bezug zu dem ESRB gemäß den internen Regeln der EZB und allen von der EZB und/oder dem ESRB verabschiedeten zusätzlichen Vertraulichkeitsregeln zum Zwecke der Funktionsfähigkeit des ESRB im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010.

(2)   Der Verwaltungsrat verabschiedet alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung der in Absatz 1 genannten Regeln im Hinblick auf jede Person, die für den oder in Verbindung mit dem ESRB arbeitet oder gearbeitet hat.

(3)   Die Ergebnisprotokolle des Lenkungsausschusses, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und des Beratenden Fachausschusses stehen den Mitgliedern des Verwaltungsrats zur Verfügung.

Artikel 23

Sitzungsort

Die Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und des Beratenden Fachausschusses finden in der Regel in den Räumlichkeiten der EZB statt.

Artikel 24

Krisensituationen

Der Verwaltungsrat legt interne Regeln zur Ermöglichung der Beschlussfassung und der Geschäftskontinuität in Krisensituationen fest. Diese Regeln befolgen diese Geschäftsordnung so weit wie möglich.

Artikel 25

Öffentliche Konsultationen und Anhörungen

(1)   Bei der Ausführung seiner Aufgaben kann der ESRB gegebenenfalls öffentliche Konsultationen abhalten, die Fragen betreffen, die in seine Zuständigkeit fallen. Der ESRB veröffentlicht die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens auf seiner Website.

(2)   Der Verwaltungsrat, der Lenkungsausschuss, der Beratende Fachausschuss und der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss können öffentliche oder nicht-öffentliche Anhörungen durchführen. Stakeholder oder Sachverständige, die in einer Anhörung befragt werden sollen, werden auf nichtdiskriminierende Weise mit dem Ziel ausgewählt, spezifischen Situationen angemessen zu begegnen.

Artikel 26

Verhaltenskodex

Der Verwaltungsrat verabschiedet einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, um das Vertrauen in die Integrität des ESRB zu stärken. Der Verhaltenskodex wird auf der Website des ESRB veröffentlicht.

Artikel 27

Rechtsinstrumente

(1)   Alle Rechtsinstrumente des ESRB werden zur Erleichterung ihrer Identifikation fortlaufend nummeriert. Das ESRB-Sekretariat ergreift Maßnahmen, um die sichere Verwahrung der Originale, die Benachrichtigung der Adressaten und, soweit erforderlich, die Veröffentlichung der Rechtsinstrumente in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union zu gewährleisten, deren Veröffentlichung ausdrücklich vom Verwaltungsrat beschlossen wurde.

(2)   Die Grundsätze der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (3) finden für die Rechtsinstrumente des ESRB Anwendung.

Artikel 28

Austausch von Informationen

(1)   Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse, die die Erhebung von Informationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und den Artikeln 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 betreffen.

(2)   Die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten Vereinbarungen und jede andere Vereinbarung mit anderen Institutionen oder Behörden in Bezug auf den Austausch von Informationen, einschließlich vertraulicher Informationen, werden vom Verwaltungsrat genehmigt und von dem Vorsitzenden des ESRB im Namen des Verwaltungsrats unterzeichnet.

Artikel 29

Jahresbericht

Der Verwaltungsrat des ESRB genehmigt und veröffentlicht den Jahresbericht des ESRB.

Artikel 30

Mitteilungen, Bekanntmachungen und Veröffentlichungen

Allgemeine Mitteilungen und die Bekanntgabe von Beschlüssen des ESRB können auf der Website des ESRB, im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch Übermittlung über die an den Finanzmärkten etablierten Nachrichtenagenturen oder sonstige Medien veröffentlicht werden. Veröffentlichungen des ESRB werden gegebenenfalls auf der Website des ESRB veröffentlicht.

Artikel 31

Dialog mit dem Europäischen Parlament

Die in Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannte Vereinbarung wird vom Verwaltungsrat genehmigt und von dem Vorsitzenden des ESRB in seinem Namen unterzeichnet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Januar 2011.

Der Vorsitzende des ESRB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.

(3)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.