30.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 1338/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2 und Artikel 209 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 31. Oktober 2011 gebilligten gemeinsamen Entwurfs (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem Jahr 2007 hat die Gemeinschaft ihre geografisch ausgerichtete Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien, Zentralasien und Lateinamerika, mit Irak, Iran und Jemen sowie mit Südafrika im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (2) rationalisiert.

(2)

Das wichtigste und übergeordnete Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 ist die Beseitigung der Armut durch die Verfolgung der Millenniums-Entwicklungsziele. Zudem ist der in jener Verordnung festgelegte Anwendungsbereich der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen, die im Rahmen geografisch ausgerichteter Programme erfolgt, grundsätzlich auf Finanzierungsmaßnahmen beschränkt, die den Kriterien genügen, die der Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD/DAC“) für die öffentliche Entwicklungshilfe („ODA-Kriterien“) aufgestellt hat.

(3)

Es liegt im Interesse der Union, die Beziehungen zu den betreffenden Entwicklungsländern weiter zu vertiefen, die in multilateralen Gremien und bei der Global Governance wichtige bilaterale Partner und Akteure sind. Die Union hat ein strategisches Interesse an der Förderung diversifizierter Beziehungen mit diesen Ländern, vor allem an einem Austausch im Wirtschafts-, Handels-, Hochschul-, Geschäfts- und Wissenschaftsbereich. Sie benötigt daher ein Instrument zur Finanzierung solcher Maßnahmen, die grundsätzlich keine öffentliche Entwicklungshilfe gemäß den ODA-Kriterien darstellen, die aber entscheidende Bedeutung für die Festigung der Beziehungen haben sowie einen wichtigen Beitrag zum Fortschritt in den betreffenden Entwicklungsländern leisten.

(4)

Zu diesem Zweck wurden durch die Haushaltsverfahren 2007 und 2008 vier Vorbereitende Maßnahmen eingeführt, um eine solche verstärkte Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) einzuleiten. Diese vier Vorbereitenden Maßnahmen sind: Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich; Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich; Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien; und Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika. Nach dem genannten Artikel muss das Rechtsetzungsverfahren hinsichtlich der Vorbereitenden Maßnahmen vor Ablauf des dritten Haushaltsjahrs abgeschlossen werden.

(5)

Die Zielsetzungen und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates (4) sind geeignet, um eine solche verstärkte Zusammenarbeit mit Ländern, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallen, zu verwirklichen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den geografischen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 auszuweiten und einen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den genannten Entwicklungsländern vorzusehen.

(6)

Mit der Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 werden die betreffenden Entwicklungsländer Gegenstand zweier unterschiedlicher außenpolitischer Finanzierungsinstrumente. Es sollte sichergestellt werden, dass diese beiden Finanzierungsinstrumente strikt voneinander getrennt bleiben. Innerhalb der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 werden solche Maßnahmen finanziert, die den Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) genügen, wohingegen durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 ausschließlich solche finanziert werden, die diesen Kriterien grundsätzlich nicht genügen. Darüber hinaus sollte gewährleistet werden, dass die bisher von der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 erfassten Länder — industrialisierte Länder und Gebiete sowie andere Länder und Gebiete mit hohem Einkommen — mit der Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs der Verordnung nicht schlechter gestellt werden, insbesondere nicht in finanzieller Hinsicht.

(7)

Da die Wirtschaftskrise in der gesamten Union zu einer extrem angespannten Haushaltslage geführt hat und die vorgeschlagene Ausweitung Länder betrifft, die teilweise eine ähnliche Wettbewerbsfähigkeit wie die Union aufweisen und einen durchschnittlichen Lebensstandard erreicht haben, der dem bestimmter Mitgliedstaaten nahe kommt, sollte die Zusammenarbeit seitens der Union die Anstrengungen berücksichtigen, die von den begünstigten Ländern unternommen werden, um die internationalen Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation einzuhalten und sich an den globalen Zielen einer Verringerung der Treibhausgasemissionen zu beteiligen.

(8)

Bei der Überprüfung der Durchführung der Finanzierungsinstrumente für auswärtige Maßnahmen wurde festgestellt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben von den förderfähigen Kosten nicht einheitlich sind. Der Einheitlichkeit halber wird vorgeschlagen, diese Bestimmungen mit denen anderer Instrumente in Einklang zu bringen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:

2.

Die Artikel 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Ziel

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung sind ‚industrialisierte Länder und Gebiete und andere Länder und Gebiete mit hohem Einkommen‘ die Länder und Gebiete, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, und ‚Entwicklungsländer‘ die Länder, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (5) fallen und in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. Sie werden nachstehend zusammen als ‚Partnerländer‘ bezeichnet.

Mit der Finanzierung durch die Union wird nach dieser Verordnung die wirtschaftliche, finanzielle, technische, kulturelle und akademische Zusammenarbeit mit Partnerländern in den in Artikel 4 aufgeführten Bereichen im Rahmen der Zuständigkeit der Union unterstützt. Diese Verordnung dient als Grundlage für die Finanzierung von Maßnahmen, die grundsätzlich nicht den Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (‚ODA-Kriterien‘) genügen, die der Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (‚OECD/DAC‘) aufgestellt hat.

(2)   Vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit mit Partnerländern ist es, durch spezifische Maßnahmen die Beziehungen zu ihnen zu stärken und auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene weiter auszubauen, um günstigere und transparentere Rahmenbedingungen für die Fortentwicklung der Beziehungen zwischen der Union und ihren Partnerländern im Einklang mit den in den Verträgen verankerten Grundsätzen für außenpolitische Maßnahmen der Union zu schaffen. Dies bezieht sich unter anderem auf die Förderung der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit sowie die Förderung menschenwürdiger Arbeit und verantwortungsvoller Staatsführung, und den Umweltschutz, um zu Fortschritt und zu nachhaltigen Entwicklungsprozessen in den Partnerländern beizutragen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Beziehungen zu den Partnerländern zu entwickeln, um den Dialog und die Annäherung auszubauen und ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte gemeinsam zu vertreten und zu fördern. Die Union strebt außerdem eine Verstärkung der Zusammenarbeit und des Austausches mit etablierten oder zunehmend wichtigen bilateralen Partnern und Akteuren in multilateralen Gremien und im Rahmen der Global Governance an. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf Partnerländer, bei denen die Union ein strategisches Interesse an der Förderung der Beziehungen und der Werte der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, hat.

(2)   Zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzierung der Union und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit kann die Kommission allerdings in hinreichend begründeten Fällen bei der Annahme der in Artikel 6 genannten jährlichen Aktionsprogramme beschließen, dass nicht in den Anhängen aufgeführte Länder in Bezug auf gemäß dieser Verordnung finanzierte Maßnahmen förderfähig sind, wenn das durchzuführende Projekt oder Programm regionaler oder grenzüberschreitender Art ist. Entsprechende Bestimmungen werden in den in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogrammen vorgesehen.

(3)   Die Kommission ändert die Listen in den Anhängen I und II entsprechend den Überprüfungen, die der OECD/DAC regelmäßig für seine Liste der Entwicklungsländer vornimmt, und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber.

(4)   Wenn Mittel der Union aufgrund dieser Verordnung eingesetzt werden, wird gegebenenfalls besonders darauf geachtet, dass die begünstigten Partnerländer die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einhalten und sich für die Verringerung der Treibhausgasemissionen einsetzen.

(5)   Hinsichtlich der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Länder wird streng überprüft, ob politische Kohärenz mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 und Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (6) finanzierten Maßnahmen besteht.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Union gründet sich auf die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit und ist bemüht, durch Dialog und Zusammenarbeit das Bekenntnis der Partnerländer zu jenen Grundsätzen zu stärken, fortzuentwickeln und zu festigen.

(2)   Bei der Durchführung dieser Verordnung wird gegebenenfalls ein differenzierter Ansatz bei der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Partnerländern verfolgt, um ihren wirtschaftlichen, politischen und sozialen Gegebenheiten sowie den spezifischen Interessen, Strategien und Prioritäten der Union Rechnung zu tragen.

(3)   Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen stimmen mit den Bereichen der Zusammenarbeit, die insbesondere in den Instrumenten, Abkommen, Erklärungen und Aktionsplänen zwischen der Union und den Partnerländern aufgeführt sind, und den Bereichen, an denen die Union ein spezifisches Interesse hat und denen sie Priorität einräumt, überein und erstrecken sich auf sie.

(4)   Die Union bemüht sich bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen um Kohärenz mit anderen Gebieten ihres außenpolitischen Handelns und mit anderen einschlägigen Bereichen der Unionspolitik, insbesondere der Entwicklungszusammenarbeit. Das wird bei der Festlegung der Politik, bei der strategischen Planung sowie bei der Programmierung und Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet.

(5)   Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ergänzen die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der öffentlichen Stellen der Union auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und beim Austausch im Kultur-, Hochschul- und Wissenschaftsbereich und bewirken dadurch einen Zusatznutzen.

(6)   Die Kommission informiert das Europäische Parlament und strebt einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit diesem an.

Artikel 4

Bereiche der Zusammenarbeit

Die Finanzierung durch die Union unterstützt Maßnahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 1 und steht in Übereinstimmung zu dem Gesamtzweck, dem Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung. Die Finanzierung durch die Union ist für Maßnahmen bestimmt, die grundsätzlich nicht den ODA-Kriterien genügen und die auch eine regionale Dimension umfassen können, und zwar in folgenden Bereichen der Zusammenarbeit:

1.

Förderung der Zusammenarbeit, von Partnerschaften und gemeinsamen Projekten zwischen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, akademischen und wissenschaftlichen Akteuren in der Union und in den Partnerländern;

2.

Stimulierung bilateraler Handelsbeziehungen, von Investitionsströmen und von Wirtschaftspartnerschaften, unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen;

3.

Förderung des Dialogs zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Akteuren und Nichtregierungsorganisationen sonstiger Art in einschlägigen Bereichen in der Union und in Partnerländern;

4.

Förderung von Kontakten zwischen Bürgern, von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und von geistigem Austausch sowie Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Kulturen, insbesondere auf Familienebene, auch durch Maßnahmen, mit denen die Beteiligung der Union an Erasmus-Mundus und an Bildungsmessen in Europa ermöglicht und verstärkt wird;

5.

Förderung von Kooperationsvorhaben in Bereichen wie Forschung, Wissenschaft und Technologie, Sport und Kultur, Energie (insbesondere erneuerbare Energie), Verkehr, Umwelt (einschließlich Klimawandel), Zoll, Finanzfragen, Rechts- und Menschenrechtsfragen sowie sonstigen Bereichen von beiderseitigem Interesse zwischen der Union und den Partnerländern;

6.

Verbesserung der Kenntnisse über die Union und des Verständnisses der Union sowie Stärkung ihres Öffentlichkeitsprofils in den Partnerländern;

7.

Unterstützung spezifischer Initiativen einschließlich Forschungsarbeiten, Studien, Pilotprojekten oder gemeinsamen Projekten, die Zielen der Zusammenarbeit effizient und flexibel dienen sollen, die sich aufgrund der Entwicklung der bilateralen Beziehungen der Union zu den Partnerländern ergeben, oder mit denen die weitere Vertiefung und Erweiterung der bilateralen Beziehungen zu ihnen gefördert werden soll.

3.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‘(2)   Die mehrjährigen Kooperationsprogramme erstrecken sich jeweils über einen Zeitraum, der die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht überschreitet. Sie enthalten die spezifischen Interessen und Prioritäten der Union, die allgemeinen Ziele und die erwarteten Ergebnisse. Insbesondere im Hinblick auf Erasmus-Mundus wird im Rahmen der Programme auf eine möglichst ausgewogene geografische Verteilung geachtet. In ihnen werden ferner die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten Bereiche festgelegt und der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung, der Mittelzuweisung für die einzelnen vorrangigen Bereiche und der Mittelzuweisung pro Partnerland oder Gruppe von Partnerländern für den entsprechenden Zeitraum angegeben. Sofern angebracht, kann dafür eine Spanne angegeben werden. Die mehrjährigen Kooperationsprogramme werden einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Die strategischen Interessen der Union, allgemeinen Ziele, vorrangigen Bereiche für eine Finanzierung und erwarteten Ergebnisse der Zusammenarbeit mit den in Anhang II aufgeführten Ländern

Den mehrjährigen Kooperationsprogrammen nach Artikel 5 mit den in Anhang II aufgeführten Partnerländern liegen die folgenden allgemeinen Ziele, vorrangigen Finanzierungsbereiche und erwarteten Ergebnisse zugrunde:

1.

Öffentliche Diplomatie und Informationskampagnen, die zum Ziel haben,

eine breite Kenntnis und Außenwirkung der Union zu fördern;

die Ansichten der Union zu wichtigen politischen Themen und die Werte der Union Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besser bekannt zu machen;

Reflexionen und Diskussionen über die Union und ihre Politiken sowie über die Beziehungen der Union zu den in Anhang II aufgeführten Partnerländern anzuregen;

neue Ansätze zu erarbeiten, mit denen positive, ergebnisorientierte Beziehungen zu Ländern, in denen eine geringe oder keine Kenntnis über die Union besteht, dynamisch weiterentwickelt werden.

Die Maßnahmen zur Unterstützung dieser Ziele sollten zu einer besseren Wahrnehmung und einem verbesserten gegenseitigen Verständnis der Union und der in Anhang II aufgeführten Partnerländer führen, mit den anschließenden positiven Auswirkungen auf das wirtschaftliche und politische Verhältnis der Union zu ihren Partnern.

2.

Wirtschaftspartnerschaft und Unternehmenszusammenarbeit, die zum Ziel haben,

den Marktzugang für Unternehmen aus der Union zu erleichtern, insbesondere über Programme zu deren Unterstützung (einschließlich einer passenden regulatorischen Unterstützung in Bezug auf Handelsschranken), die sich auf die Erfahrungen mit den langjährigen Programmen für die Unternehmenszusammenarbeit stützen.

Diese Programme sollten, wann immer möglich, bestehende Unterstützungsmaßnahmen ergänzen. Diese Programme sollten konkrete Möglichkeiten im Hinblick auf eine verbesserte gewerbliche und wissenschaftliche Zusammenarbeit, vermehrte Umsätze und Investitionen in Zielbereichen und größere Handelsströme zu den in Anhang II aufgeführten Partnerländern bieten.

Diese Anstrengungen stehen mit der umfassenderen Strategie der Kommission zur Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Union auf den globalen Märkten sowie anderen Politiken der Union gegenüber bestimmten Regionen und Ländern im Einklang und ergänzen diese jeweils.

Die Ressourcen werden auf Länder konzentriert, in denen durch Maßnahmen die Beteiligung von Unternehmen aus der Union erhöht werden kann. Kleine und mittlere Unternehmen aus der Union, die Zugang zu den Märkten in Asien, Lateinamerika, im Nahen Osten und in Südafrika anstreben, bilden einen wichtigen Schwerpunkt. Soweit angebracht, werden die Ressourcen auf Länder konzentriert, die die Kernarbeitsnormen der ILO einhalten und die einen Beitrag zu den globalen Anstrengungen zur weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen leisten.

3.

Kontakte zwischen Bürgern, die zum Ziel haben,

qualitativ hochwertige Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen in der Union und in Drittländern als Basis für strukturierte Zusammenarbeit, Austausch und Mobilität auf allen Ebenen der Hochschulbildung (Aktion 2 — AKTIONSBEREICH 2: Partnerschaften mit Ländern und Gebieten, die von dem Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern erfasst werden) im Rahmen der Aktion 2 von Erasmus Mundus II zu unterstützen;

Stipendien im Rahmen der Aktion 2 von Erasmus Mundus, die aus dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (Aktion 2 — AKTIONSBEREICH 1: Partnerschaften mit Ländern, die von dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, dem Europäischen Entwicklungsfonds und dem Instrument für Heranführungshilfe erfasst werden (früher Komponente ‚Externe Zusammenarbeit‘)) finanziert werden, zu ergänzen, indem die Mobilität von Studierenden und Hochschullehrern aus der Union in Drittländer unterstützt wird;

gemeinsam mit der Zivilgesellschaft im weitesten Sinne ein besseres Verständnis der Union als solcher, ihrer Standpunkte zu globalen Themen und von wirtschaftlichen, sozialen und politischen Integrationsprozessen zu fördern und so die förmlichen Beziehungen der Union zu Regierungen zu ergänzen;

die Zusammenarbeit, Partnerschaften und gemeinsame Projekte zwischen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, akademischen und wissenschaftlichen Akteuren in der Union und in den Partnerländern zu fördern.

Diese Aktivitäten sollten dazu beitragen, einen gegenseitigen Nutzen aus der Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Kultur und Zivilgesellschaft zu ziehen. Dies erfolgt durch Verbesserungen der Qualität der angebotenen Bildungsmaßnahmen und mittels der Bewältigung der gegenseitigen Herausforderungen bei der Entwicklung einer wissensbasierten Gesellschaft. Die durchgeführten Tätigkeiten sollten mit Hilfe des Austauschs von Wissenschaftlern und Berufsangehörigen insbesondere mit Partnerländern, deren Systeme der Hochschulbildung denen der Union vergleichbar sind, einen zusätzlichen Nutzen für die gegenseitige Stimulierung von Ideen, Wissen und Ergebnissen der Forschung und Technik erbringen.“

5.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogramme jährliche Aktionsprogramme an und übermittelt diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.“

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Absatz wird Absatz 1.

b)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:

„e)

gemeinsame Einrichtungen von Partnerländern und -regionen und der Union;

f)

die Organe und Einrichtungen der Union, sofern sie flankierende Maßnahmen im Sinne des Artikels 9 durchführen;“.

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(2)   Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (7), die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (8) oder die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallen und aufgrund der genannten Verordnungen gefördert werden können, werden nicht aufgrund dieser Verordnung finanziert.

(3)   Die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährten Unionsmittel dürfen nicht zur Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Tätigkeiten mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verwendet werden.

7.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Finanzierung durch die Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um in den Partnerländern Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben zu begleichen.“

8.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Finanzierung durch die Union kann die Kosten von Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind, sowie sonstige Ausgaben für administrative und technische Unterstützung abdecken, die der Kommission einschließlich ihrer Delegationen in den Partnerländern bei der Verwaltung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen entstehen können.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission nimmt die nicht unter die mehrjährigen Kooperationsprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen an und übermittelt sie gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.“

9.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Schutz der finanziellen Interessen der Union“.

b)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Alle auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung getroffenen Vereinbarungen enthalten Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union, insbesondere in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (9), mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (10) und mit der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (11).

(2)   In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen durchzuführen, bei denen es sich unter anderem um Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. um Rechnungsprüfungen vor Ort handeln kann. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.

10.

Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 13

Bewertung

(1)   Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen und Programme vor — falls angebracht oder auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Rates mittels unabhängiger externer Evaluierungsberichte —, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.

(2)   Die Kommission übermittelt die in Absatz 1 genannten Evaluierungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme.

(3)   Die Kommission bezieht alle einschlägigen Beteiligten, einschließlich nichtstaatlicher Akteure, in die Evaluierung der Kooperationsmaßnahmenprogramme der Union im Sinne dieser Verordnung ein.

Artikel 14

Jahresbericht

Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht werden die Ergebnisse der Durchführung des Haushaltsplans und alle finanzierten Maßnahmen und Programme und, soweit möglich, die wichtigsten Ergebnisse und Auswirkungen der Kooperationsmaßnahmen und -programme dargelegt.“

11.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Finanzbestimmungen

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007 bis 2013 für die in Anhang I aufgeführten Länder auf 172 Mio. EUR und für die in Anhang II aufgeführten Länder auf 176 Mio. EUR. Die jährlich zugewiesenen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens genehmigt.“

12.

Im Anhang erhält die Überschrift folgende Fassung:

Liste der von dieser Verordnung erfassten industrialisierten Länder und Gebiete sowie anderen Länder und Gebiete mit hohem Einkommen“.

13.

Die neuen Anhänge II und III, die im Anhang der vorliegenden Verordnung wiedergegeben sind, werden angefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2010 (ABl. C 7 E vom 12.1.2011, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. November 2011.

(2)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.

(5)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(6)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62.“

(7)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

(8)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.“

(9)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(10)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(11)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.“


ANHANG

ANHANG II

Liste der von dieser Verordnung erfassten Entwicklungsländer

Lateinamerika

1.

Argentinien

2.

Bolivien

3.

Brasilien

4.

Chile

5.

Kolumbien

6.

Costa Rica

7.

Kuba

8.

Ecuador

9.

El Salvador

10.

Guatemala

11.

Honduras

12.

Mexiko

13.

Nicaragua

14.

Panama

15.

Paraguay

16.

Peru

17.

Uruguay

18.

Venezuela

Asien

19.

Afghanistan

20.

Bangladesch

21.

Bhutan

22.

Birma/Myanmar

23.

Kambodscha

24.

China

25.

Indien

26.

Indonesien

27.

Demokratische Volksrepublik Korea

28.

Laos

29.

Malaysia

30.

Malediven

31.

Mongolei

32.

Nepal

33.

Pakistan

34.

Philippinen

35.

Sri Lanka

36.

Thailand

37.

Vietnam

Zentralasien

38.

Kasachstan

39.

Kirgisistan

40.

Tadschikistan

41.

Turkmenistan

42.

Usbekistan

Naher Osten

43.

Iran

44.

Irak

45.

Jemen

Südafrika

46.

Südafrika

ANHANG III

Gesamtmittelzuweisung für die Zusammenarbeit mit den in Anhang II aufgeführten Ländern

Für den Zeitraum 2011-2013 gilt folgende Mittelzuweisung für die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit mit den in Anhang II aufgeführten Partnerländern:

Vorrangiger Bereich

 

Öffentliche Diplomatie und Informationskampagnen

mindestens 5 %

Förderung von Wirtschaftspartnerschaft und Unternehmenzusammenarbeit

mindestens 50 %

Kontakte zwischen Bürgern

mindestens 20 %

Nicht zugewiesene Reserve und Verwaltungskosten

höchstens 10 %


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU ARTIKEL 16

Diese Verordnung behandelt die Unterstützung einer Reihe spezifischer nicht unter die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) fallender Tätigkeiten in Ländern, die durch das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (Verordnung (EG) Nr. 1905/2006) erfasst werden. Die Verordnung soll eine punktuelle Lösung für diese Frage bieten.

Die Kommission bekräftigt, dass die Beseitigung der Armut, einschließlich der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele, das oberste Ziel ihrer Entwicklungszusammenarbeit ist und nach wie vor eine Priorität darstellt.

Sie weist darauf hin, dass der in Artikel 16 festgelegte Referenzbetrag für die in Anhang II aufgeführten Länder durch Rückgriff auf spezifische Haushaltslinien, die für andere als ODA-Tätigkeiten bestimmt sind, ausgeführt werden wird.

Ferner bestätigt die Kommission ihre Absicht, den in Artikel 38 des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (Verordnung (EG) Nr. 1905/2006) festgelegten Referenzbetrag für den Zeitraum 2007-2013 sowie die Bestimmungen der genannten Verordnung über die Erfüllung der ODA-Kriterien einzuhalten. Sie weist darauf hin, dass dieser Referenzbetrag auf der Grundlage ihrer derzeitigen Finanzplanung im Jahr 2013 überschritten werden wird.

In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Kommission, Haushaltsplanentwürfe vorzuschlagen, die im Zeitraum bis 2013 einen Zuwachs der Entwicklungshilfe für Asien und Lateinamerika im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 betreffend das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit gewährleisten, damit die derzeit geplanten ODA-Beträge im Rahmen dieses Instruments und des EU-Haushaltsplans insgesamt nicht beeinträchtigt werden.


ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR VERWENDUNG DELEGIERTER RECHTSAKTE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM KÜNFTIGEN MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMEN (2014-2020)

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen Kenntnis von der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Haushalt für Europe 2020“ (KOM(2011) 500) (1), insbesondere von den Passagen in Bezug auf die vorgeschlagene Verwendung von delegierten Rechtsakten bei den künftigen externen Finanzierungsinstrumenten, und sie erwarten entsprechende Vorschläge für Gesetzgebungsakte, die sie mit der gebührenden Aufmerksamkeit prüfen werden.


(1)  Die Kommission macht in ihrer Mitteilung mit dem Titel Ein Haushalt für „Europe 2020“ (KOM (2011) 500) folgende Aussagen:

„Außerdem wird in den künftigen Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Instrumente die umfassende Verwendung delegierter Rechtsakte vorgeschlagen, um im Finanzierungszeitraum mehr Flexibilität bei der Abwicklung der Maßnahmen zu ermöglichen und gleichzeitig die Befugnisse der beiden Mitgesetzgeber zu berücksichtigen.“

und

„Schließlich muss auch die demokratische Kontrolle der Außenhilfe verbessert werden. Dies könnte für einzelne Aspekte der Programme mithilfe von delegierten Rechtsakten (gemäß Artikel 290 des Vertrags) erreicht werden, womit die Mitgesetzgeber nicht nur gleichgestellt werden, sondern auch eine größere Flexibilität in der Programmplanung möglich wird. Für den EEF wird vorgeschlagen, die Kontrolle an jene des DCI anzugleichen, wobei auf die Besonderheiten dieses Instruments Rücksicht genommen wird.“