2.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/34 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1247/2011 DER KOMMISSION
vom 29. November 2011
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. November 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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8538 90 99 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8538, 8538 90 und 8538 90 99. Da das Modul eine Schnittstelle zwischen externen Geräten und einer numerischen Steuerung der Position 8537 darstellt, ist eine Einreihung in die Position 8471 als Eingabeeinheit ausgeschlossen. Da das Modul elektrische Signale empfängt, konvertiert, verarbeitet und an die SPS sendet, ist eine Einreihung in die Position 8536 als Schalter oder Relais zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen ausgeschlossen. Da das Modul keine externen Geräte selbst steuert, sondern nur eine Schnittstelle zwischen diesen Geräten und der SPS darstellt, ist eine Einreihung in die Position 8537 als elektrische Steuerung ausgeschlossen. Da die Analog-Digital-Umwandlung nur ein Zwischenprozess ist, ist eine Einreihung in die Position 8543 als elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgeschlossen. Da die beabsichtigte Verwendung des Moduls darin besteht, Signale, die von externen Geräten empfangene Messdaten darstellen, zu empfangen, zu konvertieren, zu verarbeiten und an die SPS zu senden, ist das Modul unverzichtbar für den Betrieb der SPS der Position 8537. Die Ware ist daher als für Geräte der Positionen 8535, 8536 und 8537 bestimmtes Teil in die Position 8538 einzureihen. |
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8538 90 99 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8538, 8538 90 und 8538 90 99. Da das Modul eine Schnittstelle zwischen externen Geräten und einer numerischen Steuerung der Position 8537 darstellt, ist eine Einreihung in die Position 8471 als Ausgabeeinheit ausgeschlossen. Da das Modul elektrische Signale empfängt, verarbeitet, konvertiert und an externe Geräte sendet, ist eine Einreihung in die Position 8536 als Schalter oder Relais zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen ausgeschlossen. Die (aus elektromagnetischen Relais bestehenden) Ausgabeanschlusspunkte sind nur ein Teil des Moduls, das zusätzlich zu den Anschlusspunkten die Bus-Schnittstelle, den Prozessor und den Digital-Analog-Wandler umfasst. Außerdem steuert das Modul selbst keine externen Geräte, sondern dient nur als Schnittstelle zwischen der SPS und diesen Geräten. Daher ist eine Einreihung in die Position 8537 als elektrische Steuerung ausgeschlossen. Da die Digital-Analog-Umwandlung nur ein Zwischenprozess ist, ist eine Einreihung in die Position 8543 als elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgeschlossen. Da die beabsichtigte Verwendung des Moduls darin besteht, Signale, die ein von der SPS empfangenes Ein-/Aus-Signal darstellen, zu empfangen, zu verarbeiten, zu konvertieren und an externe Geräte zu senden, ist das Modul unverzichtbar für den Betrieb der SPS der Position 8537. Die Ware ist daher als für Geräte der Positionen 8535, 8536 und 8537 bestimmtes Teil in die Position 8538 einzureihen. |