2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1247/2011 DER KOMMISSION

vom 29. November 2011

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Eine Ware in der Form eines Moduls im eigenen Gehäuse (so genanntes analoges Eingabe-Modul) mit Abmessungen von etwa 11 × 7 × 5 cm.

Das Modul besteht aus zwei Leiterplatten, auf denen eine Eingabeschnittstelle mit vier Kanälen, ein Analog-Digital-Wandler, ein Prozessor und eine Bus-Schnittstelle zum Anschluss an eine speicherprogrammierbare Steuerung (SPS) angebracht sind. Das Modul hat einen Eingangsspannungsbereich von 0 bis 10 V Gleichspannung.

Das Modul empfängt analoge Signale, die z. B. Messungen von Temperatur, Geschwindigkeit, Strömung oder Gewicht von diversen externen Geräten darstellen.

Das Modul konvertiert und verarbeitet diese Signale, bevor es sie an die SPS sendet.

8538 90 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8538, 8538 90 und 8538 90 99.

Da das Modul eine Schnittstelle zwischen externen Geräten und einer numerischen Steuerung der Position 8537 darstellt, ist eine Einreihung in die Position 8471 als Eingabeeinheit ausgeschlossen.

Da das Modul elektrische Signale empfängt, konvertiert, verarbeitet und an die SPS sendet, ist eine Einreihung in die Position 8536 als Schalter oder Relais zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen ausgeschlossen.

Da das Modul keine externen Geräte selbst steuert, sondern nur eine Schnittstelle zwischen diesen Geräten und der SPS darstellt, ist eine Einreihung in die Position 8537 als elektrische Steuerung ausgeschlossen.

Da die Analog-Digital-Umwandlung nur ein Zwischenprozess ist, ist eine Einreihung in die Position 8543 als elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgeschlossen.

Da die beabsichtigte Verwendung des Moduls darin besteht, Signale, die von externen Geräten empfangene Messdaten darstellen, zu empfangen, zu konvertieren, zu verarbeiten und an die SPS zu senden, ist das Modul unverzichtbar für den Betrieb der SPS der Position 8537.

Die Ware ist daher als für Geräte der Positionen 8535, 8536 und 8537 bestimmtes Teil in die Position 8538 einzureihen.

2.

Eine Ware in der Form eines Moduls im eigenen Gehäuse (so genanntes diskretes Ausgabe-Modul) mit Abmessungen von etwa 11 × 7 × 5 cm.

Das Modul besteht aus einer Leiterplatte, auf der eine Bus-Schnittstelle zum Anschluss an eine speicherprogrammierbare Steuerung (SPS), ein Prozessor, ein Digital-Analog-Wandler und eine Ausgabeschnittstelle mit acht Anschlusspunkten angebracht sind.

Die Ausgabeanschlusspunkte sind elektromagnetische Relais mit einem Ausgangsspannungsbereich von 0 bis 250 V Wechselspannung und einem Laststrom je Punkt von bis zu 0,17 A.

Das Modul verarbeitet und konvertiert diskrete Signale, die ein Ein-/Aus-Signal (z. B. 1/0 oder wahr/falsch) darstellen, bevor es sie an diverse externe Geräte wie Schalter, Relais und Anzeigelampen sendet.

8538 90 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8538, 8538 90 und 8538 90 99.

Da das Modul eine Schnittstelle zwischen externen Geräten und einer numerischen Steuerung der Position 8537 darstellt, ist eine Einreihung in die Position 8471 als Ausgabeeinheit ausgeschlossen.

Da das Modul elektrische Signale empfängt, verarbeitet, konvertiert und an externe Geräte sendet, ist eine Einreihung in die Position 8536 als Schalter oder Relais zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen ausgeschlossen.

Die (aus elektromagnetischen Relais bestehenden) Ausgabeanschlusspunkte sind nur ein Teil des Moduls, das zusätzlich zu den Anschlusspunkten die Bus-Schnittstelle, den Prozessor und den Digital-Analog-Wandler umfasst. Außerdem steuert das Modul selbst keine externen Geräte, sondern dient nur als Schnittstelle zwischen der SPS und diesen Geräten. Daher ist eine Einreihung in die Position 8537 als elektrische Steuerung ausgeschlossen.

Da die Digital-Analog-Umwandlung nur ein Zwischenprozess ist, ist eine Einreihung in die Position 8543 als elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgeschlossen.

Da die beabsichtigte Verwendung des Moduls darin besteht, Signale, die ein von der SPS empfangenes Ein-/Aus-Signal darstellen, zu empfangen, zu verarbeiten, zu konvertieren und an externe Geräte zu senden, ist das Modul unverzichtbar für den Betrieb der SPS der Position 8537.

Die Ware ist daher als für Geräte der Positionen 8535, 8536 und 8537 bestimmtes Teil in die Position 8538 einzureihen.