1.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1238/2011 DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2011 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können Zucker und Isoglucose, die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt werden, nur im Rahmen einer festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) wurden Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt. Die Mengenbegrenzung sollte jedoch entsprechend den Möglichkeiten auf den Ausfuhrmärkten jeweils für ein Wirtschaftsjahr festgesetzt werden.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2011 der Kommission (3) wurde die Höchstmenge für Ausfuhren für das Wirtschaftsjahr 2011/12 von Nichtquotenzucker auf 650 000 Tonnen und die für Nichtquotenisoglucose auf 50 000 Tonnen festgesetzt. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2011 soll erst ab dem 1. Januar 2012 gelten, so dass vor diesem Termin keine Anträge auf Ausfuhrlizenzen im Rahmen der mit der genannten Verordnung festgesetzten Höchstmengen gestellt werden können.

(4)

Den jüngsten Schätzungen zufolge könnte die Erzeugung von Nichtquotenzucker im Wirtschaftsjahr 2011/12 wegen ausgezeichneter Witterungsbedingungen und einer größeren Anbaufläche deutlich zunehmen. Es wird damit gerechnet, dass die Erzeugung von Nichtquotenzucker von 2 333 000 Tonnen im Wirtschaftsjahr 2010/11 auf 4 920 000 Tonnen im Wirtschaftsjahr 2011/12 steigt, so dass zusätzliche Absatzmöglichkeiten für Nichtquotenzucker erschlossen werden sollten.

(5)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 397/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11 (4) wurde die Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenisoglucose zunächst auf 50 000 Tonnen festgesetzt. In Anbetracht der starken Ausfuhrnachfrage wurde diese Menge mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 852/2011 der Kommission vom 24. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 397/2010 hinsichtlich der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenisoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11 (5) auf 65 000 Tonnen angehoben.

(6)

Da die WTO-Obergrenze für Ausfuhren im Wirtschaftsjahr 2011/12 nicht vollständig ausgeschöpft wurde, sollte die Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenzucker um 700 000 Tonnen angehoben werden, damit alle etwaigen Absatzmöglichkeiten für das Erzeugnis genutzt werden können. Diese Maßnahme wird dem Zuckersektor der EU zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten eröffnen. Ebenso sollte aufgrund der Erfahrungen aus dem Wirtschaftsjahr 2010/11 die Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenisoglucose um 20 000 Tonnen angehoben werden. Damit EU-Hersteller von Nichtquotenzucker und -isoglucose die Marktchancen auf ihren Ausfuhrmärkten nutzen und von den derzeit hohen Weltmarktpreisen profitieren können, empfiehlt es sich, die zusätzlichen Mengen vor dem 1. Januar 2012 zur Verfügung zu stellen. Um eine gute Verwaltung des Marktes sicherzustellen, sollten Lizenzanträge für die 700 000 Tonnen ab 1. Dezember 2011, Lizenzanträge für die 650 000 Tonnen jedoch erst ab 1. Januar 2012 erlaubt sein. Daher ist für die Menge von 700 000 Tonnen eine Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1010/2011 der Kommission (6) erforderlich.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2011 ist entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2011/12 vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 1 350 000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 1701 99 . Diese Menge wird wie folgt aufgeteilt:

a)

700 000 Tonnen stehen ab 1. Dezember 2011 zur Verfügung und

b)

650 000 Tonnen stehen ab 1. Januar 2012 zur Verfügung.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(3)   Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1010/2011 der Kommission (*1) gilt nicht für die Menge von 700 000 Tonnen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ab 1. Dezember 2011 zur Verfügung stehen.

(*1)   ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 14.“ "

(2)

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2011/12 vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 70 000 Tonnen Trockenmasse für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose der KN-Codes 1702 40 10 , 1702 60 10 und 1702 90 30 .“

(3)

Artikel 3 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)   ABl. L 102 vom 16.4.2011, S. 8.

(4)   ABl. L 115 vom 8.5.2010, S. 26.

(5)   ABl. L 219 vom 25.8.2011, S. 1.

(6)   ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 14.