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8.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/17 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1228/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. November 2011
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 des Rates mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren mit Ursprung in der Türkei
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem geltenden Besitzstand zu entfernen. |
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(2) |
Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 des Rates (2) war die Festsetzung des herabgesetzten festen Teilbetrags für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Türkei, die im Rahmen des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingeführt wurden. |
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(3) |
Mit dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Umsetzung der letzten Phase der Zollunion (3) werden die Regeln für die Ermittlung der Zollabgaben für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Türkei, die in die Europäische Union eingeführt werden, festgelegt. Die Verordnung (EWG) Nr. 429/73 ist daher überholt. |
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(4) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 429/73 sollte daher aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit aufgehoben werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 429/73 wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung des in Absatz 1 genannten Rechtsakts erfolgt unbeschadet
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a) |
der weiteren Geltung von Rechtsakten der Union, die auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Rechtsakts angenommen wurden, und |
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b) |
der weiteren Gültigkeit von Änderungen, die durch den in Absatz 1 genannten Rechtsakt an anderen Rechtsakten der Union, die durch diese Verordnung nicht aufgehoben werden, eingeführt wurden. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. SZCZUKA
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011.