18.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/41 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 22. November 2011 )
Seite 26, Kapitel 1 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe s:
Das Wort „Mineralien“ ist durch das Wort „Mineralstoffe“ zu ersetzen.
Seite 35, Kapitel IV Abschnitt 3 Artikel 33 Absatz 2 Satz 1:
anstatt:
„Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.“
muss es heißen:
„Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen auch nur je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.“
Seite 36, Kapitel IV Abschnitt 3 Artikel 33 Absatz 3 Satz 1:
anstatt:
„Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Brennwert und die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.“
muss es heißen:
„Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Brennwert und die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen auch nur je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.“
Seite 48, Anhang VI Teil A Punkt 6 Satz 1:
Der Satzteil „als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder Tierkörper angeboten werden“ ist durch den Satzteil „aussehen wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder eine Portion Fleisch oder wie ein Tierkörper“ zu ersetzen.
Seite 48, Anhang VI Teil A Punkt 6 Satz 2:
Der Satzteil „als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fischportion, Filet oder ganzes Fischereierzeugnis angeboten werden“ ist durch den Satzteil „aussehen wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder eine Portion Fisch, ein Filet oder wie ein ganzes Fischereierzeugnis“ zu ersetzen.
Seite 54, Anhang VII Teil C:
Das Wort „Farbstoffe“ ist durch das Wort „Farbstoff“ zu ersetzen.
Das Wort „Schmelzsalze“ ist durch das Wort „Schmelzsalz“ zu ersetzen.
Seite 60, Anhang XII Satz 2:
Nach dem Wort „Alk.“ sind die Worte „oder alc.“ einzufügen.
Seite 61, Anhang XIII Teil A Punkt 1:
Die Worte „Chlor (mg)“ sind durch die Worte „Chlorid (mg)“ zu ersetzen.
Die Worte „Fluor (mg)“ sind durch die Worte „Fluorid (mg)“ zu ersetzen.