12.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1147/2011 DER KOMMISSION

vom 11. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlässt die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang der genannten Verordnung festgelegten gemeinsamen Grundstandards durch deren Ergänzung.

(2)

Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt beschließt, die im Anhang der genannten Verordnung festgelegt sind und durch die von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 angenommenen allgemeinen Maßnahmen ergänzt werden.

(3)

Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission (2) zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt enthält allgemeine Maßnahmen im Hinblick auf zulässige Methoden für die Kontrolle von Personen, die in Teil A ihres Anhangs aufgeführt sind.

(4)

Um den Einsatz von Sicherheitsscannern als Methode für die Kontrolle von Personen zu ermöglichen, sind Bestimmungen für einen solchen Einsatz, Mindeststandards für die Detektionsleistung und Mindestbetriebsbedingungen festzulegen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (3) ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Sicherheitsscanner sind einzuführen und einzusetzen in Übereinstimmung mit der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) (4) und der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (5).

(7)

Durch die Festlegung spezifischer Betriebsbedingungen für den Einsatz von Sicherheitsscannern und die den Fluggästen eingeräumte Möglichkeit, sich für alternative Kontrollmethoden zu entscheiden, respektiert diese Verordnung die Grundrechte und folgt den Grundsätzen, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, einschließlich der Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, der Rechte des Kindes, des Rechts auf Religionsfreiheit und des Diskriminierungsverbots. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.

(3)  ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.

(5)  ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel 4 Ziffer 4.1.1.1 erhält folgende Fassung:

„4.1.1.1.

Mäntel und Jacken sind vor der Kontrolle abzulegen und als Handgepäck zu kontrollieren. Die Kontrollperson kann den Fluggast bei Bedarf auffordern, weitere Kleidungsstücke abzulegen.“

2.

Kapitel 4 Ziffer 4.1.1.2 erhält folgende Fassung:

„4.1.1.2.

Die Kontrolle der Fluggäste erfolgt mittels

a)

Durchsuchung von Hand oder

b)

Metalldetektorschleusen oder

c)

Sprengstoffspürhunden in Verbindung mit Buchstabe a oder

d)

Sicherheitsscannern, die nicht mit ionisierender Strahlung arbeiten.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob der Fluggast verbotene Gegenstände mit sich führt oder nicht, so ist dem Fluggast der Zugang zu Sicherheitsbereichen zu verwehren oder er ist bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.“

3.

In Kapitel 4 wird folgender Punkt angefügt:

„4.1.1.10.

Wird ein Sicherheitsscanner mit einem menschlichen Überprüfer gemäß Ziffer 12.11.1 zweiter Absatz für die Kontrolle von Fluggästen eingesetzt, sind folgende Mindestbedingungen zu erfüllen:

a)

Sicherheitsscanner dürfen nicht dazu dienen, Bilder zu speichern, zurückzuhalten, zu kopieren, auszudrucken oder abzurufen. Jedes bei der Kontrolle erzeugte Bild kann jedoch so lange aufbewahrt werden, wie der menschliche Überprüfer für seine Auswertung benötigt, und es ist zu löschen, sobald der Fluggast die Kontrolle ohne Beanstandung passiert hat. Jeder unbefugte Zugang zum Bild sowie seine unbefugte Verwendung ist untersagt und zu verhindern.

b)

Der menschliche Überprüfer, der das Bild auswertet, muss sich an einem Ort befinden, von dem aus er den kontrollierten Fluggast nicht sehen kann.

c)

Es dürfen sich keinerlei technische Mittel zum Speichern, Kopieren, Fotografieren oder anderweitigen Aufzeichnen von Bildern an dem Ort befinden, an dem das Bild ausgewertet wird.

d)

Das Bild darf nicht mit Daten verknüpft werden, die die kontrollierte Person betreffen, und die Identität dieser Person muss anonym bleiben.

e)

Ein Fluggast kann verlangen, dass das Bild seines Körpers von einem menschlichen Überprüfer des Geschlechts seiner Wahl ausgewertet wird.

f)

Das Bild ist so unscharf zu machen oder abzudecken, dass eine Identifizierung des Gesichts des Fluggastes nicht möglich ist.

Die Buchstaben a und d gelten auch für Sicherheitsscanner mit automatisierter Bedrohungserkennung.

Fluggäste haben das Recht, die Kontrolle mit einem Sicherheitsscanner zu verweigern. In diesem Fall ist der Fluggast durch eine alternative Methode zu kontrollieren, die mindestens eine Durchsuchung von Hand gemäß Anlage 4-A des Kommissionsbeschlusses (2010) 774 umfasst. Wird am Sicherheitsscanner ein Alarm ausgelöst, ist die Ursache des Alarms zu klären.

Vor der Kontrolle mit einem Sicherheitsscanner ist der Fluggast über die eingesetzte Technologie, die mit ihrem Einsatz verbundenen Bedingungen und die Möglichkeit der Verweigerung einer Kontrolle mit dem Sicherheitsscanner zu unterrichten.“

4.

In Kapitel 11 erhält Ziffer 11.3 folgende Fassung:

„11.3.   ZERTIFIZIERUNG ODER ZULASSUNG

11.3.1.

Für Personen, die die in Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 aufgeführten Aufgaben durchführen, gilt:

a)

sie benötigen eine Erstzertifizierung oder -zulassung und

b)

bei Personen, die Röntgen- oder EDS-Ausrüstungen bedienen oder bei menschlichen Überprüfern von Sicherheitsscannern ist eine erneute Zertifizierung zumindest alle 3 Jahre erforderlich, und

c)

bei allen sonstigen Personen ist mindestens alle 5 Jahre eine erneute Zertifizierung oder Zulassung erforderlich.

11.3.2.

Personen, die Röntgen- oder EDS-Ausrüstungen bedienen oder menschliche Überprüfer von Sicherheitsscannern müssen im Rahmen der Erstzertifizierung oder -zulassung einen standardisierten Bildauswertungstest bestehen.

11.3.3.

Das Verfahren der erneuten Zertifizierung oder Zulassung für Personen, die Röntgen- oder EDS-Ausrüstungen bedienen, oder für menschliche Überprüfer von Sicherheitsscannern umfasst sowohl den standardisierten Bildauswertungstest als auch eine Bewertung der betrieblichen Leistung.

11.3.4.

Wird das Verfahren der erneuten Zertifizierung oder Zulassung nicht vollständig innerhalb einer angemessenen Frist (die in der Regel drei Monate nicht überschreitet) abgeschlossen, werden die diesbezüglichen Sicherheitszulassungen entzogen.

11.3.5.

Die Zertifizierungs- oder Zulassungsnachweise aller Personen, die eine Zertifizierung oder Zulassung durchlaufen haben, werden zumindest für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufbewahrt.“

5.

In Kapitel 11 wird folgender Punkt angefügt:

„11.4.1.1.

Menschliche Überprüfer von Sicherheitsscannern müssen sich Fortbildungen unterziehen, die Bilderkennungsschulungen und Tests umfassen. Diese werden als Unterricht in Schulungsräumen und/oder computergestützt alle 6 Monate mit einer Dauer von mindestens 6 Stunden durchgeführt.

Die Testergebnisse werden der betreffenden Person vorgelegt und archiviert, sie können bei der erneuten Zertifizierung oder Zulassung berücksichtigt werden.“

6.

In Kapitel 12 werden folgende Nummern angefügt:

„12.11.   SICHERHEITSSCANNER

12.11.1.   Allgemeine Grundsätze

Ein Sicherheitsscanner ist ein System zur Kontrolle von Personen, das metallische und nichtmetallische Gegenstände am Körper oder in der Kleidung erkennen kann, bei denen es sich nicht um menschliche Haut handelt.

Bei einem Sicherheitsscanner mit einem menschlichen Überprüfer kann es sich um ein Detektionssystem handeln, das ein Bild des Körpers einer Person generiert, das von einem menschlichen Überprüfer ausgewertet wird, um sicherzustellen, dass sich am Körper der kontrollierten Person keine metallischen und nichtmetallischen Gegenstände befinden, bei denen es sich nicht um menschliche Haut handelt. Erkennt der menschliche Überprüfer einen solchen Gegenstand, wird die Lage dieses Gegenstandes der Kontrollperson für eine weitere Kontrolle mitgeteilt. In diesem Fall ist der menschliche Überprüfer als integraler Bestandteil des Detektionssystems anzusehen.

Bei einem Sicherheitsscanner mit automatisierter Bedrohungserkennung kann es sich um ein Detektionssystem handeln, das automatisch metallische und nichtmetallische Gegenstände am Körper der kontrollierten Person erkennen kann, bei denen es sich nicht um menschliche Haut handelt. Erkennt das System einen solchen Gegenstand, wird seine Lage der Kontrollperson an einer Strichfigur angezeigt.

Ein Sicherheitsscanner zur Kontrolle von Fluggästen muss folgenden Standards entsprechen:

a)

Sicherheitsscanner erkennen und melden durch Alarm mindestens festgelegte metallische und nichtmetallische Gegenstande einschließlich Sprengstoffen sowohl einzeln als auch in Kombination,

b)

die Detektion erfolgt unabhängig von der Lage und Ausrichtung des Gegenstandes,

c)

das System ist mit einer visuellen Anzeige ausgestattet, die anzeigt, dass die Ausrüstung in Betrieb ist,

d)

Sicherheitsscanner sind so aufzustellen, dass ihr Betrieb nicht durch Interferenzen beeinträchtigt wird,

e)

das korrekte Funktionieren der Sicherheitsscanner ist täglich zu überprüfen,

f)

Sicherheitsscanner sind gemäß der Betriebskonzeption des Herstellers einzusetzen.

Die Einführung und der Einsatz von Sicherheitsscannern für die Kontrolle von Personen erfolgen in Übereinstimmung mit der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) (1) und der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (2)

12.11.2.   Standards für Sicherheitsscanner

Die Leistungsanforderungen für Sicherheitsscanner sind in Anlage 12-K festgelegt, die als „CONFIDENTIEL UE“ eingestuft und im Einklang mit dem Beschluss (EG) Nr. 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission behandelt wird.

Alle Sicherheitsscanner haben den in Anlage 12-K festgelegten Standard ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu erfüllen.

12.11.2.1.

Alle Sicherheitsscanner müssen dem Standard 1 entsprechen.

Die Gültigkeit von Standard 1 erlischt am 1. Januar 2022.

12.11.2.2.

Standard 2 gilt für Sicherheitsscanner, die ab dem 1. Januar 2019 installiert werden.

7.

In Kapitel 12 wird Anlage 12-K angefügt:

ANLAGE 12-K

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sicherheitsscanner sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.“


(1)  ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.

(2)  ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1.“