4.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 1106/2011 DES RATES

vom 20. Oktober 2011

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 57/2011 und (EG) Nr. 754/2009 in Bezug auf den Schutz der Art Heringshai, bestimmte TAC und bestimmte, für Deutschland und Irland geltende Beschränkungen des Fischereiaufwands

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 (1) des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für 2011 festgesetzt.

(2)

Eine Unstimmigkeit zwischen der Formulierung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 und der Formulierung des Eintrags in deren Anhang IA in Bezug auf Stintdorsch sollten berichtigt werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 enthält ein Fangverbot für Heringshai in internationalen Gewässern, mit der Vorgabe, unbeabsichtigten Beifang unverzüglich wieder auszusetzen. In Anhang IA der Verordnung ist die zulässige Gesamtfangmenge für Heringshai in bestimmten ICES-Gebieten auf Null Tonnen festgesetzt, ohne Vorschriften für unbeabsichtigten Beifang. Infolgedessen unterliegt der Fang von Heringshai in einigen Gebieten in EU-Gewässern keiner Beschränkung, während in anderen Gebieten (dem Atlantik) für einige Gebiete (ICES-Gebiete) zulässige Gesamtfangmengen (TAC) gelten und für andere Gebiete (CECAF-Gebiete) keine TAC vorgesehen sind. Angesichts der Bestandslage dieser Art und der laufenden Gespräche über die mögliche Aufnahme der Art in das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES-Übereinkommen) (Anhang III) ist es angebracht, einen verbesserten Schutz des Heringshais in allen Gebieten sicherzustellen und dabei sowohl EU-Schiffe als auch Drittlandsschiffe, die in EU-Gewässern fischen, zu erfassen.

(4)

Die wissenschaftliche Schätzung des Kabeljaubestands in der Keltischen See wurde verbessert und hat bestätigt, dass das Gutachten, auf dem die derzeitige TAC beruht, den starken Jahrgang 2009 und somit den dynamischen Anstieg der Biomasse dieses Bestands unterschätzt hatte. Zusätzlich zu den vom Regionalbeirat für die nordwestlichen Gewässer (NWWRAC) geplanten neuen Selektivitätsmaßnahmen, die das Risiko von Schellfisch- und Wittlingrückwürfen in der Kabeljaufischerei verringern dürften, empfiehlt es sich, die TAC für Kabeljau in der Keltischen See für den Rest des Jahres 2011 an das neue wissenschaftliche Gutachten anzupassen.

(5)

Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat am 29. Juli 2011 allen Vertragsparteien mitgeteilt, dass eine Änderung der TAC für 2011 für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im NAFO-Untergebiet 2, Bereiche IF und 3K, mit sofortiger Wirkung angenommen wurde. Die Kommission hat am 1. August 2011 allen Mitgliedstaaten, die ein Interesse an dieser Fischerei haben, dieselbe Information übermittelt. Die Änderung sollte in Unionsrecht umgesetzt werden und ab 2. August 2011 für EU-Schiffe gelten.

(6)

Im Kontext der Festsetzung von Fangmöglichkeiten kann der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (2) auf Vorschlag der Kommission und auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen und des Gutachtens des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung ausnehmen, sofern geeignete Daten über Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe der betreffenden Fischereifahrzeuge vorliegen, der Prozentsatz der Kabeljaufänge nicht über 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge liegt und die Einbeziehung dieser Gruppe in die Aufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde.

(7)

Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 (3) des Rates bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen.

(8)

Irland hat Daten zu den Kabeljaufängen einer Gruppe von Fischereifahrzeugen zur Verfügung gestellt, die westlich von Schottland in dem in Anhang III Ziffer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (4) genannten Gebiet mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr mit Quadratmaschen-Netzblättern und in den übrigen Gebieten westlich von Schottland mit einer Maschenöffnung von 100 mm fischen. Anhand dieser vom STECF geprüften Informationen kann festgestellt werden, dass die Kabeljaufänge dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen einschließlich der Rückwürfe nicht mehr als 1,5 % ihrer Gesamtfänge betragen. Darüber hinaus gewährleisten die geltenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, dass die Fangtätigkeiten dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen überwacht und kontrolliert werden. Schließlich ist die Einbeziehung dieser Gruppe in die Fischereiaufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt steht. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 zu ändern, um diese Gruppe von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auszunehmen. Die Aufwandsbeschränkungen für Irland in der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sollten entsprechend geändert werden.

(9)

Eine Gruppe von Fischereifahrzeugen aus Deutschland ist derzeit von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen. Anhand der Angaben Deutschlands im Jahr 2011 konnte der STECF nicht beurteilen, ob die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 im Bewirtschaftungszeitraum 2010 erfüllt wurden. Deshalb sollte diese Gruppe deutscher Fischereifahrzeuge wieder in diese Fischereiaufwandsregelung einbezogen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 gilt generell ab 1. Januar 2011. Die Aufwandsbeschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sind jedoch für einen Einjahreszeitraum festgelegt, der am 1. Februar 2011 begann. Infolgedessen sollten die Bestimmungen der genannten Verordnung über die zulässigen Fangmengen und die Aufteilung der Fangmengen ab 1. Januar 2011 gelten; ausgenommen die neuen Bestimmungen für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im NAFO-Untergebiet 2, Bereiche IF und 3K, die ab 2. August 2011 gelten sollten. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Aufwandsbeschränkungen sollten ab 1. Februar 2011 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Da sich Änderungen von Aufwandsregelungen direkt auf die Wirtschaftstätigkeit der betreffenden Flotten niederschlagen, sollte diese Verordnung unmittelbar bei ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge im ICES-Untergebiet IIIa und in den EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und des ICES-Untergebiets IV und Sprotte in den EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und des ICES-Untergebiets IV.“

2.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern, sofern in Anhang IA dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, und“.

3.

Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU-Gewässern;

b)

Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern;

c)

Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

d)

Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

e)

Heringshai (Lamna nasus) in allen EU-Gewässern und

f)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII.“.

4.

In Anhang IA erhält der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 folgende Fassung:

„Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(COD/7XAD34)

Belgien

233

Analytische TAC

Artikel 12 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3 811

Irland

923

Niederlande

1

Vereinigtes Königreich

411

EU

5 379

TAC

5 379 “

5.

In Anhang IA erhält der Eintrag für Heringshai in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII folgende Fassung:

„Art

:

Heringshai

Lamna nasus

Gebiet

:

Gewässer von Französisch-Guayana, Kattegat; Skagerrak, I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU-Gewässer); CECAF 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 (EU-Gewässer)

(POR/3-1234)

Dänemark

0  (5)

Analytische TAC

Frankreich

0  (5)

Deutschland

0  (5)

Irland

0  (5)

Spanien

0  (5)

Vereinigtes Königreich

0  (5)

EU

0  (5)

 

0  (5)

TAC

0  (5)

6.

In Anhang IA erhält der Eintrag für Kaisergranat in Gebiet VII folgende Fassung:

„Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VII

(NEP/07.)

Spanien

1 306  (6)

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

5 291  (6)

Irland

8 025  (6)

Vereinigtes Königreich

7 137  (6)

EU

21 759  (6)

TAC

21 759  (6)

7.

In Anhang IC erhält der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im NAFO-Untergebiet 2, Bereiche IF und 3K, folgende Fassung:

„Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO-Untergebiet 2, Bereiche IF und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland

0

 

Litauen

0

TAC

0 “

8.

Anhang IIA Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle b erhält die Spalte für Deutschland (DE) folgende Fassung:

Reguliertes Fanggerät

„DE

TR1

1 166 735

TR2

436 666

TR3

257

BT1

29 271

BT2

1 525 679

GN

224 484

GT

467

LL

0 “

b)

In Tabelle d erhalten die Spalten für Deutschland (DE) und Irland (IE) folgende Fassung:

Reguliertes Fanggerät

„DE

IE

TR1

12 427

107 088

TR2

0

479 043

TR3

0

273

BT1

0

0

BT2

0

3 801

GN

35 442

5 697

GT

0

1 953

LL

0

4 250 “

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe f wird gestrichen.

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„h)

die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Irlands, die die im Antrag Irlands vom 11. März 2011 genannte Fischerei betreiben und westlich von Schottland in dem in Anhang III Ziffer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 genannten Gebiet mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr mit Quadratmaschen-Netzblättern und in den übrigen Gebieten westlich von Schottland mit einer Maschenöffnung von 100 mm fischen.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1 bis 6 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Artikel 1 Nummer 7 mit Wirkung vom 2. August 2011.

Artikel 1 Nummer 8 und Artikel 2 gelten mit Wirkung vom 1. Februar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)   ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.

(2)   ABl. L 340 vom 24.12.2008, S. 20.

(3)   ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(4)   ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

(5)  Fänge dieser Art werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.“

(6)  Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in VII (Porcupine Bank — Einheit 16) (NEP/*07U16) gefangen werden:

Spanien

377

Frankreich

241

Irland

454

Vereinigtes Königreich

188

EU

1 260 “