1.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1100/2011 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2011

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Dicamba, Difenoconazol und Imazaquin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Wirkstoffe Dicamba, Difenoconazol und Imazaquin wurden mit der Richtlinie 2008/69/EG der Kommission (2) gemäß dem Verfahren des Artikels 11b der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission vom 14. August 2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit der Ersetzung der Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten diese Stoffe als gemäß der genannten Verordnung genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (5) aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) der Kommission am 17. Dezember 2010 die Schlussfolgerungen zum Peer Review für Difenoconazol (6), Dicamba (7) und Imazaquin (8) vor. Diese Schlussfolgerungen wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 27. September 2011 in Form der Überprüfungsberichte der Kommission für Difenoconazol, Dicamba und Imazaquin abgeschlossen.

(3)

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 forderte die Kommission die Antragsteller auf, zu den Schlussfolgerungen der Behörde Stellung zu nehmen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung forderte die Kommission die Antragsteller außerdem auf, zum Entwurf der Überprüfungsberichte für Difenoconazol, Dicamba und Imazaquin Stellung zu nehmen. Die daraufhin von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft.

(4)

Es wird bestätigt, dass die Wirkstoffe Dicamba, Difenoconazol und Imazaquin als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Dicamba, Difenoconazol und Imazaquin geändert werden. Vor allem sollten weitere Bestätigungsinformationen angefordert werden.

(6)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine sinnvolle Frist eingeräumt werden, damit Mitgliedstaaten, Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel die Anforderungen aus der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 2.7.2008, S. 9.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(5)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance difenoconazole. EFSA Journal 2011; 9(1):1967. [71 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.1967. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.

(7)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance dicamba. EFSA Journal 2011; 9(1):1965. [52 pp.] doi:10.2903/j.efsa.2011.1965. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.

(8)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance imazaquin. EFSA Journal 2011; 9(1):1968. [57 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.1968. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 172 zum Wirkstoff Dicamba erhält folgende Fassung:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„172

Dicamba

CAS-Nr.: 1918-00-9

CIPAC-Nr. 85

3,6-Dichlor-2-methoxybenzoesäure

≥ 850 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Dicamba und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz von Nichtzielpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)

die Identifikation und Quantifikation einer Gruppe von Bodentransformationsprodukten, die sich bei einem Bodeninkubationsversuch gebildet haben;

b)

den potenziellen atmosphärischen Ferntransport.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 30. November 2013 vorlegen.“

2.

Nummer 173 zum Wirkstoff Difenoconazol erhält folgende Fassung:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„173

Difenoconazol

CAS-Nr. 119446-68-3

CIPAC-Nr. 687

3-Chlor-4-[(2RS,4RS;2RS,4SR)-4-methyl-2-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-1,3-dioxolan-2-yl]phenyl 4-chlorphenylether

≥ 940g/kg

Höchstgehalt an Toluen: 5 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungendes vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Difenoconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)

weitere Daten zur Spezifikation des technischen Materials;

b)

die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen, verarbeiteten Erzeugnissen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

c)

die potenzielle Wirkung auf das Hormonsystem von Fischen (Studie zum vollständigen Lebenszyklus von Fischen) und das durch den Wirkstoff und den Metaboliten CGA 205375 (1) hervorgerufene chronische Risiko für Regenwürmer;

d)

die möglichen Auswirkungen des variablen Isomerenverhältnisses im technischen Material und des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs auf die Bewertung des Risikos für Arbeiter, Verbraucher und Umwelt.

Der Antragsteller hat den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. Mai 2012, die Informationen gemäß Buchstaben b und c bis zum 30. November 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe d innerhalb von zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien vorzulegen.“

3.

Nummer 175 zum Wirkstoff Imazaquin erhält folgende Fassung:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„175

Imazaquin

CAS-Nr. 81335-37-7

CIPAC-Nr. 699

2-[(RS)-4-Isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazolin-2-yl]chinolin-3-carbonsäure

≥ 960 g/kg (racemisches Gemisch)

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungendes vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Imazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)

weitere Daten zur Spezifikation des technischen Materials;

b)

die möglichen Auswirkungen des variablen Isomerenverhältnisses im technischen Material und des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs auf die Bewertung des Risikos für Arbeiter, Verbraucher und Umwelt.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. Mai 2012 und die Informationen gemäß Buchstabe b innerhalb von zwei Jahren nach Annahme einschlägiger Leitlinien.“


(1)  1-[2-[2-Chlor-4-(4-chlor-phenoxy)-phenyl]-2-1H-[1,2,4]triazol-yl]-ethanol.