20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1043/2011 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2011

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 26. Januar 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und in der Volksrepublik China („VR China“) oder („betroffene Länder“) in die Union (Einleitungsbekanntmachung).

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 13. Dezember 2010 vom Verband der europäischen chemischen Industrie (CEFIC) im Namen von Oxaquim S.A. („Antragsteller“) eingereicht wurde, auf den mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von Oxalsäure entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ausführenden Hersteller und die Vertreter der betroffenen Länder, die Einführer und die Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(4)

Angesichts der offenkundigen Vielzahl der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern war in der Einleitungsbekanntmachung für die Ermittlung von Dumping und Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln. Vier indische Unternehmen, von denen ein Unternehmen der Union mitteilte, keine Verkäufe getätigt zu haben, und drei Unternehmensgruppen aus der VR China beantworteten die Fragebogen. In Anbetracht der begrenzten Zahl kooperierender Unternehmen und Unternehmensgruppen wurde kein Stichprobenverfahren für Indien und die VR China für notwendig erachtet, und alle Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass keine Stichprobe gebildet würde.

(5)

Anschließend stellte eine Unternehmensgruppe aus der VR China seine weitere Mitarbeit im Rahmen der Untersuchung zu einem frühen Zeitpunkt ein. Außerdem verweigerte ein indisches Unternehmen der Kommission den Zutritt zu seinen Produktionsanlagen für einen Kontrollbesuch. Infolgedessen wurde es nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung als nicht kooperativ angesehen und von den möglichen Folgen in Kenntnis gesetzt.

(6)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China Anträge auf eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder auf eine individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die kooperierenden ausführenden chinesischen Hersteller und die chinesischen Behörden innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen. Eine chinesische Unternehmensgruppe beantragte MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung, oder anderenfalls IB, während eine andere Unternehmensgruppe nur IB beantragte.

(7)

Es wurden allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebögen zugesandt. Es gingen Antworten von drei Unternehmen in Indien und zwei Unternehmensgruppen in der VR China sowie dem Antragsteller ein. Der andere Unionshersteller kooperierte nicht. Außerdem beantworteten drei Verwender und acht Einführer den Fragebogen, von denen alle Verwender und vier Einführer besucht wurden.

(8)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der dadurch verursachten Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Unionshersteller

Oxaquim S.A. (Spanien);

b)

Verwender

OMG Kokkola (Finnland),

P.A.G. Srl (Italien),

dritter Verwender ersuchte um Anonymität;

c)

Einführer

Brenntag BV (Niederlande),

Brenntag Sp.z.o.o. (Polen),

Norkem Limited (Vereinigtes Königreich),

Geratech Marketing (Belgien);

d)

Ausführende Hersteller in Indien

Punjab Chemicals & Crop Protection Ltd.,

Star Oxochem Pvt. Ltd.;

e)

Ausführende Hersteller in der VR China

Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd.; Shandong Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd. und Qingdao Fengyuan Unite International Trade Co., Ltd. („Shandong Fengyuan Group“),

Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd.; Shanxi Reliance Chemicals Co., Ltd. und Tianjin Chengyi International Trading Co., Ltd. („Shanxi Reliance Group“);

1.3.   Untersuchungszeitraum

(9)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(10)

Gegenstand dieser Untersuchung ist Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 eingereiht wird und ihren Ursprung in Indien und der VR China hat. Es gibt zwei Typen von Oxalsäure, ungereinigte Oxalsäure und gereinigte Oxalsäure. Gereinigte Oxalsäure, die in der VR China, aber nicht in Indien hergestellt wird, wird durch ein Reinigungsverfahren aus ungereinigter Oxalsäure hergestellt, um Eisen, Chloride, Metallspuren und andere Verunreinigungen zu entfernen.

(11)

Für Oxalsäure gibt es eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten, z. B. als Reduktions- und Bleichmittel, in der pharmazeutischen Synthese und bei der Herstellung von Chemikalien.

2.2.   Gleichartige Ware

(12)

Die Untersuchung ergab, dass Oxalsäure, die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellt und verkauft oder auf dem indischen und dem chinesischen Inlandsmarkt hergestellt und verkauft oder aus Indien und der VR China in die Union eingeführt wurde, im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen hat.

(13)

Daher werden diese Waren vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   DUMPING

3.1.   Indien

3.1.1.   Vorbemerkung

(14)

Beim Kontrollbesuch in Indien stellte ein Unternehmen die angeforderten Informationen nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Form bereit. Infolgedessen konnte die Kommission die bei Beantwortung des Antidumpingfragebogens übermittelten Informationen nicht prüfen. Das Unternehmen wurde schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass es möglicherweise als nicht kooperative Partei angesehen werden kann und dass Feststellungen auf der Grundlage von verfügbaren Tatsachen getroffen werden könnten. Daraufhin machte das Unternehmen mildernde Umstände geltend, die allerdings zu keiner anderen Schlussfolgerung führten. Infolgedessen kam Artikel 18 bei diesem Unternehmen zur Anwendung und Feststellungen wurden auf der Grundlage verfügbarer Tatsachen getroffen. Folglich gilt nur ein ausführender Hersteller aus Indien im Rahmen der laufenden Untersuchung mit der Kommission als kooperierender Hersteller.

3.1.2.   Normalwert

(15)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung untersuchte die Kommission zunächst, ob die durch den ausführenden Hersteller getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren. Da auf diese Verkäufe mehr als 5 % seiner Verkaufsmenge der betroffenen Ware in der Union entfielen, wurde der Schluss gezogen, dass die Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ waren.

(16)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe des ausführenden Herstellers als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Dazu wurde der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer an den Gesamtverkäufen gleichartiger Ware ermittelt.

(17)

In den Fällen, in denen auf die gewinnbringenden Verkäufe mindestens 80 % der Gesamtverkäufe entfallen, wird der Normalwert anhand der Gesamtverkäufe, einschließlich der nicht gewinnbringenden Verkäufe berechnet. Wenn auf die gewinnbringenden Verkäufe hingegen weniger als 80 %, aber mehr als 20 % der Gesamtverkäufe entfallen, und wenn die gewogenen durchschnittlichen Vollkosten höher als der gewogene Durchschnittspreis sind, wird der Normalwert nur anhand der gewinnbringenden Verkäufe berechnet. Ein Verkauf gilt als gewinnbringend, wenn der Preis je Einheit den Produktionskosten entspricht oder darüber liegt.

(18)

Die Auswertung der Inlandsverkäufe durch die Kommission ergab, dass 41 % der Gesamtverkäufe der betroffenen Ware gewinnbringend und die gewogenen durchschnittlichen Vollkosten höher als der gewogene Durchschnittspreis waren. Entsprechend wurde der Normalpreis nur als gewogener Durchschnittspreis gewinnbringender Verkäufe berechnet.

3.1.3.   Ausfuhrpreis

(19)

Die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware des ausführenden Herstellers in Indien gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Die Ausfuhrpreise wurden daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von diesen unabhängigen Abnehmern bei der Ausfuhr in die Union für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.1.4.   Vergleich

(20)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(21)

Demzufolge wurden Berichtigungen für Transportkosten, Versicherung, Bereitstellungs- und Verpackungskosten, Kreditkosten und Provision vorgenommen.

3.1.5.   Dumpingspanne

(22)

Die Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung für den kooperierenden indischen Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(23)

Auf dieser Grundlage betrug die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 22,8 % für Punjab Chemicals & Crop Protection Ltd. (PCCPL).

(24)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen ausführenden Hersteller in Indien wurde zunächst der Umfang der Mitarbeit ermittelt; dazu wurden die Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers zum Volumen der Ausfuhren in die Union mit den entsprechenden Eurostat-Statistiken verglichen. Angesichts der niedrigen Kooperationsrate Indiens, d. h. 38 %, wird es als angemessen erachtet, dass die landesweite auf alle anderen Ausführer in Indien anwendbare Dumpingspanne anhand des am stärksten gedumpten Geschäftsvorgangs des kooperierenden Herstellers festzusetzen ist.

(25)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 43,6 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

3.2.   Volksrepublik China

3.2.1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)/Individuelle Behandlung („IB“)

(26)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten,

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird,

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems,

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(27)

Eine Unternehmensgruppe in der VR China beantragte MWB und legte Antragsformulare für die drei an der Herstellung und Vermarktung der betroffenen Ware beteiligten Unternehmen vor. Die vorgelegten Informationen wurden anschließend von der Kommission in den Betrieben der betreffenden Unternehmen geprüft.

(28)

Die MWB-Untersuchung ergab, dass ein Unternehmen nicht die Anforderungen der Kriterien 1 bis 3 erfüllte. Erstens konnte es aufgrund erheblicher staatlicher Finanzmaßnahmen, die sich z B. über Steuerfreiheit und zinsfreien Darlehen auf die Kostenstruktur des Unternehmens auswirkten, nicht nachweisen, dass seine Kosten auf Marktwerten beruhten. Zweitens wurden im Rahmen der MWB-Untersuchung einige schwerwiegende Mängel und Fehler in der Buchführung des Unternehmens ermittelt und festgestellt, dass diese nicht nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) geprüft wurde. Drittens wurden Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems betreffend die Bodennutzungsrechte des Unternehmens festgestellt. Insbesondere erwarb das Unternehmen eine Bescheinigung über die Bodennutzungsrechte, ohne sie in voller Höhe zu bezahlen oder die Vertragsbedingungen einzuhalten.

(29)

Des Weiteren erbrachte ein anderes Unternehmen in der Gruppe angesichts der Tatsache, dass es keine unabhängige Rechnungsprüfung vorgenommen hatte, keinen Nachweis darüber, dass es die Kriterien 2 erfüllt.

(30)

Die Kommission unterrichtete die betroffene Unternehmensgruppe und den Antragsteller über die MWB-Feststellungen und bat um schriftliche Stellungnahmen. Die Behörden der VR China wurden auch über die Feststellungen unterrichtet. Es gingen keine Stellungnahmen bei der Kommission ein.

(31)

Aus diesem Sachverhalt wurde der Schluss gezogen, dass zwei der Unternehmen in der Gruppe die MWB-Kriterien nicht erfüllten. Entsprechend der üblichen Praxis der Union, zu prüfen, ob die gesamte Gruppe verbundener Unternehmen die Bedingungen für MWB erfüllt, wurde der gesamten Gruppe MWB verwehrt.

(32)

Wie unter Randnummer 6 dargelegt beantragten beide kooperierenden chinesischen Unternehmensgruppen IB. Aufgrund der Feststellung, dass beide Gruppen alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten, wurde die vorläufige Entscheidung getroffen, ihnen IT zu gewähren.

3.2.2.   Vergleichsland

(33)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(34)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission Indien als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts vorgesehen und die interessierten Parteien um eine diesbezügliche Stellungnahme ersucht. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Kommission vertritt die Auffassung, Indien sei ein geeignetes Vergleichsland, da das einzige andere Herstellerland außerhalb der Union, Japan, einen vom Wettbewerb abgeschotteten Monopolmarkt hat; zudem wird Oxalsäure in Japan in einem besonderes Verfahren herstellt, das nicht vergleichbar mit dem in der VR China angewandten Verfahren ist. Indische Hersteller wenden hingegen ein Herstellungsverfahren an, das mit dem in der VR China angewandten vergleichbar ist, und sie unterliegen dem Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt.

3.2.3.   Normalwert

(35)

Die chinesischen Unternehmen stellen zwei Typen von Oxalsäure her und führen sie in die Union aus: ungereinigte Oxalsäure und gereinigte Oxalsäure. Gereinigte Oxalsäure, die im Vergleichsland nicht hergestellt wird, wird durch ein Reinigungsverfahren aus ungereinigter Oxalsäure hergestellt, um Eisen, Chloride, Metallspuren und andere Verunreinigungen zu entfernen. Die für die Herstellung von gereinigter Oxalsäure anfallenden Mehrkosten werden im Vergleich zur Herstellung von ungereinigter Oxalsäure mit 12 % veranschlagt. Folglich hält die Kommission es für angemessen, einen Normalwert für beide Typen von Oxalsäure zu ermitteln.

(36)

Für ungereinigte Oxalsäure wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand des für Indien ermittelten Normalwerts ermittelt. Der Normalwert wurde, wie unter Randnummer 18 beschrieben, nur auf der Grundlage gewinnbringender Verkäufe ermittelt. Für gereinigte Oxalsäure, die nicht im Vergleichsland hergestellt wird, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der Herstellkosten für ungereinigte Oxalsäure im Vergleichsland rechnerisch ermittelt. Die Herstellkosten wurden zur Berücksichtigung zusätzlicher Herstellkosten (siehe Randnummer 35) sowie von Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und Gewinn um 12 % angehoben.

(37)

VVG-Kosten und Gewinn wurden nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt durch Addition von VVG-Kosten und Gewinn für Inlandsverkäufe von ungereinigter Oxalsäure durch den kooperierenden ausführenden Hersteller im Vergleichsland.

3.2.4.   Ausfuhrpreis

(38)

Da beiden Gruppen IB gewährt wurde, wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt.

(39)

Beide ausführenden Hersteller in der VR China führten Oxalsäure in die Union über verbundene Händler aus, welche den an die Hersteller gezahlten Preis mit einem Aufschlag belegten. Dieser Aufschlag wurde beim Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem ermittelten Normalwert berücksichtigt (siehe Randnummer 42).

3.2.5.   Vergleich

(40)

Bei ungereinigter Oxalsäure wurde der Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk mit dem für das Vergleichsland ermittelten Normalwert verglichen.

(41)

Der Ausfuhrpreis für gereinigte Oxalsäure auf der Stufe ab Werk wurde mit dem rechnerisch ermittelten Normalwert verglichen (siehe Randnummer 36).

(42)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert bzw. rechnerisch ermittelten Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen vorgenommen. Insbesondere wurde nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i eine Berichtigung für die von verbundenen Händlern erhaltenen Provisionen vorgenommen.

(43)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung der Kommission ergab, dass die verbundenen Händler, über die die ausführenden Hersteller in der VR China Oxalsäure in die EU ausführten, nicht als unternehmensinterne Verkaufsabteilungen angesehen werden können, da sie auch mit Oxalsäure und anderen chemischen Waren handeln, die sie von unverbundenen Lieferanten für Ausfuhrzwecke und/oder Inlandsverkäufe beziehen. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Aufgaben dieser Händler mit denjenigen eines Handelsvertreters, der auf Provisionsbasis arbeitet, vergleichbar sind. Folglich wurde die von den Händlern vorgenommene Preiserhöhung im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert herausgerechnet. Die Berichtigung wurde auf der Grundlage des Gewinns eines unabhängigen Händlers in der EU und der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten des betreffenden chinesischen Händlers berechnet.

(44)

Außerdem wurden weitere Berichtigungen, soweit angemessen, für indirekte Steuern, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Neben-, Verpackungs- und Kreditkosten in den Fällen vorgenommen, in denen sie für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.

3.2.6.   Dumpingspannen

(45)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die Dumpingspannen anhand eines Vergleichs zwischen einem gewogenen durchschnittlichen Normalwert aller Warentypen mit dem gewogenen Durchschnittspreis aller Unternehmen für die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union ermittelt, wie bereits dargelegt.

(46)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd., und Shandong Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd.

37,7 %

Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd.

14,6 %

(47)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen ausführenden Hersteller in der VR China wurde der Umfang der Mitarbeit ermittelt; dazu wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller zum Volumen der Ausfuhren in die Union mit Eurostat-Statistiken verglichen.

(48)

Angesichts der niedrigen Kooperationsrate der VR China von ca. 46 % wird es als angemessen erachtet, dass die landesweite auf alle anderen Ausführer in der VR China anwendbare Dumpingspanne auf dem am stärksten gedumpten Geschäftsvorgang der kooperierenden Ausführer basieren sollte.

(49)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 52,2 % des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Produktion und Wirtschaftszweig der Union

(50)

Der Antrag wurde vom Verband der europäischen chemischen Industrie (CEFIC) im Namen von Oxaquim S.A. („Antragsteller“), ein Unionshersteller von Oxalsäure eingereicht, auf den ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion im UZ entfällt. Ein zweiter Unionshersteller, Clariant, legte zwar keinen Widerspruch gegen die Einleitung der Untersuchung ein, entschloss sich aber gegen eine Mitarbeit. Es gibt derzeit keinen anderen Hersteller der betroffenen Ware in der Union. Damit stellen die beiden Hersteller Oxaquim S.A. und Clariant, auf die 100 % der EU-Produktion entfallen, den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung dar. Sie werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(51)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union wurden alle verfügbaren Informationen über die beiden Hersteller Oxaquim S.A. und Clariant, einschließlich im Antrag enthaltener Informationen und Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung beim Antragsteller eingeholt wurden, herangezogen. Auf dieser Grundlage lag die Gesamtproduktion der Union im Bezugszeitraum zwischen 11 000 und 15 000 Tonnen.

4.2.   Ermittlung des einschlägigen EU-Marktes

(52)

Die Untersuchung ergab, dass einer der Unionshersteller einen Teil seiner Oxalsäureproduktion als Zwischenprodukt in der Herstellung von Oxalaten verwendete (Tetraoxalat, Acetosella und Kaliumbioxalate). Diese Oxalsäure wurde (ohne Buchungsbeleg) innerhalb desselben Unternehmens einfach verschoben. Die eigenverbrauchte Oxalsäure gelangte nicht auf den freien Markt und ist daher keinem direktem Wettbewerb durch Einfuhren der betroffenen Ware ausgesetzt. Hingegen wurde festgestellt, dass die für den freien Markt bestimmte Produktion dem direkten Wettbewerb durch Einfuhren der betroffenen Ware ausgesetzt ist.

(53)

Daten wurden gesammelt und für den gesamten Geschäftsbereich der Oxalsäure ausgewertet, um einen bestmöglichen Überblick über die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten; anschließend wurde ermittelt, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt war.

(54)

Im Hinblick auf die folgenden Wirtschaftsindikatoren zum Wirtschaftszweig der Union wurde festgestellt, dass die Auswertung und Beurteilung auf die auf dem freien Markt vorherrschende Lage auszurichten war: Verkaufsvolumen und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum, Ausfuhrvolumen, Preise, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow.

(55)

Hingegen ergab die Untersuchung, dass andere Wirtschaftindikatoren nur unter Berücksichtigung der gesamten Geschäftsaktivitäten in angemessener Weise untersucht werden konnten. Tatsächlich hängen Produktion (sowohl für den Eigenbedarf als auch für den freien Markt bestimmt), Kapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten von der gesamten Geschäftstätigkeit ab, unabhängig davon, ob die Produktion für den Eigenverbrauch genutzt oder auf dem freien Markt verkauft wird.

4.3.   Unionsverbrauch

(56)

Da Oxalsäure unter einem KN-Code eingereiht wird, der auch andere Waren umfasst, war es nicht möglich, Einfuhrvolumen anhand von Eurostat-Daten zu ermitteln. Folglich wurde der Verbrauch auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Einfuhrvolumendaten, die gegen die von den ausführenden Herstellern der betroffenen Länder bereitgestellten geprüften Daten gegengeprüft wurden, sowie des gesamten Verkaufsvolumens auf dem Unionsmarkt des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt.

(57)

Angesichts der wenigen Lieferanten und zum Schutz vertraulicher Unternehmensdaten nach Artikel 19 der Grundverordnung sind die Daten zur Verbrauchsentwicklung im Bezugszeitraum indexiert.

Tabelle 1

Unionsverbrauch

Index 2007 = 100

2007

2008

2009

UZ

Verbrauch insgesamt

100

124

61

95

(58)

Nachdem im Jahr 2008 wurde ein starker Anstieg des Gesamtverbrauchs in der Union um 24 % verzeichnet wurde, ging der Verbrauch im folgenden Jahr um 50 % zurück, bevor er im UZ wieder anstieg. Im Bezugszeitraum ging der Verbrauch auf dem EU-Markt insgesamt um 5 % zurück.

5.   EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN

5.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(59)

Die Kommission prüfte, ob für Einfuhren von Oxalsäure aus der VR China und Indien eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung vorzunehmen ist.

(60)

Im Hinblick auf die Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Indien ergab die Untersuchung, dass die Dumpingspannen über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle liegt und das Volumen der gedumpten Einfuhren aus jedem der beiden betroffenen Länder nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung war.

(61)

Im Hinblick auf die Wettbewerbsbedingungen zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und Indien einerseits und den gedumpten Einfuhren aus der VR China und Indien und gleichartiger Ware andererseits ergab die Untersuchung, dass ähnliche Wettbewerbsbedingungen vorlagen. Die eingeführten Waren wurden insbesondere über die gleichen Vertriebswege und an ähnliche Kundenkategorien verkauft, wodurch ein Wettbewerb untereinander sowie mit der in der Union hergestellten Oxalsäure besteht.

(62)

Aus den genannten Gründen vertritt die Kommission vorläufig die Auffassung, dass alle in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllt sind und die Einfuhren aus der VR China und Indien somit kumulativ beurteilt werden sollten.

5.2.   Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(63)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge stellt sich die Entwicklung der Einfuhren von Oxalsäure aus der VR China und Indien wie folgt dar:

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China und Indien

Einfuhrmengen (in t)

2007

2008

2009

UZ

VR China und Indien

7 629

11 763

4 707

7 969

Index (2007 = 100)

100

154

62

104

Marktanteil

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

125

101

110

Quelle: Informationen des Antragstellers und Fragebogenantworten.

(64)

Die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern stiegen um 4 % im Bezugszeitraum an, während der Gesamtverbrauch auf dem EU-Markt im gleichen Zeitraum um 5 % zurückging (siehe Tabelle 1). Die obige Tabelle zeigt auch einen erheblichen Zuwachs an Marktanteilen von 25 % zwischen 2007 und 2008 sowie von 10 % im Bezugszeitraum.

5.3.   Preise der gedumpten Einfuhren und Preisunterbietung

(65)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Preise der Einfuhren aus der VR China und Indien

Einfuhrpreise (in EUR/t)

2007

2008

2009

UZ

VR China und Indien

470

641

474

545

Index (2007 = 100)

100

136

101

116

(66)

Die Einfuhrpreise stiegen um 36 % zwischen 2007 und 2008 an, bevor sie 2009 zurückgingen und sich den Preisen von 2007 näherten. Die Preise stiegen erneut um fast 15 % im UZ an. Im Bezugszeitraum stiegen sie um 16 % an. Es ist allerdings nennenswert, dass die Einfuhrpreise zwischen 2008 und dem UZ trotz des Preisanstiegs bei den wichtigsten Inputs (Kohlenstoffquellen und Energie) in diesem Zeitraum um 20 % zurückgingen.

(67)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, d. h. ohne Frachtkosten innerhalb der Union und nach Abzug von Rabatten und Preisnachlässen, verglichen mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen, die die kooperierenden Ausführer aus der VR China und Indien den ersten unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, d. h. abzüglich Rabatte und erforderlichenfalls auf den gebührend um Zollabfertigungskosten und nach der Einfuhr anfallende Kosten berichtigten cif-Preis frei Grenze der Union gebracht.

(68)

Der Vergleich ergab, dass im UZ die gedumpten Preise der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und Indien beim Verkauf in der Union die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 16,9 % bis 34,6 % unterboten. Zu dieser Preisunterbietungspanne kam noch eine rückläufige Preisentwicklung auf dem Markt, was zu einem beträchtlichen Preisdruck führte.

6.   LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

6.1.   Vorbemerkungen

(69)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren für den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsfaktoren und -indikatoren zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union von 2007 bis zum Ende des UZ.

(70)

Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Höhe der Dumpingspannen) wurden auf der Stufe des Wirtschaftszweigs der Union beurteilt, während die mikroökonomischen Indikatoren (Lagerbestände, Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite, Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Produktionskosten) sich auf die Informationen stützen, die aus den vom einzigen kooperierenden Unionshersteller vorgelegten Fragebögen hervorgehen.

(71)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Daten für die Schadensanalyse im Wesentlichen nur aus einer Quelle stammen, mussten die den Wirtschaftszweig der Union betreffenden Daten zur Wahrung der Vertraulichkeit nach Artikel 19 der Grundverordnung indexiert werden.

6.2.   Daten zum EU-Wirtschaftszweig (makroökonomische Indikatoren)

6.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung in der Union insgesamt

Index (2007 = 100)

2007

2008

2009

UZ

Produktion insgesamt

100

101

89

106

Produktionskapazität insgesamt

100

100

77

77

Kapazitätsauslastung insgesamt

100

101

116

138

(72)

Die obige Tabelle umfasst Daten zur Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union sowie, für die Jahre 2007 und 2008, Daten eines anderen Unionsherstellers, der die Produktion von Oxalsäure 2008 einstellte.

(73)

Die obige Tabelle zeigt, dass die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2007 und 2008 relativ konstant war, bevor sie 2009 stark zurückging. Die Produktion stieg im UZ. Insgesamt stieg die Produktion im Bezugszeitraum um 6 %.

(74)

Aufgrund der Schließung der Produktionsstätte eines anderen Unionsherstellers im Jahr 2008 brach die Produktionskapazität im selben Jahr um 23 % ein.

(75)

Die Verknüpfung dieser beiden Faktoren, d. h. Anstieg des Produktionsvolumens und Rückgang der Produktionskapazität aufgrund der Stilllegung einer Produktionseinheit durch den dritten Unionshersteller ab dem Jahr 2008, führte zu einem deutlichen Anstieg der Kapazitätsauslastung um 38 % im Bezugszeitraum.

6.2.2.   Verkaufsmengen und Marktanteil

Tabelle 5

Verkaufsmengen und Marktanteil

Index (2007 = 100)

2007

2008

2009

UZ

Verkäufe insgesamt

100

97

61

86

Marktanteil (in %)

100

79

99

91

(76)

Die Verkaufsmengen für 2007 und 2008 umfassen die Verkäufe des Unionsherstellers, der die Produktion 2008 einstellte.

(77)

Während der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum um 5 % zurückging (siehe Randnummer 58), sank die vom EU-Wirtschaftszweig an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt gelieferte Verkaufsmenge der betroffenen Ware um 14 % im besagten Zeitraum, was einen Rückgang des Marktanteils um 9 % ergab.

(78)

Betrachtet man die Entwicklung im Bezugszeitraum, so fällt auf, dass der Rückgang der Verkaufsmenge des EU-Wirtschaftszweigs mit 14 % deutlich höher ausfiel als der Rückgang des Verbrauchs in der Union mit 5 %. Demgemäß sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im besagten Zeitraum deutlich um 9 Prozentpunkte.

6.2.3.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 6

Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Index (2007 = 100)

2007

2008

2009

UZ

Gesamtzahl der Beschäftigten

100

119

108

96

Gesamtproduktivität (Einheit/Beschäftigte)

100

85

83

111

Jahreslöhne insgesamt

100

121

110

99

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

100

119

118

104

(79)

Die Anzahl der Beschäftigten sank im Bezugszeitraum um 4 %. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Produktion von Oxalsäure nicht arbeitsintensiv ist.

(80)

Im Bezugszeitraum erhöhte sich die Gesamtproduktivität je Beschäftigten bei gleichzeitigem Anstieg der Produktion um 11 %, wohingegen die Anzahl der Beschäftigten zurückging.

(81)

Im gesamten Bezugszeitraum gingen die Löhne um 1 % zurück. Nach einem anfänglichen Anstieg der Löhne von 21 % zwischen 2007 und 2008 sanken sie bis zum UZ kontinuierlich.

6.2.4.   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(82)

Die Dumpingspannen sind im Abschnitt „Dumping“ aufgeführt. Alle ermittelten Spannen liegen erheblich über der Geringfügigkeitsschwelle. Zudem können angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen nicht als geringfügig eingestuft werden.

6.3.   Daten zu den kooperierenden Unionsherstellern (mikroökonomische Indikatoren)

6.3.1.   Allgemeine Bemerkung

(83)

Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (Verkaufspreise und Produktionskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite, Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten) wurde ausschließlich auf Ebene des Antragstellers durchgeführt, da der andere EU-Hersteller keine Daten übermittelte, wie unter Randnummer 70 beschrieben.

6.3.2.   Durchschnittliche Verkaufspreise je Einheit des kooperierenden Unionsherstellers und Produktionskosten

Tabelle 7

Verkaufspreise

Index 2007 = 100

2007

2008

2009

UZ

Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit

100

143

136

131

Quelle: Fragebogenantworten.

(84)

Im Bezugszeitraum stiegen die Durchschnittspreise ab Werk, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, um 31 %.

Tabelle 8

Produktionskosten

Index 2007 = 100

2007

2008

2009

UZ

Durchschnittliche PK (in EUR/t)

100

103

102

98

Quelle: Fragebogenantworten.

(85)

Die Untersuchung ergab, dass die durchschnittlichen Produktionskosten des kooperierenden Unionshersteller im Laufe der Jahre aufgrund einer stetigen Verbesserung des Produktionsverfahrens, die nur durch Großinvestitionen realisiert werden konnte (siehe Tabellen 9 und 11), relativ konstant waren.

6.3.3.   Lagerbestände

(86)

In Anbetracht der Beschaffenheit der betroffenen Ware gibt es keine Lagerbestände. Das betroffene Produkt trocknet schnell und verklumpt anschließend; deshalb produzieren die Hersteller nur Waren für den sofortigen Versand.

6.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 9

Rentabilität

Index 2007 = – 100

2007

2008

2009

UZ

Rentabilität (EU)

– 100

4

–2

3

Quelle: Fragebogenantworten.

(87)

Die Rentabilität der gleichartigen Ware wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware durch den Antragsteller ermittelt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(88)

Nach schweren Verlusten im Jahr 2007 erzielte der Antragsteller 2008 geringfügige Gewinne, bevor er 2009 wieder Verluste verzeichnete. Der Antragsteller erzielte im UZ aufgrund des teilweisen Abbaus von Produktionskosten einen geringfügigen Gewinn, wie die Tabelle 8 aufzeigt.

Tabelle 10

Cashflow

Index 2007 = – 100

2007

2008

2009

UZ

Cashflow

– 100

3 054

1 994

868

Quelle: Fragebogenantworten.

(89)

Die Entwicklung des Cashflows, also der Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, spiegelt weitgehend die Entwicklung der Rentabilität wider. Infolgedessen war der Cashflow 2007 negativ, und trotz einiger Verbesserung im Jahr 2008 sank er zwischen 2008 und dem UZ, wodurch die finanzielle Lage des kooperierenden Unionsherstellers geschwächt wurde.

Tabelle 11

Investitionen

Index 2007 = 100

2007

2008

2009

UZ

Gesamtinvestitionen

100

111

185

277

Quelle: Fragebogenantworten.

(90)

Die obige Tabelle belegt, dass der Antragsteller seine Investitionen in die betroffene Ware auch dann noch erhöhte, als er sich geringer Rentabilität gegenübersah. Die Investitionen wurden im Wesentlichen im Bereich der Implementierung neuer Produktionsmittel und Einführung neuer Produktionsverfahren zur Effizienzsteigerung getätigt. Diese steigenden Investitionen zeigen, dass der Wirtschaftszweig sich im Bereich der Kapitalbeschaffung keinen Schwierigkeiten gegenübersah, was die weiterhin bestehende Rentabilität des Wirtschaftszweigs belegt.

(91)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 177 %.

(92)

Mit seinen steigenden Investitionen zur Verbesserung seiner Produktionsverfahren belegt der kapitalintensive Wirtschaftszweig, dass er weiterhin über Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten verfügt; diese Möglichkeiten sind allerdings durch sinkende Verkäufe und zunehmende Schwierigkeiten bei der Generierung des Cashflows eingeschränkt.

Tabelle 12

Kapitalrendite (RoI)

Index 2007 = – 100

2007

2008

2009

UZ

RoI

– 100

13

–14

–51

Quelle: Fragebogenantworten.

(93)

Die Kapitalrendite der betroffenen Ware entsprach trotz steigender Investitionen nicht der erwarteten Rendite. Obgleich im Jahr 2008 Verbesserungen zu verzeichnen waren, wies die Kapitalrendite im Bezugszeitraum weiterhin ein Negativergebnis aus.

(94)

Das Wachstum des Wirtschaftszweigs ist daher begrenzt und steht klar in keinem angemessenen Verhältnis zu den in den letzten Jahren getätigten Investitionen.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG

(95)

Die Untersuchung ergab, dass einige Schadensindikatoren eine positive Entwicklung aufzeigten: das Produktionsvolumen stieg um 6 %, die Kapazitätsauslastung um 38 % und die Investitionen um 177 %, wodurch das Unternehmen einen relativen Gewinn erzielen konnte (von einem erheblichen Verlust im Jahr 2007 zu einem geringfügigen Gewinn im UZ). Wie vorstehend aufgezeigt, hat sich allerdings eine Reihe von Indikatoren zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs im Bezugszeitraum deutlich verschlechtert.

(96)

Infolge der Schließung der Produktionsstätte eines Unionsherstellers sank das Verkaufsvolumen um 14 %. Die Anzahl der Beschäftigten musste um 4 % reduziert werden und die Produktionskapazität ging um 23 % zurück. Während der Verbrauch nur um 5 % nachgab, sank der Marktanteil um fast 9 %. Daher war die Rentabilität gering und wirkte sich negativ auf Kapitalrendite und Cashflow aus, insbesondere zwischen 2008 und dem UZ. Das Rentabilitätsniveau erhöhte sich im Bezugszeitraum, blieb im UZ aber sehr niedrig und ist mittelfristig nicht ausreichend, um die Produktion aufrechtzuerhalten.

(97)

Obgleich die Produktion insgesamt anstieg, verlor der Wirtschaftszweig der Union bedeutende Marktanteile. Zur gleichen Zeit nahmen die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich zu.

(98)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

8.   SCHADENSURSACHE

8.1.   Vorbemerkungen

(99)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde. Darüber hinaus wurden auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

8.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(100)

Der Unionsverbrauch an Oxalsäure sank im Bezugszeitraum um 5 %, wohingegen gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern um mehr als 4 % in diesem Zeitraum zunahmen. Der höchste Anstieg gedumpter Einfuhren erfolgte zwischen 2007 und 2008, als sie um 54 % zunahmen. Einfuhren aus den betroffenen Ländern erhöhten ihren Marktanteil um 25 % zwischen 2007 und 2008, wohingegen gleichzeitig ein Rückgang der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union von 21 % in diesem Zeitraum erfolgte.

(101)

Während die durchschnittlichen Einfuhrpreise um 16 % im Bezugszeitraum anstiegen, wurden die Preise des kooperierenden Unionsherstellers von den Einfuhrpreisen um durchschnittlich 21,9 % im UZ unterboten, wodurch ein Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausgeübt und der kooperierende Unionshersteller daran gehindert wurde, seine Preise auf ein gewinnbringenderes Niveau anzuheben.

(102)

Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union mit einem deutlichen Rückgang seines Verkaufsvolumens (-14 %) konfrontiert war. Damit sanken die Verkäufe jedoch sehr viel deutlicher als die Nachfrage, was gleichbedeutend mit einem Rückgang des Marktanteils von 9 % war. Gleichzeitig erfolgte ein Anstieg des Marktanteils der betroffenen Länder um 10 %. Dies zeigt, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union weitgehend von den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern übernommen wurde.

(103)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der anhaltende Druck der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Unionsmarkt es der Union nicht ermöglichte, ihre Verkaufspreise an die gestiegenen Rohstoff- und Energiepreise anzupassen. Dies führte zu einem sinkenden Marktanteil und einer anhaltenden geringen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

(104)

Daraus wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass der massive Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern beträchtliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte.

8.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

(105)

Zu den weiteren Faktoren, die im Zusammenhang mit der Schadensursache untersucht wurden, zählen die Nachfrageentwicklung auf dem Unionsmarkt, die Rohstoffpreise, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Einfuhren der betroffenen Ware aus anderen Ländern und der Eigenverbrauch an Oxalsäure durch den Wirtschaftszweig sowie die Wirtschaftskrise.

8.3.1.   Nachfrageentwicklung auf dem Unionsmarkt

(106)

Tabelle 1 belegt, dass der Unionsverbrauch an Oxalsäure 2008 zunächst um 24 % anstieg, wohingegen er im folgenden Jahr um 39 % zurückging und im UZ wieder anstieg. Insgesamt sank der Verbrauch auf dem EU-Markt im Bezugszeitraum um 5 %. Im gleichen Zeitraum verlor der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile.

(107)

Obgleich die Untersuchung ergab, dass Einfuhren aus den betroffenen Ländern auch vom Rückgang der Nachfrage auf dem Unionsmarkt im Jahr 2009 betroffen waren, ist es nennenswert, dass im Bezugszeitraum die Ausführer in den betroffenen Ländern ihre Verkaufsvolumen und Marktanteile durch den Preisdruck, der durch die gedumpten Einfuhren auf den Markt ausgeübt wurde, steigern konnten.

(108)

Daher vertritt die Kommission vorläufig die Auffassung, dass die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch den Verbrauchsrückgang, sondern in erster Linie durch die massive Zunahme der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und die von den Ausführern der betroffenen Länder praktizierte Preisunterbietung verursacht wird. Der Nachfragerückgang trug zwar zur Schädigung bei, änderte jedoch nichts am ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und der Zunahme gedumpter Einfuhren.

8.3.2.   Preise der Hauptrohstoffe

(109)

Tabelle 8 zeigt auf, dass die durchschnittlichen Produktionskosten trotz eines starken Anstiegs der Kosten des wichtigsten Rohstoffes (Zucker) relativ konstant geblieben sind. Tatsächlich ergab die Untersuchung, dass die Produktionskosten des kooperierenden Unionsherstellers nicht die gleiche Entwicklung wie die Preise eines der Hauptrohstoffe bei der Produktion von Oxalsäure nahmen. Der starke Anstieg der durchschnittlichen Zuckerpreise um 50 % im Bezugszeitraum wurde durch die Investitionen des kooperierenden Unionsherstellers zur Verbesserung seiner Produktionsverfahren aufgefangen. Im Endergebnis erfolgte daher insgesamt eine Senkung der Produktionskosten um 12 %. Dennoch stieg der Verkaufspreis je Einheit, wie in Tabelle 7 aufgezeigt, um 31 % im Bezugszeitraum. Es wurde festgestellt, dass die Ausführer in den betroffenen Ländern den gleichen wirtschaftlichen Bedingungen im Hinblick auf die Preisentwicklung von Rohstoffen unterlagen, da die Einfuhrpreise je Einheit die gleiche Entwicklung nahmen wie die Verkaufspreise je Einheit des kooperierenden Unionsherstellers, wenn auch auf einem niedrigeren Niveau.

(110)

Wenn auf einem Markt kein schädigendes Dumping stattfindet, dürfte davon ausgegangen werden, dass die Preise regelmäßig an die Entwicklung der verschiedenen Komponenten der Produktionskosten angepasst werden. Dies traf allerdings nicht zu. Der kooperierende Unionshersteller konnte nicht die für diesen kapitalintensiven Hersteller erforderlichen soliden Gewinnspannen erzielen, und sein Cashflow war ebenfalls rückläufig.

(111)

Daher vertritt die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, welche die Preise des kooperierenden Unionsherstellers unterboten, das Preisniveau auf dem Unionsmarkt niedrig hielten und den kooperierenden Unionshersteller daran hinderten, seine Verkaufspreise ausreichend zu erhöhen, um seine Kosten decken oder eine angemessene Rentabilität erzielen zu können.

(112)

In Anbetracht der Tatsache, dass die Rohstoffpreise auch Auswirkungen auf die Ausführer in den betroffenen Ländern hatten, gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der Anstieg der Rohstoffpreise keinen Einfluss auf die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum haben konnte.

8.3.3.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

Tabelle 13

Ausfuhrvolumen und Preise je Einheit

Index 2007 = 100

2007

2008

2009

UZ

Ausfuhren (in t)

100

80

140

152

Durchschnittlicher Ausfuhrpreis

100

104

103

91

Quelle: Fragebogenantworten.

(113)

Neben den gedumpten Einfuhren wurde die Ausfuhrleistung als weiterer bekannter Faktor untersucht, der den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit hätte geschädigt haben können; damit sollte ausgeschlossen werden, dass eine möglicherweise durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

(114)

Die Analyse zeigte, dass die Ausfuhrverkäufe des kooperierenden Unionsherstellers an unabhängige Abnehmer einen beträchtlichen Teil seiner Verkäufe ausmachten (etwa 30 %). Im Bezugszeitraum stieg das Ausfuhrvolumen des kooperierenden Unionsherstellers um 52 %, wohingegen der Preis je Einheit der Ausfuhrverkäufe deutlich zurückging; dies stand auch im Gegensatz zum Verkaufspreis des kooperierenden Unionsherstellers innerhalb der Union, der erheblich anstieg. Die Untersuchung ergab, dass Ausfuhren für eine hohe Kapazitätsauslastung zur Deckung der Fixkosten und der für Maschinen und Anlagen anfallenden Investitionskosten von großer Bedeutung sind. Obgleich Ausfuhrverkäufe zu niedrigeren Preisen als auf dem Unionsmarkt durchgeführt wurden, entstanden diese niedrigen Preise durch den Wettbewerb mit der Niedrigpreisoxalsäure in den Ausfuhrmärkten durch die Ausführer aus den betroffenen Ländern. Die Untersuchung ergab, dass durch diese Ausfuhren der kooperierende Unionshersteller den Schaden auf dem EU-Markt abmildern konnte; sie ändern jedoch nichts am ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

8.3.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(115)

Wenn keine Importe aus anderen als den betroffenen Ländern durchgeführt werden, hat dieser Aspekt keine Auswirkung auf den EU-Markt.

8.3.5.   Eigenverbrauch

(116)

Wie unter den Randnummern 52 und 55 dargelegt betrifft der Eigenverbrauch nur einen der Unionshersteller, bei dem Oxalsäure innerhalb des Unternehmens zu Oxalaten verarbeitet wird. Die durch den Verkauf von Oxalaten erzielten Gewinne sind beträchtlich und ermöglichten es dem Hersteller sogar, trotz der Verluste mit Oxalsäure seine Geschäftsaktivitäten fortzusetzen. Dieser Aspekt hatte daher keinen Einfluss auf die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

8.3.6.   Wirtschaftskrise

(117)

2009 halbierte sich der Unionsverbrauch an Oxalsäure im Vergleich zu 2008 aufgrund der Wirtschaftskrise, was zu sinkenden Verkaufszahlen (– 40 % mengenmäßig und – 45 % wertmäßig) für den Wirtschaftszweig der Union beitrugen. Der Wirtschaftszweig konnte allerdings durch die Senkung der Preise um ca. 5 % in diesem Zeitraum seinen Marktanteil erhöhen (11 %) und dadurch die negativen Auswirkungen der Krise minimieren. Tatsächlich hatte der Wirtschaftszweig 2009 fast den Break-even-Point erreicht.

(118)

Obgleich die Wirtschaftskrise von 2008-2009 zur schwachen Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnte, ist insgesamt betrachtet nicht anzunehmen, dass dieser Aspekt am ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und den schädigenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union etwas ändert.

8.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(119)

Die vorstehende Analyse zeigt auf, dass im Bezugszeitraum ein Anstieg der Verkaufsmenge und des Marktanteils der betroffenen Länder zu verzeichnen war. Zudem wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren gedumpt waren, da sie im UZ mit fast – 22 % deutlich unter den vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt für die betroffene Ware berechneten Preisen lagen.

(120)

Dieser Anstieg der Verkaufsmenge und des Marktanteils der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern wurde trotz eines allgemeinen Nachfragerückgangs auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum erzielt. Der wachsende Marktanteil der Einfuhren fiel zeitlich mit der negativen Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im gleichen Zeitraum zusammen. Wie zuvor aufgezeigt, war zur gleichen Zeit eine negative Entwicklung der wichtigsten Indikatoren für die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Wirtschaftszweigs der Union zu beobachten.

(121)

Der Rückgang des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt im Jahr 2009 wirkte sich negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union aus. Insgesamt betrachtet ist allerdings nicht anzunehmen, dass dieser Aspekt und andere Faktoren am ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und den schädigenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union etwas ändern.

(122)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union genau von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung bedeutend geschädigt haben.

9.   UNIONSINTERESSE

9.1.   Vorbemerkung

(123)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

9.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(124)

Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus zwei Herstellern mit Fabriken in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union, bei denen in den Bereichen Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware zwischen 30 und 50 Personen direkt beschäftigt sind.

(125)

Einer der beiden Unionshersteller lehnte die Einleitung des Verfahrens zwar nicht ab, stellte aber keine weiteren Informationen zur Verfügung und arbeitete bei der Untersuchung nicht mit.

(126)

Der Wirtschaftszweig der Union hat durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung erlitten. Es sei daran erinnert, dass die meisten relevanten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite hatten sich deutlich negativ entwickelt. Die Kommission ist der Auffassung, dass sich der Oxalsäure-Branche ohne die Einführung von Maßnahmen nicht so weit erholen wird, dass sich auch die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union erholen kann; vielmehr könnte seine Entwicklung weiter rückläufig sein.

(127)

Es ist zu erwarten, dass durch die Einführung von Maßnahmen auf dem Unionsmarkt wieder wirksame und faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für Oxalsäure so gestalten kann, dass sie die Produktionskosten widerspiegeln. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen wird, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage und seine Rentabilität haben wird.

(128)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in der VR China und Indien im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

9.3.   Interesse der Einführer

(129)

Fragebogenantworten gingen von acht unabhängigen Einführern ein. Drei dieser Einführer führten nur kleine Mengen der betroffenen Ware ein und konnten die Preiserhöhung an ihre Kunden weitergeben. Einige von ihnen gaben an, dass sie überlegten, die Ware aus ihrer Produktpalette herauszunehmen, falls Antidumpingzölle eingeführt würden.

(130)

Der vierte Einführer gab an, dass seine Kunden die aktive Veredelung für ihre gesamten Endprodukte verwenden konnten, die unter Verwendung von Oxalsäure hergestellt werden; diese Endprodukte werden wieder aus der EU ausgeführt. Folglich wären die Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf diesen Einführer nicht von Bedeutung.

(131)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen insgesamt keine große Auswirkung auf die Einführer haben sollte. Die Einführer erzielen allgemein mit Oxalsäure relativ hohe Gewinne, und sie gehen davon aus, dass sie Preiserhöhungen an ihre Kunden weitergeben können.

9.4.   Interesse der Verwender

(132)

Im UZ entfielen 22 % des Unionsverbrauchs von Oxalsäure auf die kooperierenden Verwender. Die Untersuchung ergab, dass die Unterscheidung zwischen den Verwendungszwecken von ungereinigter Oxalsäure und gereinigter Oxalsäure für den EU-Interessentest zu Verwendern von Bedeutung ist. Der kooperierende Wirtschaftszweig der Union stellt ungereinigte Oxalsäure her, während der andere nicht kooperierende EU-Hersteller gereinigte Oxalsäure herstellt, die im Wesentlichen von der Pharma- und Lebensmittelindustrie sowie zur Extraktion von Metallfeinpulver verwendet wird.

(133)

Die Verwender von ungereinigter Oxalsäure gaben an, dass die Einführung von Maßnahmen zu einer Preiserhöhung durch den kooperierenden Wirtschaftszweig der Union, welcher der einzige EU-Lieferant ist, führen würde. Andererseits gaben die Verwender auch an, dass es nicht erstrebenswert sei, von ausländischen Einfuhren vollständig abhängig zu sein.

(134)

Für Verwender, die Reinigungs- und Bleichmittel herstellen, stellt Oxalsäure nur einen kleinen Teil ihrer Inputs dar, und sie könnten wahrscheinlich die sich aus den Antidumpingzöllen ergebende Preiserhöhung an ihre Kunden weitergeben oder ihre Produktformeln nach Möglichkeit abändern, um Oxalsäure zu ersetzen.

(135)

Für Verwender, die Poliermittel herstellen, stellt Oxalsäure einen großen Teil ihrer Input-Kosten dar und ist nicht ersetzbar. Aufgrund des Wettbewerbs mit Herstellern aus Drittländern ist es unwahrscheinlich, dass die Verwender Preiserhöhungen in vollem Umfang an ihre Kunden weitergeben können. Da sie allerdings 95 % ihrer Waren in Länder außerhalb der EU ausführen, könnten sie im Rahmen der aktiven Veredelung Zölle zurückfordern.

(136)

Für Verwender, die Oxalsäure für andere Anwendungen wie das Recycling von Metallen aus Schrott verwenden, stellt Oxalsäure einen großen Teil der gesamten Produktionskosten des Endprodukts dar, für das Oxalsäure verwendet wird. Der Markt des Endprodukts ist sehr unbeständig. Oxalsäure kann bei diesem Produktionsverfahren nicht ersetz werden. Der größte Schrottverwerter der Union kauft derzeit seinen gesamten Oxalsäurebedarf von den Unionsherstellern. Mit der Einführung von Antidumpingzöllen wird der Wirtschaftszweig in die Lage versetzt, zu entscheiden, in welchem Umfang Preiserhöhungen vorgenommen werden, wenn überhaupt, um von der Einführung von Zöllen zu profitieren. Daher ist die Auswirkung der Einführung von Maßnahmen auf diesen Verwender unklar. Da dieser Verwender allerdings derzeit nur geringe Gewinne mit dem Verkauf des Endprodukts erzielt, wird sich jede Preiserhöhung negativ auswirken, wenn das Unternehmen die Preiserhöhung nicht weitergeben kann.

(137)

„Gereinigte“ Oxalsäure wird unter anderem für die Herstellung bestimmter Metallpulver verwendet. Auf Oxalsäure entfällt ein beträchtlicher Teil der gesamten Produktionskosten. Bei diesem Verfahren ist kein Austausch der Oxalsäure möglich. Gewinne in dieser Branche können allerdings erheblich sein. Da in dieser Branche jährliche Geschäftsverträge üblich sind, ist die kurzfristige Weitergabe von Preiserhöhungen nicht einfach. Unter Berücksichtigung, dass der niedrigste Zollsatz 14,6 % beträgt und dass hohe Gewinne erzielt werden, wäre es allerdings möglich, kurzfristig Preiserhöhungen aufzufangen.

(138)

Ein Verwender gab an, dass die Herstellung von gereinigter Oxalsäure für die Befriedigung der Nachfrage nicht ausreichend sei. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Fehlmenge in der Union zwischen der hergestellten und der verbrauchten Menge des gereinigten Warentyps ca. 1 000-2 000 Tonnen/Jahr betrug. Da die Masse der Endprodukte, für die gereinigte Oxalsäure im Produktionsverfahren verwendet wird, ausgeführt wird, könnten die Verwender in jedem Fall, wenn sie dies wünschten, das Verfahren der aktive Veredelung nutzen.

9.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(139)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in der VR China und Indien sprechen.

10.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

10.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(140)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(141)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(142)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Gewinn, der ohne gedumpte Einfuhren erzielt werden könnte, 8 % des Umsatzes beträgt und dass diese Gewinnspanne als eine angemessene Mindestgewinnspanne angesehen werden kann, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping hätte erzielen können.

(143)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Dieser wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 8 % ermittelt.

(144)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend für jeden Warentypen auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China und Indien, gebührend berichtigt um Einfuhrkosten und Zölle, mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt im UZ verkauften Warentypen bestimmt. Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwerts der verglichenen Warentypen ausgedrückt.

10.2.   Vorläufige Maßnahmen

(145)

Aus den genannten Gründen sollten daher nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Indien vorläufige Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.

(146)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China und Indien haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(147)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(148)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(149)

Folgende Dumping- und Schadensspannen wurden festgelegt:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

(in %)

Schadensspanne

(in %)

Indien

Punjab Chemicals & Crop Protection Ltd. (PCCPL)

22,8

40,8

Alle übrigen Unternehmen

43,6

50,7

VR China

Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd und Shandong Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd

37,7

54,5

Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd.

14,6

22,1

Alle übrigen Unternehmen

52,2

66,3

11.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(150)

Alle ausführenden Hersteller von Oxalsäure in der VR China, die sich bisher noch nicht gemeldet haben, da sie zwar der Ansicht sind, dass sie weder die MWB- noch die IB-Kriterien erfüllen, aber die Ermittlung eines gesonderten Zollsatzes für angemessen halten, sind gebeten, sich binnen zehn Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) bei der Europäischen Kommission zu melden.

(151)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können.

(152)

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf endgültige Feststellungen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein vorläufiger Antidumpingzoll wird eingeführt auf Einfuhren von Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917110091) eingereiht wird und ihren Ursprung in der VR China und Indien hat.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Zoll

(in %)

TARIC-Zusatzcode

Indien

Punjab Chemicals & Crop Protection Ltd.

22,8

B230

Alle übrigen Unternehmen

43,6

B999

VR China

Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd; Shandong Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd.

37,7

B231

Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd.

14,6

B232

Alle übrigen Unternehmen

52,2

B999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

(2)   Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 8.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.

(4)  In diesen Fällen sammelt die Kommission die Informationen im Lichte der Erwägungen, die das Berufungsgremium der Welthandelsorganisation in seinem Bericht im Streitfall DS 397 (EC-Fasteners), insbesondere unter den Randnummern 371-384, angestellt hat (siehe www.wto.org). Die Tatsache, dass die Kommission diese Informationen sammelt, besagt jedoch noch nicht, dass die Europäische Union aus dieser Entscheidung Konsequenzen für die jetzige Untersuchung zieht, und wenn doch, welche.